Urteil
L 2 U 39/04
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; er darf nur auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft werden (§§153,157,162 SGB VII).
• Ungenauigkeiten bei der Zuordnung von Lohnsummen zu Gefahrtarifstellen begründen nicht schon die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs, solange das Zahlenmaterial gesichert und nachvollziehbar ist (§157 SGB VII).
• Folgebescheide für spätere Zeiträume sind im Regelfall nicht in ein Verfahren über einen Veranlagungsbescheid einzubeziehen; eine restriktive Handhabung der Einbeziehung ist geboten (vgl. §96 SGG nicht unmittelbar anwendbar).
• Die Berufsgenossenschaft durfte im Gefahrtarif 2001 ein reines Zuschlags- bzw. Nachlassverfahren wählen; ein verpflichtendes Prämiensystem nach §162 Abs.2 SGB VII besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs und Beschränkung gerichtlicher Überprüfung • Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; er darf nur auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft werden (§§153,157,162 SGB VII). • Ungenauigkeiten bei der Zuordnung von Lohnsummen zu Gefahrtarifstellen begründen nicht schon die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs, solange das Zahlenmaterial gesichert und nachvollziehbar ist (§157 SGB VII). • Folgebescheide für spätere Zeiträume sind im Regelfall nicht in ein Verfahren über einen Veranlagungsbescheid einzubeziehen; eine restriktive Handhabung der Einbeziehung ist geboten (vgl. §96 SGG nicht unmittelbar anwendbar). • Die Berufsgenossenschaft durfte im Gefahrtarif 2001 ein reines Zuschlags- bzw. Nachlassverfahren wählen; ein verpflichtendes Prämiensystem nach §162 Abs.2 SGB VII besteht nicht. Der Kläger betreibt ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Die Beklagte veranlagte ihn mit Bescheid vom 27.6.2001 gemäß dem ab 1.1.2001 geltenden Gefahrtarif zu zwei Gefahrtarifstellen mit bestimmten Gefahrklassen. Der Kläger rügte fehlerhafte Berechnung und Zuordnung der Lohnsummen im Beobachtungszeitraum 1994 ff., mangelnde Bekanntgabe von Tätigkeitsschlüsseln und beanstandete die Strukturierung der Gefahrtarifstellen sowie die fehlende Möglichkeit der Herabsetzung und eines Prämiensystems. Die Beklagte wies Widerspruch und Klage zurück; während des Verfahrens erließ sie Beitragsbescheide für 2001 und 2002, die das Gericht aber nicht in den Streit einbezog. Der Kläger erhielt keinen Rechtsschutz; die Berufung richtete sich gegen das Urteil des SG Mainz. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig (§§143 ff.,151 SGG); Gegenstand war der Veranlagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. • Einbeziehung von Folgebescheiden: Die Beitragsbescheide für 2001 und 2002 wurden nicht in das Verfahren einbezogen; §96 SGG ist nicht unmittelbar anwendbar und eine analoge Ausdehnung ist nicht geboten; restriktive Rechtsprechung des BSG ist anzuwenden. • Zuständigkeit: Die Beklagte war aufgrund des bindend gewordenen Bescheids über die Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis zuständig; dieser Bescheid blieb wirksam. • Rechtsgrundlagen: Veranlagung beruht auf §159 Abs.1 SGB VII; der Gefahrtarif ist nach §§157 ff. SGB VII zu prüfen; Beiträge bemessen sich ferner nach §§150 ff. und §162 SGB VII. • Prüfungsumfang: Der Gefahrtarif als autonomes Recht der Vertreterversammlung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Prüfung richtet sich auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und den gesetzgeberischen Zielvorstellungen (§§153,157,162 SGB VII). • Übertragbarkeit BSG-Rechtsprechung: Die vom Kläger gerügten Mängel sind von den Entscheidungen des BSG über den Gefahrtarif 1998 und dessen Nachfolge (u.a. B 2 U 21/02 R, B 2 U 3/03 R) bereits behandelt worden; diese Erwägungen sind auf den Gefahrtarif 2001 übertragbar. • Zahlenmaterial und Nachprüfbarkeit: Nach BSG-Rechtsprechung kann das Zahlenwerk nicht in jedem Detail nachrechenbar sein; es muss jedoch gesichert und nachvollziehbar sein; Ungenauigkeiten bei Lohnzuordnungen allein führen nicht zur Rechtswidrigkeit. • Differenzierungs- und Verteilungskritik: Eine weitergehende Untergliederung der Gefahrtarifstellen ist nicht erforderlich; den Berufsgenossenschaften steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Umlageverfahren rechtfertigt, dass Kosten nicht strikt Äquivalenzgerecht verteilt werden. • Beitragsausgleich/Prämien: Die Beklagte durfte ein reines Nachlass- bzw. Zuschlagsverfahren wählen; ein verpflichtendes Prämiensystem nach §162 Abs.2 SGB VII besteht nicht; ein individueller Prämienanspruch wurde nicht geltend gemacht. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen (§160 Abs.2 SGG). Der Kläger hat die Berufung überwiegend verloren. Das Landessozialgericht hält den Veranlagungsbescheid vom 27.6.2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2001) für rechtmäßig und weist die Berufung zurück. Die jüngeren Beitragsbescheide für 2001 und 2002 wurden nicht in das Verfahren einbezogen; insoweit hob das Gericht erstinstanzliche Abweisungen teilweise auf, soweit die Klage gegen diese Folgebescheide als unzulässig erklärt worden war. Die gerügten Mängel des Gefahrtarifs 1998/2001 und die behaupteten Zuordnungsfehler der Lohnsummen genügen nicht, um den Gefahrtarif oder die Veranlagung als rechtswidrig anzusehen; entscheidend sind die beschränkte gerichtliche Prüfungsbefugnis und die von der Rechtsprechung des BSG bestätigten Grundsätze. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen.