OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 3 ER 29/04 AL

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0608.L3ER29.04AL.0A
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 03.02.2004 aufgehoben und deklaratorisch festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27.10.2003 und 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 aufschiebende Wirkung hat und eine Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom 12.01.2004 zu unterbleiben hat. 2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abzweigungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27.10.2003 und vom 30.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003, mit denen zu Gunsten der Beigeladenen für seine unterhaltsberechtigte Tochter, Ch H, geboren 07.04.19, Leistungen abgezweigt werden. 2 Auf seinen Antrag vom 31.03.2003 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosenhilfe in einer Höhe von wöchentlichen 223,02 € und täglich 31,86 €. Mit Schreiben vom 08.10.2003 beantragte der Beigeladene eine Einbehaltung und Überweisung der abzweigbaren Anteile der Arbeitslosenhilfe des Antragstellers, da dieser seiner Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt gegenüber seiner Tochter nicht nachkomme. Mit Bescheid vom 27.10.2003 stellte die Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen einen Abzweigungsbetrag in einer täglichen Höhe von 6,14 € ab dem 01.11.2003 fest. Gegenüber dem Antragsteller erging ein Änderungsbescheid vom 30.10.2003. Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Abzweigungsentscheidungen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 zurück. Ein Abzweigungsbetrag in einer wöchentlichen Höhe von 42,98 € wurde vom Anspruch des Antragsteller auf Arbeitslosenhilfe einbehalten. Gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller am 12.01.2004 Klage erhoben. 3 Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide hat das Sozialgericht Speyer (SG) durch Beschluss vom 03.02.2004 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Widerspruch und Anfechtungsklage hätten bei Abzweigungsbescheiden keine aufschiebende Wirkung. Es handele sich um eine laufende Leistung des Antragstellers, die herabgesetzt werde. Nach summarischer Prüfung habe das Rechtsmittel des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. 4 Gegen den am 06.02.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, den 08.03.2004 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Beschluss materiell rechtlich fehlerhaft sei. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 03.02.2004 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27.10.2003 und 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 wiederherzustellen. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. 10 Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Gerichtsakte des SG mit dem Aktenzeichen S 4 AL 31/04 und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Klage des Antragstellers gegen die Abzweigungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. und 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 hat aufschiebende Wirkung. 13 Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers, dass sein Begehren darauf gerichtet ist, dass nach Erhebung seiner Klage die angefochtenen Bescheide von der Antragsgegnerin durch Einbehalt und Auszahlung des festgestellten Abzweigungsbetrages zu Gunsten der Beigeladenen nicht mehr vollzogen werden dürfen. Es ist letztlich darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass seiner Klage gegen die Abzweigungsentscheidungen der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller sich mit den materiell rechtlichen Fragen auseinandersetzt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind. Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen geht es dem Antragsteller darum, dass die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Abzweigungsentscheidungen nicht vollziehen darf. 14 Rechtsgrundlage für dieses Antragsbegehren des Antragstellers ist eine entsprechende Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG. In den Fällen, in denen, wie hier, durch die Auszahlung eines Teils der Leistungen an einen Dritten und nicht an den Antragsteller die behördliche Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes unter Missachtung der bestehenden aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs faktisch vollzogen wird oder eine faktische Vollziehung droht, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG statthaft. Die Beteiligten streiten um einen Fall des Eintritts oder Nichteintritts der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Regelung des § 86a Abs. 1 SGG. Ein solcher Streit ist nach der Systematik dem Abs. 1 des § 86b SGG zuzuordnen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2002 - L 7 AL 283/02 ER - FamRZ 2003, 1334). Während Voraussetzung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist Voraussetzung für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, dass diese gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend kommt der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 12.01.2004 aufschiebende Wirkung zu. 15 Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin über die Abzweigung sind keine Bescheide, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine laufende Leistung, die dem Antragsteller gewährt wird. Die Abzweigung bewirkt jedoch weder eine Entziehung noch eine Herabsetzung des Anspruchs des Antragstellers. Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG kann mit der Entziehung oder Herabsetzung einer laufenden Leistung nur das Rechtsverhältnis des Leistungsträgers zum Versicherten betroffen sein. In diesem Leistungsverhältnis müssen sich Umstände ergeben, die zu einer Reduzierung der Leistung im Sinne des (teilweisen) Nichtbestehens eines auszahlbaren (Teil-)Anspruchs führen. Der Bezieher von Arbeitslosenhilfe bleibt aber auch im Fall der Abzweigung Inhaber des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe und gegenüber der Antragsgegnerin anspruchsberechtigt in der ungekürzten Höhe. Lediglich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Antragstellers wird im Wege der Abzweigung eine (vermeintliche) Schuld des Antragstellers beglichen. In der Höhe des Abzweigungsbetrages wird bei berechtigter Zahlung durch die Auszahlung an einen Dritten von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit befreiender Wirkung hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe gezahlt. Auch für den Fall, dass aus anderen Gründen es zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides über Arbeitslosenhilfe käme und eine Erstattungspflicht im Sinne des § 50 SGB X bestünde, würde sich die Erstattungspflicht des Beziehers von Arbeitslosenhilfe auch auf den Teil der an einen Dritten im Wege der Abzweigung ausgezahlten Leistung erstrecken (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. m.w.N.). 16 Eine entsprechende Anwendung des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nicht in Betracht. Nach § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist Ausprägung des Grundsatzes des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. § 86a SGG regelt Ausnahmetatbestände, wobei nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Fällen besteht, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes verbieten der Ausnahmecharakter der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG und die in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG eingeräumte Möglichkeit eine Ausdehnung der Vorschrift auf Fälle, in denen Beträge zu Gunsten eines Dritten abgezweigt werden. 17 Da die Klage des Antragstellers gegen die angefochtenen Abzweigungsbescheide aufschiebende Wirkung hat, hat die Beklagte es zu unterlassen die angefochtenen Bescheide zu vollziehen. 18 Der Beigeladene ist nicht mit Kosten zu belasten, weil er keinen Antrag gestellt hat. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 20 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).