Urteil
L 1 AL 6/00
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflege eines nahen Angehörigen kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
• Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse: Eingliederung in den Betrieb des Pflegebedürftigen, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit sowie Kontrolle durch Dritten.
• Ein Pflegevertrag und die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sprechen für den Willen, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen; erhebliches Pflegeaufkommen und eine Vergütung oberhalb des dem Pflegegeld entsprechenden Betrags begründen regelmäßig Erwerbsmäßigkeit.
• Bei Zweifeln nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist zugunsten der Versicherungspflichtigen zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Pflegeverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis • Die Pflege eines nahen Angehörigen kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. • Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse: Eingliederung in den Betrieb des Pflegebedürftigen, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit sowie Kontrolle durch Dritten. • Ein Pflegevertrag und die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sprechen für den Willen, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen; erhebliches Pflegeaufkommen und eine Vergütung oberhalb des dem Pflegegeld entsprechenden Betrags begründen regelmäßig Erwerbsmäßigkeit. • Bei Zweifeln nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist zugunsten der Versicherungspflichtigen zu entscheiden. Der Kläger, geb. 1941, arbeitete bis 1994 als Koch und meldete sich am 21.4.1997 arbeitslos. Zwischen dem Kläger und seiner S. bestand seit 15.11.1995 ein Pflegevertrag; der Kläger erhielt monatlich 2.000 DM, freie Kost und Logis sowie eingeschränkte Pkw-Nutzung. Täglich leistete er etwa fünf Stunden Pflege (Mobilitätshilfe, hauswirtschaftliche Versorgung, Einkaufen, Arztbesuche); diese Tätigkeiten hatte er bereits zuvor gegen Entgelt erbracht. Die Wehrbereichsverwaltung der S. zahlte ergänzende Leistungen; die Pflege wurde sozialmedizinisch überwacht. Die Beklagte lehnte Alg mit der Begründung ab, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil die Pflegetätigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei. Sozialgericht und Beklagte sahen in der tatsächlichen Ausgestaltung eine selbständige Tätigkeit, der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung des Klägers war begründet; der Bescheid und das erstinstanzliche Urteil wurden aufgehoben, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nach § 104 AFG erfüllt hat. • Rechtliche Voraussetzung für Versicherungspflicht ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; maßgeblich sind Eingliederung, Weisungsabhängigkeit bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit sowie Kontrolle durch Dritten. • Bei Pflegetätigkeiten sind Besonderheiten zu berücksichtigen; dennoch kann bei prägender Bestimmung der Tätigkeit durch objektive Pflegeanforderungen und Überwachung ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. • Hier bestimmten die Pflegeanforderungen das Aufgabengebiet und die Arbeitspflichten so, dass eine Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit vorlag; Kontrolle erfolgte durch Betreuer und sozialmedizinischen Dienst. • Der Pflegevertrag und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für fünf Monate zeigen den Parteiwillen, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. • Die Höhe des Entgelts (2.000 DM zzgl. Kost/Logis und Pkw) überstieg das dem Pflegegeld entsprechende Maß und deutet auf erwerbsmäßige Pflege hin; § 3 Satz 2 SGB VI verstärkt die Vermutung der Erwerbstätigkeit, wenn das Entgelt das dem Pflegegeld entsprechende Maß übersteigt. • Familienrechtliche Beistandspflichten (§ 1618a BGB) schließen ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn die Hilfe innerhalb zumutbarer persönlicher Grenze bleibt; hier war der Pflegeaufwand so umfangreich, dass er über diese Grenze hinausging und eine erwerbsmäßige Tätigkeit darstellte. • Der vorgelegte Versicherungsverlauf bestätigte, dass der Kläger durchgehend versicherungspflichtig tätig war und keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1.5.1997 zu gewähren; das Sozialgerichtsurteil und der Ablehnungsbescheid wurden aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Pflege der S. ein versicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis war, weil die Tätigkeit durch die Pflegeanforderungen geprägt, in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt, von Dritten überwacht und gegen ein entgeltliches Arbeitsverhältnis erbracht wurde. Der geschlossene Pflegevertrag, die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und das über dem typischen Pflegegeld liegende Entgelt stützen die Annahme der Erwerbsmäßigkeit. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.