Urteil
L 2 RI 260/00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2003:0407.L2RI260.00.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.5.2000 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob die Zeit der Deportation des Klägers in die ehemalige Sowjetunion vom 16.01.1945 bis 23.12.1949 nur zu 5/6 oder zu 6/6 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist. 2 Der im Februar 1927 in Rumänien geborene Kläger (Rumäniendeutscher) lebt seit 16.06.1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist als Spätaussiedler anerkannt. In Rumänien war er von Dezember 1943 bis 16.01.1945 sowie von Januar 1951 bis einschließlich Mai 1987 versicherungspflichtig tätig. Am 16.01.1945 wurde er in die damalige Sowjetunion deportiert. Nach eigenen Angaben durchlief er im Laufe der Zeit mehrere Arbeitslager im mittleren Ural. Er musste zunächst im Lager Nr 1802 in Iss, ca 60 Kilometer nordöstlich von S , dem heutigen E , bis Juli 1948 als Zwangsarbeiter in einer mechanischen Werkstatt („ Meksowot “) Schlossertätigkeiten verrichten. Dabei war er ua für die Reparatur/Instandsetzung von Maschinen für die Gold- und Platingewinnung zuständig. Er arbeitete im Dreischichtsystem zu je acht Stunden (bei Störfällen mehr), sechs Tage pro Woche, bei arbeitsfreiem Sonntag. Laut Angaben des Klägers wurde „zu keinem Zeitpunkt“ Urlaub gewährt. Anschließend wurde der Kläger bis April 1949 in einem landwirtschaftlichen Betrieb des Geheimdienstes NKWD in K , ca 120 Kilometer südlich von S , bei der Heuernte sowie beim Transport der gepressten Heuballen eingesetzt. In den Monaten Mai und Juni 1949 musste der Kläger als Pferdepfleger in einem Nebenlager des Hauptlagers K arbeiten. Im Juli und August 1949 wurde er wieder bei der Heuernte eingesetzt. Danach musste er bis zu seiner Entlassung am 13.12.1949 in der Werkstatt des Arbeitslagers Nr 1801 bei B (in der Nähe von S ) als Schlosser arbeiten. Am 23.12.1949 traf der Kläger schließlich wieder in seiner früheren Heimat in Rumänien ein. 3 Ab Juni 1987 bezog der Kläger aus der rumänischen Rentenversicherung eine Altersrente. Diese wurde ab April 1990 im Hinblick auf die Zeit der Deportation aufgestockt. 4 Im Juni 1993 beantragte der Kläger unter Vorlage rumänischer Unterlagen eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. 5 Durch Bescheid vom 26.11.1993 gewährte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem Tag des Zuzugs in der Bundesrepublik Deutschland (16.06.1993) eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung dieser Sozialleistung berücksichtigte sie sämtliche Versicherungszeiten des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu 5/6, weil sie davon ausging, dass diese Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. 6 Im Dezember 1994 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Versicherungszeiten zu 6/6. 7 Durch Bescheid vom 13.03.1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit im Jahre 1987 neu fest, lehnte jedoch gleichzeitig die Berücksichtigung aller Versicherungszeiten zu 6/6 weiterhin ab. 8 Im September 1997 beantragte der Kläger erneut die Berücksichtigung seiner Zeiten zu 6/6. In diesem Zusammenhang legte er u.a. den Beschluss Nr 1595 der „Bezirkskommission für die Anwendung des Dekrets Nr 118-1990“ vom 14.03.1991 vor, worin festgehalten ist, dass der Kläger vom 16.01.1945 bis 23.12.1949 in die frühere Sowjetunion deportiert gewesen sei. 9 Durch Bescheid vom 05.11.1997 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der Versicherungszeiten des Klägers zu 6/6 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X mit der Begründung ab, die betreffenden Zeiten seien nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 28.06.1998 zurück. 10 Vor dem Sozialgericht (SG) Speyer hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. 11 Durch Teilvergleich vom 19.05.2000 hat sich die Beklagte verpflichtet, den Antrag auf Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in Rumänien als ungekürzte Beitragszeit erneut zu bescheiden. Diesem Begehren des Klägers wurde durch Abhilfebescheid vom 17.11.2000, in dem alle rumänischen Versicherungszeiten des Klägers zu 6/6 bei der Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigt wurden, Rechnung getragen. 