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Urteil

L 2 U 58/12

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2013:1111.L2U58.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.01.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtlich Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unfallereignis des Klägers vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. 2 Der 1975 geborene Kläger ist als Rettungsassistent beim D tätig und auf der Dienststelle in Landstuhl eingesetzt. Am 16.07.2009 fuhr der Kläger von seinem Wohnort Hauptstuhl mit dem Fahrrad zur Rettungswache des D in Landstuhl. In der Absicht, sich im Sanitärraum der Wache zu duschen, entkleidete er sich und rutschte, bevor er die Duschkabine betreten konnte, aus. Der Unfall ereignete sich um 7.01 Uhr während der Arbeitszeit (Beginn des Arbeitstages 7.00 Uhr). Der Kläger stieß mit dem rechten Fuß von außen an die Duschwanne und zog sich eine offene Luxation der rechten Großzehe zu, die noch am Unfalltag operativ repositioniert und mit zwei Drähten fixiert wurde. Am 13.10.2009 erfolgte noch eine Revision mit Arthrolyse des Endgelenks der rechten Großzehe, eine Tenolyse der Beugesehne sowie eine epineurale Naht des lateralen Nerven (N2). 3 Auf Anfrage der Beklagten vom 25.08.2009 teilte der Kläger am 07.09.2009 mit, er habe vor der Aufnahme der Arbeit duschen wollen, weil er mit dem Fahrrad zur Arbeit gekommen sei. Auch nach der Arbeit dusche er. 4 Mit Bescheid vom 24.09.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Der Unfall habe sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörenden unversicherten Tätigkeit ereignet. Art und Ausmaß der Unfallgefahr würde der Kläger auch in seinem häuslichen gewohnten Umfeld ausgesetzt gewesen sein. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit bestehe nicht. 5 Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2009 Widerspruch ein und machte geltend, das Unfallereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Unfall habe sich in innerem sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet. Als Rettungsassistent sei er verpflichtet, die Hygienevorschriften des D einzuhalten. Da er mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren sei und stark geschwitzt habe, sei es zwingend erforderlich gewesen, vor einem Kontakt mit Patienten zu duschen. Selbst wenn das Duschen objektiv nicht erforderlich oder dem Arbeitgeber dienlich gewesen sein sollte, sei es jedenfalls nach seinen subjektiven Vorstellungen notwendig gewesen; er sei davon ausgegangen, dass er nach der Fahrt mit dem Fahrrad nicht sauber genug gewesen sei, um seine Tätigkeit auszuüben. Selbst wenn man aber das Duschen dem privaten Bereich zurechnen wolle, habe es sich lediglich um eine geringfügige, wenige Minuten dauernde Unterbrechung seiner Arbeit gehandelt, die den Versicherungsschutz nicht entfallen lasse. 6 Der Kläger legte den Hygieneplan des D vor, in dem das Duschen nach Infektionsfahrten ab Stufe III, nach Verschmutzung oder bei Bedarf vorgesehen ist. 7 Der Arbeitgeber gab mit Schreiben vom 21.12.2009 an, Mitarbeitern, die mit dem Fahrrad zum Dienst erschienen, sei es erlaubt, vor Dienstbeginn auf der Wache zu duschen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung war angegeben, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Die Körperreinigung sei grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu werten. Sie stehe nur dann unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie wegen der besonderen betrieblichen Tätigkeit erforderlich sei, wie etwa das Duschen eines Bergmanns auf der Betriebsstätte im unmittelbaren Anschluss an die Betriebstätigkeit und das Händewaschen eines Arztes oder Lebensmittelverkäufers. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen; dieser habe lediglich die Gelegenheit der betrieblichen Duscheinrichtung genutzt, um sich zu erfrischen bzw. die häusliche Morgentoilette nachzuholen. Das Duschen habe weder dem Erhalt der Arbeitskraft gedient noch sei der Kläger durch dienstliche Gründe so verschmutzt gewesen, dass er habe duschen müssen. Den Hygienevorschriften des Arbeitgebers lasse sich eine betriebliche Notwendigkeit für das Duschen bei Arbeitsbeginn nicht entnehmen. Auch eine Duldung des morgendlichen Duschens durch den Arbeitgeber führe zu keiner anderen unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung. Das Duschen sei auch keine versicherungsrechtlich unschädliche kurzfristige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, denn einerseits sei das Duschen nicht kurzfristig und andererseits habe der Kläger seine versicherte Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen gehabt. Seine Handlungstendenz sei nicht auf die versicherte Tätigkeit gerichtet gewesen, sondern habe allein persönlichen Bedürfnissen gedient. 