Beschluss
L 5 ER 75/04 KA
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:1111.L5ER75.04KA.0A
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 30.7.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.808,77 € festgesetzt, ebenso unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 30.7.2004 der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren. Tatbestand 1 Die Antragsgegnerin, eine Betriebskrankenkasse (BKK) mit Sitz in B (Rechtsnachfolgerin - im Wege der Fusion mWv 1.1.2003 - der BKK Z und der BKK f ), wendet sich dagegen, dass das Sozialgericht (SG) sie im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, an die Antragstellerin, eine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) in Rheinland-Pfalz, 83.235,08 € als weitere Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung für das Quartal 2/04 zu zahlen. 2 Mit Schreiben vom 2.4.2004 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung für das 2. Quartal 2004 in Höhe von 348.901,10 € mit und bat um Teilzahlungen jeweils zum 20. des Monats (Wertstellung bei der Antragstellerin) für die Monate April, Mai und Juni 2004. Die Antragsgegnerin zahlte insgesamt nur einen Betrag von 265.666.02 €, wobei sie die Auffassung vertrat, es sei eine Kürzung der Kopfpauschalen vorzunehmen. 3 Am 22.7.2004 hat die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie hat ua auf die Klagebegründung der Hauptsacheverfahren S 6 KA 622/03 und S 6 KA 41/04 Bezug genommen. 4 Die Antragsgegnerin hat vor dem SG vorgebracht: Die Abschlagszahlungen seien in Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der seit über 10 Jahren an ihren Leistungsbedarf nicht angepassten Kopfpauschalen zu sehen. Auch ein Anordnungsgrund, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Das Gesamtvergütungsvolumen werde durch den zwischen den Beteiligten umstrittenen Betrag nur sehr gering beeinflusst. Außerdem habe sie, die Antragsgegnerin, allen KÄV einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. 5 Durch Beschluss vom 30.7.2004 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin 83.235,08 € als weitere Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung für das Quartal 2/04 zu zahlen, und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend seien aber sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben. Ausgehend von dem Beschluss des Senats vom 25.5.2004 (Az L 5 ER 17/04 KA) sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, die Abschlagszahlungen eigenmächtig zu kürzen. Der Antragsgrund liege in der Gewährleistung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Das SG hat den Streitwert auf 83.235,08 € festgesetzt, da das Interesse der Antragstellerin an der gerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf die sofortige Leistung der vorläufigen Zahlung gerichtet gewesen sei. 6 Gegen diesen ihr am 4.8.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.8.2004 beim SG Mainz eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. 7 Die Antragsgegnerin hat beantragt, über den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 30.7.2004 nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und außerdem ausgeführt: Die Antragstellerin habe die Gesamtvergütung für das 2. Quartal 2003 auch deshalb nicht richtig berechnet, weil sie unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei der BKK Z als einer ihrer (der Antragsgegnerin) Rechtsvorgängerinnen um eine „Westkasse" iS des Art 2 § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarverhandlungen für Ärzte und Zahnärzte (ArztWohnortG) gehandelt habe. Dies sei rechtsfehlerhaft, da die BKK Z ihren Sitz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArztWohnortG am 1.1.2002 in D gehabt habe, sodass diese als „Ostkasse" anzusehen sei. Gemäß den Protokollnotizen der Vereinbarung zur Umsetzung des ArztWohnortG hätten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) und der BKK-Bundesverband vereinbart, zur Frage der Wirksamkeit der Sitzverlegung der BKK Z das Bundesschiedsamt anzurufen. Dieses habe durch Beschluss vom 7.1.2003 entschieden, dass die BKK Z eine Erstreckungskasse iSd Art 2 § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 ArztWohnortG gewesen sei. Da gegen diese Entscheidung Klage zum SG Köln erhoben worden sei (Az S 19 KA 10/03), liege noch kein anerkannter Schiedsspruch vor, wie er nach Ziff 1 der Protokollnotiz zur verbindlichen Festlegung der Gesamtvergütung erforderlich sei. Im Übrigen werde bestritten, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin erhebliche finanzielle Risiken in sich berge. 