Urteil
L 2 R 129/05
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dreissigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV gilt auch für Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, wenn die zugrunde liegenden Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden.
• Vorsatz im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV liegt bei bedingtem Vorsatz vor; es genügt, dass der Zahlungspflichtige die Nichtabführung der Beiträge für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
• Die verantwortliche Dienstherrin ist für ein bedingt vorsätzliches Unterlassen ihrer Bediensteten einzustehen, wenn Organisations- oder Verfahrensregeln so gestaltet sind, dass die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung bewusst hinausgezögert oder einer unzuständigen Person übertragen wird.
Entscheidungsgründe
Säumniszuschläge: 30-jährige Verjährung bei bedingtem Vorsatz durch Dienstherrn • Die dreissigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV gilt auch für Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, wenn die zugrunde liegenden Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden. • Vorsatz im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV liegt bei bedingtem Vorsatz vor; es genügt, dass der Zahlungspflichtige die Nichtabführung der Beiträge für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. • Die verantwortliche Dienstherrin ist für ein bedingt vorsätzliches Unterlassen ihrer Bediensteten einzustehen, wenn Organisations- oder Verfahrensregeln so gestaltet sind, dass die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung bewusst hinausgezögert oder einer unzuständigen Person übertragen wird. Die klagende Landesbehörde verlangt von sich selbst bzw. für den Versicherungsträger Säumniszuschläge wegen nicht entrichteter Nachversicherungsbeiträge für die Zeit 1.5.1984 bis 31.3.1987 einer ehemaligen Referendarin. Die Nachversicherung wurde nicht unmittelbar nach Ausscheiden durchgeführt; die Beiträge wurden erst 2003 nachgefordert. Die Beklagte setzte Säumniszuschläge in Höhe von 8.439 € fest. Die Klägerin rügte Verjährung und berief sich auf fahrlässiges Fehlverhalten eines zuständigen Sachbearbeiters; sie wies auf eine damals geübte Verwaltungsroutine hin, die Rückfragen und spätere Aufnahme der Nachversicherung vorsah. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand ist, ob die Säumniszuschläge verjährt sind oder ob die 30-jährige Verjährungsfrist wegen vorsätzlichen Vorenthaltens gemäß § 25 Abs.1 SGB IV anwendbar ist. • Anwendbare Normen: § 24 Abs.1 SGB IV (Säumniszuschläge), § 25 Abs.1 SGB IV (Verjährungsfristen), § 184 SGB VI (Nachversicherungspflicht). • Grundsatz: Nebenforderungen (z. B. Säumniszuschläge) verjähren zusammen mit der Hauptforderung; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt die 30-jährige Frist des § 25 Abs.1 SGB IV Satz 2. • Vorsatzbegriff: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; der Schuldner muss die Nichtabführung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. • Ermittlung des Vorsatzes: Der subjektive Tatbestand ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen; das BSG nennt aber Konstellationen, in denen Vorsatz regelmäßig anzunehmen ist. • Haftung der Dienstherrin: Organisationsmängel und bewusst gewählte Verwaltungspraktiken sind der Dienstherrin zuzurechnen; ein Bediensteter eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers kann dessen Verschulden begründen. • Anwendung auf den Fall: Der zuständige Sachbearbeiter wusste um die typische und wiederkehrende Pflicht zur Nachversicherung; die Klägerin räumte ein, dass die praktizierte Aufschubpraxis nicht mit der Rechtslage übereinstimmte. Bewusst unterbliebene Wiedervorlage- und Kontrollvorkehrungen und die Verlagerung der Entscheidungsverantwortung auf die Betroffene sprechen für bedingten Vorsatz. • Folgerung: Da bedingter Vorsatz feststellbar ist, greift die 30-jährige Verjährungsfrist; die Forderung der Säumniszuschläge war bei Erlass des Bescheids 2003 noch nicht verjährt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte durfte die Säumniszuschläge in Höhe von 8.439 € verlangen, weil die Voraussetzungen der langen, dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV erfüllt sind. Der Senat stellte fest, dass das Unterlassen der Nachversicherung nicht bloßes fahrlässiges Handeln war, sondern unter den gegebenen Umständen als bedingter Vorsatz der verantwortlichen Bediensteten zu werten ist und dieser der Klägerin als Dienstherrin zuzurechnen ist. Daher war der Anspruch auf Säumniszuschläge noch nicht verjährt und der Bescheid vom 28.5.2003 (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2003) bleibt in vollem Umfang rechtskräftig.