Urteil
L 1 AL 39/11
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorliegenden Rentennachzahlungen führt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X dazu, dass ein Erstattungsanspruch des zunächst leistenden Trägers gegen den Leistungsberechtigten nach § 125 Abs.3 Satz 2 SGB III regelmäßig ausscheidet, wenn der leistungszuständige Träger bei seiner Leistung Kenntnis vom zunächst leistenden Träger hatte.
• Arbeitslosengeld, das vor Beginn der laufenden Rentenzahlungen rechtsmäßig bewilligt wurde, ist nicht rückwirkend wegen späterer Rentenzuerkennung ohne Weiteres zurückzunehmen; maßgeblich ist der Zugang der Mitteilung über die Rentenzuerkennung bei der Arbeitsverwaltung.
• § 125 Abs.3 SGB III berechtigt die Bundesagentur zur Erstattung gegen den Rentenversicherungsträger, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Arbeitslosen setzt fehlende Kenntnis des Rentenversicherungsträgers voraus.
Entscheidungsgründe
Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X verhindert Erstattungsanspruch gegen Arbeitslosen • Bei vorliegenden Rentennachzahlungen führt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X dazu, dass ein Erstattungsanspruch des zunächst leistenden Trägers gegen den Leistungsberechtigten nach § 125 Abs.3 Satz 2 SGB III regelmäßig ausscheidet, wenn der leistungszuständige Träger bei seiner Leistung Kenntnis vom zunächst leistenden Träger hatte. • Arbeitslosengeld, das vor Beginn der laufenden Rentenzahlungen rechtsmäßig bewilligt wurde, ist nicht rückwirkend wegen späterer Rentenzuerkennung ohne Weiteres zurückzunehmen; maßgeblich ist der Zugang der Mitteilung über die Rentenzuerkennung bei der Arbeitsverwaltung. • § 125 Abs.3 SGB III berechtigt die Bundesagentur zur Erstattung gegen den Rentenversicherungsträger, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Arbeitslosen setzt fehlende Kenntnis des Rentenversicherungsträgers voraus. Die Klägerin (geb. 1962) war bis Januar 2007 beschäftigt, später krankheitsbedingt arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis 26.03.2008. Sie meldete sich im Februar 2008 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld ab 27.03.2008. Der ärztliche Dienst der Agentur stellte am 04.04.2008 dauerhafte Leistungsaufhebung fest; die Agentur forderte die Klägerin zur Antragstellung bei der Rentenversicherung auf und meldete einen Erstattungsanspruch an. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Rückwirkung ab 01.10.2007; die Nachzahlung wurde im November 2008 an die Klägerin ausgezahlt. Die Beklagte stellte Zahlungen des Alg ein und forderte Erstattung für den Zeitraum 27.03.–20.11.2008. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattungsklage der Beklagten sind rechtswidrig. Entscheidend ist, dass die Klägerin ab 27.03.2008 Anspruch auf Alg hatte (§§ 117,118,125 Abs.1 SGB III) und subjektiv wie objektiv verfügbar war, solange die Rentenversicherung noch nicht rechtsverbindlich die verminderte Erwerbsfähigkeit mit laufenden Rentenzahlungen festgestellt hatte. • Eine Erstattung nach § 125 Abs.3 Satz 2 i.V.m. § 142 Abs.2 SGB III gegenüber der Klägerin scheidet aus, weil die Rentenzuerkennung erst mit Beginn der laufenden Rentenzahlungen (01.12.2008) das Ruhen des Alg-Anspruchs bewirkte; Rentennachzahlungen begründen keine Zuerkennung im Sinne des § 142 SGB III. • Die DRV hatte Kenntnis von der Leistung der Agentur (Eingang des Schreibens der Beklagten am 02.09.2008), sodass nach § 107 Abs.1 SGB X die Erfüllungsfiktion greift: Die Leistung der DRV konnte die Wirkung haben, den Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die DRV zu befriedigen, und schließt eine Rückforderung gegenüber der Klägerin aus. • Eine Rücknahme oder Aufhebung der Alg-Bewilligung nach §§ 45,48 SGB X für den streitigen Zeitraum ist durch die Erfüllungsfiktion verhindert; die Befugnis der Beklagten, die Zahlungen der DRV durch eine Genehmigung als befreiend zu behandeln, kann die kraft Gesetzes eintretende Erfüllungsfiktion nicht umgehen. • Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist ferner nicht dadurch zu begründen, dass die Klägerin von der Rentenbewilligung Kenntnis hatte; für den streitigen Zeitraum bleibt die rechtmäßige Bewilligung des Alg bestehen. • Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision erfolgten wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts Speyer sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 23.03.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Es konnte kein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 125 Abs.3 Satz 2 SGB III begründet werden, weil die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X anwendbar ist und die DRV bei ihrer Leistung Kenntnis von der Zahlung der Agentur hatte; daher war eine Rückabwicklung gegenüber der Klägerin nicht zulässig. Die Revision wird zugelassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.