9 Dagegen hat der Kläger am 20.02.2010 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung im Unfallzeitpunkt sei die Handlungstendenz des Versicherten; diese müsse auf eine dem Unternehmen dienliche Verrichtung gerichtet sein und sei anhand objektiver Kriterien festzustellen. Darauf, ob die konkrete Tätigkeit objektiv betriebsdienlich sei, komme es nicht an. Nach Sinn und Zweck der geltenden Hygienevorschriften, die insbesondere auch der Verhinderung einer Übertragung nosokomialer Infektionen dienten, sei es für ihn als Rettungsassistenten unabdingbar, für eine ordnungsgemäße Körperhygiene zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sei die Angabe im Hygieneplan, dass "bei Bedarf" zu duschen sei, so zu verstehen, dass der jeweilige Mitarbeiter unter Anstrebung größtmöglicher Hygiene und eines größtmöglichen Infektionsschutzes situativ entscheiden könne und müsse, wann eine Körperreinigung erforderlich sei. Er habe am Unfalltag zuhause nicht geduscht und sei sodann durch das Fahrradfahren stark geschwitzt gewesen. Daher sei es objektiv erforderlich gewesen, vor dem Kontakt mit möglicherweise schwerkranken Patienten zu duschen. Zumindest aber habe das Duschen nach seinen subjektiven Vorstellungen in erster Linie betrieblichen Interessen, nämlich dem Infektionsschutz gedient; dabei müsse man berücksichtigen, dass er als Rettungsassistent kein Fachmann auf dem Gebiet des Infektionsschutzes sei. 10 Der Kläger hat eine Mitteilung des Robert Koch-Instituts zur Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorgelegt. 11 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionserregern im Wesentlichen auf eine penible Händedesinfektion zu achten sei. Der Kläger sei von seinem Arbeitgeber nicht aufgefordert worden, vor Dienstantritt (ggf. nochmals) zu duschen; daher habe das subjektive Empfinden des Klägers, sich duschen zu wollen, im Vordergrund gestanden. 12 Mit Urteil vom 24.01.2012 hat das SG den Bescheid vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 16.07.2009 einen Arbeitsunfall darstelle. Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Tätigkeit des Verunfallten im Zeitpunkt des Unfalles müsse im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Dabei sei auf die Handlungstendenz des Verunfallten abzustellen. Vorliegend habe die Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit seiner Arbeit als Rettungsassistent gestanden und sei darauf gerichtet gewesen, dem Unternehmen zu dienen. Allerdings sei das beabsichtigte Duschen nicht Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gewesen. Es habe sich auch nicht um eine geringfügige Unterbrechung der ansonsten versicherten Tätigkeit gehandelt, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt seinen Dienst als Rettungsassistent noch gar nicht aufgenommen gehabt habe. Eine besondere betriebliche Gefahr habe ebenfalls nicht vorgelegen. Es habe sich aber um eine gemischte Tätigkeit gehandelt, die wesentlich den betrieblichen Interessen des D gedient habe. Insoweit sei entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen würde. Die Körperreinigung diene wesentlich betrieblichen Zwecken, wenn die geleistete Betriebstätigkeit ein entsprechendes Bedürfnis zumindest wesentlich mitbestimme. Hiervon ausgehend sei der beabsichtigte Duschvorgang als versicherte Tätigkeit einzuordnen. Der Kläger habe sich reinigen wollen, um für seine Tätigkeit als Rettungsassistent einsatzfähig zu sein. Auch wenn dies aus den Hygienerichtlinien nicht abgeleitet werden könne, sei seine subjektive Handlungstendenz darauf gerichtet gewesen. Dies werde durch die objektiven Umstände gestützt, weil der Kläger eine Tätigkeit mit engstem Körperkontakt ausübe und es nachvollziehbar sei, dass der Kläger hierfür auf seine Körperhygiene achten wolle. Hierfür spreche auch, dass bei ihm wegen der medialen Präsenz ein erhöhtes Problembewusstsein für nosokomiale Infektionen bestanden habe; ob das Duschen diese objektiv ausschließen könne sei unbedeutend, weil es auf seine subjektive Vorstellung ankomme. Nicht trennbar sei mit dem Duschen sein privates Interesse der körperlichen Reinigung zum Wohlbefinden verbunden gewesen. Das Duschen habe aber dem betrieblichen Interesse wesentlich gedient; ein überwiegender Teil sei hierfür nicht zu fordern. Dabei habe nach dem 7,3 km langen Fahrtweg ein Bedürfnis, wenn auch kein Erfordernis, zum Duschen bestanden, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass dieses Bedürfnis nicht durch eine private Tätigkeit, sondern durch den nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg zur Arbeit eingetreten sei. 13 Gegen das ihr am 29.02.