Urteil
L 3 U 132/04
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:1109.L3U132.04.0A
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.12.2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2002 aufgehoben. Das Unfallereignis des Klägers vom 26.5.2000 wird als Arbeitsunfall festgestellt. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger wegen dieses Unfallereignisses Entschädigungsleistungen zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob das Unfallereignis vom 26.5.2000 als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen ist. 2 Der 1945 geborene Kläger leidet seit 1968 an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Er ist als Pharmareferent und Vertreter im Außendienst bei der T W tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit traf er sich am Abend des 26.5.2000 mit dem Internisten Dr. S, M, in N im Restaurant C zu einem Geschäftsessen. Dieses dauerte von ca. 18.30 bis 21.30 Uhr. Der Kläger verzehrte einen Salat, eine Pizza und alkoholfreie Getränke. Um 21.30 Uhr verließ Dr. S das Restaurant. Nach seinen eigenen Angaben blieb der Kläger anschließend noch alleine sitzen, beglich die Rechnung und verließ schließlich das Restaurant ca. um 22.30 Uhr, um die Heimfahrt nach B anzutreten. 3 Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Generalkarte der Region (Bl 278) Bezug genommen. Danach führt der kürzeste Wege von N nach B über die B 271. Eine weitere Fahrmöglichkeit führt über die Bundesautobahn (BAB) 65 oder über die B 38 in nördlicher Richtung. Der Kläger fuhr über die BAB 65. Nach seinen Angaben befuhr er zunächst die B 39 in süd-östlicher Richtung bis zur BAB 65 und wollte von der Auffahrt "N" (Nr. 13) bis zum "D" (Nr. 11) Richtung Norden fahren, um dann auf die B 38 Richtung B abzubiegen. 4 Der Kläger verursachte an diesem Abend als Falschfahrer (sogenannter Geisterfahrer) auf der BAB 65 mehrere Unfälle. Nach einem Auszug aus dem Tagesbericht der Polizeiinspektion E vom 27.5.2000 wurde zunächst um 22.59 Uhr von einem Verkehrsteilnehmer mitgeteilt, dass sich auf der BAB 65 in Höhe der Raststätte "P" ein Geisterfahrer in Richtung L befindet. Diese Raststätte befindet sich südlich von der Auffahrt "N" zwischen E und E. Zwischen den Autobahnanschlussstellen N und N ereigneten sich dann zwei Unfälle. Um 23.05 Uhr mussten 2 PKW dem Geisterfahrer ausweichen und kollidierten mit den Mittelleitplanken. Schließlich stieß der Kläger zwischen dem "D" und der Abfahrt "H" frontal mit einem PKW zusammen. Beide Fahrzeugführer wurden schwer verletzt. Die Strecke zwischen der Raststätte "P" und der Unfallstelle beträgt etwa 15 km. 5 Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Alkoholeinfluss. Nach einem Polizeibericht vom 27.5.2000 gab der am Unfallort anwesende Notarzt Dr. B an, beim Kläger sei keinerlei Alkoholbeeinflussung festgestellt worden. Vielmehr sei, bedingt durch einen Diabetes, ein starker Unterzucker festgestellt worden, was die Ausfallerscheinungen erklären könnte. 6 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Gefährdung des Straßenverkehrs wurde ein Gutachten bei Prof. Dr. U vom 26.3.2001 eingeholt. Dieser wies darauf hin, dass der Kläger nach Zeugenaussagen beim Herannahen der überholenden Fahrzeuge die Lichthupe betätigte und offensichtlich in der Lage gewesen sei, über eine Strecke von mehreren Kilometern sein Fahrzeug auf der Fahrbahn zu halten. Eine Handlungsunfähigkeit habe daher nicht vorgelegen. Eine relevante Unterzuckerung sei aber nicht auszuschließen. 7 Im Juli 2000 hatte die Arbeitgeberin des Klägers den Unfall als Arbeitsunfall angezeigt. Der Kläger gab mit Schreiben vom 31.7.2000 an, ihm sei während der Fahrt "schwarz vor den Augen" geworden. In einem Schreiben vom 6.11.2000 gab er an, er sei vom Stadtzentrum über die Bundesstraße Richtung L gefahren, um auf die Autobahn zu kommen. Diese Richtung benutze er selten. Schlagartig, bevor er auf die Autobahnauffahrt nach L gefahren sei, sei ihm zeitweilig schwarz vor Augen und schwindelig geworden und das Bewusstsein habe zu schwinden begonnen. Er sei manchmal über die Autobahn und manchmal über die Bundesstraße gefahren. Es habe keinerlei Gründe dafür gegeben, dass er am Unfalltag für die Heimfahrt die Autobahn genommen habe. Der verkehrstechnisch günstigere Weg vom Restaurant zu seinem Wohnort sei die Bundesstraße gewesen, die ca. 2 bis 3 Kilometer kürzer sei als die Autobahn. Hierfür sei aber eine geringfügig längere Fahrzeit erforderlich, da 4 Weinorte ... durchfahren werden müssten. 