Urteil
L 1 R 361/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0506.L1R361.18.00
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Leitsätze
1. Es ist unschädlich, dass nicht sämtliche Rentenbescheide in den Rücknahmebescheiden ausdrücklich aufgeführt sind, wenn sie aus dem Tenor der in sich widerspruchsfreien Rücknahmebescheide für den Adressaten erkennbar sind. (Rn.54)
2. Die Versicherte ist verpflichtet, sich über ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung zu informieren und Hinweisblätter zu den Rentenbescheiden zu lesen. Sie hat die Erzielung von Einkommen anzugeben und die rechtliche Bewertung dem Versicherungsträger zu überlassen. (Rn.64)
3. Im Rahmen der Ermessensausübung ist ua zu berücksichtigen, ob eine Versicherte aufgrund besonderer Umstände nicht damit rechnen musste, erstattungspflichtig zu werden. (Rn.75)
4. Die für die Kontoführung der Versicherten zuständige Rentenabteilung ist nicht verpflichtet, die für die Witwenrente zuständige Abteilung über erzieltes Erwerbseinkommen in Kenntnis zu setzen. (Rn.80)
5. Die im Rahmen der elektronischen Datenübertragung von dem Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger übermittelten Daten zum Verdienst entheben die Versicherte nicht ihrer Mitteilungspflichten. (Rn.80)
6. Für den Beginn der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X ist abzustellen auf das Kalenderjahr, in dem der Erstattungsbescheid nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist. (Rn.89)
7. Ein Austausch der Rechtsgrundlage - § 48 SGB X statt § 45 SGB X - ist zulässig, wenn sich keine Änderung im Regelungsumfang und im Wesensgehalt ergibt. (Rn.90)
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist unschädlich, dass nicht sämtliche Rentenbescheide in den Rücknahmebescheiden ausdrücklich aufgeführt sind, wenn sie aus dem Tenor der in sich widerspruchsfreien Rücknahmebescheide für den Adressaten erkennbar sind. (Rn.54) 2. Die Versicherte ist verpflichtet, sich über ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung zu informieren und Hinweisblätter zu den Rentenbescheiden zu lesen. Sie hat die Erzielung von Einkommen anzugeben und die rechtliche Bewertung dem Versicherungsträger zu überlassen. (Rn.64) 3. Im Rahmen der Ermessensausübung ist ua zu berücksichtigen, ob eine Versicherte aufgrund besonderer Umstände nicht damit rechnen musste, erstattungspflichtig zu werden. (Rn.75) 4. Die für die Kontoführung der Versicherten zuständige Rentenabteilung ist nicht verpflichtet, die für die Witwenrente zuständige Abteilung über erzieltes Erwerbseinkommen in Kenntnis zu setzen. (Rn.80) 5. Die im Rahmen der elektronischen Datenübertragung von dem Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger übermittelten Daten zum Verdienst entheben die Versicherte nicht ihrer Mitteilungspflichten. (Rn.80) 6. Für den Beginn der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X ist abzustellen auf das Kalenderjahr, in dem der Erstattungsbescheid nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist. (Rn.89) 7. Ein Austausch der Rechtsgrundlage - § 48 SGB X statt § 45 SGB X - ist zulässig, wenn sich keine Änderung im Regelungsumfang und im Wesensgehalt ergibt. (Rn.90) Die Berufungen werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I.1. Die Berufungen der Klägerin sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. 2. Sie sind auch statthaft nach § 144 Abs. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands in dem Verfahren L 1 R 362/18 den Betrag von 750 € übersteigt und in dem Verfahren L 1 R 361/18 die Berufung vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Der Senat ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). 3. Der Senat hat die beiden Rechtsstreite in der mündlichen Verhandlung gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Denn die Ansprüche stehen in Zusammenhang. II. 1. Die Berufung hinsichtlich des Bescheids vom 21. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 ist in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits zurückgenommen worden. 2. Die weiteren Berufungen der Klägerin sind unbegründet. Hinsichtlich der beiden Klagen gegen die Bescheide vom 12. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2014 und vom 4. Dezember 2017 sind die Urteile des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Zurecht hat die Beklagte die Rentenbewilligungen für die Zeiträume vom 1. November bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2013 zurückgenommen und überzahlte Leistungen i.H.v. insgesamt 51.401,41 € (50.866,87 € + 534,51 €) zur Erstattung gestellt. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 28. Oktober 1996 und 9. Juni 1997 wegen der Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. November 1996 bis 30. September 2013 ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts steht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X erfüllt sind, im Ermessen der zuständigen Behörde (dazu b.). Für die teilweise Aufhebung der Witwenrente vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 wegen der als Einkommen anzurechnenden Altersrente der Klägerin ist hingegen die Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (dazu c.). Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Witwenrente in den streitigen Zeiträumen lagen jeweils vor. a. Die angefochtenen Bescheide vom 12. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2014 und vom 4. Dezember 2017 begegnen zunächst keinen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit. a.a. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorzunehmende Anhörung ist erfolgt. Die Beklagte hörte die Klägerin wegen der beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung der überzahlten Leistungen unter dem 15. Oktober 2013 an. Dabei gab sie ihr Gelegenheit, zu den die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Einkünften, zu dem Vorwurf unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben und des Kennenmüssens der Fehlerhaftigkeit der Bescheide Stellung zu nehmen. Damit hat sie ihrer Anhörungspflicht genüge getan (von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X, Kommentar, 8. Aufl., § 24 Rdnr. 8, 9). b.b. Die Bescheide vom 12. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2014 und vom 4. Dezember 2017 sind hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Entgegen der Darstellung der Klägerin in den Verfahren vor dem Sozialgericht hat die Beklagte für den ersten Zeitraum ausdrücklich den Bescheid vom 28. Oktober 1996 und für den zweiten Zeitraum ausdrücklich den Bescheid vom 9. Juni 1997 zurückgenommen. Unschädlich ist, dass der weitere Rentenbescheid vom 11. August 2000 nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde. Denn die Rücknahmebescheide sind in sich widerspruchsfrei. Aus deren Tenor ergibt sich eindeutig, dass die Leistungsbewilligung für die gesamten Zeiträume nach Ablauf des (anrechnungsfreien) Sterbeviertaljahrs vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 2013 zurückgenommen und dass alle in diesem Zeitraum überzahlten Leistungen i.H.v. insgesamt 51.401,41 € zur Erstattung gestellt werden sollten. Zurecht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass aus Sicht eines objektiven und unvoreingenommenen Adressaten den Rücknahmebescheiden eindeutig zu entnehmen war, dass sämtliche Rentenbescheide insoweit zurückgenommen werden sollten. Dies hat die Klägerin auch so verstanden, wie sich aus ihrem Vorbringen in den beiden Widersprüchen ergibt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R [13], juris). b. Die Bescheide vom 12. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2014 und vom 4. Dezember 2017 sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. a.a. Die Bewilligung von Witwenrente erwies sich der Höhe nach als ursprünglich rechtswidrig, weil der Klägerin bereits bei dem Erlass des Rentenbescheids vom 28. Oktober 1996 aufgrund des zu berücksichtigenden Hinzuverdiensts aus Erwerbseinkommen ein geringerer Rentenanspruch zustand. Nach § 97 Abs. 1 SGB VI ist das Einkommen von Berechtigten, das mit einer Rente wegen Todes zusammentrifft, auf diese anzurechnen. Anrechenbar ist nach § 97 Abs. 2 S. 1 SGB VI nur das den Freibetrag übersteigende Einkommen, der sich nach § 68 SGB VI bemisst (26,4-faches des aktuellen Rentenwerts). Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen werden nach § 97 Abs. 2 S. 3 SGB VI 40% angerechnet. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dazu gehört das Einkommen der Klägerin aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Krankenschwester, das sie sowohl im Zeitpunkt des Leistungsfalls als auch der Rentenbescheidung erzielte. Es bestand somit vornherein nur Anspruch auf eine Witwenrente unter Anrechnung des in diesen Zeiträumen bis 30. September 2013 erzielten Erwerbseinkommens der Klägerin. Dieses hatte in dem gesamten Zeitraum die Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Hinsichtlich der Einkommensberechnung als solcher sind keine Fehler der Beklagten ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hatte beachtet, dass eine Einkommensanrechnung im sog. Sterbevierteljahr nicht zulässig war. Deshalb erfolgte die Anrechnung des Erwerbseinkommens erst ab dem 1. November 1996 bis zum 30. September 2013. b.b. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Denn zur Überzeugung des Senats kannte diese die Rechtswidrigkeit der Bescheide über die Witwenrente vom 28. Oktober 1996 und vom 9. Juni 1997 bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben erkennen zu können. Maßgeblich ist daher, ob die Klägerin bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass die Erzielung von Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R [20], juris). Dies konnte die Klägerin den Hinweisen aus den Rentenbescheiden vom 28. Oktober 1996 und vom 9. Juni 1997 eindeutig entnehmen. Dort war unter „Mitteilungspflichten“ ausdrücklich angeführt, dass Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann. Es wurde ferner auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen wie Arbeitsentgelt unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung würde ins Leere gehen, wenn das Einkommen gar nicht anzurechnen wäre. Unter „Hinweise“ war darüber hinaus ausdrücklich die zwingende Anrechnung bei Zusammentreffen einer Witwenrente mit Erwerbseinkommen über einer Freibetragsgrenze angeführt. Die in dem Hinweisblatt getroffene Unterscheidung zwischen "Hinzugetreten" oder "Veränderung" von anzurechnendem Einkommen sowie die Unterscheidung zwischen Mitteilungspflicht und eines sich Erübrigens ist eindeutig beschrieben worden. Sie erschließt sich möglicherweise nicht bei einer flüchtigen Lektüre. Keinesfalls erweckten die Hinweise aber den Eindruck, es hätte für die Klägerin gar keine Mitteilungspflicht wegen des im Witwenrentenbescheid (noch) nicht berücksichtigten versicherungspflichtigen Einkommens bestanden (so auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2006, L 13 R 263/05 [22]; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 2020, L 1 R 342/18). Sollte die Klägerin hingegen die Hinweisblätter zu den Rentenbescheiden gar nicht gelesen haben, entschuldigt dies sie ebenfalls nicht. Denn es besteht eine Pflicht der Versicherten, sich über ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung zu informieren. Nichts Anderes gilt, wenn die Klägerin aufgrund einer laienhaften juristischen Einschätzung der Auffassung gewesen sein sollte, ihre Einkünfte fänden keine Anrechnung bei der Witwenrente und sie deshalb nicht verpflichtet sei, diese anzugeben. Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich der Folgen eines Einkommenszuflusses war von ihr gerade nicht gefordert. Aber auch dann hätte sie die Einkünfte offenlegen müssen, um der Beklagten eine rechtliche Bewertung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 28. August 2007, B 7/7a AL 10/06 R[13], juris zur Frage des Verschweigens von Vermögen). Es hätte ihr bei einfachstem Nachdenken einleuchten müssen, dass die Erzielung von Einkommen - seinerzeit in unterschiedlicher Höhe - anzugeben waren und dass die Frage einer möglichen Berücksichtigung einer Entscheidung der Beklagten bedurft hätte. Der Senat ist auch nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und nach ihrem beruflichen Werdegang (Schulabschluss der 10. Klasse der POS, Ausbildung als Krankenschwester und langjährige Tätigkeit im Beruf, kein Krankengeldbezug in der Zeit nach dem Tod des Ehemanns) zu der Überzeugung gelangt, dass diese bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt die Hinweise über die Mitteilungspflichten und die gesetzlich angeordnete Anrechnung von Einkommen ohne weiteres hätte verstehen können. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe es jahrelang unterlassen, bei ihr nach Einkommen nachzufragen, ist unbeachtlich. Keinesfalls durfte die Klägerin aus den Hinweisen schlussfolgern, dass die Beklagte von sich aus regelmäßig Ermittlungen über ihr Erwerbseinkommen durchführen müsste und dies auch tun würde. Nichts anderes gilt für die Überlegung, dass aus der unterbliebenen Einkommensanrechnung zu folgern sei, dass die Witwenrente nicht beanstandet werde. Es kann daher offenbleiben, ob die zurückgenommenen Rentenbescheide auf Angaben beruhten, die die Klägerin bei der Antragstellung bei der Versichertenältesten am 25. Juli 1996 zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Der Senat konnte darauf verzichten, den Sohn der Klägerin als Zeugen über den Inhalt des Gesprächs am 25. Juli 1996 zu vernehmen. Für eine zumindest grob fahrlässige Falschangabe spräche allerdings, dass die Klägerin durch eigenhändige Unterschrift unter dem 25. Juli 1996 die Verneinung der Frage nach erzieltem Arbeitsentgelt bestätigt hatte. Soweit sie zwischenzeitlich behauptet hat, sie habe drei eigene Lohnnachweise vorgelegt, die einbehalten worden seien, findet sich dafür in den Verwaltungsakten keine Stütze. Denn die Versichertenälteste hatte alle beigefügten Unterlagen im Rentenantrag ausdrücklich bezeichnet. Lohnunterlagen der Klägerin waren nicht darunter. Die Klägerin hatte im Übrigen selbst zu keinem Zeitpunkt - anders als der Prozessbevollmächtigte in dem Berufungsverfahren behauptet - angegeben, dass nach Auskunft der Versichertenältesten Lohnunterlagen nicht erforderlich seien und eine Einkommensanrechnung nicht stattfinden werde. Unter dem 30. Oktober 2013 wendete sie vielmehr ein, auf alle Nachfragen vollständige Angaben gemacht zu haben; seither sei nie wieder eine Nachfrage nach ihrem Einkommen erfolgt. Im Erörterungstermin beim Sozialgericht am 25. August 2017 hat sie zwar angegeben, die mitgebrachten Lohnbescheinigungen seien einbehalten worden. Eine Belehrung durch die Versichertenälteste, wonach gar keine Einkommensanrechnung stattfände, hat sie aber gerade nicht behauptet. c.c. Die Klägerin kann für sich auch nicht in Anspruch nehmen, dass sie die Leistungen verbraucht habe und „entreichert“ sei. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X spielt im Rahmen der Rücknahmeentscheidung der Verbrauch der Sozialleistungen keine Rolle. Ein Verbrauch der erbrachten Leistungen macht das Vertrauen nur dann schutzwürdig, wenn dieser in gutem Glauben vorgenommen wurde (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R[21], Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 R 14/11 R [26], juris). Sollte die Klägerin zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen. d.d. Die Beklagte hat auch in beiden Bescheiden das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat keine besonderen der Rücknahme entgegenstehende Umstände wie ein Eigenverschulden oder entgangene andere Sozialleistungen gesehen. Sie hat sich im Interesse der Gemeinschaft aller Versicherten verpflichtet gesehen, wegen des Vorliegens der gesetzlichen Grundlagen Erstattungsansprüche geltend zu machen. 1) Die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht der Klägerin stellt keine besondere Härte dar. Diese verlangt, dass die Rückerstattung nach Lage des Falles den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein bloßer Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ist noch kein Umstand, der eine zu berücksichtigende besondere Härte begründet. 2) Im Rahmen der Ermessensausübung war auch nicht zu berücksichtigen, ob die Klägerin aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994, 1 RK 45/93, juris). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hatte durch ihr Verhalten während des Bezugs von Witwenrente kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin gesetzt, sie müsse Einkommen nicht mitteilen. Die eingetretene Überzahlung beruhte gerade nicht auf einem wesentlichen mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986, 7 RAr 126/84; Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R [60], juris). Vielmehr fällt die Überzahlung ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Klägerin und beruht auf der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der Beklagten rentenversichert war und Beiträge an diese angeführt wurden, ließ nicht den berechtigten Schluss zu, dass deshalb keine Einkommensanrechnung stattzufinden hätte. Zu keinem Zeitpunkt hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass ihr das laufende Einkommen bekannt sei, aber - etwa wegen der Freibeträge - nicht zu einer Anrechnung führen würde. Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits, anlässlich der Rentenberatung im Jahre 2011 habe der dortige Sachbearbeiter die voraussichtliche Erhöhung der Witwenrente nach Anrechnung der Altersrente um ca. 80 € berechnet, kann der Senat nicht als wahr unterstellen. Dies würde bedeuten, dass der Rentenberater einen Vergleich einer Einkommensanrechnung aus Arbeitsentgelt und aus Altersrente vorgenommen hätte. Hinterlegt war jedoch im Computer nur die Witwenrente ohne jegliche Einkommensanrechnung. Im Übrigen widersprechen die Angaben in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen den bisherigen Aussagen der Klägerin zu dieser Beratung: Es wechseln schon die Geschlechtsbezeichnungen des Rentenberaters/der Rentenberaterin. Im Erörterungstermin am 24. August 2017 hat die Klägerin angegeben, im Jahr 2011 habe eine Bearbeiterin ihr die Höhe der Witwenrente mit der Versicherungsbiografie des Ehemanns erklärt. Unter dem 30. Oktober 2013 führte sie aus, bei einer Beratung vor etwa zwei Jahren habe ein Rentenberater die Höhe der Witwenrente mit der Beschäftigung des Ehemanns erklärt. Er habe sie aber nicht nach eigenem Einkommen gefragt. Die Klägerin behauptete gerade nicht, dass im Beratungsgespräch über die Einkommenserzielung gesprochen worden sei oder dass der/die Berater/in ihr die Rechtmäßigkeit der unterbliebenen Einkommensanrechnung bestätigt hätte. Mangels Dokumentation eines solchen Beratungsgesprächs in der Verwaltungsakte sieht der Senat auch keine Möglichkeiten für weitere Ermittlungen. 