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Beschluss

L 1 AL 70/11 B

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sind die Anforderungen nicht überspannt auszulegen; entscheidungserhebliche Tatsachen und die Ungewissheit der Beweisaufnahme sind zu berücksichtigen. • Die Frage der Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist eine tatsachenbezogene Prüfung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein schließen objektive oder subjektive Verfügbarkeit nicht aus. • Ist die Leistungspflicht möglicherweise bei der Krankenkasse zu verorten (z. B. Krankengeld nach SGB V), ist diese nach § 75 SGG beizuladen; das Gericht darf aus Prozessökonomie eine Beiladung nicht unterlassen. • Bei Ausschließlichkeitsverhältnissen zwischen Leistungsträgern ist eine Beiladung geboten, um widersprechende Entscheidungen und Mehrfachverfahren zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiladung der Krankenkasse bei Zweifel an Verfügbarkeit und Leistungspflicht • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sind die Anforderungen nicht überspannt auszulegen; entscheidungserhebliche Tatsachen und die Ungewissheit der Beweisaufnahme sind zu berücksichtigen. • Die Frage der Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist eine tatsachenbezogene Prüfung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein schließen objektive oder subjektive Verfügbarkeit nicht aus. • Ist die Leistungspflicht möglicherweise bei der Krankenkasse zu verorten (z. B. Krankengeld nach SGB V), ist diese nach § 75 SGG beizuladen; das Gericht darf aus Prozessökonomie eine Beiladung nicht unterlassen. • Bei Ausschließlichkeitsverhältnissen zwischen Leistungsträgern ist eine Beiladung geboten, um widersprechende Entscheidungen und Mehrfachverfahren zu vermeiden. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der aufhebenden Entscheidung über Arbeitslosengeld ab 17.01.2011. Die Beklagte hatte die ALG-Zahlung aufgehoben, weil der Kläger weiterhin arbeitsunfähig war. Der Kläger legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor; er hatte im Antrag auf ALG erklärt, grundsätzlich Beschäftigungen auszuüben. Streitentscheidend ist, ob die Verfügbarkeit nach § 119 SGB III mit Ablauf des 16.01.2011 weggefallen ist und ob in dem Zeitraum 17.01. bis 23.01.2011 statt ALG Krankengeld in Betracht kommt. Die Krankenkasse hat einen Ablehnungsbescheid erlassen und ist nicht vom Kläger ausdrücklich abgelehnt worden. Das Sozialgericht hatte PKH abgelehnt; die Beschwerde des Klägers war erfolgreich. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Kläger ist bedürftig, die Klage nicht mutwillig und die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). • Bei der Erfolgsaussicht sind verfassungsrechtliche Gleichheitserwägungen zu beachten; Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. PKH darf entzogen werden, wenn die Erfolgschance nur entfernt ist; sie ist zu gewähren, wenn die Entscheidung von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und kein Anhaltspunkt besteht, dass die Beweisaufnahme wahrscheinlich nachteilig ausgeht. • Zur Verfügbarkeit (§119 SGB III): Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein begründen weder das Ende der objektiven Verfügbarkeit noch der subjektiven Arbeitsbereitschaft. Es bedarf konkreter Feststellungen zum tatsächlichen Leistungsvermögen und zur Zumutbarkeit anderer Beschäftigungen; bloße Rechtsbegriffe ersetzen keine Tatsachenfeststellung. • Die subjektive Verfügbarkeit bleibt bestehen, wenn der Kläger seine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigung nicht widerrief; erst hartnäckiges Beharren trotz Hinweis auf ein gegenteiliges Gutachten könnte sie ausschließen. Zudem kann Arbeitsbereitschaft über das objektive Leistungsmaß hinausgehen. • Zur Nahtlosigkeitsregelung (§125 SGB III) ist zu prüfen, ob sie einschlägig ist; diese Norm greift jedoch nicht, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht (§142 Abs.1 Nr.2 SGB III). • Da Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V in Betracht kommt, ist die Krankenkasse nach §75 SGG beizuladen; dies dient Prozessökonomie und verhindert widersprechende Entscheidungen. Eine bereits anhängige Klage gegen die Krankenkasse steht der Beiladung nicht entgegen, sofern der Kläger die Beiladung nicht ausdrücklich ablehnt. • Die Kostenentscheidung folgt aus §73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; die Entscheidung ist nicht mit Beschwerde an das BSG anfechtbar (§177 SGG). Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 09.05.2011 wird aufgehoben und dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt sowie eine Rechtsanwältin beigeordnet. Die Begründung liegt darin, dass die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des ALG hinreichend ist, weil die entscheidenden Tatsachen zur Verfügbarkeit und zur Leistungsfähigkeit nicht abschließend feststehen. Zudem besteht die ernstliche Möglichkeit, dass statt der Beklagten die Krankenkasse leistungspflichtig ist, weshalb diese nach §75 SGG beizuladen ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.