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Urteil

L 1 KR 42/04

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rollstuhlrückhaltesystem für Behindertentransportkraftwagen ist nur dann Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn es der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient und damit nicht nur einen bestimmten Lebensbereich sichert. • Die Krankenversicherung ist nur zum Ausgleich von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens verpflichtet; Mobilität im weiteren Umfeld (z. B. Fahrten zu weiter entfernten Ärzten oder zur Arbeit) gehört grundsätzlich nicht dazu. • Ärztliche Verordnung begründet allein keine unmittelbare Leistungsverpflichtung der Krankenkasse; entscheidend ist die Erforderlichkeit im Einzelfall (§ 33 Abs.1 SGB V; § 31 Abs.1 SGB IX).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Rollstuhlrückhaltesystem für Fahrten außerhalb des Nahbereichs • Ein Rollstuhlrückhaltesystem für Behindertentransportkraftwagen ist nur dann Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn es der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient und damit nicht nur einen bestimmten Lebensbereich sichert. • Die Krankenversicherung ist nur zum Ausgleich von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens verpflichtet; Mobilität im weiteren Umfeld (z. B. Fahrten zu weiter entfernten Ärzten oder zur Arbeit) gehört grundsätzlich nicht dazu. • Ärztliche Verordnung begründet allein keine unmittelbare Leistungsverpflichtung der Krankenkasse; entscheidend ist die Erforderlichkeit im Einzelfall (§ 33 Abs.1 SGB V; § 31 Abs.1 SGB IX). Der Kläger (Jg. 1959) leidet an Tetraspastik und verfügt über einen Selbstfahrrollstuhl (innerhalb der Wohnung) und einen Elektrorollstuhl (außerhalb). Er wird für weite Wege regelmäßig von Behindertenfahrdiensten sitzend im Rollstuhl befördert. Die DIN 75078-2 sieht für Behindertentransportkraftwagen ein Rückhaltesystem mit Kraftknoten vor, das nachrüstbar ist. Der Kläger beantragte 2003 die Kostenübernahme für die Nachrüstung seines Rollstuhls; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, dadurch werde nicht die medizinische Rehabilitation sichergestellt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Streitgegenstand ist, ob die Nachrüstung als von der Krankenversicherung zu übernehmendes Hilfsmittel zur Behinderungsausgleichung erforderlich ist. • Rechtliche Anspruchsgrundlage bildet § 33 Abs.1 SGB V in Verbindung mit § 31 Abs.1 SGB IX; Anspruch besteht für Hilfsmittel, die erforderlich sind, um medizinische Behandlungserfolge zu sichern, eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine Behinderung auszugleichen. • Eine vertragsärztliche Verordnung bewirkt allein keine verbindliche Leistungsverpflichtung der Krankenkasse; maßgeblich ist die Erforderlichkeit im Einzelfall. • Das begehrte Rückhaltesystem ersetzt nicht unmittelbar beeinträchtigte Organfunktionen, sondern sichert den Transport und wirkt damit nur mittelbar als Behinderungsausgleich. • Nur solche Mittel, die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und so ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen, sind als Hilfsmittel der Krankenversicherung anzusehen. • Zu den Grundbedürfnissen zählen u. a. elementare Verrichtungen, selbständiges Wohnen und die notwendige Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums; Mobilität ist insoweit nur im Nahbereich zu beurteilen. • Das Rückhaltesystem ist zwar geeignet, sichere Fahrten zu Ärzten und Therapeuten zu ermöglichen, der Kläger ist jedoch bereits mit Hilfsmitteln ausgestattet, die seine Mobilität im Nahbereich sicherstellen (Selbstfahr- und Elektrorollstuhl). • Die von der Krankenversicherung zu gewährleistende Leistungsgrenze umfasst nicht die Ermöglichung von Mobilität über den Nahbereich hinaus (z. B. Fahrten zu weiter entfernten Ärzten oder zur Arbeit); solche Leistungen gehören nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern zu anderen Sozialleistungssystemen. • Die Kostenentscheidung beruhte korrekt auf § 193 SGG; Revisionszulassung wurde versagt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten zur Nachrüstung des Rollstuhls mit einem Rückhaltesystem für Behindertentransportkraftwagen. Zwar kann das System den sicheren Transport zu Ärzten und damit einen mittelbaren Behinderungsausgleich ermöglichen, maßgeblich ist aber die Erforderlichkeit im Einzelfall und die Frage, ob ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Beim Kläger sind die für den Nahbereich notwendigen Mobilitätshilfen vorhanden; Fahrten über den Nahbereich hinaus fallen nicht in den Pflichtbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entscheidung des Sozialgerichts und der kostenpflichtige Bescheid der Beklagten sind damit rechtmäßig.