Beschluss
L 6 AS 194/13 B
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGRLP:2013:0604.L6AS194.13B.0A
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Leitsätze
Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. (Rn.13)
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn ein Beschwerdeführer aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, einen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist abgesandten Hinweis, dass seine Beschwerde nicht formgerecht erfolgt sei, erst nach Fristablauf zur Kenntnis nimmt. (Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. (Rn.13) Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn ein Beschwerdeführer aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, einen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist abgesandten Hinweis, dass seine Beschwerde nicht formgerecht erfolgt sei, erst nach Fristablauf zur Kenntnis nimmt. (Rn.15) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer begehrt in dem zugrunde liegenden Klageverfahren von dem Beklagten die Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Triebfahrzeugführer entstehenden Fahrtkosten. Mit Beschluss vom 25.03.2013 hat das Sozialgericht (SG) Mainz seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da er seiner Obliegenheit, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, nicht nachgekommen sei. Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen der Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz gegeben sei. Die Beschwerde sei binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim SG Mainz (Hinweis auf Adresse) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Frist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist bei dem LSG Rheinland-Pfalz (Hinweis auf Adresse) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde. Es ist weiterhin darauf hingewiesen worden, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt werde, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.01.2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln sei. Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr seien der Internetseite des LSG Rheinland-Pfalz (www.lsgrp.justiz.rlp.de) zu entnehmen. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, dass Dokumente, die dem Gericht übermittelt werden sollen, „regelmäßig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden“ sein müssen. Weiterhin enthält die Internetseite den Hinweis, dass nach einer erfolgreichen Übermittlung der Dokumente „eine technische Eingangsbestätigung“ erfolge. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2013 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 28.04.2013 (einem Sonntag) um 16:39 Uhr ist eine E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde/n“ von der E-mail-Adresse „L “ im Gerichtsbriefkasten des LSG eingegangen. In der E-Mail wurde unter Angabe der vollständigen Adresse sowie der Telefonnummer des Beschwerdeführers auf zwei beigefügte Dateien im Portable-Document-Format (PDF), die mit „PKH Ablehnung 817 01 – Beschwerde LSG.pdf“ und „PKH Ablehnung 818 01 – Beschwerde LSG.pdf“ bezeichnet waren, verwiesen. Die erste genannte Anlage enthielt die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des SG Mainz vom 25.03.2012 und war mit einer eingescannten Unterschrift des Beschwerdeführers versehen. Mit E-Mail vom Montag, dem 29.04.2013, 8:25 Uhr, ist dem Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des LSG mitgeteilt worden, dass seine E-Mail an die zuständige Adresse weitergeleitet worden sei. Gleichwohl sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von ihm „elektronisch übermittelte Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ gewesen sei. Fehle diese qualifizierte elektronische Signatur könne dies zur Unwirksamkeit seiner Erklärungen führen. Dadurch könnten insbesondere Rechtsmittelfristen zu seinen Lasten verstreichen. Um ggf. Nachteile zu vermeiden, werde er gebeten, das per E-Mail überlassene Dokument umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden. Am 01.05.2013 ging darauf hin eine weitere E-Mail, diesmal mit dem Betreff „Re: Ihre Email vom 28.04.2013; Beschwerden zu S 2 AS 817/12 und S 2 AS 818/12“ von der E-mail-Adresse „L “ mit einer PDF-Datei „Erwiderung zu Beschwerden über PKH-Anträge 02.pdf“ als Anlage im Gerichtsbriefkasten des LSG ein. Die PDF-Datei enthielt ein einseitiges Schreiben vom 01.05.2013, in dem der Beschwerdeführer ausführte, wegen nur sporadischem Internetzugang und weil die Mail zunächst im Spamverdacht-Ordner gelandet sei, habe die Nachricht des LSG ihn erst heute erreicht. Da er nicht über einen funktionierenden Drucker verfüge und sich die Anschaffung zurzeit auch nicht leisten könne, sei es ihm unmöglich die Dokumente in anderer als der gewählten Weise zukommen zu lassen. Auch eine Übermittlung per Fax sei nicht möglich, da er aus dem selben Grund keinen Festnetztelefonanschluss besitze. Er könne lediglich eine handschriftlich verfasste Erklärung zukommen lassen, in der er die Richtigkeit der übermittelten Schreiben bestätige. Allerdings seien seine Schriftsätze zwar elektronisch übermittelt, aber sehr wohl „schriftlich unterzeichnet“. In ausgedrucktem Zustand seien sie daher von per Fax übermittelten Dokumenten in nichts mehr zu unterscheiden. Er habe auch in der Vergangenheit Schriftsätze „auf exakt demselben Weg (und mit derselben eMail Adresse)“ an das SG Mainz verschickt und diese seien ausnahmslos akzeptiert und entsprechend bearbeitet worden. Die Nachvollziehbarkeit und Authentizität der Absenderadresse ergebe sich beispielsweise auch daraus, dass sie den vorliegenden Akten entnommen werden könne. Im Übrigen sei ihm der korrekte Eingang seiner Beschwerden ja bereits per E-Mail bestätigt worden. Mit Datum vom 03.05.2013, 9:58 Uhr, hat der für den E-Mail-Verkehr zuständige Mitarbeiter des LSG dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass empfohlen werde, unverzüglich per Post - handschriftliches Schreiben, wie erwähnt – Beschwerde einzulegen und ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Darauf hin ging noch am selben Tag um 16:14 Uhr eine E-Mail mit einem eingescannten handschriftlichen Schreiben, welches die Authentizität der beiden am 28.04.2013 um 16:39:24 Uhr per E-Mail über die Absendeadresse L übermittelten Dokumente bestätigte und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragte. Das Original des Schreibens ging am 08.05.2013 beim LSG ein. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht innerhalb der Beschwerdefrist eine den Formerfordernissen genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen ist.. Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Daneben eröffnet § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die "elektronische Form" (d.h. die elektronische Übermittlung von Erklärungen an das Gericht in Gestalt eines elektronischen Dokuments) stellt keinen Unterfall bzw. keine Sonderform der Schriftform dar. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" eingeführt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R, juris, unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S. 27 f - unter VI sowie den Wortlaut des § 158 SGG). Das Land Rheinland-Pfalz hat von der in § 65a Abs. 1 S. 1 SGG eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht und gemäß § 2 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22.12.2003 (GVBl. 2004 S. 36) in der Fassung der Landesverordnung vom 30.09.2005 (GVBl. S. 451) beim LSG Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 20.10.2005 die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit dem 01.02.2008 regelt die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.12.2003 (FachGElekRVerkV, GVBl. S. 33) die Zulassung der elektronischen Kommunikation. Nach deren § 2 Abs. 3 S. 1 sind, sofern für Einreichungen die Schriftform erforderlich ist, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweiligen Fassung zu versehen. Auf diese Anforderungen ist der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des SG hingewiesen worden. Gleichwohl entspricht die von ihm an das LSG Rheinland-Pfalz gerichtete E-Mail vom 28.04.2013 diesen Anforderungen nicht. Innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die – da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am Montag, dem 29.04.2013, 24 Uhr, endete (vgl. § 64 Abs. 3 SGG), ist weder ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur noch ein anderes der Schriftform genügendes Dokument bei Gericht eingegangen. Das handschriftliche „Bestätigungsschreiben“ des Beschwerdeführers ist erst am 08.05.2013 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen. Vorliegend gilt auch nicht etwa die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG zur Einlegung der Beschwerde, da die Rechtsmittelbelehrung des SG nicht unrichtig war. Sie war nicht durch den – jedenfalls derzeit noch entbehrlichen (vgl. BSG, a.a.O.) – Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation inhaltlich überfrachtet und dadurch geeignet, den Beschwerdeführer von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten. Vielmehr enthielt sie die notwendigen Informationen im gebotenen Umfang und erfüllte damit ihre „Wegweiserfunktion“ (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 P 18/99 R, juris sowie Beschluss vom 18.10.2007 – B 3 P 24/07 R, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1 jeweils m.w.N.). Auch kann die E-Mail vom 28.05.2013 nicht unter dem Gesichtspunkt als dem Schriftformerfordernis genügend angesehen werden, dass ihr die Beschwerdeschrift als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift des Beschwerdeführers beigefügt war und ein Mitarbeiter des LSG dieses Dokument – wohl noch innerhalb der Beschwerdefrist – ausgedruckt und zu den Akten genommen hat (so aber BGH, Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08 und, sich anschließend, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 – L 5 AS 433/10 B; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 – L 19 AS 1974/12 B für Konstellationen, in denen der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet war; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.02.2012 – L 8 SO 9/12 B ER; SG Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012 – S 14 AS 640/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 – 6 K 1736/10; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 – L 3 R 801/11, alle juris, für den Fall, dass ein Ausdruck innerhalb der Frist nicht mehr möglich war). Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FachGElekRVerkV sind, wenn - wie es hier § 173 Satz 1 SGG vorsieht - Schriftform erforderlich ist, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. auch zu dem als Sollvorschrift formulierten § 130a Zivilprozessordnung – ZPO - BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – VII ZB 112/08, juris Rn. 15 ff.). In anderen Worten: Sobald sich der Beschwerdeführer der elektronischen Form bedient, hat er zwingend auch deren Anforderungen zu erfüllen, da anderenfalls die Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs ausgehöhlt würden. Der Verordnungsgeber hat sich für die alleinige Einführung der elektronischen Signatur, welche bereits § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG als Vorgabe an den Verordnungsgeber formuliert, entschieden. Daneben sieht § 65a Abs. 1 Satz 4 SGG vor, dass auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (zu letzterem, insbesondere zur Gewährleistung, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann – Perpetuierungsfunktion - vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 130a ZPO in BT-Drucks. 14/4987 S. 24 sowie BGH, a.a.O. Rn. 21). Ein solches Verfahren müsste ausweislich der Gesetzesbegründung in jedem Fall gewährleisten, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und in seiner Integrität geschützt übermittelt wird (vgl. BT-Drucks, a.a.O., S. 37 zum wortgleichen § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Mit dem Willen des Gesetzgebers sowie des Verordnungsgebers, ein einfaches und zuverlässiges Verfahren zur Prüfung der Identität des Absenders zu gewährleisten, wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn der Senat gezwungen wäre, bei jeder nicht qualifiziert elektronisch signierten E-Mail zu überprüfen, ob sich aus dieser – sei es aufgrund einer eingescannten Unterschrift, sei es aufgrund von begleitenden Umständen, wie sie auch der Beschwerdeführer hier vorträgt, - ausnahmsweise auch ohne Signatur die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend ergibt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.07.2011 – VII R 30/10, juris). Der Verordnungsgeber hat sich in § 2 Abs. 3 Satz 1 FachGElekRVerkV mit der qualifizierten elektronischen Signatur für eine besonders hohe Sicherheitsstufe elektronischer Signaturen entschieden. Es geht nicht an, diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dadurch zu unterlaufen, dass Ausnahmen hierzu zugelassen werden, die im Ergebnis niedrigeren Sicherheitsstufen entsprechen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 24). Es ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Umständen eine der qualifizierten elektronischen Signatur vergleichbare Gewähr dafür, dass die Rechtsmittelschrift vom Beschwerdeführer stammte und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist. Da für den Rechtsverkehr per E-Mail gerade die elektronische Signatur als die eigenhändige Unterschrift ersetzend eingeführt worden ist, besteht – anders als beim Computerfax, bei dem eine eigenhändige Unterschrift gar nicht möglich ist - im Übrigen auch kein Bedürfnis und keine Veranlassung, eine nur eingescannte Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BFH, a.a.O.). Für den Beschwerdeführer kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Beschwerdeführer ist – wie gesetzlich vorgesehen (vgl. § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG) mit E-Mail vom 29.04.2013 um 8:25 Uhr unverzüglich und noch vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde nicht den Formerfordernissen genügt, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und dass durch die Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in einer vorgeschriebenen Form einzulegen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03-09-2007 – L 5 P 11/07, juris). Weitere Anforderungen bestehen zur Überzeugung des Senats nicht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist ihm der „korrekte Eingang“ seiner Beschwerde per E-Mail also gerade nicht bestätigt worden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, wegen „nur sporadischem Internetzugang“ und weil die Mail zunächst im Spamverdacht-Ordner gelandet sei, habe die Nachricht des LSG ihn erst am 01.05.2013 erreicht, handelt es sich um Umstände, die in der Sphäre und Verantwortung des Beschwerdeführers stehen. Bedient sich ein Beschwerdeführer des elektronischen Rechtsverkehrs, muss er auch damit rechnen, dass ihm wichtige Hinweise (z.B. Eingangsbestätigung, Hinweise auf Formerfordernisse) über seine E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Eine regelmäßige Kontrolle des Posteingangs unmittelbar nach Absenden der eigenen Beschwerdeschrift per E-Mail konnte daher erwartet werden. Die Überschreitung der Frist ist damit nicht dem LSG zuzurechnen (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2011 – B 14 AS 63/11 B, SozR 4-1500 § 67 Nr. 9 Rn. 10). Auch ein Vertrauenstatbestand war jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer die Klage mit einem Schriftsatz mit eigenhändiger Unterschrift eingelegt hat, nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).