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Urteil

L 1 AL 58/03

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0624.L1AL58.03.0A
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Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.2.2003 - S 3 AL 311/01 - und der Bescheid der Beklagten vom 14.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2001, abgeändert durch den Bescheid vom 18.7.2002, werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit. 2 Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Drucker. Vom 1.11.1986 bis 30.6.1995 war er bei der Firma D. GmbH in W. in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seit dem 1.7.1995 ist er arbeitslos und steht bei der Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 11.4.2001 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 18.4.2001 bis 17.4.2002 in Höhe von 379,19 DM wöchentlich. Bis 8.5.2001 zahlte sie Leistungen aus. Die Beklagte bot dem Kläger am 12.4.2001 u.a. eine Beschäftigung als Buchdrucker bei der Firma P. GmbH an. Das vom Kläger am 14.4.2001 erhaltene Angebot ist nicht aktenkundig. Der Kläger bewarb sich unverzüglich schriftlich bei der Firma P. GmbH. Das Bewerbungsschreiben ist auf einem beidseitig beschriebenen DIN A5 Blatt handschriftlich verfasst und hat folgenden Inhalt: 3 "Bewerbung als Drucker" 4 Sehr geehrter Herr X., 5 auf Grund eines Vorschlages meines Arbeitsvermittlers möchte ich mich als Drucker bewerben. 6 Kurz zu meiner Person: 7 von Beruf bin ich Buchdrucker. Diesen besagten Beruf erlernte ich von 1969 bis 1972 in der Firma N. in W. Ich beendete die Lehre mit Erfolg. Bis 1973 arbeitete ich noch bei der Firma N. als Buchdrucker, aus finanziellen Gründen wechselte ich danach in die Chemiebranche, wo ich eine innerbetriebliche Ausbildung zum Chemiefacharbeiter machte. Am 1.11.1986 begann ich bei der Firma A. ein Arbeitsverhältnis als Buchdrucker, dass am 30.6.1995 endete. 8 Da ich zur Zeit arbeitslos bin, könnte ich bei Ihnen anfangen. 9 Auf eine baldige Antwort hoffend, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen X. 10 Am 25.4.2001 meldete sich der zuständige Personalchef der Firma P. GmbH bei der Beklagten telefonisch und teilte dieser sinngemäß mit, dass die Bewerbung des Klägers unbrauchbar sei. Mit Bescheid vom 14.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2001 stellte die Beklagte daraufhin eine Sperrzeit vom 9.5.2001 bis 31.7.2001 fest, weil der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma P. GmbH vereitelt habe. Auf einen entsprechenden Vereitelungswillen lasse die Form seiner Bewerbung schließen. Zudem hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi wegen der festgesetzten Sperrzeit gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Dauer der Sperrzeit auf. 11 Mit Änderungsbescheid vom 18.7.2002 hat die Beklagte ihre Entscheidung geändert und nun eine Sperrzeit vom 18.4.2001 bis 10.7.2001 verfügt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi hat sie mit diesem Bescheid nicht (teilweise) aufgehoben. 12 Das Sozialgericht Mainz (SG) hat mit Urteil vom 20.2.2003 die Klage abgewiesen und ebenfalls ausgeführt, der Kläger habe durch sein vorsätzliches, konkludentes Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert und dadurch den Sperrzeittatbestand verwirklicht. Das Verhalten des Klägers zeige eindeutig, dass er nicht bereit gewesen sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen. 13 Gegen das ihm am 3.4.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.4.2003 Berufung eingelegt. 14 Er trägt im Wesentlichen vor: 15 Er sei seiner Verpflichtung, sich umgehend mit der Firma P. GmbH in Verbindung zu setzen, nachgekommen. Aus der handschriftlichen Bewerbung dürften ihm keine Nachteile entstehen. Während seiner gesamten Arbeitslosigkeit habe er sich bei den ihm vorgeschlagenen Arbeitgebern zunächst immer telefonisch beworben und einen Vorstellungstermin vereinbart bzw. nachgefragt, ob die angebotene Stelle überhaupt noch frei sei. Schriftlich habe er sich erstmals bei der Firma P. GmbH beworben. Da er weder eine Schreibmaschine noch einen PC besitze, musste er die Bewerbung handschriftlich verfassen. Zu Unrecht beanstande die Beklagte die Papiergröße. Sie berücksichtige nicht seine finanziellen Möglichkeiten. Es sei auch nicht zutreffend, dass er in der Zeit vom 6.4.1999 bis 1.10.1999 an einem Reintegrationsseminar teilgenommen und dort Kenntnisse über formgerechte Bewerbungen erlangt habe. Vom 1.4.1999 bis 4.10.1999 sei er nämlich arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen sei es nicht verboten, sich handschriftlich zu bewerben. Ihm sei bekannt, dass sehr viele Firmen gerade auf handschriftliche Bewerbungen großen Wert legten. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.2.2003 - S 3 AL 311/01 - und den Bescheid der Beklagten vom 14.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2001, abgeändert durch den Bescheid vom 18.7.2002, aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie trägt vor: 21 Zu Recht habe sie den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt. Der Kläger habe durch ein konkludentes Verhalten eine ihm zumutbare Stelle abgelehnt. Der Kläger musste wissen, wie Bewerbungen üblicherweise auszusehen haben. Es hätte ihm zudem klar sein müssen, dass er nur bei einem positiven Gesamteindruck eine Chance haben würde, eingestellt zu werden. Durch seine Bewerbung habe der potentielle Arbeitgeber aber keinen positiven Eindruck gewinnen können. Seine Angaben seien sehr dürftig gewesen, außerdem habe das Bewerbungsschreiben insgesamt einen "Schmierzettel-Charakter". Im Übrigen laute das Tatbestandsmerkmal in der jetzt gültigen Gesetzesfassung "verhindern" und setze daher lediglich eine pflichtwidrig zurechenbare Obliegenheitsverletzung sowie eine Kausalität zwischen Handlung und Erfolg voraus. Auf ein "Vereiteln", das ein aktives, bewusstes, arglistig berechnendes Verhalten voraussetze, komme es daher nicht mehr an. 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten (Band 1 und 2, Kundennummer .) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2001, abgeändert durch den Bescheid vom 18.7.2002, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III in der hier maßgeblichen und bis 31.12.2001 geltenden Fassung sind nicht erfüllt. 24 Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. 25 Vorliegend kann es dahinstehen, ob das Arbeitsangebot den für die Vermittlung von Arbeitslosen geltenden Grundsätzen, insbesondere also den §§ 35, 36 SGB III, entsprochen hat und ob dem Angebot eine zutreffende und vollständige, hinreichend bestimmte und klare Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war. Dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Angebot nicht aktenkundig ist. Hierauf kommt es indes nicht an. Der Kläger hat auch nicht konkludent eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht angenommen. 26 Nichtannahme einer (ordnungsgemäß) angebotenen Beschäftigung bedeutet die Ablehnung, die angebotene Beschäftigung einzugehen. Diese Ablehnung kann dabei sowohl gegenüber der Arbeitsagentur als auch gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden, und zwar ausdrücklich oder konkludent (vgl hierzu BSG, Urteil vom 20.3.1980 - 7 RAr 4/79 -, Urteil vom 9.12.2003 - B 7 AL 106/02 R - und Beschluss vom 27.4.2004 - B 11 AL 43/04 B -). 27 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Form und der Inhalt des Bewerbungsschreibens des Klägers nicht einer Arbeitsablehnung gleichgestellt werden. Dem Schreiben kann nicht die eindeutige Tendenz entnommen werden, der Kläger habe es mit der Art der gewählten Bewerbungsform darauf angelegt, die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht zu bekommen. Das Schreiben des Klägers ist höflich, sachlich und fast fehlerfrei formuliert. Zudem enthält es alle für den potentiellen Arbeitgeber wichtigen Informationen. Der Kläger hat hier seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang geschildert. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass jeder Arbeitgeber auf Grund dieses Bewerbungsschreibens allein wegen seiner Form die Bewerbung von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt hätte. Weder der Inhalt noch die Form des Schreibens ist abschreckend oder widersprüchlich, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber grundsätzlich ausscheiden müsste (vgl hierzu BSG, Urteil vom 9.12.2003). 28 Dass der Personalchef der Firma P. GmbH die Bewerbung des Klägers als unbrauchbar beurteilt und dieser allein wegen ihrer Form nicht näher getreten ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Es ist nicht auszuschließen, dass allein dieses Bewerbungsschreiben andere Arbeitgeber, die eine Stelle als Buchdrucker zu besetzen hatten, nicht davon abgehalten hätte, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen und ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 29 Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass in vielen Branchen und Berufszweigen üblicherweise Bewerbungen bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen müssen, um vom potentiellen Arbeitgeber überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen zu werden. Dies gilt jedoch nicht pauschal und kann nicht auf jeden Berufszweig und jede angebotene Stelle übertragen werden. 30 Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an Form und Inhalt eines Bewerbungsschreibens von der in Betracht kommenden Stelle abhängen und infolge dessen die Anforderungen an eine (hoch bezahlte) Tätigkeit in einer verantwortungsvollen (Führungs-)Position andere sind als beispielsweise diejenigen für eine Tätigkeit in einem Facharbeiterberuf. Es kann auch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass handschriftliche Bewerbungen per se von Arbeitgebern negativ bewertet werden. Insoweit ist dem Kläger zuzustimmen, dass auch dies im Arbeitsleben durchaus unterschiedlich gesehen wird. Dem Kläger kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er seinem Bewerbungsschreiben nicht bereits Zeugniskopien beigefügt hatte. Unabhängig von der Frage, ob er zur damaligen Zeit noch über entsprechende Unterlagen verfügte, hätte ein interessierter Arbeitgeber diese auch zu einem späteren Zeitpunkt anfordern können. 31 Weil bereits keine Sperrzeit eingetreten ist, durfte die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nicht rückwirkend gemäß § 48 SGB X aufheben. Deshalb bedarf auch die Frage, ob die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 18.7.2002, der ausschließlich den Sperrzeitzeitraum neu geregelt hat, ihre in dem Bescheid vom 14.5.2001 neben der Sperrzeit verfügte Aufhebung der Alhi zumindest konkludent aufgehoben hat, keiner abschließenden Erörterung. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.