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Urteil

L 4 SO 214/17

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 105 Abs. 3 HS. 2 SGG gilt ein Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Diese kann nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750.- €., so ist demnach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.(Rn.48) 2. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters zu. Dieses steht einer Entscheidung der Hauptsache durch den abgelehnten Richter nicht entgegen.(Rn.51) 3. Ist in einem vom Kläger gleichzeitig anhängigen weiteren Klageverfahren der von ihm gestellte Antrag auf dasselbe Ziel gerichtet und betrifft er denselben Sachverhalt, so steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen.(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 19.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Klage wird im Klageantrag zu II) abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 105 Abs. 3 HS. 2 SGG gilt ein Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Diese kann nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750.- €., so ist demnach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.(Rn.48) 2. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters zu. Dieses steht einer Entscheidung der Hauptsache durch den abgelehnten Richter nicht entgegen.(Rn.51) 3. Ist in einem vom Kläger gleichzeitig anhängigen weiteren Klageverfahren der von ihm gestellte Antrag auf dasselbe Ziel gerichtet und betrifft er denselben Sachverhalt, so steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen.(Rn.54) 1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 19.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Klage wird im Klageantrag zu II) abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann in der geschäftsverteilungsmäßigen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch gegen VRLSG Dr. Tappert und RinLSG Blatt durch Beschluss vom 16.02.2018 zurückgewiesen worden ist. Der Entscheidung steht auch nicht der Antrag vom 31.01.2018 entgegen, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim BSG anhängige Verfahren B 8 SO 50/17 B auszusetzen. Ein Aussetzungsgrund im Sinne von § 114, § 114a SGG oder § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 246, § 247 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt nicht vor. Im Ergebnis dasselbe gilt für den Ruhensantrag; hierzu fehlt es bereits am entsprechenden Antrag des Beklagten, der einem Ruhen widersprochen hat (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO). Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ladungen gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Das von den Klägern am 20.10.2017 eingelegte Rechtsmittel, welches als „Beschwerde“ bezeichnet ist, wird in deren wohlverstandenen Interesse als Berufung ausgelegt, weil gegen einen Gerichtsbescheid der vorliegenden Art nicht die Beschwerde, sondern nur die Berufung statthaft ist (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143, § 144 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Wie ausgeführt ist die Berufung insbesondere statthaft. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid vom 19.10.2017 ist auch nicht nach § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG wirkungslos geworden. Danach gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Vorliegend war der von den Klägern zusätzlich (rechtzeitig) gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich nicht statthaft, weil nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung (nur) beantragt werden kann, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Hier war die Berufung in Anbetracht sowohl des 750,00 € bei Weitem übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes als auch des streitigen Zeitraums, für den laufende Leistungen begehrt werden, offensichtlich ohne Zulassung statthaft (vgl. § 144 Abs. 1 SGG). Demgemäß hat das SG Koblenz diesen Antrag durch Beschluss vom 28.03.2018 verworfen. Die Rechtsfolge des § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG setzt nach Sinn und Zweck der Norm und unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht nur die Rechtzeitigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung voraus, sondern auch, dass dieser jedenfalls nicht offensichtlich unstatthaft ist. Sonst würde ein offensichtlich unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung dazu führen, dass einerseits eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht mehr möglich wäre, weil er als nicht ergangen gälte, während andererseits das SG auch keine mündliche Verhandlung zur Sache durchzuführen hätte, weil der Antrag unzulässig war. Das Ausgangsverfahren wäre dann zudem noch bzw. wieder ohne instanzabschließende Entscheidung und es müsste - nach dem Ermessen des SG - wiederum ein Gerichtsbescheid oder doch ein Urteil ergehen. Über dieses system- und sinnwidrige Ergebnis könnte § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG nicht hinweghelfen, wonach mündliche Verhandlung stattfindet, wenn sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt wird. Diese Regelung setzt ihrerseits voraus, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG überhaupt jedenfalls nicht offensichtlich unstatthaft ist. Sonst könnte ein Beteiligter durch die ergänzende Einlegung eines (bzw. hier: des einzig statthaften) Rechtsmittels gegen den Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung zur Sache beim SG erzwingen, welche von § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht vorgesehen ist. Das alles wird nur durch eine Auslegung von § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG vermieden, die neben der Rechtzeitigkeit des Antrags auch voraussetzt, dass der Antrag jedenfalls nicht wegen § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG offensichtlich unstatthaft ist (vgl. zum Ergebnis: BSG, Beschluss vom 31.01.2017 - B 13 R 33/16 BH -, juris; vgl. zum Ganzen: Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 105 SGG, Rn. 119 ff. mit weiteren Nachweisen). Des Weiteren steht der Statthaftigkeit der Berufung der Antrag der Kläger auf Zulassung der Sprungrevision nach § 161 Abs. 5 SGG nicht entgegen, zumal diese durch unanfechtbaren Beschluss des SG Koblenz abgelehnt worden ist. Die auch sonst zulässige Berufung ist indes unbegründet. Die erweiterte Klage (Antrag zu II) ist unzulässig. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das SG den Gerichtsbescheid durch die zuständige Vorsitzende der 16. Kammer erlassen hat, obwohl über den Befangenheitsantrag der Kläger im Schriftsatz vom 05.10.2017 nicht vorab durch einen anderen Richter entschieden worden war. Die abgelehnte Vorsitzende war zur Selbstentscheidung über das offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch berechtigt; dieses stand einer Entscheidung der Hauptsache durch die abgelehnte Vorsitzende nicht entgegen. Die hierfür geltenden Maßstäbe sowie deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall hat das SG im Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegt und begründet. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Gerichtsbescheid kann auch nicht schon deshalb mit Erfolg angegriffen werden, weil das SG den Eintritt der Rechtskraft der Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 30.05.2017 nicht abgewartet hätte, wie die Kläger geltend machen, oder weil das SG über den erneuten Prozesskostenhilfeantrag zugleich im Gerichtsbescheid entschieden hat. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.05.2017 bereits mit Beschluss vom 17.08.2017 - L 4 SO 112/17 B - zurückgewiesen (zugestellt am 06.09.2017). Damit war der Rechtsweg beendet, weil der Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar war (§ 177 SGG). Das SG musste vor der Hauptsacheentscheidung nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts über eine von den Klägern (angeblich) dennoch erhobene, offensichtlich unzulässige Beschwerde abwarten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt hierin nicht. Gleiches gilt für die gleichzeitige Entscheidung über den erneuten Prozesskostenhilfeantrag, da den Kläger kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zustand (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2017 - B 2 U 165/06 B, B 2 U 165/06 -, juris; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 11). Der Antrag war als wiederholter Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig, wie das SG zu Recht entschieden hat, und überdies auch unbegründet. Prozesskostenhilfe stand den Klägern nicht zu, weil ihre Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. In der Sache hat das SG die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1) bis 8) zu Recht abgewiesen, weil all diese Klagebegehren unzulässig sind. Der Senat macht sich auch insoweit nach eigener Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des SG zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug. Über die Klageerweiterung am 20.10.2017 durch Schriftsatz vom 10.10.2017 um den Antrag zu II) war vom SG nicht mehr zu entscheiden, weil der Gerichtsbescheid vom 19.10.2017 schon zur Post gegeben worden war. Im Berufungsverfahren kann die Klageerweiterung nach § 99 SGG zwar als zulässig angesehen werden, indes ist die damit anhängig gemachte Klage selbst unzulässig. Bei der verständigen Auslegung des schriftsätzlich formulierten Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) beantragen die Kläger nicht die „Feststellung der Rechtsmäßigkeit“, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten, mit denen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab der jeweiligen Antragstellungen bis zum 11.02.2015 abgelehnt wurde. Insoweit steht der Klage der Einwand doppelter Rechtshängigkeit zum Berufungsverfahren L 4 SO 188/17 gegen den Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 28.09.2017 - S 16 SO 220/16 - (vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tage) entgegen. In jenem Verfahren begehren die Kläger seit Klageerhebung am 08.11.2016 unter anderem feststellen, dass alle Ablehnungsbescheide des Beklagten und Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, die für den Zeitraum 2011 bis zum 11.02.2015 erlassen wurden, rechtswidrig waren. Das ist derselbe Streitgegenstand, welcher hier durch die Klageerweiterung vom 20.10.2017 anhängig gemacht wurde. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger bei der hiesigen Klageweiterung auf § 54 Abs. 1 und 2 SGG Bezug genommen haben. Zwar ist dies möglicherweise in Reaktion auf den Gerichtsbescheid vom 28.09.2017 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage nach § 55 SGG geschehen. Für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist dies indes unerheblich. Dieser ist identisch. Die in beiden Verfahren begehrte Feststellung ist dem Antrag nach auf dasselbe Ziel gerichtet und betrifft zudem denselben Lebenssachverhalt. Eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 SGG haben die Kläger ausweislich ihres formulierten Antrags nicht erhoben. Darüber hinaus wäre eine solche ebenfalls unzulässig, weil die hierfür bestimmten besonderen prozessualen Voraussetzungen, insbesondere die Klagefrist nach § 87 SGG, nicht eingehalten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) seit April 2011 (Kläger) bzw. April 2012 (Klägerin) nebst Zinsen und die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen und Rundfunkgebühren. Die am ... ... . ... 1947 geborene Klägerin und der am ... . ... .1946 geborene Kläger sind verheiratet. Beide sind in der Slowakei geboren und deutsche Staatsangehörige. Das Jobcenter W ... ... gewährte dem Kläger bis zum 05.04.2011 und der Klägerin bis zum 15.04.2012 (jeweils bis zum Eintritt des Rentenalters) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Am 03.04.2012 (Schreiben vom 26.02.2012) beantragten die Kläger (im Folgenden auch: die Eheleute) bei dem Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbezirk sie damals lebten, die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Kläger nahm diesen Grundsicherungsantrag am 12.05.2012 wieder zurück und stellte unter anderem am 07.12.2012 einen neuen Grundsicherungsantrag. Mit Bescheiden vom 23.07.2012 und vom 11.04.2013, welche an beide Eheleute gerichtet waren, versagte der Beklagte Grundsicherungsleistungen jeweils wegen fehlender Mitwirkung. Gegen beide Bescheide erhoben die Eheleute nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klagen zum Sozialgericht (SG) Koblenz (- S 12 SO 35/13 und S 12 SO 141/13 -). Die Bescheide wurden im Juni 2014 durch das SG Koblenz (Bescheid vom 23.07.2012) und den Beklagten selbst (Bescheid vom 11.04.2013) aufgehoben. In der Zwischenzeit hatten die Eheleute wiederholt, teilweise monatlich, weitere Anträge auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gestellt und führten zahlreiche sozialgerichtliche Verfahren. Vom 12.03.2013 bis zum 31.10.2013 gewährte der Beklagte den Eheleuten aufgrund von Beschlüssen des SG Koblenz vom 17.04.2013 (- S 16 SO 38/13 ER -) und 26.08.2013 (- S 16 SO 126/13 ER -) vorläufig Grundsicherungsleistungen. Auf die Beschwerde des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Beschlüsse auf und lehnte die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ab, weil die Hilfebedürftigkeit der Eheleute nicht glaubhaft gemacht sei (Beschluss vom 27.09.2013 - L 1 SO 37/13 B ER -). Im Nachgang hierzu lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 26.03.2012 mit nur an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 18.07.2014 ab, weil die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Der Widerspruch beider Eheleute wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.2014 zurückgewiesen (W.-Nr. 149/14). Dagegen erhoben die Eheleute Klage beim SG Koblenz (-S 16 SO 225/14 bzw. S 16 SO 131/16 -). Der Rechtsstreit wurde nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet (vgl. Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 24.05.2017 - S 16 SO 131/16 - und Urteil des Senats vom 27.09.2017 - L 4 SO 95/17 - ). Des Weiteren lehnte der Beklagte die Anträge der Eheleute mit Bescheid vom 21.07.2014 ab, weil die Eheleute ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hätten. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.2014 (W.-Nr. 150/14) zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Eheleute Klage beim SG Koblenz (- S 16 SO 226/14 bzw. S 16 SO 136/16 -). Der Rechtsstreit wurde nach § 102 Abs. 2 SGG beendet (vgl. Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 24.05.2017 - S 16 SO 136/16 - und Urteil des Senats vom 27.09.2017 - L 4 SO 100/17 - ). Einen weiteren Antrag der Eheleute, ihnen laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit nach dem 31.10.2013 zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2014 ab. Der Widerspruch der Eheleute wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.2014 (W.-Nr. 152/14) zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Eheleute Klage beim SG Koblenz (- S 16 SO 228/14 bzw. S 16 SO 133/16 -). Der Rechtsstreit wurde nach § 102 Abs. 2 SGG beendet (vgl. Gerichtsbescheid der SG Koblenz vom 24.05.2017 - S 16 SO 133/16 - und Urteil des Senats vom 27.09.2017 - L 4 SO 97/17 - ). Mit an beide Eheleute gerichtetem Bescheid vom 10.09.2014 lehnte der Beklagte schließlich sämtliche Grundsicherungsanträge der Eheleute ab, die den Zeitraum 01.04.2013 bis 10.09.2014 betrafen und noch nicht gesondert beschieden worden waren. Der Widerspruch der Eheleute wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 (W.-Nr. 181/14) zurückgewiesen. Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Schon mit Bescheid vom 29.10.2012 hatte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Übernahme ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 16.04.2012 abgelehnt und darauf verwiesen, dass es sich hierbei um einen Bestandteil des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs handele. Außerdem lehnte er die von der Klägerin beantragte Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil hierfür die Gebühreneinzugszentrale zuständig sei. Widerspruch war hiergegen nicht eingelegt worden. Die Eheleute bewohnten zuletzt im Bundesgebiet eine Wohnung in H ... -G ... ... . Am 11.02.2015 wurde diese Wohnung geräumt. Spätestens dann zogen die Eheleute aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten weg. Die Eheleute haben nach eigenen Angaben seit dem 11.02.2015 keinen festen Wohnsitz in Deutschland mehr, sondern halten sich im Ausland auf. Spätestens seit dem 17.05.2016 (Erhebung der Klage S 16 SO 77/16 beim SG Koblenz) leben sie nach eigenen Angaben in Österreich. Am 14.10.2015 haben die Kläger beim LSG Rheinland-Pfalz (- L 1 SO 107/15 -) die hier zugrunde liegende, ausdrücklich als Leistungs- und Schadensersatzklage bezeichnete Klage erhoben, mit der sie zunächst die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 06.04.2011 bis zum 16.04.2012 in Höhe von 4.495,00 €, für die Zeit vom 16.04.2012 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 22.319,00 € und für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 11.02.2015 in Höhe von 1.420,00 € sowie die Zahlung der ab dem 01.05.2014 rückständigen Familien-Krankenversicherungsbeiträge bei der Barmer GEK und der angefallenen Rundfunkgebühren beantragt und darüber hinaus die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 100.000,00 € verlangt haben. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 28.01.2016 - L 1 SO 107/15 - die Klage abgetrennt, soweit ein Schmerzensgeldanspruch betroffen war, und hat den Rechtsstreit im Übrigen an das SG Koblenz verweisen. Die Kläger haben zur Begründung vorgetragen, sie hätten ab Erreichen des Rentenalters zweifellos einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, der seit Jahren grundlos verweigert werde. Der Anspruch könne aus den zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsakten entnommen werden. Die Beamten des Beklagten und die Richter bei den Sozialgerichten trügen mit ihrem abgekarteten Spiel Schuld daran, dass bis heute keine rechtskräftigen Bescheide vorlägen. Aus den Altersrenten habe die Miete für die Wohnung nicht gezahlt werden können; schließlich sei am 11.02.2015 die Zwangsräumung der bisher bewohnten Wohnung erfolgt. Weiter seien Zwangsvollstreckungen der Barmer GEK sowie auch hinsichtlich der Rundfunkgebühren erfolgt, außerdem die Kündigung ihres Bankkontos. Durch die Zwangsräumung der Wohnung habe der Wohnsitz nach über 30 Jahren in Deutschland aufgegeben werden müssen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21.05.2016 einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG Koblenz gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Kläger und die dienstliche Stellungnahme der Kammervorsitzenden vom 01.06.2016 Bezug genommen (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte). Das Ablehnungsgesuch der Kläger hat die 17. Kammer des SG Koblenz mit Beschluss vom 13.06.2016 - S 17 SF 46/16 AB - zurückgewiesen. Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28.05.2016 (Eingang beim SG Koblenz am 09.06.2016) dahingehend erweitert, dass sie nunmehr auch die Zahlung von laufenden Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 11.02.2015 in Höhe von mindestens 710,00 €/Monat begehrt haben. Hierzu tragen sie vor, ihnen stünden Grundsicherungsleistungen für im Ausland lebende Deutsche nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu, denn sie hätten unter hoheitlicher Gewalt und Beamtengewalt gelitten. Der Beklagte und nicht der überörtliche Sozialhilfeträger sei für diese Leistung zuständig, weil sie nicht in Deutschland, sondern in der Slowakei geboren seien. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 (Eingang beim SG Koblenz am 23.06.2016) haben die Kläger ihre Klage nochmals erweitert und zusätzlich begehrt, die "Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.07.2014 und 25.07.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide, beide vom 08.08.2014" aufzuheben. Zur Begründung dieses Begehrens haben die Kläger vorgetragen, das SG habe den Bescheid vom 23.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2013 mit Urteil vom 03.06.2014 - S 12 SO 35/13 - aufgehoben. Den Bescheid vom 11.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2013 habe der Beklagte zurückgenommen. Gegen die neuen Ablehnungsbescheide vom 18.07.2014 und vom 25.07.2014 hätten sie Widersprüche eingelegt, so dass diese nicht rechtskräftig geworden seien. Der Kreisrechtsausschuss sei verpflichtet gewesen, "in den Widerspruchsbescheiden Rechtsstellung zu den Ablehnungsbescheiden vom 30.11.2011, 11.04.2013 und 23.07.2012 nehmen und nicht zu den neuen Ablehnungsbescheiden vom 18.07.2014 und 25.07.2014". Da der Kreisrechtsausschuss dies nicht getan habe, seien nach der ersten Aufhebung von den Ablehnungsbescheiden auch die neuen Ablehnungsbescheide vom 18.07.2014 und "25.07.2014" aufzuheben. Mit Beschluss vom 30.05.2017 hat das SG Koblenz einen Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das LSG Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 17.08.2017 - L 4 SO 112/17 B - zurückgewiesen. Der Beschluss ist den Klägern am 06.09.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.07.2017 (Eingang beim SG Koblenz am 18.07.2017) haben die Kläger die Leistungsklage nochmals erweitert und sinngemäß hilfsweise (anstelle von Grundsicherungsleistungen) Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 (Eingang beim SG Koblenz am 11.10.2017) haben die Kläger einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 (Eingang beim SG Koblenz am 11.10.2017) haben die Kläger einen zweiten Befangenheitsantrag gegen die Kammervorsitzende gestellt, den sie damit begründet haben, dass der Kammervorsitzenden "Machtmissbrauch, Korruption, Schikanen, hoheitliche Gewalt und die ab September 2014 bis heute, nicht nach dem Gesetz und unparteiisch erlassenen Gerichtsbeschlüsse" vorgeworfen würden. Es sei klar, dass ihr durch Dritte die Hände gebunden seien; sie werde ihre Verfahren mit dubiosen Begründungen durchlaufend ablehnen. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sei falsch und gesetzwidrig gewesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 19.10.2017 die Klage abgewiesen und den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kammervorsitzende trotz des neuerlichen Befangenheitsantrags in der Sache entscheiden könne, weil dieser als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lasse bei enger Auslegung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters zu. Nach den hierfür geltenden - dargestellten - Maßstäben sei der Befangenheitsantrag schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil er allein auf eine behauptete langjährige rechtswidrige Rechtsprechung in anderen Verfahren der Kläger gestützt sei. Darüber hinaus seien Behauptungen wie die, dass der Vorsitzenden „die Hände gebunden“ seien, bereits Gegenstand eines von der zuständigen 17. Kammer des SG Koblenz in einem früheren Verfahren abgelehnten Befangenheitsantrags gewesen. Der mit identischen Behauptungen begründete wiederholte Antrag sei damit offensichtlich ungeeignet, eine Befangenheit darzulegen. Schließlich sei das Ablehnungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil sich das Vorbringen in einer Aneinanderreihung beleidigender und unsachlicher Äußerungen erschöpfe. Die Klage sei unzulässig. Mit den Klageanträgen zu 1) bis 6) würden echte Leistungsklagen geführt, die im gegebenen Über-Unterordnungsverhältnis unstatthaft seien. Die Klage sei auch als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nicht zulässig, weil aktuelle Klagen gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.07.2014, vom 21.07.2014, vom 22.07.2014 und vom 10.09.2014, jeweils in der Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide, verfristet seien und gegen den Bescheid vom 29.10.2012 schon kein Widerspruch eingelegt worden sei. Soweit die Kläger mit den Klageanträgen zu 7) und zu 8) das Ziel verfolgen, die "Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.07.2014 und 25.07.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide, beide vom 08.08.2014" aufzuheben, bedürfe dies der Auslegung durch das Gericht (§ 123 SGG). Mit Blick auf den klägerischen Vortrag gehe die Kammer davon aus, dass es den Klägern darum gehe, die nach Aufhebung der ursprünglichen Versagungsbescheide erlassenen Ablehnungsbescheide aufzuheben, welche vom 18.07.2014 und vom 21.07.2014 (und nicht 25.07.2014) datierten. Die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide datieren jeweils vom 26.09.2014 (und nicht vom 08.08.2014). Die so verstandene Klage sei unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist seit Bekanntgabe der jeweiligen Widerspruchsbescheide (§ 87 SGG) seit langem verstrichen gewesen sei und Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG) nicht bestünden. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei unzulässig. Bei unverändertem Lebenssachverhalt und ohne Änderung der Rechtslage fehle ein Rechtschutzbedürfnis. Der Gerichtsbescheid ist den Kläger spätestens am 31.10.2017 in Österreich zugestellt worden (Datum des Rücksendestempels der Poststelle in H ... ... ... ... an der Donau, Österreich, auf dem Rückschein des Einschreibens). Am 20.10.2017 ist beim SG Koblenz ein Schriftsatz der Kläger vom 10.10.2017 eingegangen, mit dem sie ihre Klage um die „Feststellung der Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten“ betreffend Ablehnung der Grundsicherung im Alter ab ihren Antragstellungen bis zum 11.02.2015 nach § 54 Abs. 1 und 2 SGG erweitert haben. Die Begründung solle den ca. 100 Klagen und Eilverfahren mit ca. 10.000 Blatt Akten entnommen werden. Am 17.11.2017 ist beim LSG Rheinland-Pfalz ein Schriftsatz der Kläger vom 03.11.2017 eingegangen, mit dem sie „Beschwerde“ eingelegt haben. Es werde auch die komplette Revision der in Tatbestand und Entscheidungsgründen gemachten Angaben beantragt. Am 22.11.2017 ist beim SG Koblenz ein Schriftsatz der Kläger vom 07.11.2017 eingegangen, mit dem sie einen Antrag auf Zulassung der (Sprung-)Revision gestellt haben. Eine schriftliche Zustimmung des Beklagten hat dem Antrag nicht beigelegen und ist bis zum 31.01.2018 beim SG Koblenz nicht eingegangen. Am 11.12.2017 ist beim SG Koblenz ein Schriftsatz der Kläger vom 20.11.2017 eingegangen, mit dem sie „mündliche Verhandlung nach § 105 SGG u.a.“ beantragt haben. Das SG Koblenz hat durch Beschluss vom 28.03.2018 - S 16 SO 55/16 - den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen den Gerichtsbescheid vom 19.10.2017 abgelehnt und den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verworfen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sei unzulässig, weil die schriftliche Zustimmungserklärung des Beklagten fehle. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung sei unzulässig, weil die Berufung gegen den Gerichtsbescheid statthaft sei. Die Kläger machen zur Begründung ihrer „Beschwerde“ unter Verweis auf ihr Vorbringen in über 10.000 Seiten an Akten geltend, die zuständige Vorsitzende des SG wegen Interessenkonflikts und Befangenheit abzulehnen. Wegen des vor Erlass des Gerichtsbescheides gestellten Ablehnungsgesuchs habe die Kammervorsitzende nicht entscheiden dürfen. Der Gerichtsbescheid habe auch nicht vor Rechtskraft des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 30.05.2017 ergehen dürfen; sie hätten gegen den Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2017 - L 4 SO 112/17 B - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie hätten fortlaufend seit der ersten Antragstellung Anspruch auf die begehrten Sozialleistungen; ihre Angaben und Nachweise zu ihren Anträgen seien korrekt und gesetzmäßig. Das Gegenteil habe niemand belegen können. Die Darstellungen des Beklagten und des SG Koblenz seien verdreht und schikanös. Jedenfalls hätten sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger beantragen sinngemäß, I. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 19.10.2017 aufzuheben und 1. dem Kläger für die Zeit vom 06.04.2011 bis zum 16.04.2012 Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 4.495,00 € zu zahlen, 2. ihnen für die Zeit vom 16.04.2012 bis zum 31.12.2014 Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 22.319,00 € zu zahlen, 3. ihnen für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 11.02.2015 Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1.420,00 € zu zahlen, 4. ab dem 01.05.2014 für sie die rückständigen Familien-Krankenversicherungsbeiträge bei der Barmer GEK und die angefallenen Rundfunkgebühren zu zahlen, 5. die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Beträge mit 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 6. ihnen für die Zeit ab dem 12.02.2015 Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt für im Ausland lebende Deutsche in Höhe von mindestens 710,00 €/Monat zu zahlen, 7. den Bescheid vom 18.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2014 (W.-Nr. 149/14) aufzuheben, sowie 8. den Bescheid vom 21.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2014 (W.-Nr. 150/14) aufzuheben, sowie II. die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten betreffend Ablehnung von Grundsicherung im Alter ab ihren Antragstellungen (28.03.2012, 05.12.2012) bis zu den Antragsablehnungen (23.07.2012, 11.04.2013) und danach bis zum 11.02.2015 festzustellen. Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die angefochtene Entscheidung des SG. Eine Hilfebedürftigkeit sei von den Klägern nach wie vor nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.01.2018, der am 31.01.2018 bei dem LSG Rheinland-Pfalz eingegangen ist, haben die Kläger die Richterin am Sozialgericht (RinSG) D ..., den Präsidenten des Landessozialgerichts (PräsLSG) a.D. M ..., den Präsidenten des Sozialgerichts (PräsSG) Dr. G ... ... ..., den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (VRLSG) Dr. Tappert, den Richter am Landessozialgericht (RLSG) Dr. M ... ..., die Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) Blatt und die Ehrenamtlichen Richter B ... ... und G ... ... ... als befangen abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.02.2018 - L 4 SF 12/18 AB - zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 20.01.2018, der am 31.01.2018 bei dem LSG Rheinland-Pfalz eingegangen ist, haben die Kläger die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ihr beim Bundessozialgericht (BSG) anhängiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 8 SO 50/17 B gegen das Urteil des Senats vom 24.05.2017 - L 4 SO 25/17 - beantragt. Am 01.02.2018 haben sie aus diesem Grund das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte hat einem Ruhen des Verfahrens widersprochen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist im Wesentlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.