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Urteil

L 6 R 23/14

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin verliert die Berufung: Die Beigeladene war vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. • Für die Abgrenzung von abhängig Beschäftigten und Selbständigen ist das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Rechtsbeziehung maßgeblich; vertragliche Bezeichnungen sind indiziell und nicht entscheidend. • Das Vorhandensein eines eigenen Fahrzeugs allein begründet kein Unternehmerrisiko, wenn keine unternehmerischen Chancen bestehen und der Betroffene eng in die Organisations- und Weisungsstruktur eingebunden ist.
Entscheidungsgründe
Statusfeststellungsverfahren: Paketbotin als abhängig Beschäftigte, nicht selbständig • Die Klägerin verliert die Berufung: Die Beigeladene war vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. • Für die Abgrenzung von abhängig Beschäftigten und Selbständigen ist das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Rechtsbeziehung maßgeblich; vertragliche Bezeichnungen sind indiziell und nicht entscheidend. • Das Vorhandensein eines eigenen Fahrzeugs allein begründet kein Unternehmerrisiko, wenn keine unternehmerischen Chancen bestehen und der Betroffene eng in die Organisations- und Weisungsstruktur eingebunden ist. Die Beigeladene war vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 für die Klägerin im Paket-/Transportdienst tätig. Zwischen den Parteien bestand ein Unternehmer-Partnerschaftsvertrag, der die Beigeladene als Auftragnehmerin mit Pflicht zur Gewerbeanmeldung, Haftungs- und Qualitätsregelungen sowie detaillierten Vorgaben auswies. Die Klägerin arbeitete für die H Logistik Gruppe, deren Qualitätsanforderungen und Formulare auch für die Beigeladene galten. Die Beigeladene benutzte eigene Fahrzeuge und hatte zuvor ein Gewerbe angemeldet; sie erhielt Gutschriften statt Rechnungen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte nach Antrag der Beigeladenen Status und ab 01.09.2010 Versicherungs­pflicht fest. Die Klägerin focht dies an und behauptete Selbständigkeit aufgrund eigener Fahrzeuge, Möglichkeit zur Auftragsablehnung und Gewerbeanmeldung. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: § 7 SGB IV definiert Beschäftigung; § 7a SGB IV erlaubt Statusfeststellungsverfahren; die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem gelebten Vertragsverhältnis und dem Gesamtbild der Tätigkeit. • Vertragliche Bezeichnungen indiziell: Der Unternehmer-Partnerschaftsvertrag spricht zwar für Selbständigkeit, doch der Wille der Parteien ist nur dann entscheidend, wenn er mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und durch weitere Umstände gestützt wird. • Fehlendes Unternehmerrisiko und keine eigene Betriebsstätte: Der Einsatz eines gebrauchten PKW begründet kein erhebliches wirtschaftliches Risiko, zumal das Fahrzeug mit dem Hinweis "im Auftrag der H Logistik Gruppe" zu versehen und eigene Werbung untersagt war. • Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Abwicklung (Scanpflicht, vorgegebene Touren/Scanreihenfolge, strenge Qualitätsanforderungen, Sanktionskatalog) ließen nur geringen Gestaltungsspielraum und ergaben eine Eingliederung wie bei Arbeitnehmern. • Weisungsabhängigkeit und Kontrolle: Vorgaben zu Arbeitsbeginn, Pflicht, bestimmte Sendungen zuzustellen, Pflicht zur Teilnahme an Kontrollen und Vorlage wirtschaftlicher Unterlagen zeugen von umfassender Weisungs- und Kontrollbefugnis des Auftraggebers. • Keine maßgeblichen unternehmerischen Chancen: Es fehlten Möglichkeiten zur Akquise eigener Kunden oder zur Erhöhung des Verdienstes durch eigenen Aufwand; die Vergütung und Preisgestaltung waren weitgehend vorgegeben. • Vorbringen der Klägerin unbeachtlich: Gewerbeanmeldung, Besitz mehrerer Fahrzeuge oder gelegentliche Tätigkeit für Dritte reichen nicht aus, um die überwiegende Eingliederung und Weisungsabhängigkeit zu widerlegen. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Nach Abwägung aller Indizien überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung (Eingliederung, Weisungsrecht, fehlendes Unternehmerrisiko). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Koblenz und der Bescheid der Rentenversicherung bleiben bestehen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene im Streitzeitraum als abhängig Beschäftigte tätig war und damit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestand. Entscheidungsrelevant waren das enge Eingebundensein in Organisation und Arbeitsablauf der Klägerin sowie umfangreiche Weisungs- und Kontrollrechte, die das Vorliegen unternehmerischer Risiken und Freiheiten ausschlossen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.