OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 U 98/03

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2003:1222.L2U98.03.0A
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.12.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 12.7.2000 und 9.4.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2001 und der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für eine nach Auffassung der Beklagten betriebene Pferdepension und eine private Reittierhaltung als landwirtschaftliche Nebenbetriebe zur Beitragsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung gesondert herangezogen werden kann. 2 Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes (Betriebsfläche ca. 54 Hektar), der aus Getreideanbau, Grünland, Forst, sowie Viehhaltung in Gestalt von Rindvieh, Mastschweinen und Sauen besteht, wird von der Beklagten für diesen Betrieb zu einer Beitragsumlage herangezogen. 3 In einem im Januar 1997 bei der Rheinischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gestellten Antrag auf Betriebshilfe gab der Kläger u.a. an, dass er über einen Bestand von 20 Pferden verfüge. Im Rahmen der daraufhin veranlassten Klärung betreffend das mögliche Vorliegen eines Nebenbetriebes teilte der Kläger im Juli 1999 mit, dass er seit November 1998 eine private Reittierhaltung und eine Pensionsstallhaltung betreibe. Durchschnittlich seien in seinen Stallungen im Jahr vier eigene und drei fremde Pferde untergebracht. Derzeit habe er vier Stuten und vier Ponys. Die Fütterung der Tiere werde von ihm selbst durchgeführt. Die Pflege erfolge durch ihn sowie die Pferdehalter. Die Pferde würden zum Teil durch ihn selbst sowie im Rahmen von Reitbeteiligungen bewegt. Die Pensionsstallhaltung werde zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Landwirtschaft betrieben. Auf die private Reittierhaltung entfielen im jährlichen Durchschnitt 35, auf die Pensionsstallhaltung 15 Arbeitstage. 4 Unter dem 27.7.1999 erließ die Beklagte sodann zwei bestandskräftige Aufnahmebescheide betreffend die Pferdepension und die private Reittierhaltung. Beide Nebenunternehmen wurden mit Wirkung zum 1.11.1998 in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. 5 Da der Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagte den Arbeitsbedarfsnachweis für die Pferdepension bzw. die private Reittierhaltung nicht übersandte, veranschlagte die Beklagte im Wege der Schätzung einen Arbeitsbedarf von jeweils 91 Arbeitstagen, wobei sie sowohl für die Pferdepension als auch die private Reittierhaltung einen Zeitaufwand von zwei Arbeitsstunden täglich an 365 Arbeitstagen zugrunde legte. 6 Mit Bescheid vom 12.7.2000 setzte die Beklagte die Beitragsumlage für das Jahr 1999 hinsichtlich beider Nebenbetriebe auf insgesamt 1914,73 DM fest. 7 Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.7.2000 aus, dass er die Pferdehaltung als Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs betreibe. Von daher könne diese nicht zur Annahme eines eigenständigen Nebenunternehmens führen, da es nicht darauf ankomme, welche Art von Tieren gehalten würde. Er betreibe im Übrigen keine Stallhaltung, da sich die Pferde ganzjährig auf der Weide befänden. Die Tierhaltung sei mithin mit der Aufzucht und dem Halten von Nutzvieh zu vergleichen. Die Pferde würden auch nicht als Reittiere gehalten, sondern seien allein als Weidetiere eingesetzt, wobei drei seiner Pferde das Gnadenbrot erhielten. 8 Mit Schriftsatz vom 28.11.2000 teilte der Kläger mit, dass er derzeit vier eigene Pferde (Stuten) und 3 fremde Ponys als "Gnadenbrotpferde" halte. Die Pferde würden gelegentlich geritten. Er benutzte seine eigenen Pferde durchaus auch zu Reitzwecken. 9 Mit Bescheid vom 9.4.2001 wurde die Beitragsumlage für das Jahr 2000 in Ansehung der beiden Nebenbetriebe auf der Grundlage von jeweils 100 Arbeitstagen auf insgesamt 2107,06 DM festgesetzt. Der Bescheid wurde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Widerspruchsverfahren einbezogen. 10 Mit Widerspruchbescheid 22.5.