12 Das SG hat nur noch über die Berücksichtigung der Deportationszeit des Klägers zu 6/6 entscheiden müssen. 13 In diesem Zusammenhang hat der Kläger geltend gemacht, während seiner Deportation habe er keine Ausfallzeiten im rentenrechtlichen Sinne gehabt. Dies könne A F als Zeuge bestätigen. Dieser habe mit ihm, dem Kläger, von 1945 bis 1948 zusammengearbeitet. Der Zeuge sei im selben Hauptlager wie er untergebracht gewesen. 14 Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, sie bezweifle, dass der vom Kläger benannte Zeuge nach mehr als 50 Jahren noch in der Lage sei, glaubhafte Angaben über eventuelle Krankheitszeiten des Klägers zu machen. Ausgehend von den allgemein bekannten Arbeitsbedingungen in sowjetischen Zwangslagern bestünden begründete Zweifel daran, dass der Kläger, wie behauptet, während der Deportationszeit niemals krankheitsbedingt ausgefallen sei. 15 Der Kläger hat erwidert: Der Zeuge F sei mit ihm vom 16.01.1945 bis Mitte 1948 im selben Hauptlager untergebracht gewesen. Bis Herbst 1945 hätten beide nebeneinander gearbeitet. Dann sei der Zeuge zu einer anderen Kolonne abkommandiert worden. Aufgrund der gemeinsamen Unterbringung im Hauptlager sowie der dortigen Enge und wegen der Freundschaft zwischen ihm (dem Kläger) und dem Zeugen, hätten sie sich regelmäßig gesehen. Deshalb wären dem Zeugen Erkrankungen (des Klägers) sehr wohl bekannt gewesen. Im Übrigen sei der Zeuge noch sehr gut in der Lage, sich an die damaligen Ereignisse zu erinnern, denn er habe seine Lebenserinnerungen in einem 1995 in Rumänien erschienenen Buch niedergelegt. Diese umfassten den Zeitraum von etwa 1939 bis 1971. Darüber hinaus seien bereits 1945 nicht mehr leistungsfähige Zwangsarbeiter nach Hause geschickt worden. Für Mitte 1948 sei dann geplant gewesen, alle im Hauptlager befindlichen Deportierten heimkehren zu lassen. Tatsächlich sei dies jedoch nur für einen Teil der Gefangenen realisiert worden, ua für den Zeugen F . Die gesunden und leistungsfähigsten Zwangsarbeiter seien dagegen weiterhin zum Arbeitseinsatz in der früheren Sowjetunion zurückgehalten worden. Hierzu habe auch er (der Kläger) gehört. Bereits daraus ergebe sich, dass er (der Kläger) während der gesamten Zeit der Deportation gesund und leistungsfähig gewesen sei. Dies belegten im Übrigen auch zwei Schreiben vom 14.10.1945 und 02.12.1949, die er in die damalige Heimat geschickt habe. In beiden Briefen habe er eingangs erwähnt, er (der Kläger) sei gesund. 16 Durch Urteil vom 19.05.2000 hat das SG die (Rest-)Klage auf Berücksichtigung der Deportationszeit des Klägers zu 6/6 bei der Berechnung der Altersrente abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Zeit sei lediglich glaubhaft gemacht. Entgegen den Angaben des Klägers sei durchaus denkbar, dass er während des betreffenden Zeitraumes auch arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und der von ihm benannte Zeuge dies nicht wahrgenommen habe. Außerdem seien seit dem Ende der Zwangsarbeit inzwischen mehr als 50 Jahre vergangen, so dass dem benannten Zeugen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr erinnerlich sein könne. Die Lebenserinnerungen des benannten Zeugen könnten zwar besondere Tatsachen dokumentieren und somit die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen stärken. Anhaltspunkte dafür, dass dort Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers niedergelegt seien, enthalte das vom Zeugen veröffentlichte Buch aber sicherlich nicht. Eine Zeugenaussage könne demnach nur als Glaubhaftmachung, nicht aber als Nachweis der geltend gemachten Beschäftigungszeit anerkannt werden. Auch die vom Kläger vorgelegten Briefe vom 14.10.1945 und 12.12.1949 bewiesen lediglich, dass der Kläger im Zeitpunkt des Schreibens der Briefe nicht arbeitsunfähig gewesen sei; als Nachweis für eine ununterbrochene tatsächliche Beschäftigung über den Zeitraum von fünf Jahren könnten diese Briefe aber nicht dienen. 17 Gegen dieses ihm am 16.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. desselben Monats Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzt: Dass er keine Arbeitsbescheinigungen vorlegen könne, ergebe sich aus der Natur der Sache. 18 Der Kläger beantragt, 19 das Urteil des SG Speyer vom 19.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme der Bescheide vom 13.03.1995 und 26.11.1993 die Zeit der Deportation vom 16.01.1945 bis 23.12.1949 zu 6/6 bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 22 Sie hält an ihrer Bewertung der streitbefangenen Zeit fest. Arbeitsbescheinigungen könnten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten vollständig hervorgingen und dort angegeben sei, auf Grund welcher Unterlagen die Bescheinigungen erstellt worden seien. Ferner dürften keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden und auch ausgewertet worden seien. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. 23 Der Senat hat den vom Kläger benannten Zeugen F schriftlich befragt. Dieser hat im Juni 2001 bekundet, er sei von Februar bis Juli 1945 mit dem Kläger zusammen in einem Raum des Lagers Nr 1802 untergebracht gewesen und habe in der gleichen Abteilung wie der Kläger gearbeitet. Danach sei er als Bauarbeiter eingesetzt worden, während der Kläger weiterhin (bis Juni 1948) als Schlosser in der Werkstatt tätig gewesen sei. Dort sei dieser nicht so sehr der Kälte ausgesetzt gewesen. Der Kläger habe an sechs Tagen in der Woche arbeiten müssen; nur der Sonntag sei regelmäßig arbeitsfrei gewesen. Urlaub habe niemand erhalten. Ob der Kläger damals jemals arbeitsunfähig krank gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Wer krank geworden sei, habe vom Lagerarzt krankgeschrieben werden müssen. Ob solche Fehlzeiten offiziell vermerkt worden seien, sei ihm ebenfalls nicht bekannt. Auch könne er nicht sagen, ob der Kläger in bestimmten Zeiträumen aus anderen Gründen als Urlaub und Krankheit nicht gearbeitet habe. Er (F ) sei schließlich Mitte 1948 entlassen worden, während der Kläger zurückbehalten worden sei. Danach habe er keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gehabt. 24 Die Beklagte hat zur Aussage des Zeugen F ausgeführt, dass dieser die Fragen nach urlaubs- oder krankheitsbedingten Fehltagen durchgängig mit "mir nicht bekannt" beantwortet habe. Da der Zeuge ansonsten ein gutes Erinnerungsvermögen gezeigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er auch im Hinblick auf Fehlzeiten des Klägers klare Angaben gemacht hätte. 25 Der Kläger hat insoweit erwidert, dass die Äußerung des Zeugen " mir nicht bekannt" auch dahingehend verstanden werden könne, dass dem Zeugen nicht bekannt gewesen sei, dass er, der Kläger, aus anderen Gründen als Urlaub und Krankheit nicht gearbeitet habe. 26 Der Senat hat den Zeugen F nochmals ergänzend befragt. Dieser hat im Dezember 2002 bekundet, dass er ganz genaue Angaben über Krankheitszeiten des Klägers nur für die Zeit von Februar 1945 bis Juli 1945 machen könne. Er könne nur seine Aussage vom Juni 2001 wiederholen, dass ihm „nicht bekannt sei oder er sich nicht erinnern könne“, dass der Kläger im vorbezeichneten Zeitraum überhaupt krank gewesen sei. 27 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass der Zeuge damit seine Aussage vom Juni 2001 wiederholt habe. Der Kläger hält an seiner bisherigen Würdigung der Zeugenaussage fest. 28 Der Senat hat in Russland Unterlagen über die Arbeit des Klägers während der Deportation angefordert. Das Staatsarchiv des Gebiets S hat hierzu mitgeteilt, dass der Kläger in der Zeit von Mai 1945 bis Juli 1948 interniert gewesen sei und zur Arbeitsgruppe Nr. 1802 gehört habe. Er habe als Schlosser in der Lohngruppe 4 im Reparaturwerk der Goldgrube I „U “ je sechs Tage in der Woche gearbeitet. Weiter hat das Staatsarchiv eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, aus der hervorgeht, welche Entlohnung der Kläger in den Monaten von Mai 1945 bis Juli 1948 erhielt. Angaben über Arbeitstage, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Fehltage enthält die Bescheinigung nicht. 