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Beschluss

L 4 R 396/11 B

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Auferlegung von Gerichtskosten nach § 192 Abs. 4 SGG bedarf es, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. • Bei Anträgen auf medizinische Rehabilitation kann die Behörde die Leistung ablehnen, wenn nach § 12 Abs. 2 SGB VI die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen ist und keine dringenden gesundheitlichen Gründe vorliegen. • Das bloße knapp vor Ablauf der Vierjahresfrist ergangene Widerspruchsverfahren macht die Behörde nicht automatisch kostenersatzpflichtig; der Antragsteller konnte nach Ablauf der Frist einen neuen Antrag stellen oder Untätigkeitsklage erheben.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für im Gericht eingeholtes Gutachten bei noch wirksamer Vierjahresfrist • Zur Auferlegung von Gerichtskosten nach § 192 Abs. 4 SGG bedarf es, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. • Bei Anträgen auf medizinische Rehabilitation kann die Behörde die Leistung ablehnen, wenn nach § 12 Abs. 2 SGB VI die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen ist und keine dringenden gesundheitlichen Gründe vorliegen. • Das bloße knapp vor Ablauf der Vierjahresfrist ergangene Widerspruchsverfahren macht die Behörde nicht automatisch kostenersatzpflichtig; der Antragsteller konnte nach Ablauf der Frist einen neuen Antrag stellen oder Untätigkeitsklage erheben. Der Kläger beantragte eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte lehnte mit Bescheid ab, weil der Kläger bereits eine vergleichbare Leistung am 25.11.2006 erhalten hatte und nach § 12 Abs. 2 SGB VI vor Ablauf von vier Jahren keine erneute Leistung zu gewähren sei, es sei denn, dringende gesundheitliche Gründe lägen vor. Der Kläger widersprach und legte ärztliche Bescheinigungen vor, woraufhin die Beklagte den Widerspruch zurückwies. Im Klageverfahren ordnete das Sozialgericht Beweis durch Einholung von Befundberichten und einem internistischen Gutachten an. Nach Vorlage des Gutachtens erklärte die Beklagte sich bereit, die Klage als Neuantrag zu behandeln und eine Leistung zu gewähren; der Kläger nahm das Anerkenntnis an. Das Sozialgericht legte der Beklagten die Kosten des eingeholten Gutachtens auf, woraufhin die Beklagte Beschwerde einlegte. • Anwendbare Rechtsgrundlage für Kostenauferlegung ist § 192 Abs. 4 SGG; danach kann das Gericht der Behörde Kosten auferlegen, wenn diese erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die dann gerichtlich nachgeholt wurden. • Erkennbarkeit verlangt, dass sich die Notwendigkeit der Ermittlungen der Behörde aus den gesetzlichen Bestimmungen, deren höchstrichterlicher Auslegung oder einem vertretbaren Rechtsstandpunkt hätte erschließen müssen. • Im Streitfall ergaben die vorliegenden Befundunterlagen und Atteste des Hausarztes keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung oder dringende gesundheitliche Gründe, die eine Vorverlegung der Rehabilitationsleistung gerechtfertigt hätten. • Damit durfte die Beklagte die Leistung allein mit Verweis auf § 12 Abs. 2 SGB VI ablehnen; das enge zeitliche Zusammentreffen des Widerspruchsbescheids mit dem Ablauf der Vierjahresfrist macht die Entscheidung nicht rechtswidrig. • Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass eine weitere Verzögerung der Entscheidung bis nach Ablauf der Vierjahresfrist dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hätte, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder nach Ablauf der Frist einen neuen Antrag zu stellen. • Folglich lagen keine erkennbar unterlassenen notwendigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren vor, die eine Auferlegung der Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG rechtfertigen würden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG; der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet, der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 02.08.2011, mit dem der Beklagten die Kosten für das Gerichtsgutachten auferlegt worden waren, wird aufgehoben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens in Höhe von 881,55 € zu erstatten, weil im Verwaltungsverfahren keine erkennbar und notwendig unterlassenen Ermittlungen vorlagen. Die Ablehnung des Antrags auf Rehabilitation wegen der noch nicht abgelaufenen Vierjahresfrist des § 12 Abs. 2 SGB VI war sachgerecht, da keine dringenden gesundheitlichen Gründe ersichtlich waren. Dem Kläger blieb es unbenommen, nach Ablauf der Frist einen neuen Antrag zu stellen oder gegebenenfalls Untätigkeitsklage zu erheben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.