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Urteil

L 4 R 296/15

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarielle Stimmrechtsbindungsvereinbarung zwischen Gesellschaftern kann für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung nur dann maßgeblich sein, wenn sie einerseits verlässlich und dauerhaft Rechtsmacht begründet und andererseits nicht der jederzeitigen einseitigen Beendigung unterliegt. • Kann ein Gesellschafter durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen einzelne Beschlüsse wirksam verhindern, schließt dies regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis aus; eine bloß kündbare Stimmbindung vermag dies nicht sicherzustellen. • Maßgeblich für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; die Möglichkeit der Konfliktlösung durch Kündigung gesellschaftlicher Vereinbarungen ist bei der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände zu berücksichtigen (BSG-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Kündbare Stimmrechtsbindung begründet keine dauerhafte Rechtsmacht; Geschäftsführer bleibt versicherungspflichtig • Ein notarielle Stimmrechtsbindungsvereinbarung zwischen Gesellschaftern kann für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung nur dann maßgeblich sein, wenn sie einerseits verlässlich und dauerhaft Rechtsmacht begründet und andererseits nicht der jederzeitigen einseitigen Beendigung unterliegt. • Kann ein Gesellschafter durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen einzelne Beschlüsse wirksam verhindern, schließt dies regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis aus; eine bloß kündbare Stimmbindung vermag dies nicht sicherzustellen. • Maßgeblich für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; die Möglichkeit der Konfliktlösung durch Kündigung gesellschaftlicher Vereinbarungen ist bei der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände zu berücksichtigen (BSG-Rechtsprechung). Der Kläger, Tischlermeister, erwarb 2009 10 % der Anteile an einer GmbH und wurde 2012 zum Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschafter vereinbarten notariell eine Stimmbindungsvereinbarung, wonach Stimmrechte nur einstimmig ausgeübt werden sollten, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Der Geschäftsführerbezug, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelungen entsprechen einem Anstellungsvertrag; der Kläger erhielt ein Jahresgehalt, Dienstwagen, Tantiemen und Direktversicherung. Die Sozialversicherungsträger stellten die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 01.01.2013 fest; Krankenversicherung war aufgrund der Entgeltgrenze nicht betroffen. Der Kläger focht das an und rügte, die Stimmbindung verschaffe ihm ausreichende gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, sodass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Sozialgericht und Landessozialgericht sahen hingegen die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung als überwiegend an, weil die Stimmbindung kündbar war und daher keine verlässliche Verhinderungsbefugnis bestand. • Rechtsmaßstab ist § 7 Abs.1 SGB IV; entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit und das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. • Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen können die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beeinflussen, sofern sie verlässliche und beständige Rechtsmacht begründen (z. B. durch notariell verbriefte, schwer änderbare Minderheitenrechte). • Die hier vereinbarte Stimmbindung ist zwar notariell, sie ist jedoch ausdrücklich mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist versehen und damit von vornherein kündbar; im Konfliktfall würde die Rechtsmacht der Mehrheitsgesellschafter zum Tragen kommen. • Wegen der jederzeit möglichen Beendigung der Stimmbindung fehlt es an der erforderlichen Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Verhältnisse; daher kann die Stimmbindung keine dauerhafte Verhinderungsbefugnis und damit keine Ausschlusswirkung für eine Beschäftigung begründen. • Vertragliche Regelungen des Geschäftsführervertrags (Gehalt, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche, Weisungsfreiheit in der täglichen Ausgestaltung der Tätigkeit) sprechen im Gesamtbild für eine abhängige Beschäftigung, die die gegenläufigen gesellschaftsrechtlichen Elemente überwiegen lässt. • Somit ist der Kläger sozialversicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem streitigen Zeitpunkt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger ab dem 01.01.2013 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt, bleibt bestehen. Die kündbare Stimmrechtsbindungsvereinbarung rechtfertigt keine andere sozialversicherungsrechtliche Einordnung, weil sie keine verlässliche und dauerhafte Rechtsmacht begründet, die eine Weisungsunabhängigkeit dauerhaft sicherstellt. Die vertraglichen Anstellungsmerkmale (Gehalt, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Tantieme) und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb überwiegen im Gesamtbild. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.