29 Die Beklagte hat angesichts des Inhalts der Bescheinigung an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass diese lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung bewertet werden könne. Der Kläger ist dem entgegengetreten. 30 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe 31 Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da diesem der geltend gemachte Anspruch, die Zeit der Deportation in die Sowjetunion vom 16.01.1945 bis 23.12. 1949 als FRG – Zeit zu 6/6 zu berücksichtigen, nicht zusteht. 32 Nach dem hier anwendbaren § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Beitragszeiten sind nur dann nachgewiesen und zu 6/6 anrechenbar, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind (BSG, Urteil vom 20.08.1974 - 4 RI 241/73 - SozR 5050 § 19 FRG Nr. 1 = BSGE 38, 80). Der diesbezügliche Beweis kann mit allen Beweismitteln erbracht werden. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in diese Zeiten auch solche einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen durchschnittlich nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, das im Einzelfall eine höhere Beitrags - oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG, a.a.O. ; BSG, Urteil vom 9.11.1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23). 33 Den für den diesbezüglichen Nachweis der Zeit vom 16.01.1945 bis 23.12.1949 erforderlichen Vollbeweis hat der Kläger nicht erbracht, da zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er diese im behaupteten Umfang zurückgelegt hat. 34 Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung des Staatsarchivs des Gebiets S gehen jeweils nur Anfang und Ende der von 1945 bis 1948 reichenden Beschäftigung im Reparaturwerk der Goldgrube I hervor. Über krankheitsbedingte Unterbrechungen finden sich hingegen keine Angaben. Der Nachweis des Beginns und des Endes der Beschäftigung schließt jedoch den Nachweis der fehlenden Unterbrechung nicht ein. Da der Kläger somit keine Arbeitsbescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass er mehr als 300 Arbeitstage (bei einer 6–Tage-Woche) im jeweiligen Kalenderjahr gearbeitet hat, war die Beklagte auch nicht gehalten, eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten vorzunehmen. 35 Mit den weiteren vorliegenden Erkenntnisquellen, den Briefen des Klägers vom 14.10.1945 und 12.12.1949 in seine damalige Heimat und der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen F kann ebenfalls kein Nachweis geführt werden. 36 In den beiden Briefen teilt der Kläger eingangs mit, dass er noch gesund sei. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass diese Briefe keinesfalls als Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen sind. Sie erweisen vielmehr lediglich, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihrer Abfassung nicht (arbeitsunfähig) erkrankt war. 37 Auch die Aussage des Zeugen F führt zu keiner dem Kläger günstigeren rechtlichen Bewertung. Der Zeuge hat in seinen schriftlichen Aussagen vom Juni 2001 und Dezember 2002 auf die Fragen des Gerichts, in welchen Zeiträumen der Kläger so krank gewesen sei, dass er nicht mehr habe arbeiten können bzw. in welchen Zeiträumen der Kläger aus anderen Gründen als Urlaub und Krankheit nicht gearbeitet habe, erklärt, dass es ihm nicht bekannt sei bzw. er sich nicht erinnern könne, dass der Kläger überhaupt in der Zeit von Februar 1945 bis Juli 1945 krank gewesen sei. Zur Überzeugung des Senats hat der Zeuge damit nicht bekundet, dass der Kläger im vorgenannten Zeitraum keine krankheitsbedingten Beschäftigungsunterbrechungen hatte. Die schriftlichen Aussagen können vielmehr nur dahingehend verstanden werden, dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an Beschäftigungsunterbrechungen des Klägers hat. Die Zeugenaussage vermag somit nicht den Nachweis zu Gunsten des Klägers im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu erbringen. 38 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 40 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.