8 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 14.9.2004) und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der vertraglich vereinbarte Anspruch auf die Abschlagszahlung infolge der gerichtlichen Anfechtung der Entscheidung des Bundesschiedsamtes betreffend die Sitzverlegung der BKK Z erloschen sein solle. Anderenfalls würde die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen ausgehöhlt. Ein solcher Vorbehalt ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs 1 des maßgebenden Gesamtvertrages. Im Übrigen entspreche die Verfahrensweise der Antragstellerin der Vorschrift des § 89 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), wonach Klagen gegen die Festsetzungen des Schiedsamtes keine aufschiebende Wirkung hätten. Über die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesschiedsamtes sei nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern in dem beim SG Köln anhängigen Gerichtsverfahren zu entscheiden. Nach dem Beschluss des Senats vom 25.5.2004 (aaO) komme es für einen Anordnungsgrund nicht darauf an, ob die Existenz oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KÄV bereits akut gefährdet sei und Leistungen an angeschlossene Ärzte nur noch unter Kreditaufnahme bezahlt werden könnten. Entscheidungsgründe 9 Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses vom 30.7.2004 sowie des Beschlusses vom 14.9.2004, wobei er Folgendes ergänzt: 10 Bei der Prüfung des § 86b Abs 2 SGG ist von folgenden Maßstäben auszugehen: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl LSG Niedersachsen, 14.9.1998, Az.: L 4 KN 4/98 KR ER, SGb 1999, 254) und ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung häufig stattzugeben (vgl LSG Thüringen, 2.4.2002, Az.: L 6 KR 145/02 ER, Breithaupt 2002, 684; LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2003, Az.: L 15 AL 23/03 ER, SGb 2004, 44); auch in diesem Fall kann aber auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung erforderlich (LSG Thüringen, aaO); die einstweilige Anordnung wird in diesem Fall erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (BayLSG, 17.12.1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245; LSG Nordrhein-Westfalen, 25.2.2002, Az.: L 5 B 3/02 KR ER, NZS 2002, 498). Nach diesen Maßstäben hat das SG dem Antrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. 11 Bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich erfolgreich sein wird. 12 Gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 des zwischen der Antragstellerin und dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland geschlossenen Gesamtvertrages, an die - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten ist - auch die Antragsgegnerin gebunden ist, leisten die Krankenkassen an die KÄV bis zum 20. (Tag der Wertstellung zugunsten der KÄV) eines jeden Monats für den betreffenden Monat auf die Gesamtvergütung des laufenden Vierteljahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 32 vH der Gesamtvergütung des gleichen Kalendervierteljahres des Vorjahres. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin ihre vorliegend umstrittene Forderung berechnet. 13 Die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die geltend gemachte Forderung der Antragstellerin beziehen sich zum einen darauf, dass die Antragsgegnerin eine Kürzung der Kopfpauschalen vorgenommen hat (dazu unten a). Zum anderen vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, der Ausgangsbetrag für die Errechnung der Höhe der Abschlagszahlungen sei nicht ausgehend von einem Sitz der BKK Z am 1.1.2002 im Gebiet der alten Bundesländer, sondern unter Zugrundelegung eines Sitzes in den neuen Bundesländern vorzunehmen (dazu unten b). 