Beschluss
L 6 AS 1191/25 B ER und L 6 AS 1192/25 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1201.L6AS1191.25B.ER.U.00
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Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.09.2025 werden zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus Q. bewilligt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.09.2025 werden zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus Q. bewilligt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren. Der 00.00.0000 geborene Antragsteller ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Beide sind türkische Staatsangehörige. Er verfügt über eine Niederlassungserlaubnis bis 0000. Auf seinen Namen bzw. unter der Firma „H. T. e. K.“ hatte der Antragsteller seit Oktober 2016 bzw. März 2018 (bis März 2023) bei der Gemeinde P. bzw. der Stadt R. folgende Gewerbe angemeldet: Einzel- und Großhandel mit Gastronomie- und Kioskartikeln (Im- und Exporthandel), Kleintransporte bis 3,5 t; Imbisshalle (ohne Alkoholausschank) mit Auslieferungsservice. Der Antragsteller befindet sich in einem Privatinsolvenzverfahren (Amtsgericht C., 70 J IN 238/24). Ausweislich einer Auflistung des Gläubigerverwaltungsprogrammes vom 03.07.2025 belaufen sich die in dem Insolvenzverfahren ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen (einschließlich Zinsen und Kosten) auf 289.262,63 €. Die Schwerbehindertenstelle der Stadt C. erkannte ihm im Juli 2024 einen Grad der Behinderung von 60 zu. Wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3) erhält er von der Pflegekasse monatliches Pflegegeld i. H. v. 599 € und einen monatlichen Entlastungsbetrag i. H. v. 131 €. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden laufend auf sein Konto überwiesen. Am 16.09.2025 überwies die Pflegekasse ferner Leistungen (für Verhinderungspflege) i. H. v. 3.539 € auf das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Erörterungstermin vom 13.11.2025 dazu angegeben, sein Sohn komme zwei- bis dreimal in der Woche bei wichtigen Terminen, ansonsten pflege ihn seine Ehefrau. Daneben gebe es als weitere Pflegeperson noch den Arbeitgeber seiner Ehefrau (Herrn N. F. S.). Das Pflegegeld gebe er in bar weiter an seine Ehefrau bzw. die andere Person. Dies seien mal 200 €, mal 300 €. Der Arbeitgeber der Ehefrau habe das komplette Geld für die Verhinderungspflege bekommen und erhalte von ihm auch den Entlastungsbetrag, jeweils in bar. Die Ehefrau des Antragstellers hat als Zeugin in dem Termin am 13.11.2025 angegeben, der Antragsteller zahle ihr ca. 300 € im Monat von dem Pflegegeld aus. Auch ihr Sohn kümmere sich um den Antragsteller, wenn Termine anlägen und sie keine Zeit habe. Wenn ihr Sohn in Urlaub sei, kümmere sich manchmal auch ihr Arbeitgeber um den Antragsteller. Der Sohn des Antragstellers hat als Zeuge in dem Termin am 13.11.2025 angegeben, er könne sich nur noch marginal um seinen Vater kümmern, er fahre manchmal dort vorbei. Für seine Pflegeleistungen bekomme er kein Geld. Die Ehefrau des Antragstellers, die keinen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, erzielt ein laufendes monatliches Einkommen i. H. v. 570,51 € (netto) aus einer geringfügigen Beschäftigung (52 Stunden monatlich) als Verkäuferin bei Herrn N. F. S. als Verkäuferin/Kassiererin in „D. Markt“. Bis zum 28.02.2025 lebte der Antragsteller bei der Familie seines Sohnes in C. und bezog dort Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt mit seiner Ehefrau seit dem 01.03.2025 Räumlichkeiten in einem Einfamilienhaus in V. (Wohnfläche ca. 146 m²). Die Ehefrau des Antragstellers hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 13.11.2025 angegeben, sie sei in das Haus zunächst mit ihrer Tochter G., ihrer Enkelin und ihrer Tochter B. A. gezogen. B. A. sei vor ca. sechs Monaten ausgezogen. Sie sei nicht richtig ausgezogen, sondern sie habe ihre Sachen weiter im Haus und komme manchmal vorbei. G. habe eine neue Wohnung gefunden und ziehe jetzt mit ihrer Enkelin aus. Der Sohn des Antragstellers hat ausgesagt, dass seines Wissens in dem Haus seine Eltern und seine Schwester B. A. lebten. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller zunächst den Hauptmietvertrag seiner Tochter B. A. mit dem Eigentümer (Grundmiete 840 €, Nebenkosten 200 €, Heizkosten 235 €) vom 17.02.2025 und einen Untermietvertrag zwischen ihm und seiner Tochter B. A. vom 19.02.2025 (über die Untervermietung von zwei Zimmern, einer Küche und einer Garage; Grundmiete 475 € zzgl. einer „Betriebskostenpauschale für Heizung, Wasser, Strom und Zimmerreinigung“ i. H. v. 200 €) eingereicht. Daneben liegt ein weiterer Untermietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Tochter B. A. (vom 01.03.2025 für die Zeit vom 15.03.2025 bis zum 31.12.2025) über die Anmietung von mehreren Wohnräumen unter Mitbenutzung weiterer Räume vor, wonach der Antragsteller verpflichtet ist eine monatliche Grundmiete i. H. v. 410 € zzgl. einer „Betriebskostenpauschale für Heizung, Wasser, Strom und Zimmerreinigung“ i. H. v. 195 € zu zahlen. Nach dem angeblichen Auszug seiner Tochter B. A. hat er einen Mietvertrag vom 25.04.2025 zwischen ihm und dem Hauseigentümer für die Zeit ab dem 01.05.2025 (befristet bis zum 31.12.2025) vorgelegt (Grundmiete 410 €, Nebenkosten 195 €), in dem er sich gleichzeitig verpflichtet hat die Mietschulden, die er für März und April gegenüber seiner Tochter B. A. habe, an den Eigentümer zu zahlen. Seine Ehefrau hat in dem Erörterungstermin am 13.11.1025 erklärt, sie sei schon vor zwei Jahren mit ihrer Tochter B. A. in das Haus gezogen und habe dafür lediglich ca. 300 € Miete gezahlt. Die gesamte Miete für das Haus betrage ca. 600 €. Im März 2025 beantragte der Antragsteller für sich und seine Ehefrau die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Die anfallenden Unterkunftskosten (für 60 m² Wohnfläche im Erdgeschoss) bezifferte er auf 605 € monatlich (Grundmiete 410 €, Nebenkosten 70 €, Heizkosten 125 €). Nachdem der Antragsteller die im Hinblick auf ein Kontenabrufverfahren vom 22.05.2025 angeforderten Kontoauszüge sowie Nachweise über den Verbleib von finanzierten PKWs aus seiner früheren Selbständigkeit nicht vorgelegt hatte, versagte der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 17.06.2025 die Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung. Mit Bescheid vom 02.10.2025 lehnte er die Leistungen ab. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein. (Bereits) Am 01.09.2025 hat er bei dem Sozialgericht Aachen (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gestellt. Er habe schon vom Jobcenter C. Leistungen bezogen und sei offensichtlich hilfebedürftig. Alle angeforderten Unterlagen seien vorgelegt worden. Das Mietverhältnis sei in Gefahr. Der Vermieter habe die Kündigung angedroht. Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt, ihm SGB II-Leistungen ab Eingang des Antrages bei Gericht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, den Eilantrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antragsteller habe weder die angeforderten Kontoauszüge noch nachvollziehbare Unterlagen und Erklärungen bezüglich diverser Autoverkäufe vorgelegt. Zudem sei die Wohnsituation völlig ungeklärt. Mit Beschluss vom 10.09.2025 hat das SG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer habe vielmehr durchgreifende Zweifel hieran. Der Antragsteller habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unvollständig vorgetragen und seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – trotz Aufforderung – nicht vollständig offengelegt. So habe er im Rahmen der Antragstellung erklärt, lediglich über ein Girokonto bei der Postbank zu verfügen. Erst durch das von dem Antragsgegner durchgeführte Kontenabrufverfahrens habe sich die Inhaberschaft des Antragstellers hinsichtlich zahlreicher weiterer Konten herausgestellt, zu denen er im Rahmen der Antragstellung keine Angaben gemacht habe. Auf die Aufforderungen des Gerichts vom 01.09.2025 und 05.09.2025, Kontoauszüge zu sämtlichen Konten aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die letzten drei Monate bis tagesaktuell vorzulegen, habe er lediglich Kontoauszüge zu seinem Privatgirokonto bei der Z. J. mit der IBAN N01 vorgelegt. Weitere Kontoauszüge, von offensichtlich vorhandenen Konten seien nicht vorgelegt worden. Schließlich seien auch die Kosten der Unterkunft des Antragstellers und damit die Höhe eines etwaigen Leistungsanspruchs derzeit aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht abschließend geklärt. So habe er im Verwaltungsverfahren verschiedene Mietverträge bzw. Untermietverträge vorgelegt. Ausweislich des mit der Tochter des Antragstellers geschlossenen Untermietvertrages vom 19.02.2025 sei ein Untermietverhältnis bezogen auf eine Wohnung im Erdgeschoss unter der Anschrift M.