Beschluss
L 5 KR 101/17 B
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG ist regelmäßig nur ein Bruchteil des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen; üblich sind 10–25 % der geltend gemachten Forderung.
• Ergibt der Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für die Bedeutung der Untätigkeitsklage, ist innerhalb der Spanne von 10–25 % nach der Dauer der Nichtentscheidung und der Bedeutung für den Kläger zu differenzieren.
• Nur wenn keine hinreichende Grundlage für die Bemessung besteht, ist auf den Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Untätigkeitsklagen: 10–25 % der Hauptsache, Dauer der Untätigkeit relevant • Bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG ist regelmäßig nur ein Bruchteil des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen; üblich sind 10–25 % der geltend gemachten Forderung. • Ergibt der Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für die Bedeutung der Untätigkeitsklage, ist innerhalb der Spanne von 10–25 % nach der Dauer der Nichtentscheidung und der Bedeutung für den Kläger zu differenzieren. • Nur wenn keine hinreichende Grundlage für die Bemessung besteht, ist auf den Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Der Kläger, Rechtsnachfolger seiner 2014 verstorbenen Ehefrau, begehrt Krankengeld für den Zeitraum ab 10.12.2003 bis zum Ablauf von 78 Wochen in Höhe von insgesamt 23.723,70 €. Mit Schreiben vom 16.09.2015 machte er den Anspruch gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte nicht innerhalb der erwarteten Frist entschieden hatte, erhob der Kläger am 06.10.2016 Untätigkeitsklage. Nach Ergehen eines ablehnenden Bescheids erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt. Das Sozialgericht Trier setzte den Streitwert der Klage auf 5.000 € und wies die Kosten der Beklagten zu. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der geltend gemachten Forderung von 23.723,70 €. • Zuständigkeit des Berichterstatters richtet sich nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG. • Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach dem Antrag und der für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; § 52 Abs. 2 GKG normiert einen Auffangstreitwert von 5.000 €, wenn der Streitwert nicht bestimmbar ist. • Bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG kann der Kläger nur die Bescheidung erreichen, nicht die materiell-rechtliche Entscheidung; daher ist regelmäßig nur ein Prozentsatz (10–25 %) der Hauptsache als Streitwert angemessen. • Die ältere Rechtsprechung, die bei Untätigkeitsklagen pauschal 10–25 % oder andere Sätze annahm, wird nicht verworfen, wohl aber der Auffangstreitwert nur dort angewandt, wo keine andere Grundlage besteht. • Die Höhe innerhalb der Spanne richtet sich nach der Dauer der Nichtbescheidung und der Bedeutung für den Kläger; hier betrug die Untätigkeit etwa 1½ Jahre. • Aufgrund der erheblichen Dauer der Nichtbescheidung legt der Senat den oberen Satz von 25 % der geltend gemachten Forderung zugrunde. • 25 % von 23.723,70 € ergibt einen Streitwert von 5.930,92 €, sodass die Beschwerde insoweit begründet und ansonsten zurückgewiesen ist. Die Beschwerde des Klägers ist insoweit begründet, als der Streitwert für das Klageverfahren auf 5.930,92 € (25 % der geltend gemachten Forderung von 23.723,70 €) festgesetzt wird. Die übrigen Beschwerden werden zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG nicht der volle Streitwert der Hauptsache anzusetzen ist, sondern eine prozentuale Quote von 10–25 %; wegen einer erheblichen Untätigkeitsdauer von etwa 1½ Jahren ist hier der oberste Prozentsatz zu wählen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattungen finden nicht statt. Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde zum Bundessozialgericht zulässig.