8 Durch Bescheid vom 5.7.2001 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Entschädigung wegen des Unfallereignisses vom 26.5.2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, zum Zeitpunkt des Ereignisses habe sich der Kläger zwischen dem Dreieck D und H, d. h. auf einem "Abweg" befunden. Ein Abweg erfolge aus privaten Gründen und richte sich vom Ziel weg oder führe über das Ziel hinaus. Ursächlich für diesen Abweg sei seine innere Erkrankung gewesen. Daher sei dieser Weg nicht mehr dem Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Der Kläger habe sich somit zur Unfallzeit nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden. 9 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 25.1.2002 um weitere Informationen und führte u. a. aus, der Fahrtverlauf vom Restaurant C, das direkt an der B 38 liege, zur Bundesautobahnauffahrt N (Auffahrt Nr. 13), sei schwerlich nachzuvollziehen. Der direkte Heimweg hätte in die entgegengesetzte nördliche Richtung für die B 271 oder bei Benutzung der Autobahn allenfalls über die Auffahrt "N" (Auffahrt Nr. 12) geführt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 7.2.2002 mit, der Kläger habe wegen eines Verkehrsstaus an der Tankstelle vor der Einmündung auf die Bundesstraße 271 die entgegengesetzte Richtung Süd zur Auffahrt Richtung L gewählt. Eine telefonische Anfrage der Beklagten bei der Polizeiinspektion N ergab, dass ein entsprechender Stau am 26.5.2000 nicht vermerkt sei. 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 19.6.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Die Rückfahrt vom Restaurant C nach Hause hätte nach lebensnaher Betrachtung über die B 38 in nördlicher Richtung und dann über die BAB 65 ebenfalls in nördlicher Richtung bis zum Autobahndreieck D führen müssen. Noch kürzer wäre die Strecke über die B 271 gewesen. Der Kläger sei aber auf der B 39 in südlicher Richtung gefahren. Seine Angabe, es habe auf der B 38 in Richtung B einen Stau gegeben, den er habe umfahren wollen, sei nicht bestätigt worden. Er habe sich folglich auf einem "Abweg" befunden. Der Kläger sei im Gegensatz zu seinen Angaben erstmals in Höhe der Raststätte "P" als sogenannter Geisterfahrer auffällig geworden. Dieser Widerspruch führe in Verbindung mit den Zeitabläufen zu dem Schluss, dass er diese Raststätte von einem anderen als dem angegebenen Ort der dienstlichen Besprechung kommend passiert habe. 11 Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Speyer durch Urteil vom 12.12.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls auf der BAB 65 zwischen dem "D" und der Ausfahrt "H" auf einem versicherten Weg befunden habe. Es könne dahinstehen, ob sich der Kläger noch im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen bewegt habe, als er gegen 22.30 Uhr das Restaurant in N verließ. Jedenfalls habe es sich bei dem vom Kläger eingeschlagenen Weg um einen Umweg gehandelt. Der direkteste Weg vom Restaurant C in N zum Wohnort des Klägers B sei entweder über die B 271 oder über die B 38 in nördlicher Richtung verlaufen. Die Angabe des Klägers, es habe für diesen Abschnitt eine Staumeldung gegeben, habe nicht bestätigt werden können. Der Kläger habe sich damit auf einem Umweg befunden, als er den Weg über die B 39 in südöstlicher Richtung zur BAB 65 eingeschlagen habe. Es könne dahinstehen, ob er auf diesem Umweg versichert gewesen sei, da er diesen Weg so weit verlassen habe, dass er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Ursache für den Beginn seiner Geisterfahrt sei ein innerer Umstand gewesen. Wenn ein Falschfahren auf einen in der Person des Versicherten begründeten Umstand zurückzuführen sei, bestehe aber kein Unfallversicherungsschutz. Ebenso wie im Falle von Alkohol und Medikamenten fehle es im Fall der Unterzuckerung an einem inneren Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der grundsätzlich versicherten Tätigkeit. Daher scheide sowohl ein "irrtümlicher Umweg" für die Fahrtstrecke von "N" bis zum "D" als auch ein "irrtümlicher Abweg" für die Fahrtstrecke über das "D" hinaus aus. Unabhängig hiervon beständen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger sich überhaupt auf dem Heimweg befunden habe. Die Tatsache, dass er von einem Punkt der Autobahn als Geisterfahrer gestartet sein müsse, der südlicher als der von ihm angegebene Auffahrtspunkt "N" gelegen habe, lege es nahe, dass er in der Zeit nach der Abfahrt von N noch woanders gewesen sei. 12 Gegen das ihm am 17.4.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.4.2004 Berufung eingelegt. 13 Er beantragt, 14 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.7.