Urteil
L 5 KR 63/01
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Prüfung der Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V sind die monatlichen Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen.
• Krankengeld ist keine fiktive Hochrechnung auf ein Bruttoarbeitsentgelt; es ist als eigene Bruttoeinnahme zu behandeln.
• Eine gesetzliche Grundlage für die Hochrechnung des Krankengelds auf ein fiktives Bruttoentgelt fehlt, insbesondere können § 14 Abs. 2 SGB IV und § 47 SGB V nicht entsprechend analog herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Krankengeld als Bruttoeinnahme für § 61 SGB V; keine Hochrechnung auf fiktives Bruttoarbeitsentgelt • Für die Prüfung der Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V sind die monatlichen Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. • Krankengeld ist keine fiktive Hochrechnung auf ein Bruttoarbeitsentgelt; es ist als eigene Bruttoeinnahme zu behandeln. • Eine gesetzliche Grundlage für die Hochrechnung des Krankengelds auf ein fiktives Bruttoentgelt fehlt, insbesondere können § 14 Abs. 2 SGB IV und § 47 SGB V nicht entsprechend analog herangezogen werden. Die Kläger sind Erben des 2000 verstorbenen Versicherten P. E., der bis zur Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter beschäftigt war und ab 27.12.1999 Krankengeld bezog. Der Versicherte beantragte am 29.12.1999 die vollständige Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V; die Krankenkasse lehnte ab und rechnete das Nettokrankengeld auf ein fiktives Bruttoeinkommen hoch. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab mit der Begründung, die Hochrechnung sei zulässig und führe zur Überschreitung der Härtefallgrenze. Die Erben legten Berufung ein und rügten, es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine derartige Hochrechnung. Die Berufung wurde vom Landessozialgericht zugelassen und verhandelt. • Rechtsgrundlage für Befreiung ist § 61 SGB V; maßgeblich sind die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Belastungsgrenze betrug 2000 für den unverheirateten Versicherten 1792 DM. • Das kalendertägliche Bruttokrankengeld ist nach § 47 Abs. 1 S.5 SGB V pro Monat mit 30 Tagen anzurechnen; für den Streitzeitraum ergab sich ein monatliches Bruttokrankengeld von 1746 DM. • Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, das gezahlte Krankengeld auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. § 14 Abs. 2 SGB IV regelt ausschließlich Fälle vereinbarter Nettoarbeitsentgelte und ist nicht auf Krankengeld anwendbar. • § 47 SGB V bestimmt die Berechnung und Begrenzung des Krankengeldes, steht aber in keinem systematischen Verweisungsverhältnis zu § 61 SGB V, sodass daraus keine Berechtigung zur Hochrechnung folgt. • Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften scheidet aus: Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine analoge Rechtsfortbildung rechtfertigen würde, und der Gesetzgeber hat bewusst das Typisierungsprinzip gewählt, indem er die Bruttoeinnahmen als leicht prüfbare Bemessungsgröße festlegte. • Folge: Da das Bruttokrankengeld im Jahr 2000 unterhalb der § 61-Grenze lag, bestand ab 1.1.2000 ein Anspruch auf Befreiung von Zuzahlungen; für Dezember 1999 lag die Bruttoeinnahme über der damals geltenden Grenze, sodass für diesen Monat kein Anspruch bestand. Die Berufung der Kläger war überwiegend erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2000 wurde insoweit abgeändert, dass der Versicherte für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.07.2000 gemäß § 61 SGB V von Zuzahlungen zu befreien ist; für Dezember 1999 bestand kein Befreiungsanspruch, weil die Bruttoeinnahmen die damalige Grenze überstiegen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Beklagte wird aufgefordert, nach Vorlage entsprechender Belege den konkreten Erstattungsbetrag zu ermitteln; die Revision wurde zugelassen.