Urteil
L 10 SF 46/21 EK
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2023:0530.L10SF46.21EK.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung, ob und welche Frist einem Sachverständigen zu setzen ist und wann er wie an die Erstellung des Gutachtens zu erinnern ist, handelt es sich um eine Maßnahme der materiellen Verfahrensleitung, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. (Rn.73)
2. Auch die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf die zu erwartenden medizinischen Erkenntnisse aufgrund einer ausstehenden Begutachtung des Klägers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sowie eines Parallelverfahrens zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten. (Rn.84)
3. Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens kann auch auf dem Umfang der Akten des Verfahrens (700 Seiten) sowie eines für das Verfahren relevanten Parallelverfahrens (400 Seiten Akteninhalt) und der Vielzahl von Anträgen des Klägers beruhen. (Rn.103)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 11.784,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung, ob und welche Frist einem Sachverständigen zu setzen ist und wann er wie an die Erstellung des Gutachtens zu erinnern ist, handelt es sich um eine Maßnahme der materiellen Verfahrensleitung, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. (Rn.73) 2. Auch die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf die zu erwartenden medizinischen Erkenntnisse aufgrund einer ausstehenden Begutachtung des Klägers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sowie eines Parallelverfahrens zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten. (Rn.84) 3. Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens kann auch auf dem Umfang der Akten des Verfahrens (700 Seiten) sowie eines für das Verfahren relevanten Parallelverfahrens (400 Seiten Akteninhalt) und der Vielzahl von Anträgen des Klägers beruhen. (Rn.103) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 11.784,11 € festgesetzt. A. Der Senat konnte aufgrund der am 30. Mai 2023 geschlossenen mündlichen Verhandlung entscheiden. Es bestand kein Anlass für die vom Kläger im Verhandlungstermin angeregte Vertagung. Gemäß § 106 Abs. 2 SGG ist das Klageverfahren möglichst in einem einzigen Verhandlungstermin zu erledigen. Abweichend davon besteht zwar insbesondere dann Grund zu einer Vertagung, wenn eine solche erforderlich ist, um dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) zu genügen. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Die Klage war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits rund 1 ½ Jahre am Gericht anhängig gewesen. Der Sachverhalt ist in der knapp 1 ½ Stunden dauernden mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu sämtlichen relevanten Gesichtspunkten zu äußern, und hat dies auch getan. In der Verhandlung sind keine neuen oder überraschenden Gesichtspunkte zur Sprache gekommen, mit denen die Beteiligten nicht rechnen konnten. Insbesondere ist es fernliegend, eine Vertagung damit zu begründen, dass die Klägerseite davon überraschend worden sei, dass der Beklagte die Klageabweisung beantragt hat. Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023 sein Begehren wiederholt hat, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 121 Satz 2 SGG. Einer Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (siehe dazu allgemein Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, § 121 Rn. 15 [Stand: 1. Mai 2023]; Harks, jurisPR-SozR 17/2021 Anm. 3) bedurfte es insoweit schon deshalb nicht, weil der Vertagungswunsch des Klägers bereits bei der Urteilsberatung am 30. Mai 2023 bekannt war. B. Die als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte Entschädigungsklage ist zulässig. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens 6 Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, ist gewahrt. Die als solche bezeichnete Verzögerungsrüge wurde am 12. September 2019 vor dem Ausgangsgericht schriftlich angebracht (§ 198 Abs. 3 GVG). Angesichts des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt das Verfahren seit fast 6 Jahren rechtshängig war, bestand Anlass zur Besorgnis, das Verfahren werde nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung hat der Kläger erst am 22. November 2021 erhoben. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hat der Kläger mit der Klageerhebung am 22. November 2021 eingehalten. Danach muss die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Rechtskraft ist hier durch die Zustellung des Beschlusses des BSG am 21. September 2021 eingetreten. Für die Fristwahrung kommt es nur auf den Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht an. Unerheblich für die Einhaltung der Klagefrist ist dagegen der Eintritt der Rechtshängigkeit, die gemäß § 94 Satz 2 SGG erst mit der Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten beginnt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020, B 10 ÜG 1/19 R, juris Rn. 16). Die vom Kläger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (vgl. § 123 SGG) vorgenommene Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich des ihm infolge der unangemessenen Dauer des Berufungsverfahrens entstandenen Nachteils ist prozessrechtlich zulässig. Die Beschränkung auf einen Verfahrenszug - hier des Berufungsverfahrens - stellt einen abtrennbaren Teil des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens dar (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R, juris Rn. 9). C. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung und Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Erforderlich ist eine konkrete Festlegung des Entschädigungsgerichts hinsichtlich der Angemessenheit oder der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, weil die Höhe der Entschädigung von der Dauer der Überlänge abhängt (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R, juris Rn. 29). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist in 3 Schritten zu prüfen (ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R, juris Rn. 45 m.w.N.). Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. 1. Die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens betrug von der Klageerhebung am 3. Dezember 2013 bis zu der Zustellung des Nichtzulassungsbeschlusses des BSG am 21. September 2021 (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R, juris Rn. 38) 92 Monate (Januar 2014 bis August 2021). Die so festgestellte Gesamtdauer des Ausgangsverfahren bleibt auch dann maßgeblich, wenn der Kläger wie hier nur eine Entschädigung für das Berufungsverfahren begehrt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs unterliegen nicht der Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr.3, Rn. 43). Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BSG auf volle Kalendermonate abzustellen (vgl. zur Berechnung BSG, Urteile vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, juris Rn. 23, vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 31 sowie vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R, juris Rn. 32; Kaltenstein, WzS 2020, 295, 297). Dem schließt sich der Senat an. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist nicht auf eine eventuell vorangegangene Untätigkeitsklage abzustellen. Diese beträfe einen anderen Streitgegenstand als die im Ausgangsverfahren vorliegende Anfechtungs- und Leistungsklage. Der Kläger hat aktenkundig keine Untätigkeitsklage im Wege einer Klageänderung in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt, so dass die hiermit zusammenhängenden Fragen des Beginns des Verfahrens offen bleiben können. 2. Unter Berücksichtigung des Klageverfahrens vor dem SG lag keine Untätigkeit des LSGs vor, die zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung i.S.d. § 198 GVG geführt hat. Hier kommen entgegen der Ansicht des Klägers nur Kalendermonate ohne eine Aktivität des Gerichts in Betracht. Als eine solche Aktivität zählt auch die Entgegennahme eines Posteingangs, da dies am Beginn der gerichtlichen Bearbeitung durch das Gericht steht (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R, juris Rn. 29). Es bestanden grundsätzlich berücksichtigungsfähige Zeiten der Untätigkeit des LSGs in 14 Kalendermonaten. Dies hat aber nicht zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung geführt, weil das Verfahren vor dem SG beschleunigt geführt worden ist und dort maximal eine gerichtliche Untätigkeit von 3 Kalendermonaten festzustellen ist. Das bleibt weit hinter der dem SG zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit zurück. Hier ist eine Betrachtung des gesamten Verfahrens geboten (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R, juris). Zunächst lagen zwischen der Beweisanordnung vom 24. Juni 2014 und dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen am 9. Oktober 2014 drei Kalendermonate (Juli bis September 2014) ohne gerichtliche Aktivität. Allerdings geht der Senat davon aus, dass diese Zeit von drei Kalendermonaten als vertretbares Abwarten auf die Erstellung des Gutachtens zu bewerten ist. Trotz des generellen Beschleunigungsgebots war das SG im Jahr 2014 zu einer Fristsetzung bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet (vgl. § 118 Abs. 1 S 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 ZPO in der Fassung von Art. 10 Nr. 4 des Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416; anders seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 mit Wirkung zum 15. Oktober 2016). Wird eine Verzögerung durch das Verhalten Dritter (wie hier des Sachverständigen) ausgelöst, kommt es darauf an, inwieweit dies dem Gericht zugerechnet werden kann, insbesondere, weil es seinerseits von zumutbaren Beschleunigungshandlungen abgesehen hat (so BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 41). Bei der Entscheidung, ob und welche Frist einem Sachverständigen zu setzen ist und wann er wie an die Erstellung des Gutachtens zu erinnern ist, handelt es sich um eine Maßnahme der materiellen Verfahrensleitung. Sie setzt eine tatsächliche und rechtliche Bewertung voraus, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und/oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 41). Im sozialgerichtlichen Verfahren kann erfahrungsgemäß mit dem Eingang eines medizinischen Gutachtens nicht vor Ablauf von drei Monaten gerechnet werden und wird daher typischerweise regelmäßig erst nach vier bis fünf Monaten eine Sachstandsanfrage an den jeweiligen Gutachter gerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 41 m.w.N.). Eine weitere tatsächliche Untätigkeit ist in der Zeit vom 24. April 2015 (Aufforderung des Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme) bis zum Eingang dieser am 12. Februar 2016 festzustellen. Nicht berücksichtigungsfähig ist allerdings die Postlaufzeit des Auftrags, da der Sachverständige diesen nach dem Empfangsbekenntnis erst am 16. Juli 2015 erhielt. Für eine Fehlerhaftigkeit des Empfangsbekenntnisses ist nichts ersichtlich. Vor dem Erhalt der Unterlagen war keine Aktivität des Sachverständigen möglich. Im Weiteren durfte das Gericht dem Sachverständigen - wie oben dargelegt - vergleichbar der erstmaligen Erstellung des Gutachtens eine gewisse Zeit zur Erarbeitung seiner Stellungnahme einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 41 m.w.N.). Nachdem fast ein Jahr seit der Erstellung des Gutachtens vergangen war, durfte auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Sachverständigen der Sachverhalt noch in frischer Erinnerung war. Angesichts der Vielzahl der Einwendungen des Klägers war eine gründliche Einarbeitung in die Thematik notwendig. Das Gericht erinnerte den Sachverständige bereits rund 2 Monate nach Zugang der Unterlagen am 15. September 2015 an die Erstellung des Gutachtens. Weitere Erinnerungen folgten am 20. Oktober 2015, 19. November 2015, 7. Januar 2016 und 29. Januar 2016. Insbesondere die zusätzliche telefonische Erinnerung am 25. Januar 2016 bewertet der Senat als besonders effektiv, da sie im Gegensatz zu schriftlichen Mahnungen vom Sachverständigen wahrgenommen werden muss. Der Senat hält eine monatliche Erinnerung des Sachverständigen oder die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht für notwendig, zumindest solange die gesamte Bearbeitungszeit durch den Sachverständigen wie hier noch unter 6 Monaten lag. Hier hat das Gericht einen Ermessensspielraum. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine berücksichtigungsfähige Untätigkeit in den Monaten November 2016 bis einschließlich Januar 2017 annehmen würde (3 Kalendermonate), läge keine insgesamt entschädigungspflichtige Verzögerung vor. Der erste Monat ohne erkennbare gerichtliche Aktivität des LSGs ist der Juni 2016. Allerdings fehlte noch eine Begründung der Ende April 2016 eingegangenen Berufung. Angesichts dessen liegt es im richterlichen Ermessen, diese abzuwarten. Es begründet keine entschädigungspflichtige Zeit, wenn das Gericht erst am 10. August 2016 - vor Eingang der Berufungsbegründung - ausführliche Hinweise zu den fehlenden Erfolgsaussichten gab. Solche Zeiten durch den Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R, juris Rn. 38 f; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 37; Bundesgerichtshof, Urteil 13. März 2014, III ZR 91/13, juris Rn. 43 f.; siehe grundsätzlich auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG] [Kammer], Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, SozR 4-1100 Art. 19 Nr. 10 Rn. 11; Röhl in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 198 GVG Rn. 54). Es wäre im Hinblick auf das eigene Verhalten des Klägers widersprüchlich, einerseits durch eine fehlende Mitarbeit eine Verfahrensverzögerung zu verursachen, aber für diese Zeit eine Entschädigung zu verlangen, weil durch die Verzögerung sein Anspruch auf Rechtsschutz verletzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 19 Rn. 45; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13, juris Rn. 47). Nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ist das Verhalten der Beteiligten bei der Würdigung des Verfahrensablaufs zu berücksichtigen. Im Weiteren ist eine Untätigkeit des LSGs im Dezember 2017 festzustellen. Jedoch hatte der Kläger am 27. Oktober 2017 mit drei Schriftsätzen vorgetragen. Diese waren der Rentenversicherung erst am 6. November 2017 übersandt worden, so dass eine Stellungnahme dieser bis in den Dezember hinein abgewartet werden durfte, zumal auch noch die am 8., 11., 17. und 18. Oktober 2017 eingegangen Schriftsätze zu sichten waren (insgesamt Bl. 530 bis 589 der Akte des Ausgangsverfahrens). Zudem geht der erkennende Senat mit dem BSG davon aus, dass eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, unter Umständen eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit auch beim Gericht bewirken können, die mit einem Monat zu Buche schlägt (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 Rn. 57; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 37 SF 150/19 EK AL, juris Rn. 26). Angesichts des Umfangs der Schriftsätze hält der Senat eine solche Bearbeitungszeit des Gerichts hier für angemessen. Jedoch bleibt eine berücksichtigungsfähige Untätigkeit des LSGs von Januar bis Juni 2018 (6 Kalendermonate). Im Dezember 2018 durfte das Gericht zum einen die Stellungnahme der Rentenversicherung zu dem am 20. November 2018 eingegangenen Schriftsatz des Klägers abwarten. Außerdem ist auch hier dem Gericht eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit von einem Monat zu geben. Die Frage der Verbindung der Verfahren war zu prüfen, was nicht allein der Berichterstatterin oblag. Daher war hier eine zusätzliche Bearbeitungszeit des Gerichts notwendig, die nicht in der allgemeinen Bearbeitungszeit enthalten ist. Auch im Februar und März 2019 durfte das Gericht der beklagten Rentenversicherung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 18. Januar 2019 übersandten Schriftsatz des Klägers geben. Im April 2019 legte die Rentenversicherung 2 Befundberichte sowie einen Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 vor. Diese durfte das LSG bis einschließlich Mai 2019 prüfen. Insbesondere solche medizinischen Unterlagen waren für die Bearbeitung unmittelbar relevant. Die anschließende Zeit bis Januar 2020 ist jedoch als Untätigkeit zu berücksichtigen (Juni 2019 bis Januar 2020; 8 Kalendermonate). Die Kenntnisnahme des Gerichts von der Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist keine verfahrensfördernde Aktivität. Nachdem im Juni 2020 noch ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Klägers sowie ein gerichtliches Schreiben verschickt worden waren, durfte das Gericht eine Reaktion beider Beteiligten abwarten, so dass auch im Juli 2020 keine zu berücksichtigende Untätigkeit bestand. Anfang August 2020 erfolgte ein Telefonat mit der beklagen Rentenversicherung und damit eine gerichtliche Aktivität. Da sich daraus ergab, dass der Kläger begutachtet werden sollte, war ein anschließendes Abwarten des Gerichts für zwei volle Kalendermonate bis zum 20. November 2020 (erneutes Telefonat mit der Rentenversicherung) hinnehmbar. Denn im Gerichtsverfahren war im Ergebnis die Gewährung der Rente umstritten; auch der Kläger hatte hier teilweise medizinisch argumentiert. Hier war zudem mit dem Gesundheitszustand des Klägers bei der Antragstellung argumentiert worden. Die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf die zu erwartenden medizinischen Erkenntnisse zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 43). Zwar hatte das Ausgangsgericht stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick zu behalten, das hier im November 2020 bereits rund 7 Jahre anhängig war. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt eine (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - L 37 SF 202/17 EK U, Rn. 38, zitiert jeweils nach juris). Der erkennende Senat hält es aber für vertretbar, ein kurzfristig zu erwartendes, aber noch nicht vorliegendes (Verwaltungs-)Gutachten abzuwarten. Aufgabe des Gerichts ist zunächst, von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen (§ 103 SGG). Hierbei sind auch Gutachten der Verwaltungsträger zu berücksichtigen. § 106 Abs. 1 SGG verlangt vom Vorsitzenden, dass er möglichst bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine umfassende Klärung herbeiführt. Die so entstandene Wartezeit von 2 Kalendermonaten ist nicht gravierend. Zwar ist rückblickend festzustellen, dass das Abwarten auf ein Gutachten vergeblich war, da dieses nicht erstellt wurde. Maßgebend für die Beurteilung der richterlichen Handlungen ist aber, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage aus einer ex-ante-Sicht einschätzen durfte; es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrensverlauf angesichts eines später weiter verzögerten Verlaufs im Nachhinein bei einer ex-post-Betrachtung darstellt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 47; vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13, juris Rn. 53; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - L 37 SF 202/17 EK U, juris Rn. 37). Für die Monate Dezember 2020 bis Januar 2021 ist keine gerichtliche Tätigkeit im Ausgangsverfahren aktenkundig. Angesichts des Befangenheitsantrags des Klägers am 9. Dezember 2020 (Eingang am Gericht) in dem Parallelverfahren gegen die personenidentische Berichterstatterin ist die (scheinbare) Untätigkeit im Dezember 2020 bis Januar 2021 nicht als Zeit der Verfahrensverzögerung zu bewerten. Bevor über diesen Antrag am 1. März 2021 entschieden worden war, war die Terminierung und Entscheidung des vorliegenden Ausgangsverfahrens mit der (im Parallelverfahren abgelehnten) Berichterstatterin und insbesondere auf der Basis ihres Votums nicht geboten. Im Gegenteil musste angesichts der Ähnlichkeit der Verfahren und der Identität der Berichterstatterin jederzeit mit einem weiteren Befangenheitsantrag gerechnet werden. Zwar ist in dem Monat nach der Verkündung des Urteils am 31. März 2021 keine Aktivität des Gerichts erkennbar. Allerdings billigt § 134 Abs. 2 S. 1 SGG dem Gericht einen Monat als gesetzlich definierte Aktivitätszeit für die Formulierung und die Niederschrift des Urteils zu, der daher nicht der allgemeinen Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugeordnet werden kann (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 44). 3. Von den festgestellten insgesamt maximal 17 Monaten der fehlenden erkennbaren Bearbeitung des Verfahrens durch das SG und das LSG ist eine allgemeine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten je Instanz abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris Rn. 37). Dieser Abzug von 12 Monaten pro Instanz ergibt sich aus der vom BSG aus der Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Verfahren abgeleiteten Regel, der zufolge vorbehaltlich besonderer Umstände je Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten noch hinzunehmen ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris Rn. 37). Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verlangt (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X K 13/12, juris). Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtschutzsuchenden sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 SF 21/19 EK AS, juris Rn. 67 - 68). Die Bewertung der unangemessenen Verzögerung eines Rechtsstreits umfasst nach der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ausdrücklich auch einen instanzübergreifenden Ausgleich, im Rahmen dessen - mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige unangemessene Verfahrensdauer in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R, juris; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 5 B 11/17 D, juris Rn. 13). Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 198 GVG und hier insbesondere aus der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr.1 Halbsatz 1 GVG, wonach „ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“ ist. Hierdurch werden Beginn und Ende des Zeitraums festgelegt, der zur Feststellung einer unangemessenen „Dauer eines Gerichtsverfahrens“ (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) bzw. des Umstands, dass „ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat“ (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG), zu betrachten ist. Hinweise für eine Trennung zwischen verschiedenen Instanzen oder Gerichten finden sich dort nicht. Dem stehen in systematischer Hinsicht weder die nach Land oder Bund getrennte Haftungsverantwortung (§ 200 Satz 1 und 2 GVG) und die dem folgende gerichtliche Zuständigkeit (§ 201 Abs. 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) noch die von dem Kläger vorgenommene Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf das Berufungsverfahren entgegen. Denn materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Ein Ausgleich von Verzögerungen in einem späteren Verfahrensabschnitt ist durch eine besonders zügige Bearbeitung „in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten“ möglich (z.B. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr.3, Rn. 43). Es kann für den Entschädigungsanspruch nicht darauf ankommen, wie sich die den Gerichten insgesamt zuzubilligenden Phasen nicht erkennbarer gerichtlicher Verfahrensförderung über die einzelnen Verfahrensabschnitte und Instanzen verteilen. Deshalb ist die von einer Instanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit auch instanzübergreifend entschädigungsmindernd zu berücksichtigen. Es macht für die Beteiligten nach Abschluss von zwei Tatsacheninstanzen in der Gesamtschau keinen Unterschied, ob z.B. in beiden Instanzen jeweils zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit „verbraucht“ werden oder aber in der ersten Instanz nur vier Monate und in der zweiten Instanz 20 Monate (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R, juris). Insgesamt wären es in beiden Fällen jeweils 24 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei zwei Instanzen. Angesichts der Sachlage kann der Senat offenlassen, ob und inwieweit für die Zeitdauer der Nichtzulassungsbeschwerde ein weiterer Abzug in Betracht kommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2022 - L 37 SF 294/20 EK AS, juris). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren am BSG hat der Kläger nicht verlangt; hierfür wäre der Senat auch nicht zuständig (§ 210 Abs. 1 GVG). Vorliegend besteht kein Anlass, von der Bemessung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit mit 12 Monaten je Instanz abzuweichen. Die zu berücksichtigende Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist insgesamt als durchschnittlich zu bewerten. Zwar liegt mit der Klage auf eine Rente ein Verfahren bezüglich einer im allgemeinen existenzsichernden Leistung vor. Allerdings war ihm diese bereits durch das Urteil des SGs im Ausgangsverfahren für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2016 und mit Bescheid der beklagten Rentenversicherung vom 23. Februar 2017 befristet bis zum 31. Oktober 2019 weiterhin bewilligt worden. Über den Antrag des Klägers auf Weitergewährung war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Ausgangsverfahrens noch nicht entschieden. Allerdings haben die Gerichte bei der Verfahrensgestaltung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11, juris Rn. 7; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06, juris Rn. 20; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00, juris Rn. 11; siehe dazu auch schon oben). Diese war hier ungewöhnlich lang. Gleichwohl besteht im Ergebnis kein Anlass, von dieser pauschalierten Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuweichen. Denn hier lag eine besondere Schwierigkeit des Berufungsverfahrens vor. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass das LSG in seinem Urteil sowohl von der Ansicht des SGs als auch der mehrfach geäußerten Ansicht der Berichterstatterin und der Beteiligten abwich. Weiter ist zu bedenken, dass das Verfahren bereits quantitativ mit rund 700 Seiten sehr umfangreich war. Bedeutsam ist auch der Umstand, dass der Kläger hier mehrere Klageverfahren wegen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente anhängig gemacht hatte, die Zusammenhänge zeigten, wie das mehrfache Abwarten von Verfahrensfortschritten in den Parallelverfahren, aber auch der Verbindungsantrag des Klägers selbst belegen. Allein das dem Senat aus einem weiteren Entschädigungsverfahren bekannte Verfahren umfasste weitere 400 Seiten Akteninhalt. Die Fülle von Schriftsätzen des Klägers erhöhte die Komplexität deutlich. Hinzu kommen eine Vielzahl von Anträgen, z.B. auf Einholung von Gutachten auf orthopädischem, neurologischem sowie berufskundlichem Fachgebiet, der Beweisantrag im Januar 2019 zu der Frage, ob der Kläger seine letzte Tätigkeit als Lager- und Produktionshelfer auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt habe, der mehrfache Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens, der Antrag auf Löschung von Sozialdaten gemäß § 84 SGB X, mehrere Anträge auf Akteneinsicht, Protokollberichtigung, vielfache Anträge auf Fristverlängerung, die Bitte um richterliche Hinweise (die im weiteren gegeben wurden) sowie schließlich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Der Kläger darf die Prüfung seiner Anträge und seiner Schriftsätze verlangen. Allerdings muss er dann auch in Kauf nehmen, dass dafür Zeit notwendig ist und sich die Dauer des Verfahrens erhöht. Dies kann zumindest in der Regel keine entschädigungspflichtige Verzögerung begründen. Es ist zudem festzustellen, dass das LSG im Ausgangsverfahren wiederholt die Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung gesehen hat. So hat die Berichterstatterin bereits wenige Monate nach dem Berufungseingang und insbesondere vor einer Berufungsbegründung am 10. August 2016 ausführliche Hinweise zu den fehlenden Erfolgsaussichten gegeben. Auch nachdem sich im Februar 2020 ein Rechtsanwalt legitimiert hatte, hätte das Gericht einen neuen Vortrag bzw. neue Anträge abwarten dürfen. Insoweit war es eine besondere Verfahrensförderung, dass das Gericht sich nicht auf das Abwarten beschränkte, sondern zeitnah am 19. März 2020 weitere rechtliche Hinweise gab. Auch die Terminierung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch wäre bei einem jüngeren Verfahren nicht notwendig gewesen. Wie oben dargelegt, ist trotz der jahrelangen Rechtshängigkeit weitgehend eine Verfahrensförderung des Gerichts festzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Aktivitäten und der exemplarisch festgestellten Bemühungen um eine rasche Entscheidung sowie des Umstands, dass die Verfahrensdauer im erheblichen Umfang auf das Prozessverhalten des Klägers zurückgeht, ist in einer Gesamtschau keine entschädigungspflichtige Überlänge festzustellen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. E. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2, § 202 Satz 2 SGG, § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. F. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Den Wert des ausdrücklich gestellten Feststellungsantrags hat der Senat mit zusätzlich 100 € bewertet. Die Festsetzung mit dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € ist unangemessen. Maßgeblich für den Senat ist der Umstand, dass bei einer Verurteilung der Beklagten schon zu einer Zahlung von 100 € implizit die Überlänge festgestellt wird. Da der Kläger ursprünglich eine erhöhte Entschädigung i.H.v. 150 € pro Monat seit der Anhörung im November 2017 (insgesamt zusätzlich 2.000 € statt noch zuletzt 260 €), außerdem die Erstattung von Anwaltskosten für seinen Rechtsanwalt Herrn Dr. S. (380 €) und gezahlter Krankenkassenbeiträge in Höhe von 3.404,11 € verlangt hatte, ergibt sich der im Tenor festgestellte Streitwert von 11.784,11 €. Diese Festsetzung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Entschädigung aufgrund der behaupteten überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (L 1 R 180/16). Am 3. Dezember 2013 ging die von der Schwester des Klägers als Prozessbevollmächtigte gefertigte Klageschrift am Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau ein, mit der der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrte. Das SG übersandte am 10. Dezember 2013 der beklagten Rentenversicherung eine Abschrift und forderte zugleich den Kläger zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie zur ausgefüllten Rückgabe eines beigefügten Fragebogens auf. Noch im selben Monat beantragte die Rentenversicherung Klageabweisung. Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger am 10. Januar 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Am 23. Januar 2014 (Eingang am Gericht) reichte die Rentenversicherung Unterlagen nach. Am 24. Januar 2014 erinnerte das SG an die Übersendung des Fragebogens nebst Schweigepflichtentbindung. Am 4. Februar 2014 begründete der Kläger die Klage weiter und fügte den ausgefüllten Fragebogen nebst Entbindungserklärung von der Schweigepflicht bei. Am 14. Februar 2014 forderte das SG die Rentenversicherung hierzu zur Stellungnahme auf und holte zugleich mehrere Befundberichte ein. Die eingegangenen drei Befundberichte übersandte das SG am 27. März 2014 dem Kläger zur Kenntnis und der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis- und Stellungnahme. Diese setzte sich mit einem am 4. April 2014 am SG eingegangenen Schriftsatz mit der Argumentation des Klägers auseinander und beantragte weiterhin Klageabweisung. Diese Ausführungen erhielt der Kläger mit Schreiben vom 17. April 2014 zur Kenntnisnahme. Am 8. Mai 2014 beantragte der Kläger Akteneinsicht, die das SG am selben Tag zu den üblichen Geschäftszeiten bewilligte. Diese erfolgte am 15. Mai 2014. Noch im selben Monat lud das SG den Rechtsstreit zu einem Erörterungstermin am 20. Juni 2014. Am 19. Mai 2014 rügte der Kläger die Dauer des Verfahrens im Sinne von § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese Rüge nahm er im nachfolgenden Erörterungstermin zurück. Mit einem am 12. Juni 2014 eingegangenen Schriftsatz vertrat die Rentenversicherung die Auffassung, aus den übersandten Befundberichten ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Beigefügt war eine Stellungnahme des Prüf- und Gutachterarztes. Diese wurde dem Kläger zur Kenntnis gegeben. Das Gericht erhob am 24. Juni 2014 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. B. Dieses ging am 9. Oktober 2014 am SG ein. Das SG übersandte es am 13. Oktober 2014 den Beteiligten zur Stellungnahme. Eine Woche später ging am SG ein 11 Seiten langer Schriftsatz des Klägers ein. Dieser enthielt rechtliche Ausführungen und Sachverhaltsdarlegungen. Beigefügt waren Anlagen, die rund 20 Seiten umfassten. Diese Schriftstücke gab das SG am 20. Oktober 2014 der Rentenversicherung zur Kenntnis und forderte am 22. Oktober 2014 den Sachverständigen zur vollständigen Übersendung aller überlassenen Unterlagen auf. Zeitgleich ging die noch fehlende Verwaltungsakte am Gericht ein. Am 4. November 2014 reichte der Kläger ein Gutachten eines anderen Sozialversicherungsträgers zu seinem Leistungsvermögen ein. Dieses übersandte das Gericht der Rentenversicherung zur Kenntnisnahme und erinnerte diese mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an die Beantwortung des Schreibens vom 13. Oktober 2014. Die beklagte Rentenversicherung legte mit einem am 18. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz dar, dass sich der Vorgang noch zur Begutachtung beim Sozialmedizinischen Dienst befinde. Mit einem am 30. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz schlug die beklagte Rentenversicherung einen Vergleich vor. Diesen übersandte das SG dem Kläger am 9. Januar 2014 mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme. Der Kläger erhielt erneut am 23. Januar 2015 Akteneinsicht und bat zugleich um die Anfertigung diverser Kopien. Diese wurden ihm im selben Monat übermittelt. Mit einem am 2. Februar 2015 am SG eingegangenen Schriftsatz lehnte der Kläger das Vergleichsangebot ab und verwies auf seine bisherigen Darlegungen. Diese Stellungnahme übersandte das Gericht zwei Tage später der beklagten Rentenversicherung, die mit einem am 13. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz an ihren bisherigen Darlegungen festhielt und weitere Ausführungen zur Sache machte. Diese Ausführungen wurden dem Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zur Kenntnis gegeben. Anfang März 2015 lud das SG zu einem Erörterungstermin am 17. April 2015. Am 7. April 2015 beantragte der Kläger die Einholung eines neurologischen Gutachtens und legte seine Erkrankungen nochmals dar. Weiter fügte er seinem Schriftsatz diverse medizinische Unterlagen bei. In dem Erörterungstermin am 17. April 2015 bekräftigten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Ansichten und erklärten sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Am 21. April 2015 erfolgte eine Versendung der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins. Drei Tage später wandte sich der Kläger gegen die Feststellungen des Sachverständigen und rügte auf insgesamt 19 Seiten aus seiner Sicht bestehende Fehler in dem Gutachten. Ferner legte er weitere medizinische Unterlagen vor. Das Gericht bat den Sachverständigen mit Schreiben vom 24. April 2015 um eine ergänzende Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde am 5. Mai 2015 dem Sachverständigen übersandt, der es nach seinen Angaben am 16. Juli 2015 erhielt. Am 17. August 2015 erklärte der Sachverständige, die ergänzende Stellungnahme werde Anfang September dem Gericht übersandt werden. Am 15. September 2015 erinnerte das SG den Sachverständigen an diese Stellungnahme und teilte am gleichen Tage dem Kläger mit, dass die angeforderte Stellungnahme noch nicht vorliege. Zugleich wies es darauf hin, dass der Sachverständige an diese Stellungnahme erinnert worden sei. Unter dem 20. Oktober 2015, 19. November 2015, 7. Januar 2016 und 29. Januar 2016 erinnerte das SG den Sachverständigen an die Fertigung einer Stellungnahme und setzte ihm jeweils eine Frist von 2 Wochen. Weiter erfolgte am 25. Januar 2016 eine telefonische Mahnung. Im Verlauf des Telefonats sagte der Sachverständige eine Erledigung bis Anfang März 2016 zu. Am 12. Februar 2016 ging die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein, die das Gericht am 16. Februar 2016 den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandte. Zugleich lud es den Rechtsstreit zu einer mündlichen Verhandlung am 18. März 2016. Mit Urteil von diesem Tage gab es der Klage teilweise statt und verurteilte die dortige Beklagte zur Leistung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2016. Diese Entscheidung wurde dem Kläger und der beklagten Rentenversicherung jeweils am 5. April 2016 zugestellt. Am 28. April 2016 legte der Kläger Berufung ein und beantragte einen früheren Beginn sowie eine Weiterzahlung der Rente. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 übersandte das LSG die Berufung der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 bat die Berichterstatterin die Rentenversicherung um Übersendung einer Berufungserwiderung. Diese wies am 5. August 2016 darauf hin, dass eine Berufungsbegründung bisher nicht vorliege, so dass eine weitere Stellungnahme zurzeit nicht für erforderlich gehalten werde. Die Verwaltungsakte liege noch beim SG. Mit Schreiben vom 10. August 2016 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen gebe es für den geltend gemachten Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn und Zahlung einer Rente über den 31. Oktober 2016 hinaus keine Grundlage. Es sei beabsichtigt, die Berufung mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Mit einem am 16. August 2016 eingegangenem, 6-seitigen Schriftsatz begründete der Kläger seine Berufung und legte verschiedene Unterlagen vor. Am 19. August 2016 gab die Berichterstatterin diese Ausführungen der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis und bat um eine Stellungnahme. Mit einem am 18. August 2016 eingegangenen Schriftsatz forderte der Kläger eine weitere Beweiserhebung auf orthopädischem Gebiet und machte in einem 6-seitigen Schriftsatz weitere Ausführungen zur Sache. Er fügte erneut verschiedene medizinische Unterlagen bei. Dies alles übersandte das LSG mit Schreiben vom 25. August 2016 der Rentenversicherung zur Kenntnis und „laufenden“ Stellungnahme. Unter dem 27. August 2016 (Eingang beim SG am 30. August 2016) forderte der Kläger ein Gutachten auf neurologischem Gebiet und begründete dies näher in einem 4-seitigen Schriftsatz, dem erneut verschiedene medizinische und auch berufskundliche Unterlagen beigefügt wurden. Schließlich beantragte der Kläger am 31. August 2016 die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens und führte hierzu auf zweieinhalb Seiten näher aus. Diesem Schriftsatz waren verschiedenste berufskundliche Unterlagen beigefügt. Auch dies alles wurde der Rentenversicherung zur Kenntnis- und laufenden Stellungnahme übersandt (Schreiben vom 5. September 2016). Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 wandte sich der Kläger gegen die angekündigte Entscheidung durch Beschluss und rügte, die Äußerungsfrist sei zu knapp bemessen. Ihm werde so sein Recht auf rechtliches Gehör genommen. Erneut waren diverse Unterlagen allgemeinpolitischer Art, aber auch aus dem Berufsleben des Klägers beigefügt. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. August 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Löschung von Sozialdaten gemäß § 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Hinweis auf ein Beweisverwertungsverbot. Er habe ausführlich dargelegt, dass das, was als Beurteilungsgrundlage der Erwerbsminderung diene, juristisch nicht verwertbar sei. Er setzte sich auf insgesamt 9 Seiten mit dem Sachverständigengutachten der 1. Instanz inhaltlich auseinander. Zusammenfassend vertrat er die Ansicht, dass dieses Gutachten aus der Akte zu entfernen sei. Erneut fügte er Unterlagen bei (diesmal allgemeiner, juristischer und medizinischer Art). Am 5. September 2016 legitimierte sich eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte für den bis dahin von seiner Schwester vertretenen Kläger und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 6. September 2016 übersandte das SG diesen Schriftsatz der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnisnahme und gleichzeitig der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gerichts- und Verwaltungsakten zur Einsichtnahme für eine Woche. Dort sind diese am 9. September 2016 eingegangenen. Am 8. September 2016 nahm die Rentenversicherung zu den Ausführungen des Klägers Stellung und verteidigte weiterhin ihren Standpunkt. Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 (Eingang am 22. September 2016) gab die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Klägers die Akten zurück und teilte mit, dass sie diesen nicht mehr vertrete. Sie führte aus, dass der Kläger eine Entscheidung durch Beschluss nicht für angezeigt halte und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung - gegebenenfalls nach einem Erörterungstermin - begehre. Diesen Schriftsatz gab das LSG am 27. September 2016 der Rentenversicherung zur Kenntnis. Anfang Oktober 2016 bat der Kläger, weiterhin vertreten durch seine Schwester, nochmals um eine Fristverlängerung, da er sich um eine anderweitige Rechtsvertretung bemühe. Weiterhin stellte er mit einem am 18. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz erneut einen Beweisantrag. Er fügte Anlagen verschiedenster Art bei. Das Gericht übersandte diesen Schriftsatz am 20. Oktober 2016 der Rentenversicherung. Am selben Tag teilte der Kläger mit, dass in Kürze eine anwaltliche Vertretung erfolgen werde. Am 9. November 2016 beantragte der Kläger erneut Fristverlängerung und machte am 29. November 2016 erneut Ausführungen zur Sache. Zugleich bat er um einen richterlichen Hinweis. Beigefügt waren Bescheide der beklagten Rentenversicherung vom 15. April 2011 sowie vom 28. April 2011. Am 5. Dezember 2016 forderte das LSG die Rentenversicherung zu einer Stellungnahme hierzu auf. Diese ist am 5. Januar 2017 am LSG eingegangen und eine Woche später dem Kläger übersandt worden. Dieser beantragte am 2. Januar 2017 erneut Fristverlängerung unter Hinweis auf eine kurzfristig bevorstehende Übernahme der Vertretung durch eine namentlich bezeichnete Rechtsanwältin. Am 2. März 2017 legte die beklagte Rentenversicherung einen Bescheid vom 23. Februar 2017 vor, mit dem dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31. Oktober 2019 gewährt wurde. Am 3. März 2017 bat die Berichterstatterin die Rentenversicherung um Mitteilung, ob der Kläger einen weiteren Rentenantrag gestellt habe. Weiterhin forderte sie zur Übersendung der medizinischen Unterlagen auf, auf die der anerkannte Rentenanspruch gestützt werde. Zugleich übersandte das LSG dieses Schreiben dem Kläger zur Kenntnisnahme. Mit einem am 16. März 2017 eingegangenen Schriftsatz erfolgten weitere Ausführungen der beklagten Rentenversicherung nebst Übersendung weiterer Unterlagen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 stellte der Kläger erneut einen Beweisantrag und machte auf 6 Seiten weitere Ausführungen zur Sache. Erneut fügte er verschiedene Unterlagen bei. Am 24. März 2017 fragte die Berichterstatterin den Kläger, ob die benannte Rechtsanwältin ihn in dem Rechtsstreit vertrete. Um Mitteilung innerhalb von 2 Wochen werde gebeten. Weiterhin wurde der genannte Schriftsatz des Klägers der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Am 30. März 2017 trug der Kläger erneut vor und fügte verschiedene Unterlagen bei. Hierzu forderte die Berichterstatterin die beklagte Rentenversicherung zu einer Stellungnahme auf und fragte zugleich bei dem Kläger nach, ob er von der namentlich benannten Rechtsanwältin vertreten werde. Insoweit bat die Berichterstatterin um Mitteilung binnen 2 Wochen. Mit Schreiben vom 17. April 2017 erklärte der Kläger, dass eine anwaltliche Vertretung durch die Rechtsanwältin nicht erfolgen werde. Unter dem 1. Mai 2017 (Eingang 3. Mai 2017) beantragte er, den Sachverständigen gemäß §§ 116, 118 SGG i.V.m. §§ 397, 411 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden. Er erklärte, er habe noch diverse Fragen an diesen und werde diese noch rechtzeitig vor einer mündlichen Verhandlung weiter konkretisieren. Die Berichterstatterin übersandte diese Ausführungen der beklagten Rentenversicherung am 4. Mai 2017 zur Kenntnis. Am 27. Juni 2017 bat das SG das LSG um Übersendung der Prozessakten, um über einen Kostenfestsetzungsantrag entscheiden zu können. Am 29. Juni 2017 führte der Kläger erneut zur Sache aus und legte wiederum diverse Unterlagen vor. Diese Ausführungen wurden der beklagten Rentenversicherung am 6. Juli 2017 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Am 4. Juli 2017 trug der Kläger erneut vor und bekräftigte dies mit diversen weiteren Unterlagen. Am 21. Juli 2017 nahm die Rentenversicherung zu den Ausführungen des Klägers Stellung. Diese Ausführungen übersandte das LSG dem Kläger zur Kenntnis- und Stellungnahme. Am 23. August 2017 lud die Berichterstatterin den Rechtsstreit zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 29. September 2017. Mit einem am 21. September 2017 eingegangenen Schriftsatz machte der Kläger erneut diverse Ausführungen zur Sache (Schriftsatz von 16 Seiten). Im Termin erklärte der Kläger, er halte seine Beweisanträge aufrecht und sei nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Berichterstatterin wies erneut auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hin und kündigte eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG an. Diese werde nicht vor dem 31. Oktober 2017 ergehen. Am 10., 13., 17. und 18. Oktober 2017 machte der Kläger erneut Ausführungen zur Sache. Zudem beantragte er Protokollberichtigung und wies darauf hin, dass er beabsichtige, die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG zu beantragen. Das SG übersandte diese Schriftsätze der Rentenversicherung am 19. Oktober 2017 zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme. In einem am 19. Oktober 2017 eingegangenen Schriftsatz wandte sich der Kläger erneut gegen eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG und wies darauf hin, dass er eine Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt habe. Am 23., 24., 25. und 27. Oktober 2017 führte der Kläger jeweils erneut aus. Weitere drei Schriftsätze vom 27. Oktober 2017 - Eingang jeweils am 1. November 2017 - folgten, in denen er unter anderem erneut eine Protokollberichtigung beantragte. Diese Schriftsätze wurden am 6. November 2017 der Rentenversicherung zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme übersandt. Mit einem am 18. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger den bisherigen Verfahrensgang dar und wies auf die Amtsermittlungspflicht hin. Diesen gab das LSG der Rentenversicherung am 23. Juli 2018 zur Kenntnis. Unter dem 29. August 2018 trug der Kläger erneut in rechtlicher Hinsicht vor (Eingang am 30. August 2018). Dieser Schriftsatz wurde am 3. September 2018 der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass weiterhin beabsichtigt sei, die Berufung in allen Verfahren des Klägers mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Mit einem am 20. November 2018 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Verbindung seiner drei Berufungsverfahren. Dieser Antrag wurde am nächsten Tag der Rentenversicherung zur Kenntnis gegeben. Am 14. Januar 2019 (Eingang am 16. Januar 2019) beantragte der Kläger, darüber Beweis zu erheben, ob er seine letzte Tätigkeit als Lager- und Produktionshelfer auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt habe. Hierzu führte er auf 3 Seiten aus und fügte diesem Antrag verschiedene Unterlagen bei. Dies alles übersandte die Berichterstatterin der Rentenversicherung am 18. Januar 2019 zur Kenntnis. Am 23. April 2019 gab die Rentenversicherung dem Gericht einen Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 zur Kenntnis, der einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ablehnte. Beigefügt waren zwei Befundberichte. Da diese dem Kläger schon bekannt waren, erfolgte keine Übersendung an ihn. Am 12. September 2019 erhob der Kläger unter Hinweis auf § 198 Abs. 3 GVG Verzögerungsrüge und kritisierte die Dauer des Verfahrens. Ausführungen in der Sache enthält dieser Schriftsatz im Übrigen nicht. Diesen gab die Berichterstatterin am 16. September 2019 der Rentenversicherung zur Kenntnis. Unter dem 18. Februar 2020 teilte ein Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf ein Parallelverfahren des Klägers mit, dass er lediglich für das Verfahren bezüglich einer Erwerbsminderungsrente (L 1 R 180/16, d.h. das Ausgangsverfahren) legitimiert sei. Dementsprechend legte er eine Vollmacht des Klägers vor. In einem 2-seitigen Schreiben gab die Berichterstatterin am 19. März 2020 dem Kläger rechtliche Hinweise und bat um Prüfung, ob die Fortführung des Berufungsverfahrens Sinn mache. Eine Abschrift gab sie der Rentenversicherung zur Kenntnis. Unter dem 23. Mai 2020 teilte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers mit, dass an der Berufung festgehalten werde, und machte weitere Ausführungen zur Sache. Daraufhin gab die Berichterstatterin mit Schreiben vom 27. Mai 2020 ergänzende rechtliche Hinweise und bat um Überprüfung der am 23. Mai 2020 getätigten Rechtsausführungen. Am 2. Juni 2020 übersandte das Gericht den erwähnten Schriftsatz vom 23. Mai 2020 sowie das gerichtliche Schreiben vom 27. Mai 2020 der Rentenversicherung zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme. Mit Datum vom 3. August 2020 findet sich der Vermerk der Berichterstatterin in der Akte: „Anruf bei DRV, Frage nach Sachstand Rentenweitergewährungverf., ? VEM über den 31. Oktober 2019 hinaus, Kl. soll begutachtet werden.“ Unter dem 20. November 2020 findet sich der Vermerk: „Anruf bei DRV: Kl. sollte im Rahmen des Rentenweitergewährungsverfahrens begutachtet werden. Er hat sich 2 x geweigert.“ Am 18. Februar 2021 ist eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2021 mit weiteren Verfahren des Klägers erfolgt. Am 4. März 2021 zeigte der Kläger an, dass die Bevollmächtigung des bisherigen Prozessvertreters am 28. Februar 2021 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. In einem weiteren Schriftsatz vom 5. März 2021 bestätigte der vormalige Prozessbevollmächtigte diesen Sachverhalt. Dieser Schriftsatz wurde der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis übersandt. Mit einem am 9. März 2021 eingegangenen Schriftsatz trug der Kläger erneut rechtlich vor und bekräftigte seine Ausführungen mit weiteren Anlagen. Dieses Schreiben übersandte das Gericht der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnisnahme. Am 16. März 2021 ging erneut ein Schriftsatz des Klägers nebst mehreren Anlagen ein, welcher der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis übersandt wurde. Am 23. März 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 SGG, da die beklagte Rentenversicherung einen Prozessbetrug begehe. Beigefügt war eine Vielzahl von Anlagen. Der Schriftsatz wurde dem beklagten Rentenversicherungsträger am 23. März 2021 zur Kenntnis übersandt. Zur mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch ein von ihm Bevollmächtigter erschienen. Mit Urteil vom 31. März 2021 änderte das LSG das angefochtene Urteil sowie den Bescheid der Rentenversicherung ab und verpflichtete diese, dem Kläger bereits ab dem 1. September 2011 bis zum 31. Oktober 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. Mai 2021 zugestellt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 7. September 2021 als unzulässig (Zustellung des Beschlusses an den Kläger am 21. September 2021). Am 22. November 2021 hat der Kläger Klage am LSG erhoben und eine Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren verlangt. Er hat unter anderem ausgeführt, das Verfahren sei bereits verzögert am LSG angekommen. Die Klage am SG sei nach einer „einjährigen Untätigkeitsklage“ im Jahre 2013 eingereicht worden. „Inklusive Untätigkeitsklage“ habe das Verfahren am SG ca. 40 Monate gedauert. Der Kläger hat den Verfahrensgang eingehend aufgelistet. Neben einer Entschädigung für einen immateriellen Schaden hatte der Kläger zwischenzeitlich auch Schadensersatz für Anwaltskosten und gezahlte Krankenkassenbeiträge begehrt. Daran hat er zuletzt nicht mehr festgehalten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der überlangen Dauer des Berufungsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 5.900 € sowie eine erhöhte Entschädigung von weiteren 260 € sowie Zinsen auf diesen Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und neben der Entschädigung festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat am 30. Mai 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und - wegen eines zwischen den Beteiligten widerruflich geschlossenen Vergleichs - einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 4. Juli 2023 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023 hat der Kläger seinen bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch nach einem weiteren Verhandlungstermin erneut aufgegriffen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Er habe erst im Termin erfahren, dass der Beklagte die Klageabweisung beantrage. Erst mit Übersendung des Sitzungsprotokolls sei es ihm möglich gewesen, sich mit den Hinweisen des Gerichts auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.