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2002 aufzuheben, den Verkehrsunfall vom 26.5.2000 als Arbeitsunfall festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 18 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Er hat ua erklärt, er wisse, dass er nach Verlassen des Lokals habe nach Hause fahren wollen. Er könne sich aber nicht erinnern, wo er genau auf die Autobahn gekommen sei und wieso er auf die falsche Seite gekommen sei. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten ... der Staatsanwaltschaft F, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung ist begründet. 21 Bei dem Unfallereignis vom 26.5.2000 handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den dem Grunde nach Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. 22 Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt diesen Schutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, es der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist u. a. dann gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges dem Erreichen der Wohnung nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zum Weg von oder zu der Arbeitsstätte gehört. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.6.2003 – Az.: B 2 U 40/02 R m w N). Dabei muss im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden, dass ein Wegeunfall in diesem Sinne vorliegt. 23 Dieser Nachweis ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats erbracht. 24 Der Versicherte ist nicht ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu seiner Arbeitsstätte geschützt. Ein Weg, der nur unbedeutend länger ist, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen wäre (BSG, Urteil vom 24.6.2003 – Az.: B 2 U 40/02 R m w N). 25 Danach ist der Weg über die BAB 65 vorliegend als unmittelbarer Weg zu werten. Der kürzeste Weg vom Restaurant C in N nach B verläuft über die B 271. Dieser Weg führt aber, wie der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend dargelegt hat, durch verschiedene Dörfer. Es spricht einiges dafür, dass die Fahrt über die Autobahn – wie der Kläger meint – zeitlich schneller ist. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da sie jedenfalls übersichtlicher und grundsätzlich sicherer erscheint. Im Übrigen geht auch die Beklagte, wie sich insbesondere aus ihrem Schreiben vom 25.1.2002 ergibt, davon aus, dass die Benutzung der Autobahn grundsätzlich vertretbar ist. 26 Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass bei Benutzung der Autobahn die Bundesbahnauffahrt N (Auffahrt Nr. 12) hätte gewählt werden müssen, spricht einiges für diese Auffassung. Der Kläger vermochte nicht zu erklären, aus welchem Grund er die Auffahrt bei der Anschlussstelle "N" bevorzugt hat. Die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, auf dem Weg über die B 38 Richtung B habe es einen Stau gegeben, konnte nicht bestätigt werden. Maßgebend ist letztlich aber, dass die Fahrt des Klägers über die BAB 65 jedenfalls ab der Anschlussstelle N (Nr. 12) versichert ist. Soweit er zuvor einen nicht versicherten Umweg gemacht hat, war dieser beendet, als er sich zwischen den Anschlussstellen "N (Nr. 12)" und "D (Nr. 11)" befand. Unabhängig davon, ob es sich insoweit um einen Umweg oder einen Abweg gehandelt hat, war dieser nämlich wieder beendet, als sich der Kläger auf einer Wegstrecke befand, die Bestandteil seines unmittelbaren Heimwegs war. 27 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass am 26.5.2000 um 22.59 Uhr ein Geisterfahrer bei der Raststätte "P", die sich südlich von der Anschlussstelle N befindet, gemeldet wurde. Hierbei hat es sich offenbar um den Kläger gehandelt, der sich somit auf einem Abweg, d. h. einem Weg, bei dem die Zielrichtung des zurückgelegten Wegs geändert wird, befunden haben muss. Die durch den Abweg bewirkte Unterbrechung des versicherten Weges war jedenfalls beendet, als der Kläger wieder die unter dem Versicherungsschutz stehende Wegstrecke auf der BAB 65 zwischen den Anschlussstellen N und D erreicht hat. 28 Der Versicherungsschutz ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger den Unfall erlitten hat, als er sich auf der falschen Fahrbahnseite befand. Es macht für die Bewertung als Arbeitsunfall keinen Unterschied, ob man sich auf der falschen oder richtigen Fahrbahnseite befindet, entscheidend ist die Handlungstendenz bzw das Fahrtziel. 