3) Im Rahmen der Ermessensausübung war auch nicht zugunsten der Klägerin ein Mitverschulden der Beklagten miteinzubeziehen. Dabei können nur grobe Fehler der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung zu berücksichtigen sein. Diese müssen das Vertrauen im Sinne einer Fehleinschätzung nachhaltig und zusätzlich gestärkt haben. Anderenfalls fehlt es an einer Ermessensrelevanz (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 R 14/11 R [32], juris). Der von der Klägerin geltend gemachte Grundsatz der Einheit der Behörde führt nicht zur Annahme eines groben Mitverschuldens an der entstandenen Überzahlung. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers ist, die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten - ohne Anlass - auf eine Bedeutung hinsichtlich anderer Leistungsverhältnisse mit den Versicherten zu überprüfen. Die für die Kontoführung der Klägerin zuständige Rentenabteilung der Beklagten (VSNR ........x...) hatte bis zum Antrag auf Altersrente lediglich die Aufgabe, die versicherungsrechtlichen Zeiten zu dokumentieren. Sie hatte nicht die Verpflichtung, das für eine - ihr gar nicht bekannte - Witwenrente (VSNR ........y...) zuständige Dezernat über erzieltes Einkommen in Kenntnis zu setzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, L 1 R 101/16; so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2014, L 3 R 481/13; Hessisches LSG, Urteil vom 2. Juli 2013, L 2 R 51/13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012, L 10 R 360/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2004, L 13 RJ 115/01). Deshalb hat der Gesetzgeber auch versicherungspflichtige/erwerbstätige Versicherten nicht von der Obliegenheit der Mitteilungspflichten befreit. Die im Rahmen der elektronischen Datenübertragung von dem Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger übermittelten Daten zum Verdienst ersetzen die Mitteilungspflichten nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I) nicht. Eine Ausnahme gilt nur bei - hier nicht einschlägigen - Veränderungen eines bereits berücksichtigten Einkommens aus versicherungspflichtiger Beschäftigung. 4) Die Beklagte hatte auch im Rahmen der Ermessensausübung nicht die Behauptung zu gewichten, wegen der Höhe der Witwenrente sei eine BAföG-Bewilligung für ihren älteren Sohn ausgeschlossen gewesen. Es kann zwar bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95; Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/ 94). Dabei kann dahinstehen, ob die unterbliebene Bewilligung von BAföG überhaupt eine entsprechende Sozialleistung ist. Denn die Klägerin hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der zu hohen Witwenrente und der Ablehnung einer Leistungsbewilligung für den Sohn bestanden hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte und ihr ein - wenn auch reduzierter - Anspruch auf Witwenrente in den streitigen Zeiträumen ebenfalls zugestanden hatte. e.e. Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigen, eingehalten. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle, also hier dem Dezernat Witwenrente. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Das maßgebende Wissen des Sachbearbeiters bei der Behörde muss sich auf sämtliche Tatsachen und Umstände für die wesentliche Änderung beziehen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2008, B 13 R 23/07 R [24], juris). Der Bezug und die Höhe des Erwerbseinkommens im streitigen Zeitraum waren dem für die Witwenrente zuständigen Dezernat der Beklagten erst im Juli 2013 bekannt geworden. Darüber hinaus war hinsichtlich der zu prüfenden subjektiven Verschuldensvorwürfe die Stellungnahme der Klägerin im Anhörungsverfahren am 30. Oktober 2013 abzuwarten. Die Rücknahmebescheide vom 11. November 2013 ergingen daher innerhalb der Jahresfrist. f.f. Den Rücknahmebescheiden der Beklagten steht auch nicht die Zehnjahresfrist entgegen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Er kann auch noch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn laufende Geldleistungen mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurden. Erforderlich ist jeweils, dass u.a. die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben sind. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide vom 11. November 2013 war der Zeitraum von zehn Jahren bereits abgelaufen. Die Beklagte durfte aber auch über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus die Leistungsbewilligung aufheben. Der Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Leistungsaufhebung ist der 8. Oktober 2013, da ausweislich der Verwaltungsakte dort die Entscheidung über eine durchzuführende Neufeststellung erfolgte. Die Sachbearbeitung hatte für den streitigen Zeitraum die Überzahlung berechnet und die Falschangaben im Rentenantrag festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Klägerin die Witwenrente also laufend gezahlt. g.g. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren ist die 4-jährige Verjährungsfrist für eine Erstattung nach § 50 Abs. 4 SGB X hier nicht einschlägig. Die Verjährung setzt ab Beginn des Kalenderjahres ein, in dem der Erstattungsbescheid nach Abs. 3 unanfechtbar geworden ist. Die Bescheide vom 12. November 2013 enthalten neben der Rücknahme der bewilligenden Bescheide auch die Festsetzung der zu erstattenden Leistung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Sie sind bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht bestandskräftig geworden. c. Unschädlich ist, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 wegen des Einkommens aus Altersrente nicht ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt hat. Insoweit ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage ohne weiteres zulässig. Der Rücknahmebescheid war für die Zeit ab 1. Oktober 2013 auf das gleiche Ziel wie eine Aufhebungsentscheidung gerichtet, nämlich die teilweise Rücknahme bewilligter Leistungen. Durch den Austausch der Rechtsgrundlage ergibt sich auch keine Änderung im Regelungsumfang und im Wesensgehalt. Ein schutzwürdiges Vertrauen war nicht zu prüfen, denn die teilweise Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen des Hinzutretens von Einkommen erfolgt ohne eine Verschuldensprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 5/09 R [17], juris). 3. Da die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung der Witwenrente wirksam zurückgenommen hat, waren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zuviel erbrachten Leistungen zu erstatten. Auch hinsichtlich des zur Erstattung gestellten Gesamtbetrags hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Berechnungsfehler sind auch nicht erkennbar. Der Umstand der Rückforderung überzahlter Leistungen auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 folgt daraus, dass die laufenden Witwenrentenzahlungen erst ab dem 1. Januar 2014 einer Einkommensanrechnung unterzogen wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bewilligten Witwenrente sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen i.H.v. 534,51 € für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 1996 (L 5 AS 361/18) sowie i.H.v. 50.866,87 € für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2013 (vormals L 5 AS 362/18). Die am ... 1951 geborene Klägerin ist seit dem 3. Juli 1996 verwitwet. Sie bezog bis September 2013 durchgehend Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Krankenschwester, zunächst mit wechselndem und ab dem Jahr 2000 mit gleichbleibendem Gehalt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden an die Beklagte abgeführt. Seit dem 1. Oktober 2013 bezieht sie Altersrente (Bescheid vom 16. August 2013). Die Klägerin hatte am 22. Juli 1996 mündlich die Gewährung von Hinterbliebenenrente beantragt. Die schriftliche Antragsaufnahme erfolgte gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn T. am 25. Juli 1996 bei einer Versichertenältesten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. In der „Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente“ war zur Frage 3 Arbeitsentgelt („Beziehen oder bezogen Sie ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. als Arbeitnehmer, Beamter, DO-Angestellte) Arbeitsentgelt, auch Ausbildungsvergütung, ggf. auch im Ausland"? angekreuzt worden: „nein“. Die Formularanträge waren von der Klägerin am 25. Juli 1996 eigenhändig unterschrieben worden. Nach der Bestätigung der Versichertenältesten waren dem Rentenantrag als Anlagen beigefügt gewesen: „1 SV-Ausweis grün, 1 Heiratsurkunde, 1 Sterbeurkunde, 1 Beitragsnachweiskarte Mitarb. Staatsapp., 1 Aufhebungsbescheid, 1 Arbeitsbescheinigung, 1 Nachweis VG, 1 Bescheinigung Zusatz-Versorgung.“ Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 Witwenrente ab dem 3. Juli 1996 ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt. Auf Seite 3 des Bescheids findet sich folgender Hinweis: „Mitteilungspflichten Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluß auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind - Arbeitsentgelt, - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, - vergleichbares Einkommen, oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit Änderungen Einfluß auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern. …. Hinweise …. Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 v.H. des Betrages anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt.“ Mit Bescheid vom 9. Juni 1997 hatte die Beklagte die Witwenrente ab dem 1. Januar 2017 neu festgestellt. Dieser hatte den identischen Hinweis zu den Mitteilungsverpflichtungen wie oben enthalten. Mit Bescheid vom 11. August 2000 war die Witwenrente abermals neu berechnet worden. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 11. Juni 2013 die Bewilligung von Altersrente und gab dabei den Bezug der Witwenrente seit 1996 an. Der Versicherungsverlauf wurde dem Dezernat Witwenrente am 19. Juli 2013 zur Kenntnis gegeben. Auf dortige Nachfrage kreuzte die Klägerin am 11. September 2013 in dem Formular R 660 an: 3 - Arbeitsentgelt („Beziehen oder bezogen Sie seit Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren - ggf. auch geringfügigen - Beschäftigungsverhältnissen … Arbeitsentgelt...): „nein“. 10 - Angaben zum Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rente ....: „Nein“. Zugleich bestätigte die Klägerin aber ein Arbeitsentgelt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012. Die Beklagte hörte die Klägerin unter dem 15. Oktober 2013 zur beabsichtigten Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an. Es sei beabsichtigt, die richtig berechnete Rente ab 1. Dezember 2013 laufend zu zahlen. Zugleich kündigte die Beklagte die Rückforderung einer Überzahlung vom 1. November 1996 bis 30. November 2013 nach § 50 Abs. 1 SGB X an. Die Klägerin führte dagegen am 30. Oktober 2013 an, bei der Antragstellung vollständige Angaben gemacht zu haben. Seither sei nie wieder eine Nachfrage nach ihrem Einkommen erfolgt. Außerdem habe sie die erhaltenen Leistungen für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung des älteren Sohns T. verbraucht. Dieser habe wegen ihres Einkommens kein BAföG erhalten können. Die Beklagte berechnete mit zwei Bescheiden vom 12. November 2013 die Witwenrente ab dem 1. Januar 1997 neu bzw. stellte diese für die Zeit bis 31. Dezember 1996 neu fest. Dabei ermittelte sie den Rentenanspruch bis September 2013 nach dem jeweils anzurechnenden Einkommen sowie ab Oktober 2013 nach der anzurechnenden Altersrente. Für die Zeit vom 3. Juli bis 31. Dezember 1996 ergab sich - nach Ablauf des Sterbevierteljahrs - ab 1. November 1996 eine Überzahlung i.H.v. 1.045,42 DM (= 534,51 €), für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2013 i.H.v. 50.866,87 €. In der jeweiligen Anlage 10 war unter „Ergänzende Begründung und Hinweise“ ausgeführt: „Der Rentenbescheid vom 09.06.1997 wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.01.1997 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die entstandene Überzahlung (vergleiche Anlage 1) ist von Ihnen nach § 50 SGB X zu erstatten.“ sowie „Der Rentenbescheid vom 28.10.1997 wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.11.1996 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die entstandene Überzahlung (vergleiche Anlage 1) ist von Ihnen nach § 50 SGB X zu erstatten.“ Zu beiden Bescheiden heißt es weiter: Die Klägerin habe bei dem Rentenantrag grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Mit ihrer Unterschrift habe sie die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Des Weiteren habe sie die Fehlerhaftigkeit der beiden Rentenbescheide gekannt bzw. hätte diese erkennen müssen. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass Arbeitsentgelt als Einkommen anzurechnen und sie verpflichtet sei, dessen Bezug mitzuteilen. Auch im Wege des Ermessens seien die Bescheidrücknahmen gerechtfertigt. Insbesondere seien keine besonderen finanziellen Belastungen geltend gemacht worden. Für die Rücknahmen spreche auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden Mittelverwendung. Dagegen legte die Klägerin mit Telefax am 25. November 2013 Widerspruch ein und verwies auf das Vorbringen im Anhörungsverfahren. Die Verwaltungsakte enthält nur einen Widerspruch betreffend den Zeitraum vom 3. Juli bis 31. Dezember 1996. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 12 R 440/14 ER) rügte die Klägerin, die Beklagte habe ab 1996 nicht ein einziges Mal nachgefragt, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Dazu wäre diese aber verpflichtet gewesen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 den Widerspruch betreffend den Zeitraum vom 3. Juli bis 31. Dezember 1996 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, ein Beratungsfehler der Versichertenältesten sei weder nachgewiesen noch überzeugend dargelegt. Auch eine wiederholte fehlerhafte Auskunft vor zwei Jahren sei sehr unwahrscheinlich. Die Fristen für die Rücknahme seien gewahrt. Im Rahmen der Ermessensausübung wurde weiter ausgeführt, dass die Beklagte keine Mitschuld am Entstehen der Überzahlung treffe. Bis zur Kenntnis des Einkommens sei sie wegen der fehlerhaften Angaben davon ausgegangen, dass kein Einkommen vorliege. Gleichzeitig hätte die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Einkommensanrechnung durch einfaches Lesen der „Mitteilungspflichten“ leicht erkennen können. Es lägen auch keine Nachweise dafür vor, dass die Erstattung eine soziale Härte darstelle. Anhand der vorgelegten Vermögensverhältnisse sei dies auch nicht anzunehmen. Somit sei die Überzahlung i.H.v. 534,51 € zu erstatten. Dagegen hat die Klägerin am 18. Juni 2014 Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 R 452/14). Die Beklagte hat im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 21. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 die Rücknahme des Bescheids vom 12. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2013 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin am 2. März 2015 erneut Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 R 132/15). Im Erörterungstermin am 24. August 2017 hat die Klägerin angegeben: Sie habe für die Antragstellung drei eigene Lohnbescheinigungen mitgebracht. Sie habe alle Unterlagen dort gelassen; möglicherweise seien diese ihr später zurückgeschickt worden. Ihr sei auch später nicht aufgefallen, dass das Arbeitseinkommen nicht angerechnet worden sei. Sie sei davon ausgegangen, weil Rentenbeiträge abgeführt worden seien, sei insgesamt alles in Ordnung. Im Jahr 2011 habe eine Rentenberaterin ihr als Grund für die Höhe der Witwenrente die Versicherungsbiografie des Ehemanns genannt. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte den zweiten Widerspruch von 25. November 2013 als zulässig angesehen und mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 8. Januar 2018, einem Montag, abermals Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 BA 14/18). In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 17. August 2018 hat das Sozialgericht die Verfahren S 12 R 132/15 und S 12 BA 14/18 verbunden. Sodann hat das Sozialgericht diese Klagen sowie die Klage S 12 R 452/14 mit Urteilen vom 17. August 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Die Bescheide vom 12. November 2013 seien hinreichend bestimmt. Die Beklagte habe die rechtswidrigen Rentenbescheide nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen, weil die Klägerin keinen Vertrauensschutz habe. Die Bescheide beruhten auf Angaben, die diese bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständig gemacht habe. Der Vernehmung des Sohns der Klägerin als Zeugen habe es nicht bedurft. Zum einen sei nicht wahrscheinlich, dass dieser sich an Einzelheiten des Gesprächs erinnern könne. Zum anderen habe die Klägerin unstreitig die Anträge als richtig unterschrieben. In der Verwaltungsakte fänden sich auch keine Verdienstbescheinigungen der Klägerin. Nach Erhalt des Rentenbescheids hätte ihr auch klar sein müssen, dass das Einkommen Einfluss auf die Witwenrente habe. Dies gelte insbesondere, weil sie unterschiedlich hohes Einkommen erzielt habe. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Hinweise nicht hätte verstehen können. Die Fristen für eine Rücknahme seien eingehalten worden. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor. Diese sei ohne Vorliegen eines Anlasses nicht verpflichtet gewesen, hinsichtlich des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung einen Datenabgleich durchzuführen. Ob die Klage gegen den Zugunstenbescheid überhaupt zulässig gewesen sei, bleibe offen. Im Verfahren S 12 R 452/14 hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat gegen die ihr am 14. September 2018 zugestellten Urteile am 15. Oktober 2018, einem Montag, jeweils Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Bei Zweifeln an dem angegebenen Sachverhalt bei der Antragstellung hätte das Sozialgericht ihren Sohn als Zeugen hören müssen. Dieser könne die Vorlage der Einkommensbescheinigungen und die Mitteilung der Erwerbstätigkeit bestätigen. Die Mitarbeiterin des kundigen Sozialleistungsträgers nach dem SGB V und zugleich der Einzugsstelle der Beklagten habe ihr mitgeteilt, Angaben und Nachweise über ihr Einkommen würden für den Rentenantrag nicht benötigt; das Einkommen sei für den Bezug von Witwenrente nicht einschlägig. Darüber hinaus sei wegen der 4-jährigen Frist für die Zeit ab 2010 Verjährung eingetreten. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat der Senat die Verfahren L 1 R 361/18 und L 1 R 362/18 verbunden. Die Klägerin hat die Berufung hinsichtlich des Bescheids vom 20. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 zurückgenommen. Des Weiteren hat sie ausgeführt: Bei der Beratung im Jahr 2011 habe der Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten ihr vorgerechnet, dass die Witwenrente unter Anrechnung einer Altersrente ca. 80 € höher wäre. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Behörde hätte die Beklagte anhand der Beiträge für die Rentenversicherung erkennen müssen, dass Einkommen geflossen sei. Die Klägerin beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Urteile und ihre Entscheidungen für rechtmäßig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Witwen- und Altersrente) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.