Urteil
L 2 RI 270/01
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0402.L2RI270.01.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.6.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4.1.1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.9.1999 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgehend von einem am 1.9.1998 eingetretenen Versicherungsfall zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. 2 Der 1956 geborene Kläger, anerkannter Vertriebener, zog am 29.8.1987 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland. Nach erfolgreicher Absolvierung einer dreijährigen Lehre zum Polsterer in Polen war er dort bis zu seiner Ausreise in seinem erlernten Beruf tätig. Vom 22.8.1988 bis zum 12.5.1997 war er bei der Firma K GmbH beschäftigt. Nachdem er zunächst in der Montage als Akkordarbeiter eingesetzt war, wechselte er zum 1.2.1989 in den Polstermusterbau, wo er als Fahrzeugpolsterer tätig war. Nach Auskunft seiner Arbeitgeberin handelte es sich bei dieser Tätigkeit um eine Arbeit, die eine Facharbeiterausbildung von mehr als zwei Jahren Ausbildung voraussetzte. Der Kläger sei nach der für Facharbeiter maßgeblichen Gehaltsgruppe T 2/10 des Tarifvertrages für Angestellte der Metallindustrie Pfalz vom 31.10.1986 i. d. F. vom 14.5.1990 entlohnt worden. Ab dem 21. März 1995 habe der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Firma gearbeitet. 3 Am 20.11.1995 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Versichertenrente. Ein daraufhin von der Beklagten durch ihre Gutachterstelle (Dr. G ) unter dem 8.12.1995 erstelltes internistisches Gutachten nannte eine arterielle Hypertonie, ein Übergewicht von 23 kg, eine Fettleber sowie eine Hypertriglyceridämie als Gesundheitseinschränkungen. Weiterhin seien Beschwerden des urologischen Fachgebiets (häufiger Harndrang und schwieriges Wasserlassen, wohl als Folge einer Blasenhals-Sklerose sowie eines kleinen Prostataadenoms 3/95) gegeben, die einer ergänzenden Begutachtung bedürften. Was die auf internistischem Fachgebiet vorhandenen Gesundheitseinschränkungen angehe, so sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere, zeitweise auch schwere Arbeiten, zu verrichten. Er könne daher noch als Polsterer tätig sein. Ein auf Veranlassung der Beklagten erstelltes Gutachten des Chefarztes der Urologischen Klinik K , Prof. Dr. K (mit Dr. B ) vom 26.1.1996 diagnostizierte eine funktionelle Kontraktionsblase unklarer Genese. Der Kläger sei aus urologischer Sicht noch in der Lage, vollschichtig tätig zu sein, wobei die unmittelbare Nähe einer Toilette gegeben sein müsse. Fließband- bzw. Akkordarbeiten seien aufgrund der erhöhten Miktionsfrequenz ausgeschlossen, da dies zu häufigen Unterbrechungen des Produktionsablaufs führen würde. 4 Durch Bescheid vom 20.3.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.1.1997 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Ein nachfolgendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Speyer (S 13 I 51/97) blieb nach Einholung eines urologischen Gutachtens bei Dr. U , St. V Krankenhaus S , vom 29.9.1997 ohne Erfolg. 5 Am 13.9.1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. 6 Ein auf Veranlassung der Beklagten erstelltes internistisches Gutachten des Dr. C vom 26.11.1998 nannte eine Fettleberhepatitis bei ausgeprägter Adipositas, eine Hyperlipoproteinämie, eine Hyperurikämie, eine restriktive Ventilationsstörung bei Zwerchfellhochstand und ein lokales Lendenwirbelsäulensyndrom als Gesundheitseinschränkungen. Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers werde durch die erhebliche Adipositas, einhergehend mit einem Zwerchfellhochstand und einer Einschränkung der Ventilation im Sinne einer restriktiven Ventilationsstörung gemindert. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, verrichten. Weiter seien Arbeiten, die mit Tragen oder Anheben von Lasten bzw. raschen Bewegungsabläufen einhergingen, ausgeschlossen. 7 Durch Bescheid vom 4.1.