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.03.2012 Berufung eingelegt. 14 Sie trägt vor, eine gemischte Tätigkeit scheide schon deshalb aus, weil sich der Unfall vor der Arbeitsaufnahme ereignet habe. Zudem sei die Wertung des SG, dass das Duschen wesentlich dem Arbeitgeber gedient haben solle, nicht überzeugend. Das Duschen sei zur Wahrnehmung der Aufgabe als Rettungsassistent nicht benötigt worden. Der Arbeitgeber habe weder Hygiene- noch sonstige Vorschriften dieses Inhaltes erlassen; es bestünden auch keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Auch sonst habe kein objektiver Grund zum Duschen bestanden. Nicht jedes Schwitzen sei mit einer für einen zu transportierenden Patienten unzumutbaren Geruchsentwicklung verbunden. Zudem werde es im Hochsommer als sozial adäquates Verhalten toleriert, wenn man schwitze. Es sei davon auszugehen, dass es im Beruf des Rettungsassistenten während der Tätigkeit teilweise zu körperlich stark beanspruchenden Einsätzen und damit verbundenem Schwitzen komme; es sei nicht anzunehmen, dass nach derartigen Einsätzen stets geduscht werde, insbesondere dann nicht, wenn ein Notfall eintrete. Die Einsatzfähigkeit des Klägers habe am Unfalltag nicht davon abgehangen, ob er geduscht habe oder nicht. Der Arbeitgeber würde ihn nicht nach Hause geschickt haben, wenn er vor Dienstbeginn nicht geduscht haben würde. Das Duschen habe nur zum Wohlfühlen des Klägers beigetragen, habe aber nicht wesentlich den Interessen des Arbeitgebers gedient; es habe sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.01.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe 21 Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat der Klage gegen den Bescheid vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 16.07.2009 ein Arbeitsunfall ist. 22 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, soweit sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu. Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der Versicherte mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit ausüben wollte. 23 Vorliegend ist die von dem Kläger beabsichtigte Verrichtung (das Duschen), vor der sich der Unfall ereignete, nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht schon daraus ergibt, dass sich der Unfall in betrieblichen Räumen und während der Arbeitszeit ereignet hat. Denn einen sogenannten Betriebsbann, d.h. die Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, unabhängig davon, ob sie durch eine Verrichtung verursacht sind, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit steht, kennt die gesetzliche Unfallversicherung nur in der See- und Binnenschifffahrt (vgl. § 10 SGB VII). 24 Die vom Kläger beabsichtigte Verrichtung ist nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, sondern ist als unversicherte Vorbereitungshandlung einzustufen. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Hierzu gehören so alltägliche Verrichtungen wie das morgendliche Anziehen, Waschen und Frühstücken, aber auch Verrichtungen, die der Tätigkeit im Unternehmen indirekt dienen, wie etwa Reparatur, Wartung oder Auftanken des privateigenen Pkws, mit dem der Arbeitsweg zurückgelegt wird, sowie speziell betriebsbezogene Handlungen wie der Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit, die Erkundungsfahrt zur neuen Arbeitsstelle, die Beseitigung von Hindernissen auf dem Weg zur Arbeit (Benzinmangel, Schneeschippen vor der Garage) oder der vorsorgliche Einkauf von Lebensmitteln oder Getränken für die Arbeitsschicht. Derartige Vorbereitungshandlungen sind, obwohl sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis dienen, regelmäßig nur dann unfallversicherungsgeschützt, wenn sie entweder nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen sind oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbezieht (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R, m.w.N.). 