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Urteil

L 4 SB 182/10

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus bemisst sich der GdB nach der Stabilität der Stoffwechsellage und dem konkreten Therapieaufwand; eine Differenzierung allein nach Diabetes-Typ ist nicht mehr ausreichend. • Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ist bei Insulintherapie ein GdB von 30–40 üblich; ein GdB von 50 setzt neben mindestens vier täglichen Insulininjektionen eine instabile Stoffwechsellage mit gelegentlich schweren Hypoglykämien und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus (§ 69 SGB IX, VmG Teil B Ziff.15.1). • Sportliche oder gesundheitsfördernde Maßnahmen und ein im Rahmen der empfohlenen Lebensführung liegender Therapieaufwand sind grundsätzlich nicht als erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zu berücksichtigen. • Bei Vorliegen mehrerer Teil-Behinderungen ist der Gesamt-GdB durch funktionelle Gesamtwürdigung, nicht durch Addition, zu ermitteln (§ 69 Abs.3 SGB IX).
Entscheidungsgründe
GdB-Bemessung bei insulinpflichtigem Diabetes: Therapieaufwand und Stoffwechsellage maßgeblich • Bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus bemisst sich der GdB nach der Stabilität der Stoffwechsellage und dem konkreten Therapieaufwand; eine Differenzierung allein nach Diabetes-Typ ist nicht mehr ausreichend. • Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ist bei Insulintherapie ein GdB von 30–40 üblich; ein GdB von 50 setzt neben mindestens vier täglichen Insulininjektionen eine instabile Stoffwechsellage mit gelegentlich schweren Hypoglykämien und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus (§ 69 SGB IX, VmG Teil B Ziff.15.1). • Sportliche oder gesundheitsfördernde Maßnahmen und ein im Rahmen der empfohlenen Lebensführung liegender Therapieaufwand sind grundsätzlich nicht als erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zu berücksichtigen. • Bei Vorliegen mehrerer Teil-Behinderungen ist der Gesamt-GdB durch funktionelle Gesamtwürdigung, nicht durch Addition, zu ermitteln (§ 69 Abs.3 SGB IX). Der 1964 geborene Kläger leidet seit dem 13. Lebensjahr an Typ‑I‑Diabetes und beantragte 2003 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte stellte 2003 einen GdB von 40 (Diabetes 40, Hypertonie 10) fest; gegen diese Bewertung klagte der Kläger erfolglos. 2009 beantragte er im Zugunstenverfahren die Rücknahme früherer Bescheide und eine höhere GdB‑Feststellung, da nach seiner Darstellung Therapieaufwand und Stoffwechselinstabilität zugenommen hätten. Aktenlage, ärztliche Stellungnahmen und Gutachten ergaben, dass der Kläger eine intensivierte Insulintherapie mit dreimal Basalinsulin und vier- bis siebenmal kurzwirksamem Insulin durchführt, HbA1c‑Werte um 6,2–6,8 % und keine schweren Hypoglykämien aufgetreten sind. Das Amt und das Sozialgericht lehnten einen höheren GdB ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob wegen Therapieaufwandes, Stoffwechsellage oder Änderung der VmG ein GdB von über 40 (bis 50) zu gewähren ist. • Rechtsgrundlage und Bewertungsmaßstab: Feststellung von Behinderung und GdB nach § 69 SGB IX; Versorgungsmedizinische Grundsätze (VmG) dienen der einheitlichen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. • Rechtsprechung und Verordnung: BSG hat klargestellt, dass Typenunterscheidung (I/II) für GdB‑Bewertung nicht ausreicht; maßgeblich sind Stoffwechsellage (stabil/instabil) und Therapieaufwand. Die VmG (Teil B Ziff.15.1) sehen bei Insulintherapie GdB 30–40 vor; GdB 50 ist an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. • Anwendung auf den Einzelfall: Ärztliche Befunde und das Gutachten ergaben zufriedene Stoffwechsellage (HbA1c 6,2–6,8 %), keine schweren Hypoglykämien und nur einen durchschnittlichen Therapieaufwand; Folgeschäden sind nicht objektivierbar. • Voraussetzungen für GdB 50: Mindestens vier Insulininjektionen täglich, selbständiges Variieren der Dosis, dokumentierte Messungen und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung; hierfür fehlen Nachweise im vorliegenden Fall. • Berücksichtigung der Lebensführung: Maßnahmen, die dem allgemein empfohlenen gesunden Lebensstil entsprechen (z. B. Sport, Ernährungsanpassungen), können regelmäßig nicht als nachteilige Teilhabeeinbuße bei der GdB‑Bemessung gewertet werden. • Gesamt‑GdB‑Bildung: Es liegen zwei Teil‑Behinderungen vor (Diabetes GdB 40, Hypertonie GdB 10); nach funktionaler Gesamtwürdigung führt dies nicht zu einer Erhöhung des Gesamt‑GdB (§ 69 Abs.3 SGB IX). • Verfahrensrechtliches: Keine Zurückverweisung an das Sozialgericht erforderlich; Revision wird nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die früheren Bescheide bleiben bestehen. Der Diabetes mellitus des Klägers ist weiterhin mit einem Einzel‑GdB von 40 und die Hypertonie mit 10 zu bewerten; der Gesamt‑GdB beträgt damit 40. Ein höherer GdB insbesondere von 50 kommt nicht in Betracht, da eine instabile Stoffwechsellage mit schweren Hypoglykämien, erhebliche Einschnitte in der Lebensführung und die sonst erforderliche Dokumentation nicht nachgewiesen sind. Die Änderung der VersMedV vom 14.07.2010 führt im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. Kosten des außergerichtlichen Rechtsstreits werden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen.