Urteil
L 5 LW 5/04
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0909.L5LW5.04.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 06.04.2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anrechnung des Verkaufserlöses eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf die Witwenrente der Klägerin aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. 2 Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des 1938 geborenen und 2000 verstorbenen F B (B). B war bis zu seinem Tod als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Aufgrund eines im Juni 2000 gestellten Antrages bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2000 der Klägerin ab 01.08.2000 Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes, der Zahlbetrag betrug 695,43 DM. 3 Das von B betriebene landwirtschaftliche Unternehmen wurde nach Angaben der Klägerin veräußert. Die Einnahmen wurden steuerrechtlich auf die Jahre 1999 bis 2002 verteilt (1999: 16,66 % = 18.860,-- DM; 2000: 33,33 % = 37.719,-- DM; 2001: 33,33 % = 37.719,-- DM und 2002: 16,66 % = 18.860,-- DM) und als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft behandelt. Für das Jahr 1999 ging das zuständige Finanzamt von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei B von 7.708,-- DM und bei der Klägerin von 34.663,-- DM aus. Gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 27.06.2001 für das Jahr 2000 erzielte die Klägerin in diesem Jahr 41.546,-- DM als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, für das Jahr 2001 belief sich der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 21.11.2002 auf 38.832,-- DM. 4 Nachdem die Beklagte im März 2003 die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 erhalten hatte, setzte sie mit Bescheid vom 03.04.2003 die Witwenrente der Klägerin ab Oktober 2000 unter Berücksichtigung der in den Steuerbescheiden enthaltenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu fest. Hierdurch verringerte sich der Zahlbetrag der Witwenrente erheblich, für die Zeit bis zum 30.04.2003 ergab sich eine Überzahlung von 5.645,57 €. 5 Die Klägerin legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Aufgabegewinn sei im Kalenderjahr 1999/2000 angefallen und daher nur in diesem Zeitraum zu erfassen. Die Verteilung auf die Folgejahre sei lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt. Eine Berücksichtigung des Aufgabegewinnes bei der Ermittlung der Witwenrente scheide daher aus, da nur die tatsächlich zufließenden Einnahmen zu berücksichtigen seien. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) solle ein Verwaltungsakt bei Erzielen von Einkommen, das zur Minderung oder zum Wegfall des Anspruches geführt habe, rückwirkend aufgehoben werden. Auf ein Verschulden komme es dabei nicht an. Ausschlaggebend sei allein das tatsächliche Erzielen. Gründe, die die Alterskasse ausnahmsweise hätten veranlassen können, trotz der einer Mussvorschrift angenäherten Sollvorschrift auf die regelmäßig anzustrebende Aufhebung zu verzichten, seien weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Es liege kein atypischer Fall vor. Der Fall, dass nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen erzielt werde, das zum Wegfall oder zur Minderung des im Bescheid zuerkannten Anspruches führe, sei gerade ein vom Gesetz ausgestalteter Regelfall. Erfolge - wie vorliegend - die steuerliche Behandlung des Arbeitseinkommens gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), seien diese Einnahmen gemäß § 15 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) als Einkommen zugrunde zu legen. Damit entspreche das Arbeitseinkommen den Beträgen, die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden als Summe der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen seien. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 50 SGB X. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz (SG) mit Urteil vom 06.04.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Rente der Klägerin unter Anrechnung des in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft neu berechnet und den Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X aufgehoben. Der von der Klägerin erwirtschaftete Gewinn aus der Veräußerung des Betriebes führe zur Anrechnung als Einkommen nach § 28 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und bilde daher eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X. Das nach § 18 a SGB IV anrechenbare Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermittelnde Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, ohne hiervon Ausnahmen vorzusehen oder zuzulassen. Auch für die Frage, welche Einkünfte dem Arbeitseinkommen zuzurechnen seien, sei das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit bestehe für das sozialversicherungsrechtliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eine volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht. § 15 SGB IV erfasse die Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Ob Gewinneinkünfte und damit Arbeitseinkommen