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass sich der Gutachter nicht mit den bei ihm vorhandenen Leiden auf urologischem Gebiet auseinander gesetzt habe. 8 Die Beklagte veranlasste daraufhin ein urologisches Gutachten bei Dr. K (5.7.1999). Dieser teilte mit, dass er in Übereinstimmung mit dem urologischen Gutachten von Prof. Dr. K den Kläger nicht mehr für Tätigkeiten am Fließband oder im Akkord fähig erachte. Soweit allerdings gewährleistet sei, dass der Kläger in kürzester Zeit eine Toilette erreichen könne, sei er noch vollschichtig einsetzbar. Eine medikamentöse Behandlung der beim Kläger gegebenen Miktionsstörungen sei möglich, bedürfe jedoch wegen der Lebererkrankung einer Abklärung. 9 Mit Widerspruchbescheid vom 15.9.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Von seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen her sei er noch in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Polsterer vollschichtig auszuüben. 10 Der Kläger hat am 18.10.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. 11 Das SG hat von Amts wegen ein internistisches Gutachten des Dr. K (12.2.2001) eingeholt. Der Sachverständige hat eine Fettleber, eine chronische Pankreatitis mit exokriner Pankreasinsuffizienz, eine chronische Antrumgastritis, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine Hyperlipidämie, eine allgemeine Vasosklerose, ein Lumbal- und Zervikalsyndrom sowie die bereits objektivierten urologischen Befunde als Gesundheitseinschränkungen genannt. Hinsichtlich des dem Kläger verbliebenen körperlichen Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt, dass er diesen noch für in der Lage erachte, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien ausgeschlossen. Dies gelte auch für psychisch belastende Tätigkeiten sowie solche unter Zeitdruck und im Akkord, in ständiger Wirbelsäulenzwangshaltung und in vornübergebückter Stellung. Körperlich schwere Arbeiten seien ebenfalls ausgeschlossen. Auch das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten über 15 kg Gewicht ohne Verwendung technischer Hilfsmittel sei nicht mehr möglich. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit November 1998 und decke sich mit demjenigen im internistischen Gutachten des Dr. C vom November 1998 ermittelten. Die Fettleber habe ebenso wenig wie die chronische Gastritis und das Übergewicht eine Leistungsminderung des Klägers zur Folge. Die relativ gut eingestellte arterielle Hypertonie bedinge einen Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten sowie solcher unter psychischem Druck und Zeitdruck sowie im Akkord. Das bestehende Lumbal- und Zervikalsyndrom schließe schwere Tätigkeiten ebenso aus wie solche, die mit Wirbelsäulenzwangshaltungen (vorn übergeneigte oder gebückter Stellung) sowie dem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm Gewicht einhergingen. 12 Vom 3.4. bis zum 12.4.2001 befand sich der Kläger wegen Abdominalschmerzen in stationärer Behandlung in den Universitätskliniken des S . Zu dem diesbezüglichen Entlassungsbericht hat der Sachverständige Dr. K auf Veranlassung des SG ergänzend Stellung genommen (17.5.2001) und zusammenfassend mitgeteilt, dass die aus dem Entlassungsbericht hervorgehenden Diagnosen die in seinem Gutachten gestellten bestätigten. Eine Änderung in der Leistungsbeurteilung des Klägers ergebe sich nicht. 13 Durch Urteil vom 26.6.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Versichertenrente zustehe. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente sei deshalb ausgeschlossen, weil er aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens noch seine bisherige Facharbeitertätigkeit als Polsterer ausüben könne. Dies ergebe sich aus dem internistischen Gutachten des Dr. K und dessen ergänzender Stellungnahme zum Entlassungsbericht der Universitätskliniken des S . Der Kläger sei hiernach noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Tätigkeit als Polsterer sei ihm mithin noch möglich. Hiernach seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente im sowie einer Rente nach der Bestimmung des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung (nF) ausgeschlossen. 14 Der Kläger hat gegen das ihm am 25.9.2001 zugestellte Urteil am 25.10.2001 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand durch die bisherigen Gutachter nicht zutreffend beurteilt worden sei. 15 Der Senat hat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Internisten K vom 1.3.2003 eingeholt, der folgende Diagnosen gestellt hat: 16 1. Fettleberhepatitis. 17 2. Adipositas (Übergewicht von ca. 30 Kilogramm). 18 3. Bluthochdruck ohne kardiale Folgeerkrankungen. 19 4. Ausschluss einer pulmonalen Grunderkrankung. 20 5. Hyperlipidämie. 21 6. Exokrine Pankreasinsuffizienz. 22 7. Im Anfang befindliche, geringfügige periphere arterielle Verschlusskrankheit. 23 8. Zustand nach Heliobacter-Gastritis. 24 9. Urologischer Symptomenkomplex (u.a. eingeschränkte Blasenkapazität, Harnträufeln). 25 10. Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Arthrose des linken Sprunggelenks und plantarer Fersensporn links. 26 Der Kläger könne noch leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Wechsel der Körperhaltungen verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen, wie etwa im Bücken, seien ausgeschlossen. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger seine Tätigkeit als Polsterer nicht mehr ausüben könne, da ausweislich der BIK BO 402 hierfür ein gesunder Stütz- und Bewegungsapparates erforderlich sei, erfolge doch die Tätigkeit des Polsterers auch im Bücken sowie zum Teil in Zwangshaltungen. Zum gleichen Ergebnis sei auch der Sachverständige Dr. K gekommen, da dieser Arbeiten in Zwangshaltungen ausgeschlossen habe. Gelegentliches Bücken und Drehen seien dem Kläger hingegen noch möglich. Fließband- oder Akkordarbeiten seien ausgeschlossen. Dies gelte auch für Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie solche, die mit Unfallgefahren, etwa durch das Führen von Maschinen, einhergingen. Der Kläger benötige über die normalen Essenpausen hinaus kleinere Pausen, um seinen Blasen- und Darmentleerungsbedürfnissen nachzukommen. Insoweit wirkten sich die exokrine Pankreasinsuffizienz bzw. die vom Kläger angegebenen Stuhlgangsanomalitäten dahingehend aus, dass dieser bedarfsabhängig eine Toilette aufsuchen müsse. Zur Diagnose der exokrinen Pankreasinsuffizienz/Stuhlgangsanomalitäten sei zu bemerken, dass diese lediglich durch einen einzigen Laborwert vom 10.1.2001 belegt werde. Genaue anamnestische Angaben zum Beginn der Symptomatik und deren mutmaßlicher Ursache fehlten. Während des Aufenthaltes in den Universitätskliniken des S im April 2001 seien - ebenso wie bereits von Dr. K - Zweifel an dieser Diagnose geäußert worden. Einschränkungen in der Wegefähigkeit bestünden nicht. 27 Die Beklagte hat zum Gutachten des Internisten K in einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. L vom 26.3.2003 ausgeführt, dass sich diesem ein Leistungsbild für eine vollschichtige Tätigkeit entnehmen lasse. Insbesondere seien die vom Gutachter postulierten kleineren Pausen zur Entleerung von Darm und Blase nicht so zahlreich und zeitlich ausgedehnt, dass sie ein vollschichtiges Leistungsvermögen in Frage stellen würden. 28 Auf Veranlassung des Senats hatte der Sachverständige K zu den aufgrund des urologischen Symptomenkomplexes erforderlichen zusätzlichen Pausen des Klägers ergänzend Stellung genommen und insoweit am 22.4.2003 mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund seiner verringerten Blasenkapazität und der Neigung zu durchfallartigen Stuhlentleerungen gezwungen sei, seine Arbeit kurzfristig zu unterbrechen und eine Toilette aufzusuchen. Diese Notwendigkeit lasse sich nicht in ein festes Zeitraster einordnen, sondern sei abhängig von den individuellen Abläufen eines Tages, sodass unter Umständen stündlich oder in zweistündigen Abständen eine solche Situation eintrete, die den Kläger zwinge, seine Arbeitsstelle kurzfristig zu verlassen. Der Zeitbedarf für eine derartige Arbeitsunterbrechung liege bei wenigen Minuten. 29 In einer auf Veranlassung des Senats abgegebenen sozialmedizinischen Stellungnahme vom 22.4.2003 zum Beruf des Polsterers hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger nach dem Gutachten des Internisten K aufgrund der bei ihm gegebenen Einschränkungen des Bewegungsapparates nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben. Der Kläger könne jedoch noch auf die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden. 30 Der Kläger beantragt, 31 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.6.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4.1.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 14.9.1998 Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend noch aus, dass der Kläger aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens in der Lage sei, die benannte Verweisungstätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen vollschichtig zu verrichten. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 36 Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers führt insoweit zum Erfolg, als ihm ausgehend von einem am 1.9.1998 eingetretenen Versicherungsfall eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu gewähren ist. Da der Kläger noch in der Lage ist, vollschichtig zumindest körperlich leichte Arbeiten mit rentenrechtlich irrelevanten Leistungseinschränkungen zu verrichten, steht ihm kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI aF) bzw. wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der dem 1.1.2001 geltenden Fassung - nF -) zu. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Hierzu im Einzelnen: 37 Der Kläger, dem als Polsterer unstreitig der Berufsschutz eines Facharbeiters zukommt, ist berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI, da er nach den Feststellungen des Sachverständigen K , die im Übrigen mit denjenigen des Dr. K übereinstimmen, nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in Zwangshaltungen, etwa im Bücken oder in vorn übergebeugter Körperhaltung oder eine Arbeitsstellung, die eine starke Seitwärtsdrehung des Kopfes notwendig macht, auszuführen. Diese Leistungseinschränkungen beruhen auf den beim Kläger vorhandenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die von den Sachverständigen Dres. C , K und K übereinstimmend festgestellt worden sind. Da die Tätigkeit eines Polsterers - wie nunmehr auch von der Beklagten in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 22.4.2003 zutreffend erkannt wird - einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verlangt, da sie im Bücken und zum Teil in Zwangshaltungen erfolgt (vgl. BIK BO 492 zu den Arbeitsbedingungen des Polsterers), kann der Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auf diese Tätigkeit nicht mehr verwiesen werden. 38 Die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen scheidet vorliegend aus, da der Kläger nicht auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann, wie sich aus den nachfolgenden, die bisherige Rechtsprechung des Senats klarstellenden und modifizierenden Darlegungen ergibt. 39 Der maßgebliche Entgelttarifvertrag sieht in seinem § 2 folgende Lohngruppeneinteilung vor: 40 § 2 Gruppeneinteilung 41 Gruppe I: 42 Arbeitnehmer/innen mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nicht erforderlich ist. 43 Zum Beispiel Tankstellenhelfer/in, Mitarbeiter/in im Shop- und Servicebereich, Reinigungspersonal, Wächter/innen. 44 Gruppe II: 45 Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Anlernzeit. 46 Zum Beispiel Kassierer/in, Verkäufer/in, Mitarbeiter/in im Shop- und Servicebereich, Tankgehilfe und Tankgehilfin 47 a) in einjähriger Anlernzeit, 48 b) nach einjähriger Anlernzeit. 49 Gruppe III: 50 a)Arbeitnehmer/innen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und eine dementsprechende Tätigkeit ausüben, bzw. aufgrund ihrer Kenntnisse gleichgestellt werden. Gleichgestellt werden Arbeitnehmer/innen, die sich gründliche Kenntnisse des Berufes in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr erworben haben und eine dementsprechende Tätigkeit ausüben. 51 Zum Beispiel Kassierer/in, Verkäufer/in, Mitarbeiter/in im Shop- und Servicebereich, Tankwart/in, 52 a) Arbeitnehmer/innen, die die Voraussetzungen nach a) erfüllen nach dreijähriger Berufstätigkeit, bzw. bei gleichgestellten Arbeitnehmer/innen nach einer weiteren dreijährigen Tätigkeit. 53 Gruppe IV: 54 Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse im Tankstellenbereich erforderlich sind. 55 Zum Beispiel ernannte Haupttankwart/innen, Tankwart/innen als Schichtführer/innen, Garagenmeister/innen, Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die die gleichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen und die eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in diesem Bereich nachweisen können. 56 Gruppe V: 57 Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse im Tankstellenbereich erforderlich sind. 58 Zum Beispiel Stationsleiter/innen, Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die die gleichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen und eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in diesem Bereich nachweisen können. 59 Die von dem Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes Südwest e. V. (FTG) in den Auskünften vom 25.03.2003 und 04.06.2003 beschriebene Tätigkeit eines Stationsleiters bzw. dessen Stellvertreters, der nach Lohngruppe III der zwischen dem FTG und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, Stuttgart, geschlossenen Entgelttarifverträge vom 16.03.1999, 26.05.2000, 1.4.2001 und 31.7.2003 entlohnt wird, ist einem Facharbeiter in sozialer Hinsicht zumutbar, da es sich bei der Lohngruppe III um eine Facharbeiterlohngruppe handelt. Die Tätigkeit des Stationsleiters umfasst die eigenverantwortliche Führung einer Tankstelle. Der Stationsleiter ist für den gesamten Ablauf der Tankstelle, einschließlich Warenbestellungen im Kraftstoff- und Shopbereich, Abrechnung und Inventur, Erstellung der Arbeitspläne sowie für die gesamte Funktionalität und Sauberkeit der Tankstelle verantwortlich. Für die Tätigkeit ist nach den Auskünften des FTG vom 25.03. und 04.06.2003 eine kaufmännische Ausbildung erforderlich. Über eine derartige kaufmännische Ausbildung verfügt der Kläger jedoch nicht, sodass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Stationsleiters ersichtlich ausscheidet. 60 In Lohngruppe II b wird nach einer Auskunft des Landesinnungsverbandes Fachverband Tankstellen vom 10.8.1999 erfasst, wer als Mitarbeiter nach einjähriger Einarbeitung über größere Erfahrungen verfügt, welche die Qualifikation erhöhen. Eine Zuordnung in Lohngruppe II b kommt demgemäß nur dann in Betracht, wenn im Zeitraum von einem Jahr Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden. 61 Unabhängig davon, ob diese Tätigkeit dem Leistungsvermögen des Klägers noch entspricht, kommt eine Verweisung aber vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger verfügt nämlich nicht über die notwendigen Vorkenntnisse, um sich in die Tätigkeit eines qualifizierten Kassierers an einer Selbstbedienungstankstelle innerhalb von längstens drei Monaten einarbeiten zu können. Der Landesinnungsverband hebt nämlich hervor, dass eine längere Einarbeitungszeit für eine Tätigkeit in Lohngruppe II b erforderlich ist, da diese Kassentätigkeit mit zusätzlichen qualifizierten Aufgaben, wie Reparaturannahme, Telefondienst oder Warendisposition verbunden ist. Eine Verweisung kommt daher nur dann in Betracht , wenn der Versicherte über gewisse kaufmännische (Grund-) Kenntnisse verfügt. Nur dann ist entsprechend den Ausführungen des Landesinnungsverbandes zur einfachen Kassierertätigkeit die Annahme gerechtfertigt, dass die Einarbeitungszeit für die vollwertige Ausübung der qualifizierten Kassierertätigkeit auf eine Zeit von längstens drei Monaten begrenzt werden kann. Über kaufmännische Vorkenntnisse oder gar eine kaufmännische Ausbildung verfügt der Kläger nicht. Die Verweisung auf die qualifizierte Kassierertätigkeit ist damit ausgeschlossen 62 In Bezug auf eine Tätigkeit in Lohngruppe II a stellt der FTG in seiner Auskunft vom 25.03.2003 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben des Landesinnungsverbandes Rheinland-Pfalz - Fachverband Tankstellen - vom 10.08.1999 die Aufgaben eines (reinen) Kassierers dar, der ggf. mit dem Auffüllen der Regale, mit Reinigungstätigkeiten im Shop und allenfalls anfallenden Inventurarbeiten betraut ist. Für diese Tätigkeit bedarf es nach Auskunft des Landesinnungsverbandes keiner längeren Einarbeitungszeit als drei Monate, wenn der betreffende Mitarbeiter generell mit Zahlen umgehen kann und genügend sorgfältig arbeitet. Die Einarbeitungszeit kann sich bei einer Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich auf bis zu einem Monat reduzieren. Da die Tätigkeit eine betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten nicht erfordert, ist sie der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 139 = Breithaupt 1987, 656 sowie Niesel, KassKomm, § 43 SGB VI - aF - Rdr. 47). 63 Als eine einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit käme die „reine Kassierertätigkeit“ somit nur dann in Betracht, wenn sie sich aus der tarifvertraglichen Einstufung herleiten ließe. Der tarifvertraglichen Einstufung eines Berufs in einen Tarifvertrag kommt aber nur dann Bindungswirkung zu, wenn es sich um einen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag handelt. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung des Berufs auf der Qualität beruht. Die Einstufung ist dann nicht entscheidend, wenn der einschlägige Tarifvertrag keine oder keine geeignete qualitative Wertung enthält (Niesel, a.a.O., Rdr. 55). Bei den zwischen dem FTG und der Gewerkschaft ÖTV geschlossenen Entgelttarifverträgen handelt es sich um solche, die (vordergründig) nach Qualitätsstufen geordnet sind. Lohngruppe I erfasst Arbeitnehmer mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nicht erforderlich ist, Lohngruppe II Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Anlernzeit, Lohngruppe III Arbeitnehmer, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und eine dementsprechende Tätigkeit ausüben und in den Lohngruppen IV und V Arbeitnehmer, die weitere Qualifikationen aufweisen müssen. Gegen die Heranziehung der Tarifverträge zur Bestimmung der qualitativen Wertigkeit der von ihnen erfassten Tätigkeiten bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken. Ob eine tarifvertraglich erfasste Tätigkeit einem Facharbeiter jedoch zumutbar ist, erfordert die Feststellung, dass diese Tätigkeit in einer Lohngruppe erfasst wird, die zweifelsfrei angelernten Arbeitern im Sinne des Mehrstufenschemas vorbehalten ist. Eine dahingehende Feststellung lässt sich indes hier nicht treffen. 64 Nach Angaben des Landesinnungsverbandes und des FTG wird die „reine Kassierertätigkeit“ in die Lohngruppe II a des Entgeltvertrages eingestuft. Diese Lohngruppe umfasst nach der Lohngruppenbeschreibung Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Anlernzeit, z. B. Kassierer/in „a) in einjähriger Anlernzeit“. Lohngruppe II b erfasst Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Anlernzeit, z. B. Kassierer/in „nach einjähriger Anlernzeit“. 65 Die Lohngruppe II a erfasst nach den oben bereits zitierten Auskünften der Tarifvertragsparteien - entgegen dem Wortlaut der allgemeinen Lohngruppenbeschreibung (Satz 1) - Tätigkeiten, die von einer kurzen Einweisung abgesehen (Tätigkeiten der Lohngruppe I), lediglich einer einmonatigen, zweimonatigen, usw. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bedürfen. Die Formulierung „in“ spricht zwar zunächst dafür, dass in Lohngruppe II a nur Tätigkeiten während einer Anlernung einzustufen sind, also nur dann, wenn in dieser Zeit Kenntnisse und Fertigkeiten tatsächlich vermittelt werden. Nach den Auskünften der Tarifvertragsparteien sind aber in Lohngruppe II a auch Tätigkeiten einzustufen, für die eine einmonatige, zweimonatige oder auch dreimonatige Anlernung ausreichend und notwendig ist, so dass Lohngruppe II a auch Tätigkeiten mit einer entsprechenden Anlernung erfasst .Damit sind in der (eigenständigen) Lohngruppe II a sowohl ungelernte als auch angelernte Tätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas erfasst. Eine die Zuordnung zur Berufsgruppe der ungelernten oder angelernten Arbeiter geeignete qualitative Wertung enthält die Lohngruppe II a damit nicht. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Zumutbarkeit der „reinen Kassierertätigkeit“ aus der tarifvertraglichen Zuordnung nicht hergeleitet werden kann. 66 Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen scheidet damit aus. (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 29.6.2000 - L 1 RJ 80/98 -, das mit anderer Begründung zu dem gleichen Ergebnis gelangt). 67 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Senat gestützt auf die Auskunft des Landesinnungsverbandes vom 10.8.1999 davon ausgeht, dass Vorkenntnisse aus dem Bereich der Berufskraftfahrer oder der Kraftfahrzeugmechaniker sich nicht auf die Einarbeitungs- bzw. Anlerndauer im Kassenbereich auswirken. Maßgeblich hierfür sind insoweit die Auskünfte des FTG vom 25.3. und 4.6.2003, die bekräftigen, dass Tätigkeiten im Bereich der Tankstellen, soweit sie mit dem Kassieren verbunden sind, dem kaufmännischen und nicht dem technischen Bereich zuzuordnen sind. Für den vorliegenden Fall ist dies indes unerheblich, weil der Kläger auch nicht über die Ausbildung und Vorkenntnisse eine Berufskraftfahrers oder Kraftfahrzeugmechanikers verfügt. 68 Nach alledem steht dem Kläger, bei dem im Übrigen die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI (aF) ausgehend von einem am 1.9.1998 eingetretenen Versicherungsfall zu. Zur Überzeugung des Senats ist von einem Versicherungsfall zum vorgenannten Zeitpunkt auszugehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits im Sachverständigengutachten des Dr. C vom 26.11.1998, das auf der Grundlage einer am 27.10.1998 durchgeführten Untersuchung des Klägers erstellt worden ist, Anhaltspunkte für ein Lumbalsyndrom objektiviert worden sind. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Dr. K bestand beim Kläger bereits seit September 1998 das von ihm hinsichtlich seiner Leistungseinschränkungen eingehend gewürdigte Lumbal- und Zervikalsyndrom. Es ist daher zur Überzeugung des Senats mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem am 1.9.1998 eingetretenen Versicherungsfall auszugehen. 69 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 aF) oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 nF) nicht zu, da er nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Gutachter Dres. C , K und K noch in der Lage ist, vollschichtig zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen Leistungseinschränkungen, die für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit nicht genügen, zu verrichten. 70 Schließlich liegen zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vor. So ist nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund des bei ihm diagnostizierten urologischen Symptomenkomplexes und der möglichen exokrinen Pankreasinsuffizienz zusätzliche, betriebsunübliche Pausen benötigt. Hierzu hat der Internist K ausgeführt, dass für den Kläger die Gelegenheit gegeben sein muss, bedarfsabhängig , bestimmt durch die individuellen Abläufe eines Tages, aufgrund seiner verringerten Blasenkapazität und der Neigung zu durchfallartigen Stuhlentleerungen für wenige Minuten eine Toilette aufzusuchen. Da nicht erkennbar ist, dass für den Kläger eine besondere Ausgestaltung der Toilettenräume erforderlich ist oder die Häufigkeit der Toilettenpausen einen Umfang erreicht, der den Rahmen der üblicherweise von einem Arbeitgeber als sozialadäquat zu akzeptierenden Toilettenpausen überschreitet, ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 72 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.