25 Die vom Kläger beabsichtigte Verrichtung, das Duschen, sollte der Körperreinigung dienen. Bei der morgendlichen Körperreinigung vor der Arbeitsaufnahme handelt es sich um eine privatnützige Vorbereitungshandlung, in der die Handlungstendenz des Versicherten auf die Steigerung des eigenen Wohlbefindens gerichtet ist. Sie dient lediglich insoweit mittelbar der Durchführung der Arbeitsleistung, als im betrieblichen Rahmen von Mitarbeitern eine sozialadäquate Körperhygiene erwartet wird. Etwas anderes gilt auch nicht für den vom Kläger ausgeübten Beruf des Rettungsassistenten. Insbesondere lag der Absicht des Klägers zu duschen keine entsprechende betriebliche Weisung seines Arbeitgebers zugrunde; dieser hat hierfür lediglich seine Erlaubnis erteilt, wodurch Unfallversicherungsschutz nicht begründet wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R ). Auch im Hygieneplan des Arbeitgebers ist nicht allgemein vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer - zusätzlich zur ohnehin privat vorzunehmenden Körperhygiene - vor der Arbeitsaufnahme zu duschen hat. Die Angabe im Hygieneplan, dass "bei Bedarf" zu duschen sei, kann so nicht verstanden werden; vielmehr wird aus dem Vergleich mit den übrigen Fällen, für die der Plan ein Duschen vorschreibt (Infektionsfahrten ab Stufe III oder Verschmutzung) deutlich, dass der "Bedarf" ein durch die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit hervorgerufener Umstand (zB die Notwendigkeit einer Erfrischung zur Erhaltung der Arbeitskraft) sein muss. 26 Als privatnützige Vorbereitungshandlung ist die Körperreinigung grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist nur zu bejahen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn durch die Art der Arbeit eine Verschmutzung eingetreten ist, die ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung noch vor dem Heimweg schafft. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte im Rahmen von Arbeitstätigkeiten einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung (durch die Körperreinigung) angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können. Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Dass die Dusche der Erfrischung des Klägers zur Behebung einer hitzebedingten körperlichen oder geistigen Schwäche dienen sollte, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Dies wäre auch kaum glaubhaft, da der Kläger den Arbeitsweg mit dem Fahrrad am Unfalltag noch vor 7 Uhr morgens zurückgelegt hat und zu dieser frühen Stunde - selbst im Hochsommer - typischerweise (noch) keine starke Hitze herrscht. Die vom Kläger beabsichtigte Dusche sollte auch nicht der Beseitigung von bei Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung eingetretenen Verschmutzungen dienen (der Kläger hatte seine Arbeitstätigkeit am Unfalltag vor dem Unfallereignis ja noch gar nicht aufgenommen), sondern der Nachholung der allgemeinen Körperhygiene, von der der Kläger vor Antritt des Arbeitswegs abgesehen hatte. 27 Ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Rettungsassistent und dem beabsichtigten Duschen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit (genauer: einer Verrichtung mit gemischter Motivationslage, vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Lfg. 1/13, § 8 Rn. 24 ff.) begründet werden. Eine gemischte Motivationslage liegt vor, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Verrichtung ausübt, mit der er sowohl private als auch betriebliche Zwecke verfolgt. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die grundsätzlich versicherte Tätigkeit für die Betätigung wesentlich ist. Dies beurteilt sich danach, ob der Versicherte die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG, st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R). Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die private Motivation des Klägers zum Duschen lag vorliegend vor allem darin begründet, dass er seine morgendliche Körperreinigung in den Betriebsräumen nachholen wollte; daneben ggf. noch, dass er die durch die Anfahrt zur Arbeitsstätte mit dem - von ihm im Rahmen seiner privaten Entscheidungsfreiheit selbst ausgewählten - Transportmittel Fahrrad verursachte Transpiration beseitigen wollte. Für die hypothetische Betrachtung muss man daher von der Annahme ausgehen, dass sich der Kläger bereits vor Verlassen der Wohnung einer Körperreinigung (Duschen) unterzogen hätte und für den Arbeitsweg ein nicht zur Transpiration führendes Transportmittel (Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel) gewählt hätte, denn nur dann wäre die private Motivation für das Duschen (Steigerung des Wohlbefindens) außer acht zu lassen. In dieser Konstellation hätte aber für eine - nochmalige - Dusche vor Arbeitsbeginn objektiv keinerlei Grund bestanden; dass der Kläger dennoch erneut geduscht haben würde, ist nicht vorstellbar. Die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte Verrichtung, das Duschen, muss daher als allein privatnützig motiviert angesehen werden. 28 Dass der Kläger angegeben hat, dass das Duschen aus seiner Sicht (auch) wesentlich der versicherten Tätigkeit, nämlich der Infektionsprävention, gedient habe und damit jedenfalls subjektiv eine auf die versicherte Tätigkeit bezogene Handlungstendenz bestanden habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Handlungstendenz wäre nur dann rechtlich relevant, wenn sie durch die objektiven Umstände bestätigt würde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das vom Kläger beabsichtigte morgendliche Duschen im Betrieb war objektiv nicht erforderlich, um eine Übertragung von Infektionserregern zu vermeiden. Zur Infektionsprävention, auch bei multiresistenten (nosokomialen) Erregern, ist maßgeblich eine gute Standardhygiene einzuhalten; hierzu gehören insbesondere die Händehygiene (Vermeidung der Kontamination der Hände durch Tragen von Schutzhandschuhen und Händedesinfektion mit alkoholischen Präparaten), das Tragen von Schutzkleidung, Maßnahmen zum Schutz vor Tröpfcheninfektionen (Hustenetikette), die Reinigung/Desinfektion der Patientenumgebung, die im Bereich des Gesundheitswesens übliche Aufbereitung von Textilien und Wäsche und eine sichere Injektionstechnik (Nielke/Nassauer, Robert Koch Institut: Herleitung von risikominimierenden, hier infektionspräventiven Maßnahmen in der Praxis, November 2009). Mit diesen Hygienemaßnahmen sind die üblichen Übertragungswege für Infektionserreger (laut Robert Koch Institut vorwiegend aerogen bzw. über Tröpfchen, vorwiegend über Kontakt bzw. fäkal-oral, manuell, vorwiegend über kontaminiertes Wasser und vorwiegend über Blut/Blutprodukte bzw. Gewebe/Organe, vgl. http://www.rki.de/DE/ Content/Infekt/Krankenhaushygiene/ Erreger_ausgewaehlt/erreger_ausgewaehlt_inhalt.html?nn=2868974) abgedeckt. Aus dem von dem Kläger angeführten starken Schwitzen ergibt sich keine erhöhte Infektionsgefahr; die Transpiration als solche begründet daher objektiv keine infektionspräventive Notwendigkeit des Duschens. Soweit der Kläger geltend macht, dass er jedenfalls subjektiv (irrtümlich) von einer Maßnahme der Infektionsprävention ausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird ein Zurechnungszusammenhang einer objektiv nicht betrieblich erforderlichen Verrichtung zur versicherten Tätigkeit auch dann bejaht, wenn der Verletzte in der vertretbaren, aber objektiv irrigen Annahme handelt, dazu aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet zu sein. Die Annahme dieser Pflicht ist vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz abgeschlossen. Teil dieser Berufsausbildung ist ein theoretischer und praktischer Schulunterricht, der als Lehrinhalt u.a. die Hygiene (allgemeine und persönliche Hygiene, Schutzimpfungen und Desinfektion) vorsieht (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 25.11.1989). Aufgrund dieser Ausbildung sowie seiner praktischen Tätigkeit in seinem Beruf mussten dem Kläger die üblichen Übertragungswege für Infektionen bekannt sein; dementsprechend musste er auch wissen, dass ein selbst starkes Schwitzen keine erhöhte Infektionsgefahr begründet. 29 Anhaltspunkte für eine besondere Betriebsgefahr, die ggf. einen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründen könnte, bestehen nicht; sie wurden vom Kläger selbst nicht geltend gemacht. 30 Nach alledem ist ein innerer Zusammenhang des vom Kläger zum Unfallzeitpunkt beabsichtigten Duschens mit der versicherten Tätigkeit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu verneinen. 31 Es kann auch nicht von einer den Unfallversicherungsschutz unberührt lassenden geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ausgegangen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hatte, als sich der Unfall ereignete; sie konnte daher auch nicht unterbrochen werden. Zudem wäre das Duschen nicht als geringfügige Unterbrechung anzusehen. Hierfür wäre eine Tätigkeit zu verlangen, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird, nur zu einer unerheblichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit von wenigen, maximal 5 Minuten führt und die den Versicherten nur wenige Meter von seinem Arbeitsplatz wegführt (Wagner in: jurisPK-SGB VII, § 8, Rn. 51 m.w.N.). Hierüber geht das vom Kläger beabsichtigte Duschen, zu dem neben dem eigentlichen Duschvorgang auch die Fortbewegung zum und vom Duschraum und das An- und Auskleiden zu zählen ist, ersichtlich hinaus. 32 Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 33 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.