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Urteil

L 6 R 464/16

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verrechnung eines Sozialleistungsträgers zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers ist dem pfändungspfandgläubiger gegenüber nicht wirksam, wenn sie diesem nicht bekanntgegeben wurde. • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründet ein Pfändungspfandrecht an den laufenden Rentenauszahlungsansprüchen und erfasst künftige Bezüge gemäß § 832 ZPO. • Die Verrechnung ist als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X gegenüber dem Betroffenen wirksam, entfaltet ihre Wirkung gegenüber dem Pfändungsgläubiger aber nur, wenn dieser über die Verrechnung informiert bzw. die Verrechnung dem Pfändungsgläubiger gegenüber erklärt worden ist. • Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können im sozialrechtlichen Bereich nicht ohne gesetzliche Grundlage geltend gemacht werden; eine analoge Anwendung bürgerlicher Verzugsregeln ist ausgeschlossen. • Die Frage, wem gegenüber Verrechnungen zu erklären sind (insbesondere gegenüber Pfändungspfandgläubigern), ist rechtlich nicht einheitlich geklärt und bedarf ggf. revisionärer Klärung.
Entscheidungsgründe
Verrechnung durch Sozialleistungsträger gegenüber Pfändungspfandgläubiger nur bei Bekanntgabe wirksam • Die Verrechnung eines Sozialleistungsträgers zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers ist dem pfändungspfandgläubiger gegenüber nicht wirksam, wenn sie diesem nicht bekanntgegeben wurde. • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründet ein Pfändungspfandrecht an den laufenden Rentenauszahlungsansprüchen und erfasst künftige Bezüge gemäß § 832 ZPO. • Die Verrechnung ist als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X gegenüber dem Betroffenen wirksam, entfaltet ihre Wirkung gegenüber dem Pfändungsgläubiger aber nur, wenn dieser über die Verrechnung informiert bzw. die Verrechnung dem Pfändungsgläubiger gegenüber erklärt worden ist. • Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können im sozialrechtlichen Bereich nicht ohne gesetzliche Grundlage geltend gemacht werden; eine analoge Anwendung bürgerlicher Verzugsregeln ist ausgeschlossen. • Die Frage, wem gegenüber Verrechnungen zu erklären sind (insbesondere gegenüber Pfändungspfandgläubigern), ist rechtlich nicht einheitlich geklärt und bedarf ggf. revisionärer Klärung. Der Kläger hielt titulierte Geldforderungen gegen den Versicherten (Beigeladener) aus unerlaubter Handlung und erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen laufende Erwerbsminderungsrentenansprüche. Die Bundesagentur für Arbeit meldete gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch für überzahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 832,70 €, der mit Bescheiden festgestellt wurde. Der Rentenversicherungsträger rechnete zugunsten der Bundesagentur ab März 2015 die laufende Rente des Beigeladenen teilweise gegen diese Forderung auf und zahlte Beträge an die Beigeladene; der Kläger erhielt lediglich Drittschuldnererklärungen und Hinweise. Der Kläger machte geltend, seine pfändungsrechtlich privilegierte Forderung stehe vor der Verrechnung und klagte auf Auszahlung des verrechneten Betrags nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Pfändung und Überweisung begründen ein Pfändungspfandrecht an den laufenden Rentenauszahlungsansprüchen; mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war das Pfandrecht des Klägers wirksam begründet (§§ 829, 835 ZPO i.V.m. § 832 ZPO). • Die Verrechnung zwischen Sozialleistungsträgern ist ein verwaltungsseitiger Aufrechnungsersatz, der durch Verwaltungsakt erklärt wird und gegenüber den unmittelbar Betroffenen mit Bekanntgabe wirksam wird (§ 31 SGB X). • Nach ziviler Analogie kann ein Drittschuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderung vor der Pfändung entstanden und fällig war; die Aufrechnung ist gegenüber dem „neuen“ Gläubiger zu erklären (§§ 398 ff., 404, 406, 392 BGB). • Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung zwar gegenüber den Beigeladenen wirksam geworden, gegenüber dem Kläger jedoch nicht; die Beklagte hat dem Kläger keine wirksame Verrechnungserklärung oder ausreichende Bekanntgabe vorgelegt, weshalb die Verrechnung dem Pfändungspfandgläubiger nicht entgegengehalten werden kann. • Mangels wirksamer Verrechnung muss die Beklagte den verrechneten Betrag von 832,70 € an den Kläger herausgeben; Anspruch auf Verzugszinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weil das Sozialrecht insoweit spezielle, abschließende Regelungen enthält und eine analoge Anwendung bürgerlicher Verzugsregeln ausscheidet (§ 44 SGB I nicht anwendbar). Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Hinsichtlich des Hauptbetrags von 832,70 € wurde der Gerichtsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verurteilt, weil die übernommenen Verrechnungen dem Pfändungspfandgläubiger nicht wirksam bekanntgegeben worden waren und dessen Pfändungspfandrecht daher fortbestand. Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen wurden abgewiesen; das Sozialrecht gewährt ohne spezifische gesetzliche Grundlage keine Zins- oder Verzugskostenansprüche. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, der Kläger zu 1/10; der Streitwert wurde auf 980,26 € festgesetzt und die Revision zugelassen.