OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 4 VS 11/03

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur nach den in §§ 578–580 ZPO geregelten Restitutions- oder Nichtigkeitsgründen möglich; die bloße inhaltliche Unrichtigkeit eines Urteils genügt nicht. • Eine nachträglich erstellte amtliche Auskunft, die lediglich eine persönliche Einschätzung oder Zeugenaussage enthält, ist keine Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO und begründet daher keinen Wiederaufnahmegrund. • Nachträglich ermittelte Zeugen oder Sachverständige und deren Erklärungen sind kein Wiederaufnahmegrund; ebenso liegen keine Anhaltspunkte für Urkundenfälschung, strafbares Verhalten oder vorsätzliche Unwahrheit eines Beteiligten vor.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: Nachträgliche Auskunft ohne Urkundencharakter begründet keinen Restitutionsgrund • Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur nach den in §§ 578–580 ZPO geregelten Restitutions- oder Nichtigkeitsgründen möglich; die bloße inhaltliche Unrichtigkeit eines Urteils genügt nicht. • Eine nachträglich erstellte amtliche Auskunft, die lediglich eine persönliche Einschätzung oder Zeugenaussage enthält, ist keine Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO und begründet daher keinen Wiederaufnahmegrund. • Nachträglich ermittelte Zeugen oder Sachverständige und deren Erklärungen sind kein Wiederaufnahmegrund; ebenso liegen keine Anhaltspunkte für Urkundenfälschung, strafbares Verhalten oder vorsätzliche Unwahrheit eines Beteiligten vor. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 4 VS 2/01, in dem seine Klage auf Gewährung von Berufsschadensausgleich nach BVG/SVG abgewiesen wurde. Das Berufungsurteil des Landessozialgerichts vom 20.11.2002 wurde rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Mit Schreiben vom 04.09.2003 legte das Personalamt des Heeres dem Kläger eine Auskunft vor, wonach er mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden wäre, wenn er nicht dienstbeschädigt gewesen wäre. Der Kläger macht diese Auskunft als neue Urkunde geltend und beantragt Wiederaufnahme, Aufhebung der Vorentscheidungen und Gewährung des Berufsschadensausgleichs nach dem Vergleichseinkommen eines Offiziers. Der Beklagte beantragt Abweisung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, und bestreitet, dass die vorgelegte Auskunft einen Wiederaufnahmegrund darstellt. • Anwendbares Recht: § 179 SGG i.V.m. den §§ 578–589 ZPO; Restitutions- und Nichtigkeitsklage sind die zulässigen Wiederaufnahmewege. • Nichtigkeitsklage: Der Kläger hat keine der in § 579 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe dargelegt; daher kommt § 579 ZPO nicht zur Anwendung. • Statthaftigkeit der Restitutionsklage: Die Restitutionsgründe des § 580 ZPO sind abschließend; die bloße Auffassung, ein Urteil sei inhaltlich unrichtig, begründet keine Wiederaufnahme. • Urkundenbegriff nach § 580 Nr. 7 b ZPO: Voraussetzung ist, dass die Urkunde zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits bestanden und verborgen war; das Schreiben vom 04.09.2003 wurde erst nach dem Urteil gefertigt und war daher nicht vorhanden. • Charakter der vorgelegten Auskunft: Das Schreiben des Personalamtes enthält nach eigenem Wortlaut eine persönliche Einschätzung des Unterzeichners und stellt eine schriftliche Zeugenaussage dar, nicht eine dokumentarische Urkunde über einen zurückliegenden Tatbestand. • Nachträgliche Zeugenaussagen und Gutachten: Nach ständiger Rechtsprechung begründen nachträglich ermittelte Zeugen oder Sachverständige keinen Wiederaufnahmegrund, weil dadurch der Urkundenvorrang der Restitutionsklage umgangen würde. • Prüfung sonstiger Restitutionsgründe: Keine Anhaltspunkte für gefälschte oder verfälschte Urkunden, strafbare Handlungen in Beziehung auf den Rechtsstreit oder schuldhafte Unwahrheit eines Beteiligten; daher auch keine Anwendbarkeit der §§ 580 Nr. 2, 4, 5 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG. • Verfahrensentscheidung: Das Gericht prüfte die Zulässigkeit von Amts wegen und verwirft die Wiederaufnahmeklage einstimmig als unzulässig gemäß §§ 179 Abs.1 SGG, 589 ZPO; mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 4 VS 2/01 wird als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Personalamtes vom 04.09.2003 ist keine Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO und begründet somit keinen Restitutionsgrund, zumal es erst nach dem Urteil gefertigt wurde und lediglich eine persönliche Einschätzung/Zeugenaussage enthält. Es liegen auch keine sonstigen in § 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor. Insgesamt hat der Kläger daher keinen Anspruch auf erneute Entscheidung und keinen Erfolg mit seinem Antrag auf Gewährung des Berufsschadensausgleichs; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.