29 Der Senat hat trotz der Umstände, dass der Kläger nach seinen Angaben offenbar die Anschlussstelle N nehmen wollte und dass er sich sogar weiter südlich aufgehalten haben muss, nach den gesamten Umständen keine Zweifel daran, dass seine Handlungstendenz während der gesamten Fahrt darauf gerichtet war, an seinen Wohnort B zu fahren. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, verweilte er, nachdem sein Gesprächspartner das Lokal verlassen hatte, noch ca eine Stunde und las die Unterlagen, die sie besprochen hatten, nochmals durch. Der Kläger hat glaubhaft erläutert, dass er anschließend nach Hause fahren wollte. Der Senat hat unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, keinen Zweifel daran, dass diese Angabe zutrifft. Auch seine Erklärungen, er könne sich nicht daran erinnern, wieso er auf die falsche Seite der Autobahn gekommen sei, dies sei ihm nicht bewusst gewesen, erscheint vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Unterzuckerung des Klägers nachvollziehbar. Jedenfalls bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass er – wie die Beklagte vermutet – eigenwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet hat. 30 Der innere Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem Unfall wurde auch nicht dadurch gelöst, dass der Unfall sich zwischen dem "D" und "H" ereignete, obwohl der Kläger die BAB 65 bereits an der Ausfahrt "D." in Richtung B hätte verlassen müssen. Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt auf einem irrtümlichen Abweg. Ein Abweg, der durch irrtümliches Verpassen einer Ausfahrt gefahren wird, ist nicht generell vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Senat verkennt nicht, dass dieser Abweg nicht auf außergewöhnlichen mit der Art des Heimweges verbundenen Gefahren beruht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 550 RVO Nr 17). Gleichwohl ist vorliegend Versicherungsschutz noch zu bejahen. Die gesamte Geisterfahrt und das Weiterfahren des Klägers an der Abfahrt "D" vorbei beruhen auf der Unterzuckerung des Klägers. Der Kläger leidet seit vielen Jahren an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Bei diesem Krankheitsbild kann es zu Unterzuckerungssituationen kommen, die sogar zur Orientierungslosigkeit führen können. Das Vorliegen einer Unterzuckerung ist durch die Angabe des Notarztes Dr. B, der den Kläger am Unfallort untersucht hat, belegt. Dieser hat gegenüber der Polizei erklärt, es sei ein starker Unterzucker festgestellt worden, was die Ausfallerscheinungen erklären könne. Zu sehen ist zwar, dass der Kläger – wie auch Prof. Dr. U in seinem im Rahmen des Strafverfahrens erstellten Gutachten vom 26.3.2001 dargelegt hat – Gefahrensituationen noch erkannte und eine Strecke über ca. 15 Kilometer fahren konnte; nach den gesamten Umständen ist der Senat aber insbesondere im Hinblick auf die Angaben des Notarztes davon überzeugt, dass eine relevante Unterzuckerung vorlag, die Prof. Dr. U auch nicht ausgeschlossen hat. Das durch die Unterzuckerung bedingte Abirren vom Weg löst nach Auffassung des Senats vorliegend den inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht. Die Handlungstendenz des Klägers war unverändert auf das Erreichen seiner Wohnung gerichtet. Durch den Abweg ist auch nur eine verhältnismäßig kurze Wegeverlängerung eingetreten (vgl auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.9.1999 – Az.: L 7 U 238/98 und Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 245 a m w N). 31 Schließlich ist auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis wahrscheinlich. Ursachen für den Zusammenstoß des Klägers mit dem entgegenkommenden PKW sind sowohl die versicherte Tätigkeit, nämlich die Rückfahrt von dem Geschäftsessen zur Wohnung, als auch eine innere Ursache, nämlich die Unterzuckerung infolge Diabetes mellitus. Die Mitwirkung einer inneren Ursache an der Herbeiführung des Unfalls schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht von vornherein aus. Nach der das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist zu prüfen, welche Bedeutung der inneren Ursache zukommt. Dies hängt insbesondere von der Schwere des Gesundheitsschadens ab (vgl BSG, Urteil vom 27.5.1997 – Az.: 2 BU 56/97). Vorliegend war die Unterzuckerung zwar von erheblicher Bedeutung, jedoch traten die Gefahren, die aus der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr resultieren, nicht in den Hintergrund. Diese mit der Zurücklegung des Betriebswegs verbundenen Gefahren sind vorliegend als wesentliche Mitursache für den Unfall zu bewerten. 32 Nach alledem war der Berufung stattzugeben. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. 34 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.