Urteil
L 3 U 305/03
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0217.L3U305.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 03.09.2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der 1969 geborenen Klägerin auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe an den Wochenenden in der Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 sowie während der Zeit vom 15.07.2002 bis 26.07.2002, in der der Ehemann der Klägerin Urlaub hatte. 2 Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Sohn A M L wurde 1993 geboren. Am 04.07.2002 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall. Anschließend wurde sie vom 04.07. bis 08.07.2002 in den S Kliniken, C A -Krankenhaus B stationär behandelt. Bei der Klägerin war es zu einem knöchernen Beugesehnenausriss D2 der rechten Hand gekommen. Sie wurde am 08.07.2002 mit reizlosen Wundverhältnissen und subjektiver Beschwerdefreiheit aus der stationären Behandlung entlassen (Arztbrief des C -A -Krankenhaus vom 10.07.2002). Es wurde empfohlen, dass der Gips sechs weitere Wochen getragen werde und nach zwei Wochen die Fäden entfernt werden sollten. Dr. S , Chefarzt der chirurgischen Abteilung, C -A -Krankenhaus, bescheinigte am 08.07.2002, dass die Klägerin auf Grund ihrer Verletzung eine Haushaltshilfe für die Dauer von sechs Wochen (2-3 Stunden täglich) benötige. 3 Am 08.07.2002 stellte der Ehemann der Klägerin für die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Haushaltshilfe. In dem am 29.07.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass die Klägerin an fünf Arbeitstagen in der Woche bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr arbeite. Er selbst sei als Ver- und Entsorger an fünf Tagen in der Woche von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr bei den Stadtwerken beschäftigt. Es werde von Montag bis Sonntag eine Haushaltshilfe von 17.30 Uhr bis ca. 20.30 Uhr benötigt. Die Hilfe für samstags und sonntags sei erforderlich, da er nebenberuflich bzw. in seinem Hauptberuf Wochenenddienste leiste. In einem bei der Beklagten am 25.09.2002 eingegangenen Antragsformular teilte die Klägerin mit, dass die Haushaltshilfe von Montag bis Sonntag drei Stunden nachmittags nicht immer zu festen Zeiten erforderlich sei. In der Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 seien Kosten für die Haushaltsführung in Höhe von 1.935,-- DM angefallen. Sie legte eine Bescheinigung der Stadtwerke B vom 02.09.2002 vor. Darin wird berichtet, dass der Ehemann der Klägerin vom 15.07.2002 bis 26.07.2002 in Urlaub gewesen sei. In der Woche vom 29.07.2002 bis 04.08.2002 habe der Ehemann der Klägerin zusätzlich Bereitschaftsdienst gehabt. Der Ehemann der Klägerin teilte der Beklagten mit, dass er in seinem Urlaub ortsabwesend gewesen sei. Er sei vom 15.07.2002 bis 26.07.2002 bei seiner Tante in L gewesen. Die Firma F , D , bescheinigte dem Ehemann der Klägerin, dass er im Unternehmen als geringfügig beschäftigte Aushilfskraft tätig sei. Er sei samstags mit Ausnahme vom 31.08.2002 regelmäßig für ca. 5 Stunden eingesetzt. Die Firma H K Gebäudereinigung GmbH, T , bescheinigte, dass der Ehemann der Klägerin im Juli 2002 am 14.07. und 21.07. sowie am 11.08. und 25.08. für die Firma tätig geworden sei. 4 Mit Bescheid vom 23.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 14.01.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 eine Haushaltshilfe mit Ausnahme der Wochenenden, Samstag/Sonntag, und des Urlaubs des Ehemannes der Klägerin vom 15.07.2002 bis 26.07.2002. 5 Durch Gerichtsbescheid vom 03.09.2003 hat das Sozialgericht Trier (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in dem streitigen Zeitraum sei ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Haushaltshilfe weder an den Wochenenden noch im Urlaub ihres Ehemannes gerechtfertigt. Trotz der stundenweise Beschäftigung hätte der Ehemann der Klägerin am Wochenende die erforderlichen Hausarbeiten verrichten können. Die Reise zu der Tante nach Leipzig sei auch verschiebbar gewesen. 