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Urteil

L 5 KR 117/04

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Braillezeile besteht nur, wenn ein vorhandenes Lese-Sprech-Gerät Schriftstücke nicht, unzulänglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erfassen kann. • Neuere Lese-Sprech-Geräte können die früheren Schwächen so weit überwinden, dass eine ergänzende Braillezeile entbehrlich wird. • Die question ob fremdsprachige Literatur mit einer Braillezeile lesbar ist, spielt für den Anspruch auf Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses Information nur eine untergeordnete Rolle.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Braillezeile bei ausreichender Versorgung durch modernes Lese-Sprech-Gerät • Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Braillezeile besteht nur, wenn ein vorhandenes Lese-Sprech-Gerät Schriftstücke nicht, unzulänglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erfassen kann. • Neuere Lese-Sprech-Geräte können die früheren Schwächen so weit überwinden, dass eine ergänzende Braillezeile entbehrlich wird. • Die question ob fremdsprachige Literatur mit einer Braillezeile lesbar ist, spielt für den Anspruch auf Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses Information nur eine untergeordnete Rolle. Die Klägerin, seit dem 13. Lebensjahr vollständig erblindet, beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Vorlesesystem und eine Braillezeile zur Befriedigung ihres Informationsbedarfs. Die Kasse gewährte einen Zuschuss für das Vorlesesystem, lehnte jedoch die Braillezeile ab. Die Klägerin klagte und das Sozialgericht gab ihr statt und verurteilte die Kasse, die Braillezeile zu gewähren. Die Kasse legte Berufung ein und führte vor Gericht vor, dass moderne Lese-Sprech-Geräte die früheren Mängel weitgehend beseitigt hätten und die Klägerin dadurch ausreichend versorgt sei. In mündlichen Terminen wurden sowohl das Lese-Sprech-Gerät als auch die Braillezeile demonstriert und verglichen. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs.1 SGB V in Verbindung mit der Rechtsprechung des BSG; Anspruch setzt voraus, dass ein vorhandenes Lese-Sprech-Gerät Schriftstücke nicht, unzulänglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erfassen kann. • Das BSG hat Braillezeilen grundsätzlich als geeigneten Ausgleich bereitgestellt, wenn PC und Lese-Sprech-Gerät vorhanden und bedienbar sind und bestimmte Texte nicht angemessen zugänglich sind. • Der Senat hat eigene Vorführungen und Zeugenaussagen gewürdigt und festgestellt, dass das vorgeführte Lese-Sprech-Gerät und die Braillezeile keine erkennbaren wesentlichen Vorteile der Braillezeile ergaben. • Probleme beim Erfassen komplizierter Textformen (z. B. Tabellen, Kontoauszüge) betreffen Erkennung und nicht allein die Ausgabemodalität; daher bieten Braillezeilen derzeit keinen relevanten Zusatznutzen gegenüber modernen Lese-Sprech-Geräten. • Die Behauptung, eine Braillezeile ermögliche das Lesen fremdsprachiger Literatur, ist für den Anspruch auf Grundversorgungsinformation nicht maßgeblich. • Folge: Die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Leistungsanspruch nach § 33 SGB V liegen hier nicht vor. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Braillezeile, weil das vorhandene bzw vorgeführte Lese-Sprech-Gerät nach Auffassung des Gerichts die für die Grundversorgung im Bereich Information relevanten Aufgaben ausreichend erfüllt. Es konnten keine substantiellen, gegenwärtigen funktionalen Vorteile der Braillezeile gegenüber dem Vorlesesystem festgestellt werden, die eine zusätzliche Versorgung rechtfertigen würden. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.