-straße, N02 V. für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.12.2025 zu einer Kaltmiete von 475 € zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung i. H. v. 200 € vereinbart. Ausweislich eines Untermietvertrages vom 01.03.2025 sei demgegenüber ein Untermietverhältnis bezogen auf die Erdgeschosswohnung für die Zeit vom 15.03.2025 bis 31.12.2025 zu einer Kaltmiete von 410 € zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung i. H. v. 195 € vereinbart. Nachfolgend habe der Antragsteller den Hauptmietvertrag vom 25.04.2025 für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis 31.12.2025 vorgelegt. Darin sei eine Kaltmiete von 410 € zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 195 € (insgesamt: 605 €) vereinbart. Demgegenüber werde in der zeitgleich von dem Antragsteller vorgelegten „Mietbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter“ ein Einzugsdatum am 01.03.2025, eine Kaltmiete von 425 €, eine Nebenkostenpauschale von 50 € und eine Heizkostenpauschale von 200 € (insgesamt: 675 €) angegeben. Eine Erklärung des Antragstellers, welche Vereinbarung für welchen Zeitraum bei dieser Sachlage Geltung beanspruchen solle, liege nicht vor. Es stehe dem Antragsteller frei, sich hierzu im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens zu erklären. Die Beweisfälligkeit gehe vorliegend zu seinen Lasten, da er die objektive Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit trage. Zwar habe die Kammer die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II von Amts wegen aufzuklären (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das SGG kenne keine subjektive Beweisführungslast der Beteiligten, d. h. es obliege nicht den Beteiligten, für eine bestimmte Behauptung Beweis anzubieten, vielmehr habe das Gericht die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings gölten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgäben, wie zu entscheiden sei, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln könne. Dabei gelte der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend mache, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Stehe ein Bewilligungsbescheid im Streit, treffe die objektive Beweislast dementsprechend grundsätzlich den anspruchsstellenden Antragsteller. Dies gelte insbesondere, wenn solche Vorgänge nicht aufklärbar seien, die in der persönlichen Sphäre oder der Verantwortungssphäre des leistungsbegehrenden Antragstellers lägen. Die Kammer sehe sich vorliegend auch nicht veranlasst, dem Antragsteller Leistungen im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen. Eine vorläufige Leistungsgewährung nach dem SGB II komme nicht in Betracht. Die vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Leistungserbringung und dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und sachgerechten Verwendung staatlicher Mittel müsse zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, vollständig, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß vorzutragen. Ihm stehe es frei, im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Versagungsbescheid vom 07.07.2025 (gemeint wohl 17.06.2025) die fehlenden Kontoauszüge noch nachzureichen. Da er bis heute aber nicht die angeforderten Kontoauszüge zu sämtlichen Konten der Bedarfsgemeinschaft vorgelegt habe, sei die Versagung und bislang noch nicht erfolgte inhaltliche Bescheidung seines Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II allein ihm zuzurechnen. Es sei nicht Aufgabe der Sozialgerichte, bei unzureichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Eilverfahren die Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu moderieren, indem Schriftsätze der Beteiligten hin- und hergeschickt werden und auf die Erfüllung der bereits im Verwaltungsverfahren geforderten Mitwirkung hingewirkt werde. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.09.2025 Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Er hat mit Beschwerdeeinlegung die angeforderten Kontoauszüge sowie Barquittungen bezüglich des Einkommens seiner Ehefrau übersandt und im Übrigen die Ausführungen aus dem Verfahren vor dem SG im Wesentlichen wiederholt. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Beschlusses des Beschlusses des SG Aachen vom 10.09.2025 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab Eingang des Antrages bei Gericht SGB II Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Aachen vom 10.09.2025 zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die den Beschluss tragenden Gründe. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes am 13.11.2025 einen Termin zur Erörterung und zur Beweisaufnahme durchgeführt. Der Antragsteller ist persönlich angehört worden. Seine Ehefrau und der Sohn (W. X.) sind als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13.11.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der elektronischen Prozessakte und der elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. 1. Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, soweit das SG seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. a) Er kann seit Antragstellung beim SG am 01.09.2025 seinen Regelbedarf (§ 20 SGB II), der monatlich 506 € beträgt, auch unter Berücksichtigung des Bedarfs seiner Ehefrau (dazu dd)), aus dem Erwerbseinkommen i. H. v. 570,51 € (netto) monatlich (dazu aa)), dem an die Ehefrau weitergeleiteten Pflegegeld i. H. v. ca. 300 € (dazu bb)) und den übrigen ihm monatlich zufließenden Leistungen der Pflegeversicherung (dazu cc)) zumutbarerweise zumindest vorübergehend decken. aa) Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Antragstellers steht der Bedarfsgemeinschaft als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung in voller Höhe zur Verfügung. Die Außerachtlassung von Frei- und Absetzbeträge ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Anordnungsgrundes im Rahmen des Eilverfahrens zulässig (siehe dazu auch unten bb), (2)). bb) Der Berücksichtigung des Pflegegeldes i. H. v. ca. 300 €, das die Ehefrau des Antragstellers von ihm erhält, steht im Rahmen des Anordnungsgrundes weder § 13 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) noch § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-VO) entgegen. (1) § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen u. a. bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Person, die als Anspruchsberechtigte das monatliche Pflegegeld erhält (hier: Antragsteller), nicht jedoch für die Person, die Leistungen gegenüber der pflegegeldberechtigten Person erbringt und der dafür das Pflegegeld zugewandt wird (hier: Ehefrau). Diese Person bezieht keine Leistungen der Pflegeversicherung i. S. dieser Vorschrift (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 13.05.2022, L 6 AS 150/22 B ER, juris Rn. 44 unter Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 12.11.2014, L 6 AS 491/11, juris Rn. 58). (2) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO, wonach nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, führt hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II) handelt (vgl. dazu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 13.05.2022, L 6 AS 150/22 B ER, juris Rn. 46 m. w. N.). cc) Für das dem Antragsteller als Berechtigtem zugeflossene und teilweise an seine Ehefrau weitergeleitete Pflegegeld (i. H. v. insgesamt monatlich 599 €) gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit vertreten wird, dass das Pflegegeld als zweckbestimmte Einnahme i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II allein dazu diene, den besonderen behinderungsbedingten Bedarf der pflegebedürftigen Person abzudecken und sein Einsatz für die Bedarfsdeckung der anderen Familienmitglieder bzw. der pflegebedürftigen Person ggf. zu deren Lasten auch nur vorübergehend nicht zumutbar sei (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2018, L 7 AS 733/18 B ER), ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass bereits dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nach der Anspruch auf Pflegegeld voraussetzt, dass die Pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Pflege kann – wie hier – durch Angehörige, sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen oder durch erwerbsmäßige Pflegekräfte erbracht werden (BT-Drucks. 12/5262, S. 112 zu § 33). Das Pflegegeld soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das Pflegegeld bietet somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn (BT-Drs. 12/5252 a. a. O.) Dem Ausgleich anderer behinderungsbedingter Bedarfe dient das Pflegegeld nicht. Es ist damit kein Grund ersichtlich, warum das – wie hier – einem Angehörigen zugewandte bzw. zur Verfügung stehende Pflegegeld nicht ebenso wie andere geschützte aber dennoch bereite Mittel im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden soll (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13.05.2022, L 6 AS 150/22 B ER, juris Rn.46). Dass der Restbetrag des Pflegegeldes (299 €) an Personen außerhalb der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers weitergeleitet wird und deshalb hier nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst aus den Akten erkennbar. Der Sohn des Antragstellers, der als Pflegeperson bei der Pflegekasse angegeben ist, hat in dem Termin am 13.11.2025 mitgeteilt, er erhalte für seine Pflegeleistungen kein Geld von dem Antragsteller. Dass der Antragsteller angesichts der offenkundig allenfalls marginalen Pflegeleistungen durch den Sohn den gesamten restlichen Betrag inklusive der Leistung für die Verhinderungspflege an eine weitere Person (insbesondere den Arbeitgeber seiner Ehefrau) weiterleitet, ist ebenfalls nicht naheliegend. Denn auch der Arbeitgeber der Ehefrau kümmert sich nur „manchmal“ um den Antragsteller, wenn die Ehefrau oder sein Sohn verhindert sind. Für diesen Fall stehen dann aber Leistungen der Verhinderungspflege zur Verfügung, die der Antragsteller gegenüber der Pflegekasse auch geltend gemacht und noch im September in nicht unerheblicher Höhe erhalten hat. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Pflegeleistungen für den Antragsteller ganz überwiegend von dessen Ehefrau erbracht werden und dementsprechend auch die dafür vorgesehenen Mittel in der Bedarfsgemeinschaft verbleiben, d. h. auch für diese verbraucht werden können. dd) Stehen dem Antragsteller (und seiner Ehefrau) somit monatlich jedenfalls 1.069,51 € als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ist ein Anordnungsgrund bezogen auf Leistungen zur Deckung des Regelbedarfes derzeit nicht erkennbar. Denn der genannte Betrag ist höher als der (sich auf 1.012 € belaufende) Regelbedarf des Antragstellers und seiner Ehefrau. Es kann daher bei dem aktuellen Sachstand offenbleiben, ob die vorstehenden Ausführungen in gleicher Weise auch für den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (i. H. v. 131 € monatlich) und den für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) von der Pflegekasse an den Antragsteller geleisteten Betrag i. H. v. 3.539 € gelten. Diese weiteren dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel sprechen jedoch eher zusätzlich dafür, dass jedenfalls aktuell ein gerichtliches Eingreifen nicht notwendig erscheint. Dies gilt im Übrigen auch für die Mitteilung der Ehefrau des Antragstellers in dem Termin am 13.11.2025, sie habe eigentlich keine Leistungen nach dem SGB II beantragen wollen. Dem Antragsteller ist es daher zumutbar, im Hauptsachverfahren die Hilfebedürftigkeit durch Vorlage vollständiger Unterlagen klären zu lassen. b) Soweit er mit seinem Antrag auch die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) begehrt, hat er ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ob und inwieweit die von ihm mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung als Lebensmittelpunkt der Eheleute aufgrund etwaiger Nichtzahlung der Miete gefährdet ist. Der Antragsteller hat lediglich Mahnungen bezüglich der rückständigen Miete vom 14.05.2025, vom 28.05.2025 und vom 07.10.2025 unter Ankündigung einer möglichen Kündigung und weiterer rechtlicher Schritte vorgelegt. Die Zahlungsfrist für die rückständige Miete wurde jeweils verlängert, ohne dass weitere rechtliche Schritte oder eine Kündigung erfolgten. Das bisherige Verhalten des Vermieters wirft erhebliche Zweifel daran auf, dass tatsächlich eine Kündigung erfolgt oder beabsichtigt ist. Ein Kündigungsschreiben wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt. Zudem ist der Mietvertrag ohnehin bis Ende des Jahres 2025 befristet, so dass eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft auch durch eine vorläufige Leistung des Antragsgegners nicht gesichert wäre (vgl. hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2021, L 7 AS 640/21 B ER, juris Rn. 13). 2. Soweit sich die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist diese unbegründet. Die Rechtsverfolgung bot im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO), weil der Antragsteller die von dem SG angeforderten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge) nicht vorgelegt hat. 3. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) lagen hinsichtlich der Erfolgsaussicht und hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, weil im Beschwerdeverfahren nach Vorlage der vom SG angeforderten Kontoauszüge noch weitere Ermittlungen anzustellen waren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO demgegenüber nicht erstattungsfähig. 5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).