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Urteil

L 5 KR 146/09

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein DAISY-Abspielgerät ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, wenn es für die speziellen Bedürfnisse blinder oder sehbehinderter Menschen entwickelt wurde und überwiegend von diesem Personenkreis genutzt wird. • Versicherte haben nach § 33 Abs.1 SGB V i.V.m. § 27 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB V Anspruch auf Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, sofern Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gewahrt ist. • Bei der Abgrenzung ist allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes aus Sicht der Hersteller und der tatsächlichen Benutzer abzustellen. • Ein spezielles DAISY-Gerät kann auch gegenüber günstigen handelsüblichen Abspielgeräten einen so erheblichen Zusatznutzen bieten, dass die Versorgung wirtschaftlich ist.
Entscheidungsgründe
Versorgungsanspruch auf DAISY-Abspielgerät für erblindeten Versicherten • Ein DAISY-Abspielgerät ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, wenn es für die speziellen Bedürfnisse blinder oder sehbehinderter Menschen entwickelt wurde und überwiegend von diesem Personenkreis genutzt wird. • Versicherte haben nach § 33 Abs.1 SGB V i.V.m. § 27 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB V Anspruch auf Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, sofern Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gewahrt ist. • Bei der Abgrenzung ist allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes aus Sicht der Hersteller und der tatsächlichen Benutzer abzustellen. • Ein spezielles DAISY-Gerät kann auch gegenüber günstigen handelsüblichen Abspielgeräten einen so erheblichen Zusatznutzen bieten, dass die Versorgung wirtschaftlich ist. Der 1953 geborene Kläger ist beidseitig erblindet und benötigt Unterstützung bei der Informationsbeschaffung. Er besitzt weder MP3-Player, DVD-Player, PC noch ein optisches Vorlesesystem und beherrscht keine Brailleschrift. Bisher lassen ihn Angehörige Zeitungen, Zeitschriften und wichtige Schriftstücke vorlesen; wichtige Alltagshandlungen wie Bankgeschäfte erfolgen durch Vorlesen Dritter. Der Kläger beantragte 2006 die Kostenübernahme für ein DAISY-Abspielgerät, das speziell für blinde Nutzer entwickelte Navigations- und Bedienfunktionen bietet. Die Krankenkasse lehnte ab und wertete das Gerät als allgemeinen Gebrauchsgegenstand; das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab mit der Begründung, der Zusatznutzen gegenüber handelsüblichen Geräten sei gering und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, nur ein DAISY-Player ermögliche ihm die selbständige Nutzung zahlreicher für Blinde verfügbarer Publikationen und die bedarfsgerechte Informationsbeschaffung. • Anspruchsgrundlagen und Prüfmaßstab: Maßgeblich sind § 27 Abs.1 S.2 Nr.3, § 33 Abs.1 S.1 SGB V; Leistungsfähigkeit ist an der Zweckbestimmung des Gegenstandes zu messen. • Abgrenzung Gebrauchsgegenstand vs. Hilfsmittel: Entscheidend ist, ob das Gerät spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient; Blickwinkel sind Herstellerzweck und tatsächlicher Benutzerkreis. • Einstufung des DAISY-Players: Hersteller haben das Gerät gezielt für blinde/hochgradig sehbehinderte Nutzer entwickelt; Funktionen wie hierarchische Navigation, Lesezeichen, taktile Tastenanordnung und sprachliche Hilfsansagen sind auf diesen Personenkreis ausgerichtet, daher kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand. • Notwendigkeit und Eigenbedarf des Klägers: Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, keine alternativen Geräte oder Hilfsmittel zu besitzen und auf die Vorlesetätigkeit Dritter angewiesen zu sein; ein DAISY-Player eröffnet Zugang zu einer Vielzahl von DAISY-Publikationen. • Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 12 SGB V): Die Kosten (ca. 400 €) stehen in einem sachgerechten Verhältnis zum erheblichen zusätzlichen Nutzen für den Kläger; daher liegt keine Unwirtschaftlichkeit vor. • Berücksichtigung individueller Bedürfnisse (§ 33 SGB I): Der Kläger muss nicht auf ein deutlich teureres optisches Vorlesesystem verwiesen werden, wenn er dessen Funktionen nicht benötigt und die DAISY-Lösung seinen Bedürfnissen entspricht. • Kostenfolge und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid der Beklagten wurden aufgehoben. Die Beklagte ist zur Versorgung des Klägers mit einem DAISY-Abspielgerät zu verurteilen, weil dieses Gerät kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist, sondern speziell für blinde Nutzer entwickelt wurde und dem Kläger einen erheblichen, für ihn notwendigen und wirtschaftlich gerechtfertigten Zusatznutzen bietet. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.