Urteil
L 5 KR 86/01
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rückwirkende Entziehung von Krankengeld wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten ist unzulässig.
• § 66 SGB I gewährt dem Leistungsträger Ermessensspielraum, dieser ist aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszuüben.
• Wird Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung entzogen, ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des letzten belastenden Verwaltungsakts abzustellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit rückwirkender Krankengeldentziehung bei fehlender Ermessensabwägung • Die rückwirkende Entziehung von Krankengeld wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten ist unzulässig. • § 66 SGB I gewährt dem Leistungsträger Ermessensspielraum, dieser ist aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszuüben. • Wird Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung entzogen, ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des letzten belastenden Verwaltungsakts abzustellen. Der Kläger, arbeitsunfähig erkrankt seit April 1998 und Mitglied der beklagten Krankenkasse, erhielt ab Juni 1998 Krankengeld. Nach MDK-Begutachtung wurde Rehabilitationsbedarf festgestellt und die LVA bewilligte eine stationäre Heilbehandlung. Der Kläger wurde zur Mitwirkung aufgefordert, sagte jedoch im März 1999 persönlich, er sei nicht kurfähig. Die Beklagte stellte daraufhin das Krankengeld mit Wirkung zum 17.3.1999 ein und zog die Kostenzusage zurück. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte nach Abweisung durch das SG Koblenz. Im Berufungsverfahren führte ein vom Gericht eingeholtes Gutachten zur Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einstellung kurfähig war und die Beschwerden in einer Kur behandelbar gewesen wären. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Die Einstellung des Krankengeldes ist nach § 66 Abs.2 SGB I rechtswidrig. • Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs.1 i.V.m. § 49 SGB V; Frist- und Antragsregeln nach § 51 SGB V; Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I; Folgen bei Mitwirkungsverletzung nach § 66 SGB I. • Rückwirkung unzulässig: Die Vorschrift des § 66 SGB I rechtfertigt keine rückwirkende Entziehung; eine Entziehung wirkt erst mit Wirksamkeit des Entziehungsbescheids. • Ermessensfehler: Selbst für die Zeit nach Wirksamkeit des Bescheids hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum nicht hinreichend unter Abwägung der Umstände ausgeübt. Insbesondere hat sie nicht geprüft, ob eine teilweise Entziehung ausreichend gewesen wäre, obwohl ihr bekannt war, dass der Kläger durch vollständige Einstellung sozialhilfebedürftig wurde. • Verfahrensrechtlicher Maßstab: Bei Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des letzten belastenden Verwaltungsakts (Widerspruchsbescheid) maßgeblich. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Koblenz und die Bescheide der Beklagten vom 18.3.1999 bzw. 29.7.1999 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Entscheidung der Beklagten, das Krankengeld mit Wirkung zum 17.3.1999 einzustellen, war sowohl wegen der unzulässigen Rückwirkung als auch wegen fehlender Ermessensabwägung rechtswidrig. Damit besteht der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Krankengeldes für den angefochtenen Zeitraum; die Revision wird nicht zugelassen.