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Urteil

L 4 RA 136/04

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:1019.L4RA136.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI). 2 Der Kläger ist seit 03.04.2000 als selbstständiger Rechtsanwalt zugelassen und gehört seit dem 01.05.2000 dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (Beigeladener) an. Schon vor und seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt nimmt der Kläger als selbstständiger Dozent Lehraufträge für verschiedene Fortbildungsträger wahr. 3 Im August 2001 teilte der Kläger dies der Beklagten mit und führte aus, er gehe davon aus, dass er für seine im Einzelnen beschriebene Lehrtätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig sei, und beantragte ergänzend im September 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht. 4 Mit Bescheid vom 02.10.2001 lehnte die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige ab. 5 Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, er sei als Lehrbeauftragter und Dozent im Bereich der Rechtswissenschaften seit dem 01.01.1992 tätig, wofür bis zum 31.03.2000 Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Er vermittele fachspezifisches Wissen auf der Grundlage zeitlich begrenzter Lehraufträge im Rahmen einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich. Sein regelmäßiges Arbeitseinkommen als Dozent betrage regelmäßig weniger als 630,-- DM. Er beschäftige seit 01.01.2002 in seiner Anwaltskanzlei halbtags eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die zugleich im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehende Schreib- und Kopierarbeiten ausführe. Die Mitarbeiterin erhalte seit 01.04.2002 ein Gehalt von 880,-- Euro monatlich. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Er entrichte seit 01.05.2000 an den Beigeladenen monatliche Beiträge von zunächst 579,-- DM und seit 01.01.2001 von 573,-- DM, wobei in die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens die Einkünfte und Ausgaben aus der Lehrtätigkeit einbezogen worden seien. 6 Mit Bescheid vom 24.05.2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Dozent dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Die Tätigkeit als Dozent stelle keine berufsspezifische Beschäftigung dar und werde daher nicht von der Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Beigeladenen erfasst. Da er der Lehrtätigkeit jedoch nur in geringfügigem Umfange nachgehe, sei er ab 01.01.1992 versicherungsfrei. 7 Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2002 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 02.10.2001 auf, da dort fälschlicherweise von einer Tätigkeitsaufnahme am 01.04.2000 ausgegangen worden sei, während die Tätigkeit bereits seit 01.01.1992 ausgeübt worden sei. Zugleich wurde der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vorlägen. Eine Befreiung sei ausgeschlossen, da der Kläger am 31.12.1998 versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit gewesen sei. Da für das Jahr 2000 die Geringfügigkeitsgrenzen der Tätigkeit als Dozent überschritten worden seien, sei Versicherungspflicht eingetreten. 8 Mit weiterem Bescheid vom 27.09.2002 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, werde er als Rechtsanwalt nicht von der Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst. Für die versicherungspflichtige Tätigkeit als selbstständiger Dozent ab dem Jahr 2000 komme eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit handele, sondern um eine berufsfremde Tätigkeit, die auf Dauer angelegt sei, auch wenn einzelne Lehraufträge befristet seien. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 wies die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht abgeholfen worden war, zurück. 10 Die vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 08.09.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht den Eintritt der Versicherungspflicht für die Dozententätigkeit des Klägers festgestellt und die Anträge auf Befreiung abgelehnt. Der Kläger sei seit dem Jahr 2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Ob diese Voraussetzung seit dem 01.01.2002 weggefallen sei, da der Kläger seitdem nach seinem Vortrag eine Schreibkraft beschäftige, bedürfe einer weiteren Entscheidung der Beklagten und sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Voraussetzungen der Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor, da hierfür der Kläger am 31.12.1998 eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit hätte ausgeübt haben müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Vor dem Jahr 2000 sei der Kläger als Dozent nur geringfügig beschäftigt gewesen, so dass eine Versicherungspflicht zum Stichtag nicht bestanden habe. Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 SGB VI sei nicht möglich, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.07.2001 (Az.: L 3 RA 73/00) ausgeführt habe, worauf verwiesen werde. 11 Am 14.10.2004 (Bl. 89 d.A) hat der Kläger gegen das ihm am 08.10.2004 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. 12 Der Kläger trägt vor, 13 die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Soweit die Beklagte seine Versicherungspflicht auf § 2 Nr. 1 SGB VI stütze, sei diese Vorschrift verfassungswidrig und nichtig, soweit sie selbstständige Lehrer und Erzieher erfasse, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Die Höhe der aufgrund dieser Beitragszahlung zur erwartenden Rente dürfte unter dem Sozialhilfesatz liegen, sodass eine Belastung mit einer Zwangsversicherung unverhältnismäßig und unzumutbar sei. Er verliere 19,5 % seines Honorars, was eine einschneidende Beschränkung der finanziellen Existenzgrundlage darstelle. Zudem verstoße diese Vorschrift gegen den Gleichheitssatz, da kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, warum ausgerechnet Lehrer der zwangsweise verordneten Versicherungspflicht unterfallen sollten, nicht aber selbstständige Wissenschaftler und Forscher, die keine unterrichtende Tätigkeit ausübten. Jedenfalls hätte die Beklagte ihn von der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB VI befreien müssen. Er habe verschiedene Lehraufträge an verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen, die allesamt im Voraus zeitlich befristet seien und sich nicht automatisch verlängerten. Von einer auf Dauer angelegten Tätigkeit könne daher nicht die Rede sein. 14 Der Kläger beantragt, 15 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.09.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.05.2002, 19.07.2002 und 27.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2003 aufzuheben, 16 hilfsweise, 17 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.09.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.05.2002, 19.07.2002 und 27.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Lehrbeauftragter zu befreien. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte trägt vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: XX) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da die Beklagte zu Recht entschieden hat, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als selbstständiger Dozent versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und von der Versicherungspflicht nicht befreit werden kann. 24 Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Vorschrift erfasst alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen, gleich auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt werden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat oder wie er den Wissensstoff anderen vermittelt (vgl. BSG, SozR 3-6030 Art. 2 Nr. 1 mwN). Unter diese Vorschrift fällt der Kläger jedenfalls für die Zeit bis 01.01.2002, da als selbstständige Lehrer und Erzieher entsprechend dem schon seit 1913 geltenden Rentenversicherungsrecht Lehrpersonen angesehen werden, wobei die Lehrtätigkeit nicht auf das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen beschränkt ist, sondern schlechthin als Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in der Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen ist. Dass der Kläger in diesem Sinne als Dozent tätig war, steht für den Senat außer Frage. 25 Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Anordnung von Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungswidrig ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG an, das diese Frage zuletzt im Urteil vom 12. Oktober 2000 (Az: B 12 RA 2/99 R; SozR 3-2600 § 2 Nr. 5) eingehend geprüft hat. Danach hat der Gesetzgeber bei der Anordnung der Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer im SGB VI zulässigen Gebrauch von der weiten Gestaltungsfreiheit gemacht, die ihm im Rahmen der Bestimmung der Schranken des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zusteht. Das Gesetz geht bei der Anordnung der Versicherungspflicht davon aus, bei selbstständigen Lehrern bestehe ebenso wie bei anderen rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen ein den Arbeitnehmern vergleichbares Schutzbedürfnis, das ihre Einbeziehung rechtfertige. Danach sind bei typisierender Betrachtung selbstständige Lehrer zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ebenso wie Arbeitnehmer maßgeblich auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen. Dass sich dies seit der erstmaligen gesetzlichen Begründung ihrer Versicherungspflicht bis heute geändert hat oder dass ihr Schutzbedürfnis entfällt, wenn sie nicht über eine pädagogische Ausbildung verfügen, ist nicht ersichtlich. 26 Darauf, ob der Einzelne bereits anderweitige Vorsorge getroffen hat, z.B. durch eine private Lebensversicherung (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 8 S 12), durch freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl. BSGE 80, 215, 222 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4) oder ob er sonst wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse des sozialen Schutzes nicht bedarf, kommt es bei der generalisierenden und typisierenden Regelung des § 2 Nr. 1 SGB VI nach der Rechtsprechung nicht an. Die Anordnung von Versicherungspflicht ist daher ein geeignetes und bei der geltenden Ausgestaltung des Beitragsrechts auch verhältnismäßiges Mittel, selbstständige Lehrer sozial zu sichern. § 2 Nr. 1 SGB VI verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG. Vielmehr hat der Gesetzgeber nunmehr alle Selbstständigen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und damit den Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert. Unter diesen Umständen sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, gerade bei den von jeher in die Rentenversicherung einbezogenen selbstständigen Lehrern die Versicherungspflicht zu beanstanden. 27 Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegen nicht vor, wie die Beklagte zu Recht entschieden hat. 28 Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor, wonach von der Versicherungspflicht ua selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Da die Versicherung für die Angehörigen der freien Berufe traditionell nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in berufsständischen Versorgungseinrichtungen erfolgt, soll die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in erster Linie den in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellten Angehörigen dieser Berufsgruppen ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geben, um zu verhindern, dass sie mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet werden. Die versicherungspflichtigen Beschäftigten und die Selbstständigen dieser Berufe sind bei der Befreiung grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB VI, Rdn. 5). 29 Zwar ist der Kläger Mitglied der Rechtsanwaltskammer und des Beigeladenen, also einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe. Allerdings stellt die Tätigkeit als Dozent für verschiedene Fortbildungseinrichtungen keine berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwalts dar. Das Berufsbild eines Rechtsanwalts ergibt sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Gemäß § 1 BRAO ist der Kläger unabhängiges Organ der Rechtspflege und unabhängiger Berater und Vertreter seiner Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zeichnet sich damit durch vermittelnde, schlichtende sowie rechtsgestaltende Tätigkeiten für seinen Mandanten aus, beinhaltet aber nicht eine reine Lehrtätigkeit, wie sie auch Personen mit gleicher Ausbildung ausüben können, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an (Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00), worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat. 30 In der fehlenden Möglichkeit einer Befreiung vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Der Kläger wird gleichbehandelt mit allen anderen Personen, die eine Lehrtätigkeit ausüben. 31 Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI (eingefügt durch Gesetz vom 03.04.2001 (BGBl I S. 467) mit Wirkung vom 07.04.2001) nicht vor. Danach werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229 a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder vor dem 10. Dezember 1998 eine andere Vorsorge im Sinne des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben. Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. 32 Eine Befreiung des Klägers nach dieser Bestimmung scheidet aus, da der Kläger am 31.12.1998 keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat. Zu dieser Zeit war er noch als angestellter Dozent tätig. 33 Die Berufung ist daher zurückzuweisen. 34 Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. 35 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.