Urteil
L 5 KA 9/06
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kassenärztliche Vereinigung ist nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung befugt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen gegenüber Vertragsärzten vorzunehmen.
• Nicht jedes arzneimittelbezogene Risiko der Krankenkasse ist ein "sonstiger Schaden" i.S. des § 48 Abs.1 BMV-Ä; bei Sprechstundenbedarf geht es um die Frage der Verordnungsfähigkeit als solcher.
• Sprechstundenbedarf ist nur dann zulässig, wenn die Mittel nach den Vereinbarungen und dem Stand der medizinischen Erkenntnisse für die unmittelbare Durchführung der Operation erforderlich sind.
• Verordnungen, die offensichtlich dem Stand der medizinischen Erkenntnisse widersprechen, sind im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung beanstandungsfähig.
• Arzneimittel, deren Packungsinhalt nicht für mehrere Patienten sachgerecht verwendbar ist, sind nicht als Sprechstundenbedarf zu verordnen.
Entscheidungsgründe
Sprechstundenbedarf: Zuständigkeit der KÄV und Grenzen der Verordnungsfähigkeit • Die Kassenärztliche Vereinigung ist nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung befugt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen gegenüber Vertragsärzten vorzunehmen. • Nicht jedes arzneimittelbezogene Risiko der Krankenkasse ist ein "sonstiger Schaden" i.S. des § 48 Abs.1 BMV-Ä; bei Sprechstundenbedarf geht es um die Frage der Verordnungsfähigkeit als solcher. • Sprechstundenbedarf ist nur dann zulässig, wenn die Mittel nach den Vereinbarungen und dem Stand der medizinischen Erkenntnisse für die unmittelbare Durchführung der Operation erforderlich sind. • Verordnungen, die offensichtlich dem Stand der medizinischen Erkenntnisse widersprechen, sind im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung beanstandungsfähig. • Arzneimittel, deren Packungsinhalt nicht für mehrere Patienten sachgerecht verwendbar ist, sind nicht als Sprechstundenbedarf zu verordnen. Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis zweier Augenärzte. In den Quartalen IV/99, I/00 und II/00 verordneten die Ärzte diverse Arzneimittel (Tarivid, Doxycyclin, Prednisolon, Rohypnol, Vision Blue) als Sprechstundenbedarf. Die Beklagte (Kassenärztliche Vereinigung) berichtigte die Abrechnung sachlich-rechnerisch und forderte 5.366,74 € zurück, weil die Mittel nach ihrer Ansicht nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig gewesen seien; bei Vision Blue monierte sie zudem die angegebene Liefermenge. Die Klägerin widersprach und verwies auf Therapiefreiheit, Wirtschaftlichkeit und darauf, dass Sprechstundenbedarfsverordnungen Kosten für die Kasse einsparen würden; zur Falschlieferung rügte sie fehlende Erkennbarkeit durch die Beklagte. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere die Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen Berichtigung durch die KÄV und Verstoß gegen bundesmantelvertragliche Regelungen. • Zulässigkeit der Berufung gegeben; in der Sache war die Berufung unbegründet. • Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung ergibt sich aus der Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 1.7.1995; diese innervertragliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu § 48 Abs.1 BMV-Ä bzw. § 44 Abs.1 EKV-Ä, weil es hier nicht um einen "sonstigen Schaden" i.S.d. Vorschriften geht. • Es ist nicht Sache des Vertragsarztes, in größerem Umfang Arzneimittel zur Beschaffung für mehrere Patienten über Sprechstundenbedarf zu beziehen; die Einzelverordnung bleibt grundsätzlich vorrangig. • Sprechstundenbedarf setzt neben der Nennung im Positivkatalog voraus, dass das Mittel zur Durchführung der Operationen tatsächlich benötigt wird; Mittel, deren orale Anwendung oder Form dem Stand der medizinischen Erkenntnisse widerspricht, sind beanstandungsfähig. • Die hier streitigen oralen Antibiotika, Prednisolon in Tablettenform und Rohypnol in langwirksamer Form standen nach Auffassung des Gerichts im Widerspruch zu medizinischen Erfordernissen und konnten deshalb nicht als Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. • Vision Blue war nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig, weil die Packungsgröße und die Möglichkeit, eine Packung sachgerecht für mehrere Patienten zu verwenden, nicht gegeben waren; die Verordnung widersprach damit den Vorgaben der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts wurden bestätigt. Die KÄV durfte nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sachlich-rechnerische Richtigstellungen vornehmen und die Rückforderung der für nicht verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf gezahlten Beträge festsetzen. Die beanstandeten oralen Antibiotika, das orale Prednisolon und die langwirkenden Rohypnol-Tabletten entsprachen nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und waren somit nicht als Sprechstundenbedarf abrechenbar. Auch die Verordnung von Vision Blue als Sprechstundenbedarf war unzulässig, weil die Packungsgröße eine sachgerechte Verwendung für mehrere Patienten ausschloss. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.