14 a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25.5.2004 (Az L 5 ER 17/04 KA) entschieden hat, ist die Krankenkasse nicht berechtigt, die Abschlagszahlungen einseitig mit der pauschalen Begründung, die Kopfpauschalen seien nicht an den Leistungsbedarf der Krankenkasse angepasst, auf ein ihr angemessen erscheinendes Maß zu reduzieren. Eine solche Verfahrensweise steht im Widerspruch zu dem aus der Regelung des § 13 des zwischen der Antragstellerin und dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland geschlossenen Gesamtvertrages erkennbaren Willen der Vertragspartner, wonach im Interesse einer gesicherten vertragsärztlichen Versorgung eine schnelle Abwicklung zwischen den Vertragsparteien gewährleistet sein muss. 15 b) Auch die Darlegungen der Antragsgegnerin bezüglich des von ihr behaupteten Sitzes der BKK Z am 31.12.2001 im Gebiet der neuen Bundesländer rechtfertigt die vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen nicht. Die Antragstellerin hat die Berechnung des für die Höhe der Abschlagszahlungen maßgebenden Ausgangsbetrags hinsichtlich der BKK Z nach Art 2 § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 des ArztWohnortG v 11.12.2001 (BGBl I, 3526) vorgenommen. Danach ist für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Art 1 Abs 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, der Ausgangsbetrag für dieses Gebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.10.1990 einschließlich des in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin getrennt zu ermitteln. Diese Vorschrift gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Krankenkassen mit Sitz in den alten Bundesländern und Erstreckung der Zuständigkeit in die neuen Bundesländer, nicht aber für den umgekehrten Fall. Wenn die von der BKK Z mit Wirkung ab dem 31.12.2001 vorgenommene Änderung des Sitzes von B (Gebiet der alten Bundesländer) nach D (Gebiet der neuen Bundesländer) wirksam wäre, würde daher Art 2 § 2 Abs 1 iVm Abs 1 Satz 2 ArztWohnortG nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eingreifen. 16 Zwischen den Beteiligten besteht jedoch Streit über die Wirksamkeit der Änderung des Sitzes der BKK Z . Für diesen Fall ist in der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der BKK und der KÄBV in den dieser beigefügten „Protokollnotizen" eine Regelung geschaffen worden. Darin heißt es, der BKK-Bundesverband und die KÄBV würden das Bundesschiedsamt anrufen. Dies ist geschehen. Das Bundesschiedsamt hat die Änderung des Sitzes der BKK Z für unwirksam erklärt. Das dagegen von Seiten des Bundesverbandes der BKK beim SG Köln angestrengte Klageverfahren hat keine aufschiebende Wirkung (§ 89 Abs 1 Satz 5 SGB V). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die aufschiebende Wirkung nicht durch Abs 1 Satz 3 der „Protokollnotizen" ausgeschlossen worden. Darin heißt es, sofern ein von den dem BKK-Bundesverband, der BKK Zollern-Alb, dem BKK-Landesverband Ost, der KÄBV und den KÄV anerkannter Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes zu den offenen Fragen vorliegt, erfolge jeweils die Festlegung des Ausgangsbetrages nach Maßgabe des Schiedsspruches. Der Meinung der Antragsgegnerin, durch diese Vorschrift sei die aufschiebende Wirkung des Schiedsspruches „abbedungen" worden, mit der Folge, dass vorläufig von der Wirksamkeit der Änderung des Sitzes der BKK Zollern-Alb auszugehen sei, folgt der Senat nicht. Zwar wäre eine vertragliche Abmachung, dass die Wirksamkeit der Änderung des Sitzes so lange zu unterstellen sei, bis eine abweichende Festsetzung durch einen anerkannten Schiedsspruch erfolgt ist, durchaus zulässig gewesen. Eine solche Vereinbarung ist aber nicht getroffen worden; Abs 1 Satz 3 der „Protokollnotizen" kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Die Vorschrift regelt vielmehr nur, unter welchen Voraussetzungen die endgültige Festlegung des Ausgangsbetrages erfolgt. Dagegen schließt sie nicht aus, dass der Ausgangsbetrag, solange kein anerkannter Schiedsspruch vorliegt, vorläufig (vorbehaltlich einer nachträglichen abweichenden Festsetzung) ausgehend von der Entscheidung des Schiedsamts errechnet und geltend gemacht wird. Dies entspricht auch dem Zweck von Abschlagszahlungen, die eine möglichst schnelle vorläufige Regelung ermöglichen sollen. Bei dieser Sachlage kann für das vorliegende Verfahren von dem Sitz der BKK Zollern-Alb am 1.1.2002 im Gebiet der neuen Bundesländer nicht ausgegangen werden. 17 Hinsichtlich des Anordnungsgrundes verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 25.5.2004 (aaO). Das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. 18 Der Senat weist darauf hin, dass eine echte Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, weil eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages im Falle des Obsiegens der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren möglich ist (vgl Kopp, aaO, § 123, Rz 14 c). 19 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG. 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs 3 Nr 4 iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) v 5.5.2004 (BGBl I 718). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 21 Durch das Gesetz vom 5.5.2004 hat sich nichts an der zuvor bestehenden Rechtslage, wonach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren i.d.R. ein niedrigerer Streitwert als im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist, geändert. Dafür spricht die Tatsache, dass sich aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf zum KostRMoG, BT-Drucks 15/1971) nichts dafür entnehmen lässt, dass nunmehr - im Gegensatz zur Rechtslage zuvor - der Streitwert im Eilverfahren regelmäßig mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens identisch sei. In der Gesetzesbegründung (aaO, S 156) heißt es im Wesentlichen lediglich, § 53 GKG nF entspreche weitgehend § 20 GKG aF; einstweilige Anordnungen in der Sozialgerichtsbarkeit sollten in die Wertvorschrift einbezogen werden. Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass sich im Rahmen des § 53 GKG der Streitwert nach der Bedeutung der Sache richtet und diese in aller Regel geringer als im Hauptsacheverfahren ist (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl 2004, § 53, Rz 31 ff; Meyer, GKG, 6. Aufl 2004, § 53, Rz 26). 22 Im Einzelfall kann der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes demjenigen des Hauptsacheverfahrens entsprechen, wenn die begehrte Maßnahme in ihrer Wirkung Tatsachen schafft, die den Hauptsachegegenstand voll umfassen, also vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl Hartmann, aaO, Rz 31; Meyer, aaO). Dies ist zB im Vertragsarztrecht der Fall, wenn der Arzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugelassen wird und im Falle seines Unterliegens im Hauptsacheverfahren sein Honorar nicht zurückzahlen muss (Wenner/Bernard, NZS 2001, S 57 ff, 59). Eine vergleichbare Sachlage ist vorliegend - entgegen der Auffassung des SG - nicht gegeben (ebenso für Abschlagszahlungen für Leistungen eines Arztes Hess LSG, 9.7.2002, L 7 KA 307/02 ER). Es geht nämlich lediglich um eine vorläufige Regelung, nicht aber um vollendete Tatsachen, weil die Abschlagszahlungen auf die Zahlung der Gesamtvergütung angerechnet werden (vgl § 13 Abs 1 Satz 3 des zwischen der Antragstellerin und dem BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland geschlossenen Gesamtvertrages). 23 Wie der 2. Senat des LSG Rheinland-Pfalz (18.12.2002, L 2 ER-U 18/02, NZS 2003, 388 f; ebenso LSG Thüringen, 10.4.2003, L 3 AL 767/02 ER) entschieden hat, ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an den Streitwertkatalog 1996 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei auf bezifferbare Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten grundsätzlich ¼ des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angemessen. Der Senat hat keine Bedenken, den Streitwertkatalog auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des KostRMoG heranzuziehen (abw Hartmann, aaO, Rz 32: 1/3 des Hauptsachewerts; Meyer, aaO: 1/3 bis ½ des Hauptsachewertes); ein Grund für eine unterschiedliche Handhabung im allgemeinen Verwaltungsprozess einerseits und im Sozialgerichtsverfahren andererseits ist nicht ersichtlich. 24 Bei der gegebenen Sachlage ist von einem Gegenstandswert von 1/4 x 83.235,08 € = 20.808,77 € auszugehen; der angefochtene Beschluss ist entsprechend zu ändern. 25 Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da er eine solche nicht für erforderlich hält. 26 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).