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Urteil

L 1 AL 175/02

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:1125.L1AL175.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 06.08.2002 - S 1 AL 181/01 - wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). 2 Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Metzgermeister und (Mit-)Eigentümer dreier Mehrfamilienhäuser in der C. in P. , in der K. 17 in P. , in der T. . in P. sowie eines Baugrundstücks in T. . Er bewohnt keine seiner Immobilien selbst. Im Jahr 1998 erzielte er durch die Vermietung der Objekte Einnahmen in Höhe von 73.998,00 DM. Unter Berücksichtigung von Werbungskosten ergab sich nach der vom Kläger vorgelegten Steuererklärung jedoch ein Gesamtverlust von 6.111,02 DM. 3 Vom 01.07.1978 bis zum 30.04.1999 war er in der Metzgerei seiner Mutter in P. beschäftigt. Wegen Arbeitsmangel und aus gesundheitlichen Gründen wurde ihm gekündigt. Vom 04.05.1999 bis zum 27.04.2000 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld. Seinen Antrag auf Gewährung von Alhi vom 22.03.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2000 und der Begründung ab, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, da er arbeitsunfähig erkrankt sei. 4 Am 17.05.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2000 ab, da der Kläger aufgrund seines Immobilienvermögens nicht bedürftig sei. 5 Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er habe bereits seit Jahren versucht, die Immobilien zu verkaufen, da er aufgrund seines Einkommens nicht mehr in der Lage sei, die Verbindlichkeiten zu tragen. Ein Verkauf der Objekte sei jedoch bisher gescheitert. Er legte Kopien seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999, einer Bestätigung der Hypo-Vereinsbank über eine zu verzinsende Kapitalschuld i.H.v. 490.500,12 DM (Darlehens-Nr.: 780490859) und 192.760,43 DM (Darlehens-Nr.: 780549379), eine Bestätigung der Firma Immobilien K. . vom 16.06.2000, wonach die Häuser des Klägers bisher nicht hätten verkauft werden können sowie Kopien von Abtretungserklärungen hinsichtlich der Mieteinnahmen aus den vermieteten Objekten gegenüber der Hypo-Vereinsbank, jeweils vom 19.12.2000, vor. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er sei unstreitig Eigentümer dreier Mietshäuser in P. und eines Grundstücks in T. . Den Verkehrswert dieser Objekte habe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass er durch die Verwertung des Grundvermögens seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Diese Verwertung sei ihm auch zumutbar. 7 Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Speyer (SG) hat der Kläger angegeben, aus den Mieteinnahmen könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, da diese nicht kostendeckend seien. Die Grundstücke seien zudem überschuldet und die Mietforderungen an die Bank abgetreten. Ein Verkauf der Immobilien sei bisher nicht möglich gewesen. Er hat u.a. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 und 2 Wertermittlungen für die Objekte in der C. und in der Klosterstraße 17 vom 19.02.1992 sowie den Vertrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung in der T. . vom 09.04.2001 zu einem Preis von 130.000,00 DM vorgelegt. Ferner hat er dargelegt, dass er vom 01.05.2001 bis zum 30.04.2002 wöchentlich 10 Stunden bei der Fa. A. . in W. gearbeitet und dabei bis 21.12.2001 700,00 DM und ab 01.01.2002 357,90 Euro monatlich verdient hat. 8 Mit Urteil vom 06.08.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei für die Zeit ab 17.05.2000 nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Der Verkehrswert der Objekte in der K. , in der C. und in der T. übersteige die Belastungen, so dass der Kläger sich den verbleibenden Restwert anrechnen lassen müsse. Die Möglichkeit der Verwertung sei ebenfalls gegeben. Selbst bei einem angespannten Immobilienmarkt könne davon ausgegangen werden, dass der Markt für den Verkauf von Immobilien - auch für den Raum P. - nicht vollkommen zum Erliegen gekommen sei. Eine Verwertung sei dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere sei kein Wille des Klägers erkennbar, dass der Erwerb der Immobilien der Alterssicherung dienen solle. Der Kläger bewohne auch keine seiner Immobilien selbst. 9 Gegen das ihm am 09.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2002 Berufung eingelegt. 10 Er trägt vor, durch den Darlehensvertrag mit der Hypo-Vereinsbank sei er in seiner Verfügung über das Vermögen beschränkt, da die Bank ein Einspruchsrecht habe, sofern er die Objekte unterhalb der Sicherung veräußern wolle. Durch die Mieteinnahmen sei er mit der Zahlung seiner Annuitäten auf dem Laufenden. Damit trage er für seine Altersvorsorge Rechnung, denn ursprünglich sollte er den Familienbetrieb seiner Mutter später als selbständiger Metzgermeister übernehmen. Im Übrigen sei das Immobilienvermögen als Schonvermögen zu berücksichtigen. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 06.08.2002 - S 1 AL 181/01 - und den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2001 aufzuheben und ihm Arbeitslosenhilfe ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie führt aus, die durchgeführte Wertberechnung der Häuser und Grundstücke sei nicht zu beanstanden. Eine Verwertung sei zumutbar und durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung/Verpachtung zu erreichen. Insbesondere handele es sich bei den Immobilien des Klägers nicht um Schonvermögen. Während seiner Tätigkeit vom 01.05.2001 bis zum 30.04.2002 sei der Kläger ferner nicht beschäftigungslos im Sinne des Gesetzes gewesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 07.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf Alhi steht dem Kläger nicht zu. 18 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi gemäß § 190 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi, wenn sie bedürftig sind. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III (i.d.F. des 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2970) ein Arbeitsloser, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Inwiefern Vermögen im Rahmen der Alhi zu berücksichtigen ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07.08.1974 in der Fassung der 6. Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18.06.1999 (BGBl I 1999, 1433). 19 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AlhiV ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Vermögen ist verwertbar, soweit die Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 AlhiV). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Vermögensinhabers erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Wertermittlungen der Stadtsparkasse K. vom 19.02.1992 ergibt sich für das Mehrfamilienhaus in der K. in P. ein Verkehrswert von 180.100,00 DM. Bei dem Mehrfamilienhaus in der C. in P. wird bei der Wertermittlung vom 19.02.1992 für das dreigeschossige Anwesen mit sechs Wohnungen ein Verkehrswert von 303.800,00 DM angegeben. Diese Werte gelten auch zum Zeitpunkt der Antragstellung. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein verminderter Verkehrswert der Immobilien gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Anwesen in der T. besteht nach Angaben des Klägers aus insgesamt sechs Wohnungen, von denen zwischenzeitlich zwei veräußert wurden, eine davon bereits vor vielen Jahren. Mit Vertrag vom 09.04.2001 veräußerte der Kläger die zweite Wohnung mit 91,5 m² für 130.000,00 DM. Er besitzt nunmehr noch weitere vier Wohnungen in diesem Anwesen mit jeweils 91,5 m², 92,5 m², 70 m² und 80 m². Unter Zugrundlegung des Verkaufserlöses gemäß dem Vertrag vom 09.04.2001 ergibt sich ein Preis pro m² i.H.v. 1420,77 DM. Die verbliebenen vier Wohneinheiten weisen zusammen eine Fläche von 334 m² auf, woraus sich unter Berücksichtigung des zuvor errechneten Quadratmeterpreises ein Wert von 474.537,18 DM ergibt. Über das Grundstück mit zwei Bauplätzen in T. liegt keine Wertangabe vor. Ausweislich der vom Kläger übersandten Kopien aus dem Grundbuch sind dort Zwangshypotheken i.H.v. 14,270,00 DM und 25.709,10 DM eingetragen. Nach Angabe des Klägers sind hier zusätzlich hohe Erschließungskosten zu erwarten. 20 Daraus ergibt sich ein Gesamtwert der vermieteten Immobilien i.H.v. 958.437,18 DM. Dem stehen zum 31.12.1999 nachgewiesene Verbindlichkeiten i.H.v. 683.260,55 DM gegenüber. Es verbleibt damit ein verwertbares Restvermögen von 275.176,63 DM. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung die mit Vertrag vom 09.04.2001 veräußerte Wohnung noch im Eigentum des Klägers stand, ist der Verkaufswert von 130.000,00 DM zusätzlich zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 405.176,63 DM. 21 Entsprechend den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten, er habe im Betrieb ständig schwer heben und tragen und unter Nässe- sowie Kälteeinfluss arbeiten müssen, ergibt sich aufgrund des von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachtens von Dr. M. vom 17.06.1999, dass der Kläger seinen Beruf als Metzgermeister nicht mehr ausüben konnte. Dies deckt sich mit der Angabe der Arbeitgeberin zum Grund der Kündigung. Daher ist die von der Beklagten vorgenommene fiktive Einstufung nach § 200 Abs. 2 SGB III als Lagerarbeiter in die Lohngruppe 3 nach dem Tarifvertrag für den Großhandel der Pfalz mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 3.198,00 DM zzgl. vermögenswirksamer Leistungen von 52,00 DM nicht zu beanstanden. Bei dem sich hieraus errechnenden wöchentlichen Bemessungsentgelt von 750,00 DM scheidet eine Bedürftigkeit gem. § 9 AlhiV für die Dauer von 540 Wochen aus. Ob der Kläger die weiteren Leistungsvoraussetzungen, insbesondere in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.04.2002, erfüllt, ist daher nicht entscheidungserheblich. 22 Der Einwand des Klägers, die Objekte seien aufgrund der schlechten Marktlage für Immobilien faktisch nicht veräußerbar, überzeugt nicht. Trotz einer angespannten Lage auf dem Immobilienmarkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Markt für Immobilien in P. vollkommen weggefallen wäre. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger im April 2001 eine seiner Wohnungen veräußert hat. 23 Auch der Hinweis des Klägers, er sei wegen der Abtretung der Mietzinsforderungen gegenüber seiner Bank in der Verfügungsbefugnis beschränkt, greift nicht durch. Die Abtretungserklärungen enthalten eine Verfügungsbeschränkung lediglich im Hinblick auf eine Aufhebung bzw. Umgestaltung der seitens des Klägers mit den Mietern geschlossenen Miet- und Pachtverträge. Eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Übertragung des Eigentums wurde nicht vereinbart. § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV greift somit nicht ein. Der Vortrag des Klägers, seiner Bank sei ein Zustimmungsvorbehalt im Falle der Veräußerung eingeräumt, sofern der Verkaufserlös die entsprechend gesicherte Forderung nicht gewährleiste, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Verfügungsbeschränkung seitens des Klägers nicht nachgewiesen ist. In den von ihm übersandten Unterlagen der Hypo-Vereinsbank findet sich hierzu kein Nachweis. Ferner handelt es sich, sollte eine derartige Vereinbarung getroffen worden sein, nicht um eine allgemeine Verfügungsbeschränkung, sondern vielmehr um einen Genehmigungsvorbehalt im konkreten Verkaufsfalle. Dies kann einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 6 Abs. 2 AlhiV nicht gleichgesetzt werden. 24 Die Verwertung ist auch nicht gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 AlhiV unzumutbar. Danach ist die Verwertung von Vermögen unzumutbar, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Dabei muss zunächst der Arbeitslose bestimmt haben, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung). Anschließend ist zu prüfen, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens (objektive Zweckbestimmung), wie etwa die Vertragsgestaltung, das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 7 AL 118/97 R). Im vorliegenden Fall erscheint es bereits fragwürdig, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die subjektive Zweckbestimmung vorgelegen hat, denn der Kläger hat die entsprechende Argumentation erst spät im Klageverfahren vor dem SG vorgebracht. In jedem Fall fehlt es an der objektiven Zweckbestimmung. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass der Erwerb der Immobilien neben der allgemeinen Vermögensbildung besonders für Zwecke der Alterssicherung gedacht sein sollte. Die Mitteilung, er habe ursprünglich den Betrieb seiner Mutter zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen sollen, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Der Erwerb von Vermögen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung im Hinblick auf eine mögliche zukünftige selbständige Tätigkeit lässt den Schluss nicht zu, das Vermögen sei zur Alterssicherung als Selbständiger erworben worden, wenn keinerlei konkrete Schritte zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erkennbar sind und gleichzeitig Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. 25 Die Unzumutbarkeit der Verwertung der Objekte ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiV, denn der Kläger bewohnt keine der ihm gehörenden Wohneinheiten, sondern er wohnt selbst zur Miete. 26 Auch die Generalklausel von § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV, wonach eine Verwertung nur zumutbar ist, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung billigerweise erwartet werden kann, ist nicht erfüllt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer Darstellung seiner eigenen Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 28 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.