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Urteil

L 4 R 366/07

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 25 HGB begründet keinen Anspruch der Sozialversicherungsträger gegen einen späteren Firmeninhaber für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers. • Die Übertragung von Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB erfasst zivilrechtliche Forderungen, nicht ohne weiteres öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsbeiträge. • Die Erhebung verbindlicher Zahlungspflichten durch Verwaltungsakt bedarf einer klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche fehlt für die hier geltend gemachten Beiträge. • Folge: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Rechtsnachfolger durch Verwaltungsakt verletzt den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt.
Entscheidungsgründe
Keine Inanspruchnahme des Firmenübernehmers nach §25 HGB für rückständige Sozialversicherungsbeiträge • § 25 HGB begründet keinen Anspruch der Sozialversicherungsträger gegen einen späteren Firmeninhaber für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers. • Die Übertragung von Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB erfasst zivilrechtliche Forderungen, nicht ohne weiteres öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsbeiträge. • Die Erhebung verbindlicher Zahlungspflichten durch Verwaltungsakt bedarf einer klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche fehlt für die hier geltend gemachten Beiträge. • Folge: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Rechtsnachfolger durch Verwaltungsakt verletzt den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Der Kläger übernahm zum 01.01.2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter und führte es zunächst unter deren Firma weiter, später erfolgte eine Umfirmierung. Für den Kläger wurden neue Betriebs- und Arbeitgebernummern vergeben. Bei einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte Beitragsnachforderungen für die Zeit 01.01.1999 bis 31.12.2000 wegen untertariflicher Entlohnung in Höhe von 3.552,27 € und erließ entsprechende Bescheide. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage des Klägers mit der Begründung ab, § 25 HGB begründe eine Haftung des Rechtsnachfolgers. Der Kläger legte Berufung ein und rügte, § 25 HGB erfasse keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge; eine haftungsbegründende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung durch Verwaltungsakt fehle. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht in Anspruch genommen. • Unterstellt ist, dass die Berechnung der Beitragsdifferenz in Höhe und Grunde zutreffend ist. Entscheidend ist jedoch, dass die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 22 f SGB IV gegen die damalige Inhaberin gerichtet sind, nicht gegen den späteren Erwerber. • § 25 HGB regelt den zivilrechtlichen Übergang von Geschäftsverbindlichkeiten bei Fortführung unter der bisherigen Firma und bezweckt den Schutz von Haftungserwartungen des Verkehrs. Die Vorschrift überträgt nicht ohne Weiteres öffentlich-rechtliche Beitragspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern auf den Erwerber. • Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangen für die einseitige Auferlegung von Pflichten durch einen Verwaltungsträger eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung. Eine solche Ermächtigung zur Festsetzung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge gegen den Rechtsnachfolger durch Verwaltungsakt fehlt. • Zwar können Steuern und Abgaben nach speziellen Regelungen (z. B. § 75 AO) erfasst werden; für Ansprüche der Sozialversicherungsträger bestehen jedoch keine vergleichbaren gesetzlichen Übertragungs- und Durchsetzungsgrundlagen (vgl. §§ 53 SGB I, 411 BGB nicht einschlägig). • Mangels gesetzlicher Grundlage durfte die Beklagte die Forderung nicht mit Verwaltungsakt gegen den Kläger feststellen; daher sind die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben. • Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision erfolgten wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landessozialgericht hebt das Urteil des Sozialgerichts Koblenz und die Bescheide der Beklagten auf und stellt fest, dass der Kläger nicht für die vom Prüfzeitraum betroffenen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers haftet. Maßgeblich ist, dass § 25 HGB keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bildet, um öffentlich-rechtliche Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Rechtsnachfolger durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Erhebung der Forderung durch die Beklagte verletzt damit den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.