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Urteil

L 2 U 268/04

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:1111.L2U268.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.07.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall umstritten, den der Kläger im Rahmen einer von einem Dritten (Jagdpächter) veranstalteten Treibjagd erlitten hat. 2 Am 27.3.2000 teilte der Jagdpächter Herr Dipl. Ing. (folgend: Herr ) der Beklagten unter Beifügung eines an ihn gerichteten klägerischen Schreibens betreffend eine bei diesem anstehende Operation an der Schulterpfanne im März 2000 mit, dass dieser am 19.12.1999 bei einer Treibjagd gestürzt sei und sich hierbei offensichtlich schwer verletzt habe. 3 Am 26.5.2000 teilte auch der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass dieser am 19.12.1999 einen Jagdunfall erlitten habe. 4 Unter dem 19.6.2000 erstattete Herr eine formelle Unfallanzeige in der er angab, dass der Kläger über einen Zaun gestolpert und auf die Schulter gefallen sei. Hierbei habe er sich das linke Schultergelenk gebrochen. Am 19.5.2000 habe der Kläger seine Arbeit wieder aufgenommen. 5 Auf Nachfrage der Beklagten gab Herr an, der Kläger habe sich im Rahmen einer Treibjagd im Jagdrevier aufgehalten und auf seinen Auftrag hin Schützen angestellt. Er selbst habe als Jagdpächter bei der von ihm veranstalteten Treibjagd nicht tätig sein können, da er sich zuvor das Sprunggelenk gebrochen habe. Er sei daher auf die Hilfe dritter Personen angewiesen gewesen. Der Kläger habe sich bereiterklärt, ihm vor und bei der Treibjagd zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs behilflich zu sein. So habe der Kläger neben anderen vorbereitenden Arbeiten am Vortage die Stände der Schützen markiert. Am Jagdtag selbst habe dieser dann eine Gruppe von Schützen geführt und diesen die entsprechenden Stände zugewiesen sowie die Gruppe wieder zusammengeführt. Die Schützen seien dreimal aufgestellt und wieder zurückgeführt worden. Der Kläger habe am Unfalltag die Jagd ausgeübt und auch sein Jagdgewehr mit sich geführt. Der Kläger sei Jagdgast und Jagdgehilfe gewesen. 6 Die Beklagte zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei. 7 So wurde u.a. in einem Befundbericht des Chirurgen Prof. Dr. vom 30.10.2000 über eine primärtraumatische Schulterluxation und eine Pfannenrandfraktur der linken Schulter aus dem Jahre 1998 berichtet. 8 In einem Bericht des Chirurgen Dr. vom 30.12.2000 wurde mitgeteilt, dass der Kläger, der anlässlich eines Unfalls vom 19.12.1999 gestolpert und auf die linke Schulter gefallen sei, am 20.12.1999 bei ihm in ambulanter Behandlung gewesen sei. In einem von Dr. vorgelegten Arztbrief von Prof. Dr. vom 17.3.2000 wurde von einer seit 1998 bestehenden Beschwerdesymptomatik des linken Schultergelenkes gesprochen, die durch einen Sturz des Klägers auf seiner Jacht hervorgerufen worden sei. 9 Am 28.1.2001 teilte Prof. Dr. der Beklagten mit, dass nach nochmaliger Durchsicht der Patientenakte von einem am 19.12.1999 eingetretenen Unfall auszugehen sei. Soweit in dem Bericht vom 30.10.2000 ein anderes Datum genannt worden sei, handele sich um einen Schreibfehler. 10 Mit Bescheid vom 23.10.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehört habe, da er als Jagdgast (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) an der von Herrn veranstalteten Treibjagd teilgenommen habe. Die Übernahme von Jagdleiteraufgaben sei jagdgastüblich und als eine der Hobbynatur des Jagdsports zuzurechnende Tätigkeit anzusehen. Eine andere rechtliche Bewertung sei lediglich dann denkbar, wenn eine ausschließliche Tätigkeit als Jagdleiter vorgelegen hätte. 11 Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 zurückgewiesen. 12 Der Kläger hat am 14.03.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Trier erhoben. 13 Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 14 Er sei selbst Pächter eines dem Jagdrevier des Herrn benachbarten Reviers. Da Herr aufgrund einer Sprunggelenksfraktur die Tätigkeit eines Jagdleiters nicht habe ausüben können, sei er diesem auf dessen Bitte hin behilflich gewesen. Er habe am Vortag der Jagd mit Herrn eine kurze Besprechung gehabt und die Schützen dann am Jagdtag, dem 19.12.1999, eingewiesen und angestellt. Hierbei sei er im Schnee auf die linke Schulter gefallen, weil er über einen Draht gestolpert sei. Er habe sich selbst als Schütze an der Jagd beteiligt und die anderen Schützen nach der Jagd zurückgeführt. 15 Das SG hat Herrn , einen weiteren Jagdgast, sowie Herrn als Zeugen vernommen und den Kläger persönlich angehört. Der Zeuge hat angegeben, dass der Kläger als Gruppenleiter tätig gewesen sei und die Schützen angestellt habe. Hierzu gehöre, dass den Schützen genau erklärt werde, wohin sie schießen dürften. Der Kläger sei beim Anstellen offensichtlich mit seinem Schuh in einen Zaun getreten, der wegen Schnees nicht zu sehen gewesen sei. Er sei deshalb gestürzt. Der Zeuge hat angegeben, dass er wegen eines vor der von ihm veranstalteten Treibjagd erlittenen Unfalls nicht selbst als Jagdleiter habe tätig sein können. Er habe deshalb u.a. den Kläger gefragt, der dann als einer der Gruppenleiter behilflich gewesen sei. Der Kläger sei ortskundig gewesen. Nur Ortskundige würden in der Regel genommen, um Schützen anzustellen. Der Kläger hat angegeben, dass er auf einer Strecke von etwa 1,5 Kilometern die Schützen angestellt habe. Dabei sei er über einen Draht gestürzt, der von Schnee bedeckt und daher nicht zu sehen gewesen sei. Er sei auf die Schulter gefallen, weil er die Hände im Mantel gehabt und diese daher nicht schnell genug hätte herausziehen können. Am Tag vor der Jagd habe er die Strecke abgegangen und mit dem Zeugen die Einzelheiten besprochen. Das Anstellen von Schützen sei keine übliche Jagdgasttätigkeit. 16 In einem auf Veranlassung des SG nach Aktenlage erstellten orthopädischen Gutachten vom 19.4.2004 hat Prof. Dr. , T., dass der Unfallmechanismus (Sturz auf die linke Schulter bei angelegtem Arm (beide Arme in der Manteltasche) nicht geeignet gewesen sei, eine Luxation (Verrenkung) der Schulter hervorzurufen. Zudem sprächen knöcherne Veränderungen im Röntgenbild anlässlich der Krankenhausbehandlung vom 20.3.1999 im Krankenhaus der B. B. in T. - der Kläger hatte am 19.3.1999 beim Abladen von Bierfässern eine Zerrung im Bereich der linken Schulter erlitten - entscheidend gegen den Umstand, dass der Unfall vom 19.12.1999 die dokumentierten Befunde ausgelöst habe. Die auf diesen Röntgenbildern erkennbaren Läsionen seien bereits sklerosierte knöcherne Veränderungen gewesen, die vermutlich nicht durch diesen Unfall hervorgerufen worden seien. Ein kernspintomografischer Befund vom 20.12.1999, ein Tag nach dem Jagdunfall, zeige weder frische Verletzungszeichen noch frische Hämatome oder Ödeme bzw. frische Rupturzeichen von Sehnen, Kapseln oder Bändern. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht durch den Unfall vom 19.12.1999 verursachter Vorschaden im Bereich des linken Schultergelenks bestehe. Ein Sturz auf die linke Schulter mit dem vom Kläger beschriebenen Unfallmechanismus führe im Normalfall zu einer maximalen Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen. Bei dem Unfall vom 19.12.1999 sei es möglicherweise zu einer Prellung der linken Schulter gekommen. Möglicherweise habe sich aber auch die Schmerzsituation des Klägers auf Grund des Sturzes verschlechtert. Eine Prellung ziehe im Normalfall eine maximale Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen nach sich. 17 Durch Urteil vom 15.7.2004, der Beklagten am 22.7.2004 zugestellt, hat das SG diese unter ihrer Beschwerde verurteilt, den Sturz bei der Jagd am 19.12.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger am 19.12.1999 einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) erlitten habe. Ausweislich des nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. habe der Kläger dabei zumindest eine behandlungsbedürftige Prellung der linken Schulter oder eine akute Verschlimmerung des dort bestehenden Schmerzzustandes erlitten. Der Kläger sei vorliegend wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden. Eine derartige Tätigkeit setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit vorliege, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer brauche bei dieser Tätigkeit wie ein Beschäftigter jedoch nicht vorzuliegen. Eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit liege nur dann vor, wenn keine Jagd ausgeübt worden sei und die konkrete Tätigkeit im Wesentlichen Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient habe. Die Versicherungsfreiheit als Jagdgast setze voraus, dass sich die Betätigung im Rahmen einer jagdgastüblichen, d.h. einer möglicherweise nicht von angestellten Arbeitskräften gegen Entgelt, sondern aus Freude an der Jagd ausgeübten Tätigkeit halte. Insoweit sei auf die konkrete zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien habe sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht als Jagdgast an der Jagd beteiligt, sondern sei wie ein Beschäftigter tätig geworden. Nach seinen eigenen Angaben sowie denjenigen des Zeugen Thomas habe er eine Gruppe von Jagdgästen zu verschiedenen Schießplätzen geführt. Nach Durchführung dieses so genannten Anstellens habe er selbst den letzten Platz als Schütze eingenommen und sich an der Jagd beteiligt. Der Kläger sei beim Anstellen an die Weisungen des Jagdpächters, des Zeugen , gebunden gewesen. Das Anstellen der Schützen werde bei gewerbsmäßig organisierten Jagden von angestellten Personen ausgeübt. Es bedürfe einer Absprache mit dem Jagdpächter; insoweit bestehe eine gewisse Weisungsgebundenheit. Der Zeuge habe den Kläger mit dieser Tätigkeit beauftragt, weil er ihn von anderen Jagden kannte und der Kläger Pächter des Nachbarreviers sei und von daher Ortskenntnisse habe. Es sei nahe liegend, dass ein Jagdpächter einen ihm vertrauten und erfahrenen Jäger mit solchen Tätigkeiten beauftrage. Die Tätigkeit des Klägers sei auch unternehmensdienlich gewesen, denn sie habe sichergestellt, dass der Zeuge als Jagdpächter seinen Verpflichtungen gegenüber seinen geladenen Gästen habe nachkommen können. Unerheblich sei es, dass der Kläger selbst eine Waffe bei sich getragen habe, um die Jagd auszuüben. Dies stehe dem Versicherungsschutz deshalb nicht entgegen, weil auf die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger damit beschäftigt gewesen, Schützen durch das Gelände zu führen. Dies stelle keine jagdgastübliche Tätigkeit dar. 18 Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.7.2004 zugestellte Urteil am 05.08.2004 Berufung eingelegt. 19 Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger als versicherungsfreier Jagdgast verunfallt sei. Nehme ein Nichtpächter an einer Jagd teil, so stünden die Ausübung der Liebhaberei sowie das sportliche Eigeninteresse an der Jagd im Vordergrund. Dies gelte auch dann, wenn der Jagdgast bei der Ausübung seines Hobbys Tätigkeiten verrichte, die dem Pächter objektiv nützten. Insoweit sei auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 - B 2 U 41702 R - zu verweisen, wonach eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Rahmen der Jagd nur dann vorliege, wenn der Verunfallte am Unfalltag selbst keine Jagd ausgeübt und der Aufenthalt im Jagdrevier im Wesentlichen nur den Zwecken des Jagdpächters und seinem Unternehmen gedient habe. Beim Kläger habe am 19.12.1999 die Ausübung der Jagd im Vordergrund gestanden. Die Wahrnehmung der Jagdleitertätigkeit führe zu keinem anderen Ergebnis, da diese nur Ausfluss der eigenen Jagdausübung gewesen sei. Insoweit müsse auch mitberücksichtigt werden, dass die eigentliche Jagdausübung ein Vielfaches der Zeit in Anspruch genommen habe, die für das Anstellen der Schützen aufgewandt worden sei. Mithin habe der Kläger primär nur die Jagd ausgeübt. Das Führen der Schützengruppe zu den Schießständen sei nebenbei auf dem Weg zum eigenen Schießstand miterledigt worden. 20 Die Beklagte beantragt, das Urteil Sozialgerichts Trier vom 15.07.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 22 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend noch aus, dass auch der Jagdpächter, welcher die Jagd organisiere, in der Regel an dieser aktiv teilnehme und auf das Wild schieße. Aus dem versicherten Personenkreis falle dieser dennoch nicht heraus. Maßgebend sei, ob der Kläger Aufgaben übernommen habe, die ein Jagdgast gewöhnlich nicht übernehme. Dies müsse bejaht werden. Der Jagdpächter habe ihn mit dem Anstellen der Schützen beauftragt. 23 Der Senat hat den Kläger am 11.11.2004 persönlich angehört. Dieser hat angegeben, das dem Revier des Zeugen , mit dem er im Übrigen nicht befreundet sei, benachbarte Jagdrevier gepachtet zu haben. Sowohl er, als auch der Zeuge hätten wechselseitig an jeweils von ihnen ausgerichteten Jagden teilgenommen. Die konkrete Jagd, die zu dem Unfall geführt habe, hätte vom Zeugen nicht vorbereitet und durchgeführt werden können, da dieser eine Sprunggelenksverletzung erlitten habe. Deshalb habe ihn der Zeuge drei bis vier Tage vorher gebeten, ob er ihm bei der Vorbereitung behilflich sein könne. Es sei nicht üblich, dass eine Jagdvorbereitung bzw. die Durchführung einer Jagd durch einen Reviernachbarn erfolge. Einen Tag vor der Jagd habe er den Zeugen aufgesucht. Man habe anhand einer Flurkarte das Revier bestimmt, in dem er 10 bis 12 Jäger habe anstellen sollen. Noch am gleichen Tage habe er sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen und die Standplätze der Jäger und deren Schießwinkel markiert. Für die gesamte Vorbereitung habe er ca. drei bis vier Stunden aufgewandt. Am Jagdtag hätten sich alle Schützen um 9:00 Uhr an einem Sammelplatz getroffen und seien vom Zeugen begrüßt worden. Er sei dann als einer von drei Gruppenleitern mit den ihm zugeteilten Schützen in das zuvor bestimmte Jagdgebiet gefahren, habe diese angestellt und selbst den letzten Platz eingenommen. Für diese Tätigkeit habe er ca. eine Stunde benötigt. Die Jagd, die um 10:00 Uhr begonnen habe, habe etwa fünf Stunden gedauert. Für deren Nachbereitung, das Einsammeln der Beute und der Schützen, seien dann nochmals zwei Stunden aufgewandt worden. Er habe die Leute dann an den Sammelplatz zurückgebracht und sei wegen seiner Schmerzen in der Schulter nach Hause gefahren. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 25 Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. 26 Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall des Klägers vom 19.12.1999 einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) darstellt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), wobei er noch Folgendes ergänzt: 27 Nach § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Erforderlich ist mithin zunächst eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, der so genannte innere Zusammenhang. Dieser muss es rechtfertigen, dass das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Erforderlich für die Bejahung des inneren Zusammenhangs ist das Bestehen einer sachlichen Verbindung der Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 21.1.1997 - 2 BU 272/96 - sowie Urteile vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2, 26.6.2001 – B 2 U 30/00 R – SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 und 4.6.2002 - B 2 U 21/01 R – SGb 2003, 28 sowie LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.11.1992 - L 3 U 92/91 - Breithaupt 1993, 554). 28 Die Ermittlung des inneren Zusammenhangs erfolgt im Wege einer Wertung. Hierbei ist zu untersuchen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist die (finale) Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Entscheidendes Kriterium ist damit, dass es sich bei dem unfallbringenden Verhalten um eine betriebs- bzw. unternehmensdienliche Tätigkeit gehandelt hat. Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Zweckrichtung des Handelns des Versicherten maßgebend ist, kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die zum Unfall führende Verrichtung objektiv dem Unternehmen gedient hat. Vielmehr reicht es aus, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen (vgl. BSG, Beschluss vom 21.1.1997, a.a.O.). Jedoch muss die subjektive Meinung des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden, d.h. die Handlungstendenz des Versicherten muss in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden (BSG, Urt. vom 26.6.2001, a.a.O. sowie Urteil vom 24.6.1981 – 2 RU 87/80 – BSGE 52, 57, 59). 29 Wird ein Verhalten ausgeübt, dass in den Bereich des Privatlebens gehört, so greift der Unfallversicherungsschutz wie im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Jagdgast) nicht ein. Im Einzelfall kann allerdings der Jagdgast als so genannter "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert sein. Charakteristisch für den Jagdgast ist die so genannte Jagdausübung. Maßgebend ist insoweit das BJagdG und die dortige Begrifflichkeit (vgl. BSG, Urt. vom 15.12.1982 – 2 RU 5/82 – SozR 2200 § 542 Nr. 2). In § 542 Nr. 3 RVO ist der Begriff des Jagdgastes dahingehend definiert worden, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich oder entgeltlich erteilten Jagderlaubnis die Jagd ausübt. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wird der Jagdgast als derjenige definiert, der aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis jagt. Eine inhaltliche Veränderung ist mit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII im Verhältnis zu § 542 Nr. 3 RVO nicht erfolgt. Der Jagdgast nimmt üblicherweise Handlungen wahr, die allein seinem Privatvergnügen an der Jagd dienen. 30 Ob eine Person Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genießt oder aber versicherungsfrei als Jagdgast im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII im Jagdrevier war, ist nach objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeiten (BSG, Urt. vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R - SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das SG in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Wie-Beschäftigter tätig geworden ist. Der Kläger hat mit dem Anstellen der Schützen eine Tätigkeit wahrgenommen, die von Art, Umfang und Zeitdauer her keine typische Jagdgasttätigkeit ist. 32 So sind als nicht jagdgasttypische Tätigkeiten in der Rechtsprechung etwa die Wildfütterung, Hochsitzarbeiten und Fuchsbausprengung angesehen worden (vgl. Ricke, in: KassKomm, § 4 Nr. 9). Auch eine Tätigkeit als Treiber ist im Einzelfall als versichert angesehen worden (vgl. LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 6.3.1996 - L 8 U 59/95 -). Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit eines Gruppenleiters zählt nicht zu den von einem Jagdgast im Rahmen seines Hobbys üblicherweise („nebenbei") mit durchzuführenden Tätigkeiten. So haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge übereinstimmend bekundet, dass das Anstellen von Schützen und die damit untrennbar verbunden Vorbereitungshandlungen, wie das Markieren der Schützenstände nur von Ortskundigen durchgeführt werden. Diese Tätigkeit ist somit bereits von ihrer Art her nicht jagdgasttypisch, da der Jagdgast nicht in die Organisation der Jagd eingebunden ist, sondern hieran allein aus Freude an der Jagd und zur Ausübung seines Hobbys teilnimmt. 33 Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Auffassung darauf stützt, dass nur dann, wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient hat, Versicherungsschutz besteht, überdehnt sie die Reichweite der Versicherungsfreiheit des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass im Falle der Jagdausübung durch einen Jagdgast während des Aufenthalts im Jagdrevier generell keinerlei Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mehr bestehen kann. Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ist jedoch stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen (vgl. BSG, Urt. vom 11.11.2003, a.a.O.). 34 Somit ist maßgeblich auf die Geschehensabläufe vor und während des Unfalls und die Motive des Klägers, so wie sie im objektiven Geschehensablauf ihren Ausdruck gefunden haben, abzustellen. Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass der Kläger mit dem Anstellen der Schützen in dem von ihm und den Zeugen und beschriebenen Umfang gerade keine typische Jagdgasttätigkeit ausgeübt hat. Der Kläger hat - ebenso wie zwei weitere Gruppenleiter - aufgrund einer vorherigen Besprechung und Markierung der Schützenstände am Tag vor der Treibjagd, zu der insgesamt 30 bis 35 Schützen eingeladen waren, diese auf einer Länge von 1,5 Kilometern angestellt. Da das Anstellen der Schützen nur sinnvoll durchzuführen war, wenn der Gruppenführer zuvor mit den Örtlichkeiten betraut war, bestand zwischen den vom Kläger geschilderten Vorbereitungstätigkeiten am Tag vor der Treibjagd (Standortbestimmung aufgrund einer Flurkarte und Markierung der Standplätze der Jäger und der Schießwinkel) und dem eigentlichen Anstellen der Schützen sowie deren Zurückführen nach dem Jagdende am Jagdtag selbst, eine Einheit. Der Kläger hat seinen glaubhaften Angaben nach insgesamt eine Zeitdauer von etwa sechs Stunden für seine Tätigkeit als Gruppenleiter aufgewandt. 35 Nach alledem kann der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände keineswegs eine zeitlich untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur Jagdausübung zu, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.