Urteil
L 5 KR 184/09
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 275 Abs. 1c SGB V sieht die Aufwandspauschale nur bei Krankenhausbehandlungen i.S. des § 39 SGB V vor.
• Eine stationäre Entbindung nach § 197 RVO ist keine Krankenhausbehandlung i.S. d. § 39 SGB V und begründet daher keinen Anspruch auf die Aufwandspauschale.
• Eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung zur Ausdehnung der Aufwandspauschale auf § 197 RVO-Fälle ist nicht angezeigt, wenn der Gesetzeswortlaut eindeutig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Aufwandspauschale bei Prüfung einer Entbindung nach § 197 RVO • § 275 Abs. 1c SGB V sieht die Aufwandspauschale nur bei Krankenhausbehandlungen i.S. des § 39 SGB V vor. • Eine stationäre Entbindung nach § 197 RVO ist keine Krankenhausbehandlung i.S. d. § 39 SGB V und begründet daher keinen Anspruch auf die Aufwandspauschale. • Eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung zur Ausdehnung der Aufwandspauschale auf § 197 RVO-Fälle ist nicht angezeigt, wenn der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Die Klägerin betreibt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, in dem die Versicherte H S vom 18.04. bis 28.04.2007 entbunden wurde. Die Klägerin rechnete die Behandlung nach DRG O01E ab. Die beklagte Krankenkasse bezweifelte die Abrechnung und ließ den Fall durch den MDK prüfen, der die Abrechnung bestätigte. Die Beklagte zahlte die Krankenhausrechnung vollständig. Die Klinik forderte anschließend eine Aufwandspauschale von 100,00 € nach § 275 Abs. 1c SGB V, die die Beklagte verneinte mit der Begründung, es handele sich um eine stationäre Entbindung nach § 197 RVO und nicht um eine Krankenhausbehandlung i.S. d. § 39 SGB V. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab; die Klinik legte Berufung ein mit dem Vorbringen, Sinn und Zweck der Norm sprächen für Zahlung der Pauschale auch bei Entbindungen. • Der Senat schließt sich der Begründung des Sozialgerichts an und entscheidet, dass die Berufung unbegründet ist. • Wortlaut: § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V bezieht die Aufwandspauschale ausdrücklich auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V; die nach § 197 RVO erbrachte Leistung ist nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich keine Krankenhausbehandlung i.S. des § 39 SGB V. • Teleologische Auslegung: Auch wenn die Gesetzesbegründung nicht explizit Entbindungsfälle ausschließt, rechtfertigt dies keine Ausdehnung der Regelung; der eindeutige Gesetzeswortlaut bildet die Grenze der Auslegung. • Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung: Eine richterliche Ergänzung der Norm kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst lediglich den Fall der Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V einbezogen hat. • Rechtsfolge: Mangels Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1c SGB V für Leistungen nach § 197 RVO besteht kein Anspruch auf die Aufwandspauschale; selbst wenn das Prüfungsrecht der Beklagten in Frage stünde, begründet dies keinen Zahlungsanspruch. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandspauschale von 100,00 €. Maßgeblich ist, dass § 275 Abs. 1c SGB V die Pauschale nur bei Krankenhausbehandlungen im Sinne des § 39 SGB V vorsieht und eine stationäre Entbindung nach § 197 RVO nicht darunter fällt. Eine Ausdehnung der Regelung durch richterliche Rechtsfortbildung ist nicht geboten, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.