Beschluss
L 5 P 55/10
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Honorars für Sachverständige nach JVEG richtet sich die zu vergütende Zeit nach dem objektiven Zeitbedarf eines durchschnittlich befähigten Sachverständigen bei sachgemäßer Auftragserledigung.
• Für die gedankliche Erarbeitung (Abfassung und Beurteilung) eines Gutachtens ist im Regelfall die tatsächliche Seitenzahl des Kernbereichs des Gutachtens maßgeblich; pro Seite ist grundsätzlich mit etwa einer Stunde zu rechnen.
• Eine Umrechnung der Seitenzahl über eine willkürlich festgelegte Anschlagszahl pro Standardseite ist nicht verbindlich und kann zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
• Die Kostenbeamtin durfte die vom Sachverständigen angesetzten Stunden kürzen, wenn die tatsächliche Seitenzahl des Kernbereichs und die Schwierigkeit der Beurteilung einen geringeren Zeitaufwand nahelegen.
Entscheidungsgründe
Honorarfestsetzung für Sachverständigen-Gutachten nach JVEG: Abfassung anhand tatsächlicher Seitenzahl • Bei der Festsetzung des Honorars für Sachverständige nach JVEG richtet sich die zu vergütende Zeit nach dem objektiven Zeitbedarf eines durchschnittlich befähigten Sachverständigen bei sachgemäßer Auftragserledigung. • Für die gedankliche Erarbeitung (Abfassung und Beurteilung) eines Gutachtens ist im Regelfall die tatsächliche Seitenzahl des Kernbereichs des Gutachtens maßgeblich; pro Seite ist grundsätzlich mit etwa einer Stunde zu rechnen. • Eine Umrechnung der Seitenzahl über eine willkürlich festgelegte Anschlagszahl pro Standardseite ist nicht verbindlich und kann zu unzutreffenden Ergebnissen führen. • Die Kostenbeamtin durfte die vom Sachverständigen angesetzten Stunden kürzen, wenn die tatsächliche Seitenzahl des Kernbereichs und die Schwierigkeit der Beurteilung einen geringeren Zeitaufwand nahelegen. Der Sachverständige wurde vom Senat durch Beweisbeschluss bestellt und stellte für ein Gutachten vom 15.06.2011 eine Rechnung über 1.438,12 € mit einem Gesamtzeitaufwand von 18 Stunden (Stundensatz 60 €). Er detaillierte Zeitanteile für Aktenstudium, Untersuchung, Auswertung, Abfassung, Diktat und Fahrzeiten und forderte für die Abfassung 7,4 Stunden unter Rückgriff auf eine Umrechnung von Anschlagszahlen. Die Kostenbeamtin kürzte die Entschädigung auf 1.295,32 €, indem sie insgesamt zwei Stunden abzog und für die Abfassung und Beurteilung sechs Stunden ansetzte. Der Sachverständige beantragte richterliche Kostenfestsetzung und hielt insbesondere die Kürzung der Abfassungszeit für unbegründet; er verwies auf die Seiten- bzw. Anschlagsumrechnung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Kürzung gemäß JVEG und die Frage, welcher Zeitaufwand objektiv erforderlich sei. • Zuständigkeit: Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter nach § 4 Abs. 7 JVEG getroffen werden; eine Übertragung auf den Senat war nicht angezeigt. • Rechtliche Grundlage: Nach §§ 8, 9 JVEG bemisst sich das Honorar nach der erforderlichen Zeit, wobei die letzte begonnene Stunde nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 JVEG zu berechnen ist und die Stunden nach Honorargruppen (§ 9 JVEG) zu bewerten sind. • Erforderlicher Zeitaufwand: Maßgeblich ist nicht die vom Gutachter tatsächlich angegebene Zeit, sondern der objektive Zeitbedarf eines durchschnittlich befähigten und erfahrenen Sachverständigen bei sachgemäßer Arbeit. • Abfassung/gedankliche Erarbeitung: Als praktikabler Anknüpfungspunkt ist im Regelfall die tatsächliche Seitenzahl des Kernbereichs des Gutachtens heranzuziehen; pro Seite des Kernbereichs beträgt die durchschnittliche gedankliche Erarbeitungszeit typischerweise etwa eine Stunde. • Standardseite/Anschlagszahlen: Eine Umrechnung über verschiedene angenommene Anschlagszahlen (z. B. 1.800 vs. 2.000 Anschläge) ist nicht einheitlich anerkannt und kann eine trügerische Genauigkeit suggerieren; deshalb ist die tatsächliche Seitenzahl geeigneter. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Kernbereich des vorliegenden Gutachtens (Epikrise) umfasst knapp sechs Seiten; vor dem Hintergrund des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads der Fragestellung und des Umfangs der erforderlichen Überlegungen war die Ansetzung von sechs Stunden für die gedankliche Erarbeitung sachgerecht. • Kostenfestsetzung: Die Kürzung durch die Kostenbeamtin entspricht damit dem objektiv ermittelbaren Zeitbedarf und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung war unbegründet; die Festsetzung der Kostenbeamtin wurde bestätigt. Die Entschädigung des Sachverständigen für das Gutachten vom 15.06.2011 wurde auf 1.295,32 € festgesetzt, weil der objektiv erforderliche Zeitaufwand insbesondere für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens anhand der tatsächlichen Seitenzahl des Kernbereichs zu bemessen ist. Eine Umrechnung über angenommene Standardanschlagszahlen ist nicht zwingend und kann nicht den maßgeblichen Anknüpfungspunkt ersetzen. Damit ist die Kürzung der vom Sachverständigen angesetzten Zeit auf insgesamt 16 Stunden (insbesondere sechs Stunden für Abfassung/Beurteilung) rechtmäßig begründet und führt zur bestätigten Betragfestsetzung.