6 Gegen den am 08.09.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08.10.2003 Berufung eingelegt und trägt vor: 7 Ihr Ehemann habe sich unmittelbar nach dem Unfall telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Im Rahmen der Unterredung sei ihm zugesichert worden, dass hinsichtlich der Haushaltshilfekosten keinerlei Probleme bestehen würden. Darauf vertrauend sei die Klägerin von der kompletten Übernahme der Haushaltshilfekosten ausgegangen. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 03.09.2003 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 527,-- Euro Haushaltshilfekosten zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. 10 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 12 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von weiteren Kosten für eine Haushaltshilfe. An den Wochenenden und im Urlaub war die Haushaltsführung ihrem Ehemann zumutbar. 13 Nach § 42 SGB VII werden Haushaltshilfen und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs 1 bis 3 SGB IX auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Nach § 54 Abs 1 SGB IX wird Haushaltshilfe geleistet, wenn dem Leistungsempfänger wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im streitigen Zeitraum und im Urlaub des Ehemannes der Klägerin besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe, weil es an der Voraussetzung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IX fehlt, da der Ehemann der Klägerin den Haushalt weiterführen konnte. 14 Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers ist gegenüber der Haushaltsführung durch einen anderen Hausgenossen subsidiär. Bei der Frage, ob ein anderer Hausgenosse den Haushalt weiterführen kann, ist nicht nur die tatsächliche Fähigkeit zu prüfen, inwieweit die zuvor von dem Leistungsempfänger ausgeführten hauswirtschaftlichen Arbeiten in dem gebotenen Umfang übernommen werden können, sondern auch ob die Übernahme zumutbar ist. Hierbei sind die verschiedenen Verpflichtungen aus dem beruflichen und haushaltlichen Bereich zu berücksichtigen. Der Versicherte braucht sich nicht auf die Aushilfe durch ein Haushaltsmitglied verweisen zu lassen, das eine Berufstätigkeit oder Schulbildung aufgeben oder einschränken müsste, um die Weiterführung des Haushalts sicherstellen zu können. Es besteht auch keine Verpflichtung des Hausgenossen, sich zu diesem Zweck beurlauben zu lassen (BSG Urteil vom 07.11.2000 - B 1 KR 15/99 R). 15 Der Ehemann der Klägerin war unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durchaus in der Lage und es war ihm auch zumutbar, während seines Urlaubs und an den Wochenenden im streitigen Zeitraum den Haushalt selbst weiter zu führen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.03.1977 - 5 RKn 20/76 - E 43, 236, 237 f) davon auszugehen, dass bei Abwesenheit oder Verhinderung des Leistungsempfängers der im Haushalt lebende Ehemann an arbeitsfreien Tagen wie Sams-, Sonn- und Feiertage in der Lage ist, den Haushalt weiter zu führen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 16 Festzustellen ist zunächst, dass der Ehemann der Klägerin, der mit ihr im Haushalt lebt, im streitigen Zeitraum lediglich in der Woche vom 29.07. bis 04.08.2002 den Bereitschaftsdienst in seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei den Stadtwerken B hatte. Dieser Bereitschaftsdienst hinderte den Ehemann der Klägerin nicht nebenberufliche Tätigkeiten auszuüben. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass er im Rahmen des Bereitschaftsdienstes im streitigen Zeitraum tätig werden musste. Die Firma F bescheinigte dem Ehemann der Klägerin, dass er im streitigen Zeitraum samstags (mit Ausnahme vom 31.08.2002) regelmäßig für ca. 5 Stunden eingesetzt war. Bemerkenswert ist hierbei, dass das Wochenende in dem Zeitraum, in dem der Ehemann der Klägerin urlaubsbedingt in Leipzig gewesen sein will, nicht ausgenommen worden ist. Für die Firma H K Gebäudereinigung GmbH arbeitete der Kläger ausweislich der Bescheinigung vom 25.09.2002 am 14.07., 21.07., 11.08. und 25.08.2002, wobei der 21.07.2002 in den Urlaub fällt, in dem der Ehemann der Klägerin angeblich sich in Leipzig aufhielt. Ungeachtet der Frage, ob eine nebenberufliche Tätigkeit zu Gunsten der Weiterführung des Haushalts eingeschränkt werden muss, war es dem Ehemann der Klägerin jedoch möglich an den Wochenenden den Haushalt weiter zu führen. Zu beachten ist hierbei zunächst, dass die Klägerin nicht abwesend war und auch nicht bettlägerig erkrankt war. Durch die Verletzung des rechten Zeigefingers war die Klägerin nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt, so dass sie zur Beaufsichtigung ihres damals 9-jährigen Sohnes in der Lage war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein 9-jähriges Kind zwar der Betreuung und Beaufsichtigung bedarf, jedoch durchaus in der Lage ist sich anzuziehen, selbst zu waschen, zu essen und auch kleinere Speisen wie zum Beispiel Brote zuzubereiten. Der Bedarf an Haushaltshilfe wurde für die Klägerin seitens des behandelnden Arztes in einer Bescheinigung auf zwei bis drei Stunden täglich eingeschätzt. Trotz der nebenberuflichen Verpflichtungen von fünf Stunden für die Firma F an Samstagen bei einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und an drei Sonntagen, wobei es dem Ehemann der Klägerin möglich war für die Firma K Gebäudereinigung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr frei zu wählen, war er durchaus in der Lage 2 ½ bis 3 Stunden im Haushalt tätig zu sein, um die Tätigkeiten zu erledigen, die üblicherweise von der Klägerin erledigt werden. 17 Auch in der Urlaubszeit des Ehemannes der Klägerin vom 15.07.2002 bis 26.07.2002 besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe. Dem Ehemann der Klägerin war auch in diesem Zeitraum die Haushaltsführung zumutbar. 18 Der Ehemann der Klägerin hatte sich den Urlaub nicht aus dem Grund einräumen lassen, um im Haushalt zu arbeiten. Es handelte sich auch nicht um unbezahlten Urlaub. Ein wichtiger Grund besteht nicht in der behaupteten Reise nach Leipzig. Unterstellt, dass der Ehemann der Klägerin sich tatsächlich während seines gesamten Urlaubs in Leipzig befand, obgleich ihm die Firma F für die Monate Juli und August mit Ausnahme vom 31.08.2002 einen regelmäßigen samstäglichen Arbeitseinsatz von 5 Stunden bestätigte und auch die Firma K Gebäudereinigung GmbH einen Arbeitseinsatz am 21.07.2002 bescheinigte, war es dem Ehemann der Klägerin zumutbar diese Reise abzusagen, um an seinen arbeitsfreien Tagen den Haushalt fortzuführen. Denn durch die Weiterführung des Haushalts während seines Urlaubs wäre der Ehemann der Klägerin nicht in der Wahrnehmung eigener beruflicher Interessen beeinträchtigt worden. Kosten durch die Absage der Reise entstanden für den Ehemann der Klägerin nicht. Tragende Gründe, die eine Verpflichtung des Ehemannes der Klägerin aus verwandtschaftlichen oder dringenden familiären Gründen für die Reise ergeben hätten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den Fall, dass unbezahlter Urlaub zur weiteren Haushaltsführung in Anspruch genommen wird, sich hieraus eine Kostenerstattung für das entgangene Einkommen ergibt (BSG Urteil vom 23.11.1995 - 1 KR 11/95). Die Differenzierung folgt daraus, dass der im Haushalt Lebende keine Einschränkungen in seinem beruflichen Bereich haben soll. Ein Verzicht auf Freizeit ist jedoch im Hinblick auf den Familienverband zumutbar, wenn keine sonstigen finanziellen oder anderen Einbußen drohen. Dies war vorliegend nicht der Fall. 20 Ein Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei telefonisch zugesichert worden, dass hinsichtlich der Haushaltshilfekosten keinerlei Probleme entstehen würden. § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass eine von der zuständigen Behörden erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Eine schriftliche Zusicherung lag der Klägerin nicht vor und wird auch nicht von ihr behauptet. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.