vorlägen, richte sich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV allein nach den Entscheidungen der Finanzbehörden bzw. nach dem Einkommensteuerrecht. Nach den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden habe die Klägerin Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und auch entsprechend versteuert. Nach § 14 EStG gehörten auch die Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diesen Charakter verliere der Veräußerungsgewinn nicht dadurch, dass er steuerrechtlich zulässigerweise auf mehrere Jahre verteilt werde. Somit sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X solle die Aufhebung mit Rückwirkung vorgenommen werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung der Leistung geführt haben würde. Das von der Klägerin nach Maßgabe des Steuerrechts erzielte Einkommen durch Betriebsveräußerung nach Antragstellung führe nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten zur Rentenkürzung. Auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin komme es nicht an. Da auch die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X von der Beklagten eingehalten worden seien, seien die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Erstattung des überzahlten Betrages folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. 7 Gegen das ihr am 21.04.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.2004 Berufung eingelegt. Die Finanzverwaltung lasse in Härtefällen aus Billigkeitsgründen eine von der Rechtsprechung gebilligte gleichmäßige Verteilung von Aufgabegewinnen auf zwei oder drei Jahre zu, so dass insoweit zwischen dem Jahr der Gewinnentstehung und der Gewinnverteilung zu unterscheiden sei. Die Gewinne aus der Veräußerung seien bereits in den Jahren 1999/2000 angefallen, was vom SG nicht berücksichtigt worden sei. § 15 SGB IV beziehe sich auf das Einkommensteuerrecht, woraus sich wiederum nachvollziehen lasse, dass der Gewinn nach dem EStG nur im Jahre der Veräußerung zu versteuern sei. Die spätere Aufteilung des Gewinns zur Vermeidung von Härten habe mit dem tatsächlichen Gewinn in den Folgejahren nichts zu tun und zähle auch nicht zu den Gewinnen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 06.04.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Entscheidungen für rechtmäßig. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die nach §§ 143 f., 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Recht den Bescheid vom 9.11.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit ab 1.8.2000 aufgehoben und einen überzahlten Betrag von 5.645,57 € zurückgefordert. 15 Im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides war seit dem Zeitpunkt des Bescheides vom 9.11.2000 insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, als wegen der zeitlich nach diesem Bescheid erfolgten Entscheidung des zuständigen Finanzamts, die Abgabeerlöse auf die Jahre 1999 bis 2002 zu verteilen, eine für die Klägerin nachteilige Einkommensanrechnung vorzunehmen ist. 16 Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Wie die Klägerin angegeben hat, sind die Verträge über die in Rede stehende Grundstücksübertragung im März 2000 geschlossen worden. Es ging um drei Grundstücke (Wert 42.750,-- DM + 52.500,-- DM + 30.000,-- DM). Die betreffenden Zahlungen wurden noch im März 2000 getätigt (abgesehen von zwei Restbeträgen von 20.000,-- DM - Zahlung im Juni 2001 - und 10.000,-- DM - Zahlung im Dezember 2000 -). Das zuständige Finanzamt hat zeitlich danach durch eine Ermessensentscheidung nach § 163 Abs 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) nachträglich eine Verteilung des Gewinns auf mehrere Jahre vorgenommen, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Diese Entscheidung beruhte, wie die Klägerin angegeben hat (Schriftsatz im Widerspruchsverfahren vom August 2003), auf Ziff 17 Abs 1 Satz 4 der Einkommensteuerrichtlinien. Nach dieser Vorschrift kann der Übergangsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen auf mehrere Jahre verteilt werden. Eine solche Entscheidung aus Billigkeitsgründen (vgl Heinicke in: Schmidt, EStG, 23. Aufl 2004, § 4, Rz 663) stellt eine abweichende Steuerfestsetzung iSd § 163 Abs 1 Satz 2 AO dar (FG Nürnberg, 2.8.2000, V 166/98) . 17 Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9.11.2000 hat die Beklagte ausgehend von der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage zu Recht keine Einkommensanrechnung vorgenommen. 18 Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a – 18e SGB IV) des Berechtigten zusammen, gilt nach § 28 ALG § 97 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des 26,4fachen bzw. des 17,6fachen des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache bzw. 26,4fache des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a – 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist bei einer Rente wegen Todes als Einkommen u.a. Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.d.F. des Agrarsozialreformgesetzes (ASRG) 1995 vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist nach Satz 2 dieser Vorschrift als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. 19 Ausgehend von diesen Vorschriften hat die Beklagte im Bescheid vom 9.11.2000 - nach der damals objektiv bestehenden Sach- und Rechtslage - zu Recht ungekürzte Witwenrente gezahlt. Denn anrechenbares Einkommen lag nicht vor. Nach § 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV kam es insoweit auf das Einkommen im letzten Kalenderjahr an, also im Jahr 1999. Da jedoch die in Rede stehenden Verträge im Zusammenhang mit der Unternehmensaufgabe erst 2000 geschlossen, die entsprechenden Zahlungen zuvor nicht getätigt und die Verwaltungsentscheidungen des Finanzamts über die steuerrechtliche Verteilung des betreffenden Einkommens auch auf das Steuerjahr 1999 erst nach dem Zeitpunkt des Bescheides vom 9.11.2000 erlassen wurden, war im Zeitpunkt dieses Bescheides kein anrechenbares Einkommen vorhanden. 20 Diese Sach- bzw. Rechtslage hat sich nachträglich durch die zu Lasten der Klägerin wegen der Unternehmensaufgabe anrechenbaren Einnahmen, verbunden mit der Entscheidung des Finanzamts, diese auf die Jahre 1999 – 2002 zu verteilen, geändert. 21 Die diesbezüglichen Einnahmen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Ansatz zu bringen. Gemäß § 14 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes oder eines Anteils an dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. Bezüglich der Verteilung der Einkünfte aus der Veräußerung auf die jeweiligen Jahre ist der Senat an die getroffene Entscheidung des Finanzamts gebunden. Es handelt sich insoweit um eine konstitutive Entscheidung des Finanzamts, die Tatbestandswirkung für die Einkommensanrechnung durch die Beklagte hat. 22 Nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen erst zu einer späteren Zeit oder zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit der Steuerfestsetzung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl FG Nürnberg, aaO). Dass in den vorgelegten Steuerbescheiden keine ausdrückliche gesonderte Entscheidung über die Verteilung des Übergangsgewinns enthalten ist, ist unschädlich. Derartige Entscheidungen des Finanzamts ändern konstitutiv die an sich steuerrechtlich gegebene Rechtslage, wonach die Einkünfte in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie erzielt werden. 23 Ob ein solcher Bescheid Tatbestandswirkung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BSG, 21.12.1977, 2 RU 80/77, SozR 2200 § 539 Nr. 42) danach, ob eine solche nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Rechtsnormen gegeben ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum ÄndG v 29.7.1994 (BT-Drucks 12/5700 S 92, zu Art 3 Nr. 2) wurde mit der Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV neues Recht geschaffen. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, sollte nunmehr allein das Einkommensteuerrecht maßgebend sein. Das Arbeitseinkommen sollte – so die Gesetzesbegründung - damit dem steuerlichen Gewinn entsprechen; dieser sollte unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen werden. Damit sollte nach der Gesetzesbegründung (aaO) „eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zurechnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht" werden. Dies sollte zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern führen, sodass eigene Nachprüfungen in diesem Bereich entfielen. Diesem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entspricht die Bindungswirkung der Beklagten an die konstitutive Entscheidung des Finanzamts über die Verteilung des Übergangsgewinns. 24 Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Zu dem Begriff „Einkommensteuerrecht" können nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Entscheidungen im Einzelfall gezählt werden, in denen nicht nur aufgrund der gegebenen Rechtslage entschieden wird, sondern eine konstitutive Festsetzung erfolgt. Diese rechtliche Beurteilung entspricht dem Urteil des LSG Bremen vom 5.12.1997 (L 2 Lw 1/96). 25 Anhaltspunkte dafür, dass – ausgehend hiervon – die Berechnung durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid unrichtig ist, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 26 Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 3.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 zu Recht den Bescheid vom 9.11.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Einer Ermessensausübung hätte es nur bei einer atypischen Sachlage bedurft (vgl. Wiesner in v. Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 48, Rz 20). Anhaltspunkte für eine solche sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. 27 Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des überzahlten Betrages folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 29 Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn die Frage, ob die Entscheidung des Finanzamts über die Verteilung des Übergangsgewinns Tatbestandswirkung für die Einkommensanrechnung durch die Beklagte hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung.