Beschluss
L 3 AS 69/13 B ER
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2013:0307.L3AS69.13BER.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.01.2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten für die Reparatur von Fahrzeugen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 2 Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz, er hält sich seit Mai 2012 gewöhnlich im Bereich des Antragsgegners auf. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses (amtliches Kennzeichen: … ) nebst Anhänger (amtliches Kennzeichen: … ). Der VW-Bus ist mit einer Matratze ausgestattet, auf der der Antragsteller schläft, im Übrigen dienen ihm die Fahrzeuge zur Unterbringung seiner Habe. Einen privaten Abstellplatz hat er nicht; die Fahrzeuge werden an unterschiedlichen Stellen im öffentlichen Straßenraum abgestellt. 3 Im Mai 2012 beantragte der Antragsteller bei der M in M Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Tagessätzen. Am 05.07.2012 stellte er einen "Festantrag", da er sich bis auf Weiteres in M aufzuhalten wünsche. 4 Mit Schreiben vom 22.07.2012 beantragte er beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung von Vorderreifen für seinen VW-Bus, für eine Achsenmessung mit Spureinstellung und die Erneuerung einer Auspuffanlage, was dieser mit Bescheid vom 31.07.2012 und Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 ablehnte. Ein diesbezüglicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Sozialgericht Mainz durch Beschluss vom 28.08.2012 abgelehnt ( … ); die dagegen erhobenen Beschwerde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen ( … ). Am 09.08.2012 stellte die Firma W , … , dem Antragsteller die Montage und Auswuchtung zweier Reifen, die Erneuerung einer Abgasanlage, Schalldämpfer, einen Anbausatz sowie zwei Reifen in Rechnung, der Gesamtbetrag belief sich auf 631,53 €. Am 25.09.2012 machte die Firma 127,02 € für die Durchsicht und Vorführung zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung geltend. 5 Mit Schreiben vom 25.08.2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung von etwa 180,00 € für den Einbau eines neuen Bowdenzugs (Seilzug für Handbremse). Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.09.2012 und Widerspruchsbescheid vom 12.11.2012 ab. Die Firma W stellte die Erneuerung zweier Handbremsseile am 07.11.2012 mit 202,90 € in Rechnung. 6 Am 27.09.2012 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für zwei Reifen der rechten Seite seines Anhängers. Ein Bescheid ist diesbezüglich nicht ergangen. 7 Am 03.11.2012 ersuchte der Antragsteller um Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Unfallschadens sowie die Erneuerung von Keil- und Zahnriemen. Ferner beantragte er die Übernahme der für den VW-Bus und den Anhänger für 2012 und 2013 zu zahlenden Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie der monatlichen Kosten von 70,00 € für einen Lagerraum, in dem er seine Habe untergebracht habe. Die Übernahme der Kosten für die Haftpflichtversicherung und den Lagerraum wurde jeweils durch Bescheide vom 04.12.2012 abgelehnt. 8 Am 22.11.2012 begehrte der Kläger erneut die Kosten für einen neuen Keil- und Zahnriemen, einer Batterie für den Bus sowie eines gasbetriebenen Heizstrahler; ferner machte er eine jährlichen Heizkostenpauschale geltend. Die Kostenübernahme für eine Autobatterie sowie einen Heizstrahler wurde vom Antragsgegner durch Bescheide vom 10.12.2012 abgelehnt. 9 Am 29.11.2012 machte der Antragsteller die Kosten für einen neuen Fahrersitz geltend, was durch Bescheid vom 10.12.2012 abgelehnt wurde. 10 Der Antragsteller legte gegen die Ablehnungsbescheide jeweils Widerspruch ein. 11 Am 23.11.2012 hat er beim Sozialgericht Mainz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Gewährung der mit den Anträgen vom 25.08., 27.9. und 03.11.2012 beantragten Leistungen zu verpflichten sowie zur Zahlung der Rechnungen für die durchgeführten Reparaturen in Höhe von 631,53 €, 127,02 € und 202,90 € und der auf Bus und Anhänger entfallenden Haftpflichtversicherungsbeiträge für 2013 in Höhe von 236,55 € und 53,24 €. Bezüglich des Unfallschadens (zerstörte Motorverkleidung/Bodenwanne) hat er einen Kostenvoranschlag der Firma W vom 07.11.2012 über 354,68 € vorgelegt. Die Leistungen seien nötig, um die Substanz seiner Unterkunft zu erhalten. Der Anhänger sei seine Kleiderkammer, Küche und Wohnzimmer und in kalten Monaten auch Trockenraum für nasse Kleidung. Ohne die Reifenreparatur sei dieser aber nicht nutzbar, da er ihn nicht anhängen und damit auch nicht im Auge behalten könne. Die geltend gemachten Reparaturen seien ebenfalls zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Fahrzeuge erforderlich. 12 Das Sozialgericht Mainz hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 23.01.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Vorlage eines Kostenvoranschlages für den Kauf und den Einbau eines neuen Reifens für den Anhänger den in dem Kostenvoranschlag genannten Betrag auszuzahlen; ferner, ihm die für das Jahr 2013 fälligen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 289,79 € als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller habe Anspruch auf die Haftpflichtversicherungsbeiträge, da er den PKW in Verbindung mit dem Anhänger als einzige Unterkunft nutze. Er habe auch grundsätzlich Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten von Reparaturen, die die Verkehrstüchtigkeit erhielten. Dies gelte jedoch nur für die Beseitigung von Schäden, die die Verkehrstüchtigkeit vollkommen und unmittelbar aufheben würden. Solange es dem Antragsteller möglich sei, mit dem PKW und Anhänger kurze Strecken im öffentlichen Verkehrsraum zu fahren (insbesondere um auf diese Weise jeweils nach ein paar Tagen den Parkplatz zu wechseln) bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten. Lediglich der nicht mehr funktionsfähige Reifen des Anhängers, der offensichtlich verhindere, dass dieser auch nur einen Meter fortbewegt werden könne, sei daher zu übernehmen. Bezüglich der Übernahme der offenen Rechnungen sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Schwerwiegende und nicht wieder auszugleichende Schäden an existenziellen Rechtsgütern drohten wegen der Titulierung und einer eventuell sich anschließenden Zwangsvollstreckung, die ins Leere laufen werde, nicht. 13 Am 29.01.2013 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt. Eine Zwangsvollstreckung stelle durchaus einen erheblichen Nachteil dar. Die Entscheidung des Sozialgerichts stehe im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R, in juris, wonach auch die für die Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft entstehenden Kosten übernahmefähig seien, wenn sie konkret angefallen und nachgewiesen seien. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien sämtlich erforderlich, um die Fahrzeuge verkehrssicher zu machen und eine Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Dies sei notwendig, da er nicht über einen festen Stellplatz verfüge und die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum bewegen müsse, damit er - zum Ausschuss einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung - das Fahrzeug täglich zu einer anderen Übernachtungsstelle fahren könne. 14 Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. 15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der vorliegenden Prozessakte und der beigezogenen Prozessakte (S 8 AS 831/12 ER / L 6 AS 463/12 B ER) verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist. II. 16 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu den Rechtsgrundlagen kann gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. 17 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten stellen keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II dar, weil der VW-Bus und der Anhänger nicht als Unterkunft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Zwar wird in § 22 SGB II nicht der Begriff "Wohnung", sondern "Unterkunft" benutzt , sodass nicht nur Wohnungen im herkömmlichen Sinn erfasst werden. Entsprechend ist vom BSG in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 17.06.2010 die Auffassung vertreten worden, unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II sei jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleiste. Davon ausgehend hat es ausgeführt, unter diesen Begriff könnten auch Wohnwagen und Wohnmobile fallen. Nach der Auffassung des BSG soll insoweit nicht maßgeblich sein, ob die dauerhafte Nutzung des Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung unzulässig wäre. Vielmehr stelle das SGB II auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden könne. Es sei den Grundsicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen. 18 Ob letzterem grundsätzlich zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass der vom Antragsteller genutzte VW-Bus mit Anhänger, anders als das Wohnmobil in dem vom BSG entschiedenen Fall, nicht als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzusehen ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers und den in der Verwaltungsakte sowie der Prozessakten vorhandenen Lichtbildern ist in dem VW-Bus eine Liegefläche hergerichtet, die als Bett benutzt werden kann. Im übrigen wird der Fahrzeuginnenraum als Stauraum zur Unterbringung von Gegenständen wie Kleidung uä. genutzt, die in Kisten und Körben verpackt sind oder aufhängt bzw. ausgebreitet sind. Wohnliche Einrichtungen, etwa Sitzmöglichkeiten, sind offensichtlich ebenso wenig vorhanden wie sanitäre Anlagen oder Heizmöglichkeiten. Anders als in Wohnmobilen oder Wohnwagen, die für eine (zumindest vorübergehende) wohnliche Nutzung eingerichtet sind und die in der Regel über die genannten Einrichtungen verfügen, ist ein Wohnen im vom BSG dargelegten Sinn hier nicht möglich. Die Fahrzeuge des Antragstellers bieten lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne einer geschützten Schlaffläche und zudem Lagerraum für die Habe. Es fehlt an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermöglicht und eine Privatsphäre bei alltäglichen, auch intimen Verrichtungen gewährleistet. So sind etwa Toilettengang oder Körperhygiene nicht in einem geschützten Bereich möglich. Als Unterkunft im Sinne des SGB II sind die Fahrzeuge damit nicht anzusehen, vielmehr ist der Antragssteller trotz der Nutzung der Fahrzeuge als obdachlos zu bezeichnen. 19 Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, ihm die Kosten für die Erhaltung und Nutzung der Fahrzeuge als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Dies würde der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, das durch die Gewährung entsprechender Bedarfe gerade sicherstellen will, dass den Hilfebedürftigen eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht. Dies wird besonders deutlich an der Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II. Danach können vom Leistungsträger auch Schulden für den Bedarf für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ziel des SGB II und der Gewährung der entsprechenden Bedarfe ist es somit, den Betroffenen trotz fehlender eigener Mittel eine menschenwürdige Unterkunft zu erhalten bzw. zur Verfügung zu stellen. Würde man im vorliegenden Fall für das vom Antragsteller eingerichtete Provisorium Leistungen gewähren, würde man im Gegensatz zu diesem Ziel die nicht menschenwürdige Unterbringung ermöglichen und perpetuieren. Von daher kommt es hier nicht darauf an, dass, wie der Antragsteller vorträgt, eine Mietwohnung für den Grundsicherungsleistungsträger teurer wäre als die von ihm gewählte Unterkunftsalternative. 20 Diese Rechtsauffassung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht stellt ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre dar und gewährleistet das Recht, in privaten Räumen in Ruhe gelassen zu werden, nicht aber die Schaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den Staat (Papier in Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art 13 Rz 1, 6). Erst recht wird damit nicht das Recht auf die Verwirklichung spezifischer individueller Wohnformen gewährt. 21 Da der Antragsteller nach dem oben Gesagten bereits als obdachlos anzusehen ist, stellt die Verweigerung der Übernahme der Kosten auch keine Maßnahme dar, die zur Obdachlosigkeit führt. Falls der Antragsteller die Fahrzeuge nicht mehr nutzen kann, kann er die Hilfen verschiedenster Organisationen in Anspruch nehmen; auch können zur Abwehr ihm oder der Allgemeinheit drohender Gefahren ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Behörden ergriffen werden. 22 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist damit wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm. § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. 24 Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.