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Nutzviehhaltung und Reittierhaltung würden dann von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung des Hauptbetriebes umfasst, wenn sie mit der Bodenbewirtschaftung wirtschaftlich verbunden seien. Dazu zählten auch eigene Pferde, die beispielsweise als Arbeitspferde eingesetzt seien und zum Abweiden von Grünflächen oder der Koppel gehalten würden. Auch eine im Zusammenhang mit der Landwirtschaft betriebene Pferdezucht sei mitversicherter Unternehmensbestandteil. Die vom Kläger betriebene private Reittier- und Pensionspferdehaltung stellten jedoch Nebenunternehmen dar. Die private Reittierhaltung sei ein Nebenunternehmen, da die Pferde nicht als Nutztiere, sondern zu privaten Reitzwecken gehalten würden. Die Pensionspferdehaltung erfülle gleichfalls die Voraussetzung eines Nebenunternehmens, da in der Person des Unternehmers im Haupt- und Nebenbetrieb Personengleichheit vorliege. Zudem bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Nebenbetriebes (Pensionspferdehaltung) zum Hauptbetrieb (Landschaft), da ohne letzteren der Nebenbetrieb nicht denkbar sei. Im Übrigen bilde die Pensionspferdehaltung eine zusätzliche Einnahmequelle, da fremde Tiere gewerbsmäßig gegen Entgelt eingestellt und verpflegt würden. Die Pensionspferdehaltung begründe ebenso wie die private Reittierhaltung gegenüber anderen vergleichbaren Betrieben ohne diese Unternehmenszweige ein zusätzliches Unfallrisiko, das die Versicherungspflicht auslöse. 11 Der Kläger hat am 22.6.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. 12 Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er einen ökologischen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Sämtliche Pferde beweideten die Grasflächen im Rahmen dieses Betriebszwecks. Verschiedene seiner eigenen Pferde seien Gnadenbrotpferde. Die ihm von dritten Personen "überlassenen" drei Ponys beweideten ebenfalls die Grünflächen. Auch sie seien Teil seines ökologischen Landwirtschaftskonzepts. Er unterhalte keinen Reitstall, da die Pferde nicht privaten Reitzwecken, insbesondere nicht solchen dritter Personen dienten. 13 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der nunmehrige Sachvortrag, dass die Pferde nicht geritten würden, aufgrund der im Verwaltungsverfahren getätigten Ermittlungen nicht nachvollziehbar sei. Mit Beitragsbescheid vom 19.3.2002, wurde der Kläger für das Jahr 2001 zu einer Beitragsumlage für die beiden Nebenunternehmens auf der Grundlage von jeweils geschätzten 100 Arbeitstagen in Höhe von insgesamt 2649,42 DM herangezogen. 14 Durch Urteil vom 19.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass sowohl hinsichtlich der Pensionspferdehaltung als auch der privaten Reittierhaltung die Voraussetzungen für ein beitragspflichtiges landwirtschaftliches Nebenunternehmen gegeben seien. Die Aufnahmebescheide vom 27.7.1999 unterlägen nicht der gerichtlichen Überprüfung, da sie bestandskräftig geworden seien. Die Beitragsbescheide vom 12.7.2000, 9.4.2001 und 19.3.2002 betreffend die Beitragsumlagen für die Jahre 1999, 2000 und 2001, deren Rechtmäßigkeit sich nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) beurteile, seien frei von Rechtsfehlern. Die Beklagte dürfe nach ihrer Satzung für Nebenunternehmen eine gesonderte Beitragserhebung vornehmen. Der Begriff des Nebenunternehmens, der für alle Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich in § 131 Abs. 2 SGB VII definiert sei, habe die Regelung des vormaligen § 779 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ersetzt. Nach § 131 Abs. 2 SGB VII bilde das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens. Nebenunternehmen verfolgten überwiegend eigene Zwecke. Erforderlich sei danach eine Schwerpunkteigenschaft des Hauptunternehmens und eine Unternehmeridentität bezüglich des Haupt- und des Nebenunternehmens, sowie ferner, dass das Nebenunternehmens mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilde, unter gemeinsamer Leitung stehe und ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfinde. Ein Nebenunternehmen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dadurch geprägt, dass es überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolge, wodurch es sich vom Hilfsunternehmen unterscheide, das Bestandteil des Hauptunternehmens sei. 15 Das Hauptunternehmen des Klägers sei dessen landwirtschaftlicher Betrieb (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Begriff der Landwirtschaft sei als Bodenbewirtschaftung zu verstehen. Hierunter fielen alle Tätigkeiten, die der Bodenbewirtschaftung dienten. Dazu gehöre auch die Aufzucht und Haltung von Vieh im Sinne von Nutzvieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehe. Pferde seien nur dann erfasst, wenn sie zu Zuchtzwecken, zur Mast (Fleischgewinnung) oder als Arbeitspferde, beispielsweise als Zugpferde oder zur Bodenbestellung gehalten würden. Die Haltung von Reitpferden könne allenfalls dann als Viehhaltung im Rahmen der Landwirtschaft angesehen werden, wenn diese Tiere zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens, beispielsweise zu Kontrollritten o.ä. eingesetzt würden. 16 Soweit der Kläger Pensionspferdehaltung betreibe, sei ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen gegeben, da der Betrieb einer Pferdepension in erster Linie der Erzielung von Einkünften durch die Unterbringung und Versorgung fremder Pferde diene und mithin einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb darstelle. Dessen Zwecke seien verschieden von denen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, der in erster Linie auf die Gewinnung und Veräußerung agrarischer Produkte durch Bodenbewirtschaftung ausgerichtet sei. Dass der Hauptbetrieb durch den Betrieb der Pferdepension bestimmte Vorteile habe, mache die Pferdepension nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu einem Bestandteil des Hauptbetriebes. Soweit der Kläger angeführt habe, die Pferde im Rahmen seines ökologisch ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes in sinnvoller Weise zum Zwecke der Beweidung der Grasflächen einzusetzen, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Die Beweidung sei lediglich ein positiver Nebeneffekt, da der eigentliche Zweck der Pensionspferdehaltung die Erzielung von Einkünften durch Unterbringung und Versorgung fremder Pferde sei. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass ein Teil der Pferde Gnadenbrotpferde seien, führe auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit es sich hierbei um Pferde dritter Personen handele, die im Rahmen der Pferdepension vom Kläger aufgenommen worden seien, seien diese dem Nebenunternehmen Pensionspferdehaltung zuzurechnen. Soweit es sich bei den Gnadenbrotpferden um eigene Pferde handele, seien diese dennoch dem Nebenunternehmen „private Reittierhaltung" zuzurechnen, da es ausreiche, dass die Pferde früher als Reittiere genutzt worden seien. Diesbezüglich seien genauere Feststellungen bislang nicht möglich, da sich der Kläger geweigert habe, seine Angaben zum Pferdebestand zu präzisieren. So habe er im Juli 1999 angegeben, neben der Pensionsstallhaltung auch eine private Reittierhaltung zu betreiben. Im Widerspruchsverfahren habe er zunächst mitgeteilt, die Pferde nicht als Reittiere, sondern als Weidetiere zu halten, wobei drei seiner Pferde das Gnadenbrot erhielten. Im November 2003 habe er dann angegeben, dass es gelegentlich vorkomme, dass die Pferde geritten würden. Er benutze seine eigenen Pferde auch zum Reiten. In der Klageschrift sei dann angegeben worden, dass kein Reitstall betrieben würde. Die Pferde stünden allein auf der Weide und dienten keinerlei privaten Reitzwecken. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben des Klägers sei es gerechtfertigt, auf dessen erste Angaben im Juli 1999 abzustellen, wonach sowohl eine Pensionsstallhaltung als eine private Reittierhaltung erfolgt sei. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht habe der Kläger hierzu keinerlei weiterführende Angaben gemacht. Da er auch alle Anfragen der Beklagten zum Nachweis des Arbeitsbedarfes nicht beantwortet habe, sei diese nach § 165 Abs. 3 SGB VII berechtigt gewesen, eine Schätzung vorzunehmen. Diese sei keineswegs willkürlich erfolgt. 17 Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger seinen eigenen Angaben nach gehaltenen privaten Reitpferde. Nach der Rechtsprechung des BSG könne die Haltung von Reitpferden der Landwirtschaft zugerechnet werden, wenn diese etwa für Kontrollritte im Betrieb eingesetzt würden. Das bloße Beweiden der Grünflächen durch die Pferde, ohne dass diese zumindest in einem weiteren Sinne als Arbeitspferde eingesetzt würden, stelle keine landwirtschaftliche Betätigung dar. Daher sei die Reitpferdehaltung eines landwirtschaftlichen Unternehmers, auch wenn sie auf seinen Grünflächen erfolge, grundsätzlich als Nebenunternehmen der Landwirtschaft anzusehen, sofern keine gewerbliche Pferdezucht oder ein Einsatz als Arbeitspferde erkennbar sei. 18 Gegen das ihm am 17.2.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.3.2003 Berufung eingelegt. 19 Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die von ihm betriebene Pferdehaltung mit wechselndem Bestand von durchschnittlich fünf Tieren im Jahr Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebes sei, da die Gnadenbrotpferde ausschließlich der Beweidung der Grünflächen dienten und mithin wie Nutzvieh gehalten würden. Die Tiere seien im Rahmen seines ökologischen Betriebes ganzjährig auf der Weide und würden durch ihn auch nicht versorgt, so dass keine Arbeitsstunden anfielen. Durch die Aufnahme von Grüngut vernichteten die Pferde die Wurmeier der Kühe und im Gegenzug dazu die Kühe die Wurmeier der Pferde, so dass kostenintensive und vor allem dem ökologischen Landbau widersprechende Wurmkuren nicht durchgeführt werden müssten. Lediglich ein Pferd werde im Durchschnitt einmal pro Jahr vom Kläger geritten, um damit die Weidezäune zu kontrollieren. Da mithin ausschließlich eine Weidepferdehaltung erfolge, liege kein Nebenunternehmen vor. Einkünfte aus der Unterbringung und Versorgung fremder Pferde würden nicht erzielt, da er keine Pferdepension betreibe. Dass er sich selbst nicht um die Pferde kümmere, könne durch eine Zeugin bestätigt werden. 80% der Pferde seien eigene Pferde, die restlichen Gnadenbrotpferde. Seit 1996 könne er sich aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall verursachten Behinderungen nicht mehr um die Pferde kümmern. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.12.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 12.7.2000 und 9.4.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2001 sowie den Beitragsbescheid vom 19.3.2002 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Zur Begründung bezieht sie sich auf das ihres Erachtens zutreffende erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor, dass Versicherungsschutz für eine Pferdehaltung über das landwirtschaftliche Hauptunternehmen sicherlich dann bestehe, wenn die Pferde als Arbeitstiere genutzt würden. Davon könne heute jedoch nur selten ausgegangen werden. Ein Einsatz als Arbeitstiere sein beispielsweise dann gegeben, wenn die Pferde für Kontrollritte auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt würden. Die vom Kläger geschilderten positiven Effekte auf die Viehhaltung des landwirtschaftlichen Hauptunternehmens - Vermeidung von Wurmkuren - stellten lediglich einen Nebeneffekt dar. Nach wie vor gehe die Beklagte davon aus, dass beim Kläger nicht nur eigene Pferde, sondern auch Pensionspferde vorhanden seien. 25 Der Senat hat eine Beweisaufnahme durchgeführt, hinsichtlich derer auf das Sitzungsprotokoll vom 22.12.2003 verwiesen wird. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 27 Die nach §§ 143 ff zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg, so dass die angefochtenen Beitragsbescheide in vollem Umfang aufzuheben sind. Die Bescheide vom 12.7.2000 und 9.4.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2001 sowie der gem. § 96 SGG zum Gegenstand der sozialgerichtlichen Verfahrens gewordene Beitragsbescheid vom 19.3.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Hierzu im Einzelnen: 28 Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht nach den hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 123, 131, 136 und 150 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zu Beiträgen herangezogen. Entgegen der Auffassung der Beklagten betreibt der Kläger kein beitragspflichtiges landwirtschaftliches Nebenunternehmen (§ 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII) in Gestalt einer Reittierhaltung bzw. einer Pferdepension, so dass eine Erhebung gesonderter Beiträge nicht in Betracht kommt. Vielmehr stellt die von ihm und der Zeugin Cornelsen in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2003 vor dem erkennenden Senat geschilderte Art und Weise der Pferdehaltung einen Teil seines landwirtschaftlichen Hauptunternehmens nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dar. 29 Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst u.a. Unternehmen der Landwirtschaft. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Der Begriff der Landwirtschaft hat im SGB VII ebensowenig wie in der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Legaldefinition erfahren. Unter Landwirtschaft im Sinne der RVO und des SGB VII wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, die ständige Bodenbewirtschaftung verstanden (vgl. zu alledem BSG, Urt. vom 7.11.2000 – B 2 U 42/99 R – HVBG-INFO 2000, 3434). Diese umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten. Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens besteht. Dabei kann es sich nur um die in der Landschaft üblichen Tiere, die als Nutzvieh gehalten werden, handeln. Bei Pferden kann dies nur dann der Fall sein, wenn sie zu Zuchtzwecken, zur Mast (Fleischgewinnung) oder als Arbeitspferde - z. B. als Zugpferde oder zur Bestellung des Bodens - gehalten werden. Eine Haltung von Reitpferden kann etwa dann Viehhaltung im Rahmen der Landwirtschaft sein, wenn diese Tiere zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens, beispielsweise zur Durchführung von Kontrollritten u.ä., gehalten werden (BSG, a.a.O.). 30 Soweit der Kläger angegeben hat, dass in den Jahren 1999 bis 2002 zwei in seinem Eigentum stehende Pferde als Stuten zu Zuchtzwecken eingesetzt wurden, stellt sich diese Form der Pferdehaltung als Teil des landwirtschaftlichen (Haupt-) Unternehmens dar. Wie sich den Angaben des Klägers und der Zeugin Cornelsen weiter entnehmen lässt, betreibt dieser weder einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb in Gestalt einer Pferdepension, die fremde Pferde beherbergt und versorgt, noch eine Reittierhaltung. Nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers und der Zeugin werden die Pferde, von denen über die Jahre hinweg etwa vier Tiere im Eigentum der Zeugin standen, während die übrigen Eigentum des Klägers waren, auch für Kontrollritte entlang der Weidezäune sowie zum Zusammentreiben der Rinder eingesetzt. Die Tiere dienen insoweit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Soweit die Pferde gelegentlich vom Kläger selbst, dessen Freundin und der Zeugin geritten werden, tritt dieses gelegentliche Reiten als Hobby hinter der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung zurück. 31 Auch die übrigen Pferde dienen der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes, wie sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers zur Art und Weise der von ihm betriebenen Landwirtschaft ergibt. Der Kläger führt einen ökologischen landwirtschaftlichen Betrieb und ist Mitglied in einem Verband, der die ökologische Bewirtschaftung des Bodens und die artgerechter Haltung der Tiere kontrolliert. Diese Kontrolle bezieht sich auch auf die Pferdehaltung. Die Tiere befinden sich ganzjährig auf der Weide und sind damit nach den glaubhaften Angaben des Klägers Teil seiner ökologischen Bodenbewirtschaftung. Sie werden lediglich zu 10 Prozent mit Heu gefüttert, so dass sie nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zum Hauptunternehmen zu qualifizieren sind, da mit ihrer Haltung kein überwiegend eigener, zum Hauptunternehmen unabhängiger wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Vielmehr steht auch bei diesen Tieren der Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung im Vordergrund. Sie dienen anders als im Rahmen einer Pferdepension oder einer Reittierhaltung gehaltene Pferde nicht der Erzielung von Einkünften, etwa durch Vermietung zum Reiten an Dritte. 32 Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 34 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor