Urteil
L 11 BA 42/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2020:0903.L11BA42.18.00
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Leitsätze
1. Ein Honorardozent an einer anerkannten Ersatzschule ist selbständig und damit sozialversicherungsfrei tätig, wenn er hinsichtlich der Unterrichtsinhalte und der Unterrichtsgestaltung keinen Weisungen der Schule unterliegt, nicht zur Erfüllung von Nebenarbeiten verpflichtet ist und über die Pflicht zum Unterrichten hinaus nicht in den Schulbetrieb eingegliedert ist. (Rn.34)
(Rn.45)
2. Allein die Geltung eines Rahmenlehrplanes führt nicht zur Annahme von Weisungsunterworfenheit (vgl BSG vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R = BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36). (Rn.41)
(Rn.47)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) die vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin ausgeübte Dozententätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und in dieser nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten für das Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Honorardozent an einer anerkannten Ersatzschule ist selbständig und damit sozialversicherungsfrei tätig, wenn er hinsichtlich der Unterrichtsinhalte und der Unterrichtsgestaltung keinen Weisungen der Schule unterliegt, nicht zur Erfüllung von Nebenarbeiten verpflichtet ist und über die Pflicht zum Unterrichten hinaus nicht in den Schulbetrieb eingegliedert ist. (Rn.34) (Rn.45) 2. Allein die Geltung eines Rahmenlehrplanes führt nicht zur Annahme von Weisungsunterworfenheit (vgl BSG vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R = BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36). (Rn.41) (Rn.47) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) die vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin ausgeübte Dozententätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und in dieser nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten für das Klage- und Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt. Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitgegenständlich ist der Zeitraum der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012. Denn die Klägerin und der Beigeladene zu 1) haben für diese Zeiträume zeitlich befristete Verträge geschlossen. Die Beklagte hat auch nur das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die befristeten Vertragsverhältnisse ab dem 1. November 2011 bzw. ab dem 1. Januar 2012 festgestellt. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat zu Unrecht nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Honorardozent bei der Klägerin in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 abhängig beschäftigt war und in dieser Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Nach § 7a Abs. 1 Satz1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Dabei ist Gegenstand der Feststellung nicht das insoweit lediglich als Element anzusehende Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ziel des Statusfeststellungsverfahrens ist es vielmehr die verbindliche Feststellung des Versicherungspflichtverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R -, Rn. 21; Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R -, Rn. 14 ff; Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – Rn. 20 ff, zitiert nach juris). Es mag hier dahingestellt bleiben, dass es sich bei dem im Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 festgestellten abhängigen Beschäftigungsverhältnis materiell um eine unzulässige Elementenfeststellung handelt, denn die Beigeladene zu 1) war nicht abhängig beschäftigt. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 geltenden Rechtslage unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung liegen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt wird und im Rahmen dieser eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt. Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit. Eine Beschäftigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Dabei setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit voraus, dass alle nach Lage des konkreten Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, mit diesem Gewicht in die Gesamtschau eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Dieses Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. zum Vorstehenden u.a. BSG, Urteile vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - zitiert nach juris). Ausgangspunkt der Prüfung, ob der Beigeladene zu 1) für die Klägerin im Rahmen einer Beschäftigung oder als Selbstständiger tätig geworden ist, sind zunächst die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Weichen jedoch die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - zitiert nach juris). Sofern zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben fehlen und die zu prüfende Tätigkeit - wie hier als Lehrer - sowohl als abhängige Beschäftigung, als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, jedoch eine gewichtige Rolle zu (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R, Rn. 13 - zitiert nach juris). Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärungen auszuschließen. Ihrem Willen, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille gerade den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände sowohl für eine selbstständige Tätigkeit als auch für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - zitiert nach juris). Zwingende gesetzliche Vorgaben, welche eine Dozententätigkeit an Berufs(fach)schulen nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zulassen, ergeben sich weder aus den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) noch aus sonstigen Vorschriften. Das Gesetz kennt vielmehr auch die Ausübung einer Lehr- und Dozententätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Dementsprechend haben sowohl die sozialgerichtliche als auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls Lehrer als selbständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte angesehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – zitiert nach juris, Rn. 16 f. m.w.N.). Ein allgemeingültiger Grundsatz, wie ihn die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 aufgestellt hat, wonach Dozenten bzw. Lehrbeauftragte an Universitäten, Hochschulen und Fach(hoch)schulen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und demgegenüber Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, besteht nicht und lässt sich weder der arbeitsgerichtlichen noch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Zwar hat das BAG in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2003 – 5 AZR 595/02 - ausgeführt, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel auch dann Arbeitnehmer sind, wenn sie ihren Beruf nur nebenberuflich ausüben. Zugleich hat das BAG aber ausdrücklich darauf abgestellt, dass für die Beurteilung entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingegliedert ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Maßgeblich ist daher stets die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Diese Maßstäbe beachtend haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1) unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung und -würdigung aller Umstände ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart und ein solches auch tatsächlich praktiziert. Das „gelebte“ Vertragsverhältnis entspricht zum weit überwiegenden Teil dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbständiges Dienstverhältnis. Ausschlaggebende tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung führen, konnten durch den Senat nicht festgestellt werden. Zu beachten ist hierbei zunächst, dass bei der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten – wie hier – nicht allein deshalb eine abhängige Beschäftigung angenommen werden kann, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, da dies im pädagogischen Bereich so üblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - zitiert nach juris, Rn. 21). Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, darf nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei sind solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 17. Mai 1993 - 12 RK 23/72 - zitiert nach juris, Rn. 49). Auch Selbstständige können in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, welche die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben. Eine Weisungsunterworfenheit kann auch nicht allein aus der vertraglichen Vereinbarung der Anwendung eines Lehrplanwerkes geschlossen werden, sofern diesem keine detaillierten Unterrichtsvorgaben entnommen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R - zitiert nach juris, Rn. 20). Ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) ergeben sich noch keine eindeutigen Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) keine "klassischen Arbeitsverträge", sondern Honorarverträge geschlossen haben. Gegenstand der am 1. November 2011 und am 1. Januar 2012 geschlossenen Verträge war die Erbringung von Lehr- und Ausbildungsleistungen durch Vermittlung von Ausbildungsinhalten laut Konzeption im Fachgebiet „praktische Instrumentalausbildung, Musik“. Dem Willen der Vertragsparteien entsprach es, ein Vertragsverhältnis über eine selbstständige Tätigkeit abzuschließen. Indizien hierfür sind insoweit die Bezeichnung als Honorar- und eben nicht als Arbeitsverträge. Zudem haben sowohl die Klägerin, als auch der Beigeladene zu 1) bereits im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie die Feststellung begehren, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Des Weiteren wurde ein Brutto-Honorar je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde vereinbart, das der Abgeltung aller erbrachten Leistungen, Aufwendungen und Kosten des Beigeladenen zu 1) dienen sollte. Dieses Honorar beinhaltete zudem alle Steuer- und Sozialabgaben, welche - anders als im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses - vom Beigeladenen zu 1) an die zuständigen Stellen abgeführt werden sollten. Die Art und Weise sowie die Durchführung der Absicherung seines sozialen Status und die Abführung der Steuern und sonstigen Abgaben oblagen damit vollständig dem Beigeladenen zu 1). Die Abrechnung des Honorars, die sich auch nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zu richten hatte, sollte nach Erteilung der Unterrichtsstunden erfolgen. Weder bestand ein Honoraranspruch des Beigeladenen zu 1) für ausgefallene Unterrichtsstunden, noch im Krankheits- oder Urlaubsfall. Auch das Bestehen von (wenn auch unbezahlten) Urlaubsansprüchen wurde nicht geregelt. Bei Ausfall der Maßnahme wurde der Klägerin sogar ein Recht zur Annullierung des Vertrages eingeräumt. Ferner sind weder eine Mindeststundenzahl, mithin eine festgelegte monatliche Arbeitszeit, noch eine Weisungsmöglichkeit der Klägerin im Hinblick auf die Pflicht zur Übernahme von Vertretungsstunden anderer Dozenten vereinbart worden. Darüber hinaus haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bereits in den Verträgen ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, dem Beigeladenen zu 1) während des Vertragsverhältnisses methodische und/oder didaktische Anweisungen zu erteilen. Er sollte weder weisungsgebunden sein noch dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht der Klägerin unterliegen. Andererseits sprechen die in den Verträgen vereinbarte Pflicht des Beigeladenen zu 1), seine Fachkompetenz und Kenntnisse im Rahmen der übergebenen Lehr- und Maßnahmeziele bzw. -inhalte zu vermitteln sowie die üblichen Vor- und Nachbereitungen vorzunehmen, für das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1). Denn gerade die konkret genannten weiteren Vor- und Nachbereitungen stellen erhebliche Pflichten dar. So wird in den Verträgen konkret auch die Korrektur von Arbeiten, die Nachweisführung in Klassenbüchern und die Erfassung der Anwesenheit der Teilnehmer in jeder Stunde als Pflicht geregelt, mithin mehr als eine bloße Vorbereitung auf den Unterricht ohne Eingliederung in den Schulablauf. Ferner wurde auch die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Teilnahme an Schulkonferenzen und Maßnahmeberatungen ohne Honorar sowie eine Informationspflicht des Beigeladenen zu 1) über seine inhaltliche Konzeption zur Wissens- und Fertigkeitsvermittlung, über den Bedarf und die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln sowie die erforderlichen Vervielfältigungen von Druckerzeugnissen in Vorbereitung auf die Schulungsveranstaltungen vereinbart. Auch die Höhe des vereinbarten Honorars für die eigentliche Dozententätigkeit in Höhe von 20 € brutto (30 € abzüglich darin enthaltener Mietaufwendungen von 10 €), von welcher entsprechend der Vereinbarung im Honorarvertrag die Versteuerung und die Leistung von Sozialabgaben durch den Beigeladenen zu 1) eigenständig zu erfolgen hatte, spricht gegen eine selbständige Tätigkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung des tatsächlich praktizierten und „gelebten“ Vertragsverhältnisses überwiegen jedoch die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin konnte der Senat nicht feststellen. So haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bereits im Rahmen der schriftlichen Befragung der Beklagten angegeben, dass – entgegen der vertraglich festgelegten Pflicht – eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Teilnahme an Lehrer- und Notenkonferenzen, an einer gemeinsamen Evaluation des Unterrichts mit anderen Mitarbeitern, Teambesprechungen und schulischen Veranstaltungen tatsächlich nicht bestanden hat und auch durch die Klägerin nicht eingefordert worden ist. Demgegenüber wurden gerade die Vereinbarungen der Honorarverträge gelebt, welche auf eine selbständige Tätigkeit schließen lassen. So wurde etwa übereinstimmend erklärt, dass die Zeiteinteilung bzw. der Einsatz der Lehrkraft in Absprache bzw. auf Anfrage der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) erfolgt sei. Eine Absprache der zur Verfügung stehenden Termine für den Unterricht ist zu Beginn des Schuljahres erfolgt, um diese in den Stundenplan zu integrieren. Die Unterrichtung der Schüler zu einem für den Beigeladenen zu 1) frei wählbaren Zeitpunkt war, da die zeitliche Lage konkret festgelegt war, daher zwar nicht möglich. Die Absprache oder gar die Bestimmung des äußeren Ablaufs der Lehrtätigkeit durch den Bildungsträger sprechen im pädagogischen Bereich jedoch nicht für die Annahme von Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Schule und damit zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteile vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79, Rn. 21 und vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R, Rn. 29 – zitiert nach juris). Denn der Lehrbetrieb in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachhochschulen sowie Volkshochschulen kann regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Über die vereinbarten Unterrichtstunden hinaus war die Klägerin zudem nicht berechtigt, dem Beigeladenen zu 1) einseitig weitere Unterrichtsstunden zuzuweisen bzw. die Unterrichtstätigkeit zu verändern. Auch bestand vertraglich keine Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen sowie zur Nachholung von ausgefallenen Unterrichtsstunden. Ferner erfolgte auch keine Kontrolle der Abhaltung bestimmter Unterrichtsinhalte – etwa durch Hospitation im Unterricht oder durch die Überprüfung der Eintragungen der Klassenbücher. Nach Angabe der Klägerin erfolgte im Rahmen der Klassenbucheintragungen lediglich die Prüfung, ob die Unterrichtsstunden abgehalten worden sind. Der Senat konnte auch keine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen zu 1) unter das Direktionsrecht der Klägerin anhand der tatsächlichen Verhältnisse feststellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt für die Annahme einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) nicht, dass die Schüler einen staatlich anerkannten Abschluss erwerben, für den die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung in § 18 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) beschrieben sind. Die Unterrichtung eines prüfungsrelevanten Faches lässt für sich solange die Annahme einer Weisungsgebundenheit nicht zu, wie die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) keine inhaltlichen Vorgaben erteilen konnte und tatsächlich auch solche nicht erteilt hat und das Fach jederzeit auch durch andere Dozenten unterrichtet werden konnte, d.h. einen für die Prüfungszulassung erforderlichen Unterricht nicht nur der Beigeladene zu 1) erteilen konnte. Entsprechende Weisungen wurden auch weder erteilt, noch gab es hierzu eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. So hat der Beigeladene zu 1) bereits im Verwaltungsverfahren angegeben, dass ihm ein Curriculum von der Klägerin nicht ausgehändigt wurde und ein solches auch nicht vorhanden war. Die inhaltliche Gestaltung des Instrumentalunterrichts oblag allein ihm, ohne dass er sich dabei an der Unterrichtsplanung oder -konzeption der Klägerin oder an vorgegebenen Lehrbüchern orientieren musste. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte und Indizien hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Allein die Annahme der Beklagten, dass durch die Schüler ein allgemeinbildender Abschluss erworben werden könnte, führt solange nicht zu der Annahme der Weisungsgebundenheit, wie nicht anhand des konkreten Einzelfalles festgestellt werden kann, dass der Beigeladene zu 1), der lediglich einen Teilbereich eines Faches bzw. Lernfeldes unterrichtet hat, auch in dieses System eingebunden war. Die Beklagte trägt insoweit keine sich aus dem hier zu entscheidenden Einzelfall ergebenden Indizien vor, sondern will allein aus den ihrer Ansicht nach allgemein geltenden Regeln Rückschlüsse auf den Einzelfall ziehen, ohne dabei das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis zu berücksichtigen. Welche Regelungen des SchulG LSA überhaupt eine konkrete Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Art und Weise sowie den Inhalt des Unterrichts - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Abrede - erlaubt hätte, hat die Beklagte ebenso nicht vorgetragen. Für den Senat ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass der Klägerin bereits durch die maßgebenden gesetzlichen Regelungen selbst die Befugnis zur Erteilung von Weisungen zugestanden wird, wenn der Beigeladene zu 1) nur sporadisch, d.h. zeitlich untergeordnet Unterrichtsstunden erteilt hat und seine Noten selbst nicht ausschlaggebend für die Zulassung zur Prüfung gewesen sind. Eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen zu 1) unter das Direktionsrecht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Fachrichtungslehrplan Fachschule Sozialwesen – Fachrichtung Sozialpädagogik -. Zum einen sind diese - anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 14. März 2018 [B 12 R 3/17 R] entschiedenen Fall - gar nicht in die Honorarverträge einbezogen worden. Zum anderen können diesen keine detaillierten Unterrichtsvorgaben entnommen werden, welche die Klägerin ggf. im Wege der Weisung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) wirkmächtig durchsetzen konnte. Insbesondere aus dem hier einschlägigen Lernfeld 5 „Entwicklungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen Musik, Spiel und Kunst anregen und unterstützen“ waren keine verbindlichen Vorgaben zu entnehmen, sondern zeigten im Wesentlichen die zentralen Aspekte der Ausbildung in diesem Fachbereich der Ausbildung für Erzieher auf. Die Art und Weise, wie der Beigeladene zu 1) die Ziele seiner Tätigkeit, namentlich den Instrumentalunterricht Gitarre und Keyboard erreichte, blieben seiner eigenen Entscheidung überlassen. Eine Vergleichbarkeit mit allgemeinbildenden Schulen, worauf die Beklagte wiederholt abgestellt hat, ist für den Senat nicht zu erkennen. Zum einen unterrichtete der Beigeladene zu 1) kein klassisches Schulfach „Musik“, sondern bediente nur einen Teilbereich des Lernfeldes 5 und hier ausschließlich die Instrumentalausbildung der Schüler. Auch besteht zur Überzeugung des Senats keine Relevanz des zu unterrichtenden Fachbereiches für die Prüfungszulassung der Schüler. Selbst für den Fall, dass eine Notenvergabe durch den Beigeladenen zu 1) erfolgt wäre, was die Klägerin im gerichtlichen Verfahren wiederholt in Abrede gestellt hat, wären diese Noten allenfalls als Teilnoten im Lernfeld 5 zu berücksichtigen gewesen. Eine Relevanz für die Prüfungszulassung bestand hingegen nicht, da nach § 18 BbS-VO alle Schüler der Abschlussklasse zugelassen waren. Doch selbst der Umstand, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken bzw. Leistungskontrollen durchführen und ihren Unterricht an Prüfungsanforderungen oder Lehrvorgaben auszurichten haben, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts es nicht, die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten das Gepräge einer abhängigen Beschäftigung zu geben (vgl. hierzu bereits: BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – Rn. 19 f; für den Lehrbetrieb auch an allgemeinbildenden Schulen: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – Rn. 26; zitiert nach juris). Nach Auffassung des Senats beinhaltete die Dozententätigkeit zudem nicht nur die Vermittlung von Lerninhalten, sondern zugleich auch eine eventuelle Leistungskontrolle der Schüler im Sinne einer Erfolgskontrolle. Die Wissens- bzw. Fertigkeitsvermittlung und die nachfolgende Leistungskontrolle der Schüler stellen in der Gesamtheit die wesentliche Aufgabe einer Dozententätigkeit dar. Bei der nach § 7a Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Prüfung, ob die Dozententätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, kommt es mithin darauf an, ob der Dozent in den Betreib des Auftraggebers wie ein abhängig Beschäftigter eingegliedert ist und hierbei konkreten Weisungen (inhaltlicher und didaktischer) Art unterworfen ist. Dies ist beim Beigeladenen zu 1) nicht der Fall. Es ist hiernach festzuhalten: Eine persönliche Abhängigkeit in der für Arbeitnehmer typischen Gestalt der Weisungsunterworfenheit unter das Direktionsrecht eines Arbeitgebers hat beim Beigeladenen zu 1) in seiner Dozententätigkeit bei der Klägerin nicht vorgelegen. In der inhaltlichen Gestaltung seiner Tätigkeit war er frei, er war weder an einem von der Klägerin vorgegeben Lehrplan noch an Rahmenrichtlinien gebunden. Methodische oder didaktischen Anweisungen für die Gestaltung des Unterrichts wurden durch die Klägerin nicht erteilt. Arbeitsbegleitenden Materialien und Unterlagen wurden dem Beigeladenen zu 1) für die Unterrichtsstunden durch die Klägerin nicht zur Verfügung gestellt; diese fertigte er selbständig an oder nutzte die Unterlagen der von ihm betriebenen Musikschule. Eine ständige (mittelbare) Kontrolle des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin ist für den Senat ebenfalls nicht erkennbar. Worauf die Beklagte die Annahme stützt, dass der Beigeladene zu 1) nicht nur im Rahmen der Prüfung an der Beurteilung der Schüler beteiligt war, sondern laufend einbezogen werden musste, bleibt ebenfalls unklar. Für eine solche Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Begründung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls erfolgte auch durch die Beklagte nicht. Ein wesentliches Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ist für den Senat schließlich, dass eine räumliche Eingliederung in den Betrieb der Klägerin tatsächlich nicht erfolgt ist. Der durch den Beigeladenen zu 1) erbrachte Unterricht erfolgte ausschließlich in der von ihm betriebenen Musikschule, Außenstelle H.. Die Durchführung des Instrumentalunterrichts (Gitarre und Keyboard) erfolgte zudem auf seinen eigenen Instrumenten. Diese wurden durch die Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Der Einsatz der eigenen Instrumente und das Unterhalten von eigenen Räumlichkeiten zur Durchführung des Unterrichts im Auftrag der Klägerin, stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten - einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Aspekt und damit ein unternehmerisches Risiko dar. Der Beigeladene zu 1) hat mit seinen Instrumenten für die erbrachte Tätigkeit als Dozent Betriebsmittel von nicht geringem wirtschaftlichem Wert eingesetzt. Eventuell anfallende Kosten für Ersatzanschaffungen oder Reparaturen waren vom Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Vergütung erfolgte ausschließlich über die Honoraranforderungen, in deren Rahmen nur die tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet wurden. Es ist auch jeweils eine tatsächliche Rechnungslegung nach Unterrichtsdurchführung erfolgt. Da der Beigeladene zu 1) die Lehrtätigkeit tatsächlich ausüben musste, um ein Honorar zu erhalten und ihm anders als ein Beschäftigter ein Lohnanspruch nicht schon dann zustand, wenn er sich arbeitsbereit hielt, trug er auch ein gewisses Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79, Rn. 23 – zitiert nach juris). Da sich die Klägerin bei Ausfall der Maßnahme zudem das Recht der kurzfristigen Annullierung der Verträge vorbehielt, war dem Beigeladenen zu 1) mithin auch ein (Mindest-)Einkommen nicht garantiert. Der Beigeladene zu 1) gab ferner an, dass in dem vereinbarten Honorar von 30,00 € brutto für Mietaufwendungen 10,00 € pro Unterrichtsstunde enthalten waren. Das Honorar für die eigentliche Dozententätigkeit belief sich daher auf 20,00 € brutto. Aus den im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Rechnungen für den Zeitraum November 2011 bis Dezember 2012 (14 Monate) belief sich das erzielte Honorar auf insgesamt 19.620,00 € für 696 abgerechnete Unterrichtsstunden. Der Beigeladene zu 1) war hierbei zudem zur persönlichen Unterrichtsdurchführung nicht verpflichtet. Zumindest in den Monaten von Januar bis November 2012 wurde der Unterricht zugleich von zwei in der Musikschule des Beigeladenen zu 1) beschäftigten Musiklehrern erbracht, welche ihrerseits gegenüber dem Beigeladenen zu 1) mit entsprechenden Honorarabrechnungen abrechneten. Von den im Zeitraum von Januar bis November 2012 gegenüber der Klägerin abgerechneten 576 Unterrichtsstunden wurden lediglich 192 Stunden, mithin 1/3, (ca. 17,5 Stunden im Monat), persönlich durch den Beigeladenen zu 1) erbracht. In Höhe von je 1.864,00 € rechneten die Lehrer T. und Z. gegenüber dem Beigeladenen zu 1) über insgesamt je 192 Unterrichtsstunden ab. Die Inanspruchnahme von Dritten für die Auftragsdurchführung stellt ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Auftragsvergabe an Dritte zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen ist einem Angestellten bzw. einem angestellten Lehrer regelmäßig untersagt. Dieser ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Nach alledem sprechen die überwiegenden Indizien für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Mangels bestehender abhängiger Beschäftigung erfolgte die Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Bescheid vom 20. September 2012 durch die Beklagte zu Unrecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte sind im Klage- oder Berufungsverfahren kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Die Klägerin ist insbesondere keine Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Demgegenüber war die Beklagte nicht zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) nach § 197a SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO zu verpflichten. Denn der Beigeladene zu 1) hat weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen Antrag gestellt, noch sich durch Einlegung eines eigenständigen Rechtsmittels einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage, 2018, § 162, Rn. 23). Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Streitwertfestsetzung für das gesamte Verfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei der Bemessung des Streitwertes hat der Senat den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € zugrunde gelegt, da Anhaltspunkte für eine Festlegung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG nicht bestehen. Das Begehren der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) ist auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung des Nichtbestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, mithin nicht unmittelbar auf den Erhalt einer Geldleistung bzw. die Abwehr einer Erstattungsforderung, gerichtet. Insofern kann das Begehren auch nicht bestimmt werden (vgl. zur Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art: BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R, Rn. 25 - zitiert nach juris). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als Dozent bei der Klägerin in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und in dieser der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Klägerin ist u.a. Trägerin einer anerkannten Ersatzschule Fachschule mit dem Fachbereichen Sozialwesen Sozialpädagogik in H. und M. Am 19. Januar 2012 beantragten die Klägerin und der am ... 1954 geborene Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Dozent bei der Klägerin und gaben an, dass dieser in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Klägerin eine Tätigkeit als Honorardozent im Ausbildungsbereich (theoretischer Unterricht) ausübe. Sie beantragten die Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Die Klägerin als Auftraggeberin und der Beigeladene zu 1) als Dozent schlossen am 1. November 2011 einen für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Honorarvertrag über die Erbringung von Lehr- und Ausbildungsleistungen, in dem sie als Leistung die Vermittlung von Ausbildungsinhalten laut Konzeption im Fachgebiet „praktische Instrumentalausbildung, Musik“ am Arbeitsort H. vereinbarten. Die Anzahl der Unterrichtsstunden richte sich nach der Stoffverteilung entsprechend des jeweiligen Kurses. Es bestehe kein Anspruch auf eine Mindeststundenzahl, jedoch auch keine Pflicht zur Übernahme von Vertretungsstunden. Bei Ausfall der Maßnahme sowie deren zeitlicher Verschiebung behalte sich die Klägerin das Recht der kurzfristigen Annullierung des Vertrages vor. Ferner könne das Vertragsverhältnis von beiden Parteien aus wichtigem Grund zum 15. eines Monats zum Monatsende im Vertragszeitraum gekündigt werden. Zur Abgeltung aller erbrachten Leistungen, Aufwendungen und Kosten werde ein Honorar von 30,00 €/ brutto inklusive aller Steuer- und Sozialabgaben pro tatsächlich erteilte Unterrichtsstunde gezahlt. Die Rechnungslegung habe entsprechend den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen spätestens am 5. des Folgemonats zu erfolgen. Die Versteuerung und die Leistung von Sozialabgaben oblägen dem Beigeladenen zu 1) eigenständig und eigenverantwortlich. Er verpflichte sich ferner im Rahmen der übergebenen Lehr- und Maßnahmeziele bzw. -inhalte seine Fachkompetenz und Kenntnisse zu vermitteln, zu der üblichen Vor- und Nachbereitung (u.a. Korrektur von Arbeiten, Nachweisführung in Klassenbüchern, Erfassung der Anwesenheit der Teilnehmer in jeder Stunde) sowie zur Teilnahme an Schulkonferenzen und Maßnahmeberatungen ohne Honorar. Er informiere die Klägerin zudem in Vorbereitung der Schulungsveranstaltungen über seine inhaltliche Konzeption zur Wissens- und Fertigkeitsvermittlung, über den Bedarf und die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln sowie über erforderliche Vervielfältigungen von für den Lehrgangserfolg notwendige Druckerzeugnisse. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien seien ausschließlich intern zu verwenden und absprachegemäß unverzüglich nach Gebrauch an die Klägerin zurückzugeben. Unterrichtsbegleitende bzw. -unterstützende Materialien stelle der Beigeladene zu 1) bereit. Es bestehe eine gegenseitige Verpflichtung, die abgestimmten Termine und Leistungen einzuhalten. Bei wesentlichen Abweichungen aus objektiven Gründen habe eine rechtzeitige Information, spätestens 7 Tage vor dem Schulungstermin zu erfolgen. Entstehende Kosten durch die Nichteinhaltung dieser Frist trage der Beigeladene zu 1) zu 33,3%. Für die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer und der Dozenten werde ein hauptberuflich bei der Klägerin tätiger Maßnahmebetreuer benannt. Die Klägerin erteile dem Beigeladenen zu 1) während des Vertragsverhältnisses keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen. Der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden und unterliege nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht der Klägerin. Er sei zur Einhaltung der Raumordnung verpflichtet. Am 2. Januar 2012 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 einen weiteren inhaltsgleichen befristeten Honorarvertrag. Die Klägerin gab auf Nachfragen der Beklagten ferner an, dass sie verpflichtet sei, die Rahmenlehrpläne des Kultusministeriums einzuhalten. Die Inhalte seien in Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 1) in Form eines Lehrplanes erarbeitet und dokumentiert worden. Die Kontrolle erfolge jeweils über die Klassenbücher. Die regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten seien von 8 bis 15 Uhr einzuhalten. Dozenten- und Terminabsprachen fänden individuell vor Ort, telefonisch bzw. per E-Mail statt. Festangestellte Lehrer, welche die gleichen Fächer wie der Beigeladene zu 1) unterrichten, gäbe es nicht. Das zu unterrichtende Fach sei Bestandteil eines Zeugnisses; die Schüler erhielten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss. Eine Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung des Gruppenunterrichts gäbe es nicht. Es würden Erfolgskontrollen und Tests geschrieben, die der Beigeladene zu 1) benote. An Prüfungen nehme er als Beisitzer teil. Die Zeiteinteilung beziehungsweise der Einsatz der Lehrkraft erfolge durch den Beigeladenen zu 1) auf ihre Anfrage hin. Der Beigeladene zu 1) habe keine weiteren Aufgaben neben der Verpflichtung zur Abhaltung des Unterrichts und keine Nebenpflichten zu erfüllen. Im Klassenbuch habe er die Anwesenheit, die Noten und die Lerninhalte für geleistete Stunden einzutragen. Materialien und Unterlagen würden dem Beigeladenen zu 1) für die Unterrichtsstunden nicht zur Verfügung gestellt. Es bestehe keine Pflicht zur Nachholung von ausgefallenen Unterrichtsstunden. Der Beigeladene zu 1) nehme nicht an Lehrer- und Notenkonferenzen, einer gemeinsamen Evaluation des Unterrichts und Teambesprechungen mit anderen Mitarbeitern oder an schulischen Veranstaltungen teil. Das Honorar sei nach Einzelabsprache festgelegt worden. Es sei ihr nicht möglich, vertraglich vorab noch nicht festgelegte Einzelheiten der Dienstleistungen näher zu bestimmen und über schulrechtliche Vorgaben hinausgehende methodische oder didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts zu erteilen. Die Unterrichtstätigkeit könne auch nicht einseitig durch Ausübung eines Weisungsrechts verändert werden. Der Beigeladene zu 1) gab ferner an, im Zusammenhang mit der Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer/ Auszubildenden zu beschäftigen und neben dieser Tätigkeit keine andere abhängige Beschäftigung auszuüben. Es handele sich um einen zeitlich begrenzten Lehrauftrag. Die Festlegung des Stundenplans sei zu Beginn des Schuljahres in Absprache mit der Klägerin erfolgt. Ein vorgegebenes Lernkonzept habe er nicht einzuhalten und sei an keinen Rahmenlehrplan gebunden. Da er Instrumentalunterricht erteile, könne er den Unterricht frei umsetzen. Es bestehe die Freiheit der Methode. Der Lehrplan für berufsbildende Schulen Sachsen-Anhalt sei zu beachten. Die Unterrichtsgruppe setze sich aus 4 bis 6 Schülern zusammen. Diese würden nicht über andere Stellen an die Klägerin vermittelt werden. Eine Mindestteilnehmerzahl gebe es nicht. Materialien und Unterlagen habe er selbst gefertigt oder nutze die der Musikschule. Er unterrichte das Fach Gitarre und Keyboard, welches Bestandteil für einen staatlich anerkannten Abschluss der Schüler sei. Unterrichtsräume werden durch die Klägerin nicht gestellt. Im Klassenbuch habe er nur die Anwesenheit der Schüler zu erfassen. Auch festangestellte Lehrer der Klägerin unterrichten das gleiche Fach. Diese haben jedoch andere Spezialgebiete. Die Kontrolle der Klägerin erfolge über die Klassenbucheinträge. Im Rahmen des Unterrichts vergebe er bei Erfolgskontrollen und bei der Zeugniserteilung Noten. Prüfungsfragen für den staatlichen Abschluss habe er teilweise mit erstellt. Er übernehme keine weiteren Aufgaben neben der Abhaltung des Unterrichts und habe keine Nebenpflichten zu erfüllen. Die Klägerin könne auch nicht nach ihren Bedürfnissen über seine Arbeitskraft bestimmen. An Lehrer- und Notenkonferenzen, der gemeinsamen Evaluation des Unterrichts oder Teambesprechungen mit anderen Mitarbeitern der Klägerin oder an schulischen Veranstaltungen nehme er nicht teil. Eine einseitige Zuweisung von Unterrichtsstunden durch die Klägerin sei nicht möglich. Die Zeiteinteilung bzw. der Einsatz der Lehrkräfte erfolge durch ihn selbst. Die Ablehnung von Aufträgen sei möglich. Es würden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtstunden vergütet. Mit Schreiben vom 20. August 2012 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) zu der beabsichtigten Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung an. Der Beigeladene zu 1) führte hierzu unter dem 28. August 2012 aus, dass er den Gitarren- und Keyboardunterricht nach seinem eigenen Ermessen und Plänen ausführen könne. Ein Curriculum sei ihm von der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Nach seinen Erkenntnissen gebe es auch keines. Hierzu stehe die Angabe der Beklagten, dass über die inhaltliche Konzeption eine Informationspflicht an die Klägerin bestehe, im Widerspruch. Entweder lege der Auftraggeber die Unterrichtsinhalte fest oder der Auftragnehmer. Zudem finde der Unterricht nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin, sondern ausschließlich in den von ihm angemieteten Räumen statt. Im Honorar sei hierfür ein Mietanteil von 10 € je Unterrichtsstunde vereinbart worden. Die Instrumente habe er angeschafft. Bei Nichtzustandekommen eines Kurses trage er das volle unternehmerische Risiko. Er müsse dann für die Kosten der Instrumente und der Miete selbst einstehen. Mit Bescheiden vom 20. September 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin fest, dass die seit dem 1. November 2011 bei der Klägerin als Dozent ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe in der Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht beginnend ab dem 1. November 2011. In der Krankenversicherung bestehe wegen voraussichtlichen Übersteigens der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nach einer Gesamtwürdigung überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene zu 1) unterliege den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das Lehrfach Musik, Instrumentalausbildung. Der Unterricht der verschiedenen prüfungsrelevanten Fächer müsse aufgrund des dichten Regelwerkes nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Durch die Übernahme weiterer Nebenpflichten, wie der durchzuführenden Erfolgskontrollen, der Notenvergabe sowie der vertraglichen Verpflichtung zur Teilnahme an Schulkonferenzen und Maßnahmeberatungen, sei der Beigeladene zu 1) in den Schulbetrieb eingegliedert. Der Unterricht, der zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen soll, bedürfe zudem einer verstärkten Aufsicht und Kontrolle der Dozenten. Auch die regelmäßig stattfindenden Leistungskontrollen der Schüler bedeuteten mittelbar eine Kontrolle der Dozenten. Der Beigeladene zu 1) trage auch kein mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundenes erhebliches Unternehmensrisiko, da dieser für die geleistete Arbeit in jedem Fall eine Gegenleistung erhalte. Hiergegen legte die Klägerin am 4. Oktober 2012 Widerspruch ein und trug ergänzend vor: Allein die Bestimmung des äußeren Ablaufes der Lehrtätigkeit durch den Bildungsträger sowie die Tatsache, dass der Dozent an Prüfungen mitwirke und sich bei der Gestaltung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müsse, spreche noch nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bzw. für eine Weisungsgebundenheit. Es überwögen nach ihrer Auffassung die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit. Es sei kein Arbeits- sondern ein Honorarvertrag geschlossen worden, dessen Inhalt für eine selbstständige Tätigkeit spreche. So sei in § 4 eindeutig geregelt, dass der Beigeladene zu 1) nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht unterliege und ihm auch keine methodischen/didaktischen Anweisungen erteilt würden. Er sei also in der Erreichung der gesetzlichen Ziele frei. Unterrichtsbegleitende und unterstützende Materialien habe der Beigeladene zu 1) selbst bereitzustellen. Auch Lehrer könnten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Selbstständige tätig sein. Nach den ergänzenden Angaben bestehe keine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Teilnahme an Lehrer- und Notenkonferenzen, an einer gemeinsamen Evaluation des Unterrichts oder an anderen schulischen Veranstaltungen. Vertretungen von verhinderten Kollegen müssten nicht im Rahmen von Einzelweisungen wahrgenommen werden. Die Durchführung der Tätigkeit in ihren Räumlichkeiten nach Maßgabe eines vorgegebenen Gesamtplans sei im pädagogischen Bereich typisch. Mit dem festgesetzten Stundenhonorar seien alle Tätigkeiten abgegolten. Die Rechnungslegung habe nach umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen zu erfolgen. Es gebe auch weder eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch zum Urlaub. Nach den ergänzenden Angaben der Vertragsparteien bestehe keine Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Notenkonferenzen, keine Verpflichtung an einer gemeinsamen Evaluation des Unterrichts oder an der Teilnahme von anderen schulischen Veranstaltungen oder Besprechungen. Die Tätigkeit finde ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 1) statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte weiter aus: Der Beigeladene zu 1) sei nach dem geschlossenen Vertrag in die betriebliche Organisation der Klägerin funktionsgerecht dienend eingegliedert. Hierfür sei nicht erforderlich, dass tatsächliche Weisungen im konkreten Einzelfall hinsichtlich der Ausgestaltung des Unterrichts erteilt würden. Es sei grundsätzlich üblich, dass bei fachlich mit der Arbeit betrauten Personal fachliche Einzelanweisungen entbehrlich und die Weisungen mehr auf organisatorische Fragen beschränkt seien. In der Gestaltung des Unterrichts sei der Beigeladene zu 1) zwar frei; die Gestaltungsfreiheit gehe jedoch nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Bildungsaufgaben hinaus. Inhaltlich sei er an den Lehrplan gebunden und die Ausbildung sei auf die Erlangung eines anerkannten Schul- bzw. Berufsabschlusses ausgerichtet. Der Beigeladene zu 1) könne, da die Anzahl der Unterrichtsstunden sowie die zeitliche Lage zu Beginn festgelegt worden sei, die Schüler nicht zu jedem frei wählbaren Zeitpunkt betreuen, sondern habe die vorgenommene zeitliche Einteilung einzuhalten. Nach § 4 des Vertrages habe der Beigeladene rechtzeitig über den Bedarf und die Bereitstellung von Lehr- und Lernmittel sowie über erforderliche Vervielfältigungen von Druckerzeugnissen zu informieren. Es bestehe daher kein Erfordernis, eigene Betriebsmittel auf eigene Kosten zur Auftragserfüllung einzusetzen. Zudem trage der Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Einbringen eigenen Kapitals oder der eigenen Arbeitskraft mit dem Risiko des Verlustes verbunden ist. Ein solches Risiko trage der Beigeladene zu 1) indessen nicht, da er für die geleistete Arbeit in jedem Fall eine Gegenleistung erhalte. Am 16. April 2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und weiter vorgetragen: Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bestehe keine persönliche Abhängigkeit. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) werde nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Es seien sowohl festangestellte Lehrer als auch Honorardozenten angestellt, deren Tätigkeitsbereich sich erheblich unterscheide. Honorardozenten hätten - anders als festangestellte Lehrer - über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und den Arbeitsort frei zu entscheiden. Sie bestimmten, wann, wo und wie viele Stunden sie arbeiten und welches Fach, welche Klasse und zu welchen Konditionen sie unterrichteten. Es gebe einen Honorarvertrag zur selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei nicht ihren Weisungen unterworfen und erhalte von ihr keine didaktischen und methodischen Anweisungen im Unterricht. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sei der Beigeladene zu 1) frei in der Verwendung seiner Arbeitskraft. Dabei handele es sich auch nicht um weitere Nebenpflichten, sondern um wesentliche Bestandteile der Arbeit als Lehrkraft/Dozent. Den Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts müsse der jeweilige Honorardozent selbst in seine Kalkulation und Preisverhandlungen mit aufnehmen. Der Beigeladene zu 1) habe keine Pflicht zur Information über seine inhaltliche Konzeption, zur Führung eines Klassenbuchs, zur Anwesenheitsprüfung und zur Aufrechnung der Unterrichtsstunden, sondern zeichne nur ab. Er sei auch nicht zur Teilnehmer- und Praktikumsbetreuung, zur Kommunikation mit Kostenträgern, zur Teilnehmergewinnung oder zur Teilnahme an Messen verpflichtet. Sie selbst stelle den Honorardozenten nur Räume mit Inventar zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) habe auch keinen eigenen Arbeitsplatz bei ihr. Eine einseitige Stundenzuweisung - etwa auch von Vertretungs- oder Überstunden - sei nicht möglich und es bestehe keine Rufbereitschaft zur Vertretungsregelung. Der Unterricht könne innerhalb von 7 Tagen, ohne Anspruch auf Ausfallhonorar, abgesagt werden. Die berufliche Tüchtigkeit entscheide direkt über den weiteren Einsatz. Werde die Mindestteilnehmerzahl unterschritten, könne die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Der Beigeladene zu 1) habe die freie Entscheidung über die Abhaltung von Unterricht bei anderen Auftraggebern. Die Vergütung erfolge nach Leistungserbringung pro geleisteter Unterrichtsstunde. Es bestehe kein Anspruch auf Urlaub, Krankengeld und Sonderzahlungen. Ein Ausfallhonorar werde nicht bezahlt. Das Honorar sei brutto. Der Dozent sei für die entsprechenden Abgaben eigenständig verantwortlich. Er erbringe die Leistung auf eigenen Namen und Rechnung. Er hafte nach gesetzlichen Vorschriften und sei nicht durch sie versichert. Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und ergänzend vorgetragen: Dozenten, die in Weiterbildungssituationen Fachunterricht in längerfristigen Lehrgängen erteilten, welche die Erlangung eines staatlich anerkannten oder institutseigenen Abschlusses bezweckten, seien regelmäßig Arbeitnehmer. Der Bildungsträger unterliege den vorgegebenen oder selbst gesetzten Sachzwängen, die ihrerseits die Organisation des Lehrbetriebes bestimmten und regelmäßig zu Organisationsformen führen würden, in denen Dozenten ihre Lehrtätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und betrieblicher Eingliederung leisteten. Sie hätten sich inhaltlich an den Rahmenstoff anzulehnen oder an Richtlinien auszurichten und erhebliche Nebenarbeiten zu leisten, nämlich etwa die Vorbereitung des Unterrichts, die Überprüfung der Leistungsstandards der Kursteilnehmer, die Erstellung von Unterlagen und die Kontrolle der Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer. Die Durchführung der Lehrgänge bedinge die Bindung sowohl der Lehrgangsteilnehmer als auch der Dozenten an vorgegebene Unterrichtstage und -stunden. Der Schulträger könne bei längerfristiger Lehrgangsdauer die erforderlichen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Anpassungen nur vornehmen, wenn ihm ein Weisungsrecht gegenüber den Lehrkräften zustehe. Die Studierenden seien bei einer Ausbildung, die zu einem staatlich anerkannten oder institutseigenen Abschluss führe, in ein streng reglementiertes, schulmäßiges System eingebunden. Diese Eigenart der Ausbildung führe deshalb zu einer Abhängigkeit des Dozenten vom Unterrichtsträger. Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat das SG den Dozenten beigeladen. Dieser hat sich zum Verfahren nicht geäußert. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 29. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein zum Berufsabschluss führender Unterricht beinhalte ein hohes Maß an Bindung und Kontrolle, was mit einer unternehmerischen Freiheit/Unabhängigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Auch die nicht unerheblichen Nebenpflichten, wie das Führen des Klassenbuchs und die Benotung von Leistungskontrollen, sprächen für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Dozent. Dabei erscheine es unerheblich, dass dieser in der Art und Weise der Unterrichtsführung wesentlich frei sei und die bei der Klägerin festangestellten Lehrer mehr Nebenpflichten zu erfüllen hätten. Im Übrigen hat das SG auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 5. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. August 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und weiter vorgetragen: Es fehle an einer umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits festgestellt, dass die Tätigkeit als Dozent nicht bereits deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Vielmehr seien die Arbeitsumstände anhand konkreter Tatsachen festzustellen und gegebenenfalls mit den Bedingungen eines abhängig beschäftigen Lehrers an Allgemeinbildenden Schulen zu vergleichen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe mit Urteil vom 9. Juli 2003 [5 AZR 595/02] festgestellt, dass es bei Lehrkräften an privaten Berufsschulen darauf ankomme, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten könnten. In Ausbildungs- und Prüfungsordnungen seien zwar die Unterrichtsgegenstände aufgeführt und die Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweiligen Fächer bestimmt. Maßgeblich sei jedoch, ob die Schulleitung einseitig - nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch - den Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen aufeinander abgestimmt habe. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen. Die Führung des Klassenbuchs habe dem fest angestellten Klassenlehrer und nicht dem Beigeladenen zu 1) oblegen. Hinsichtlich der Benotung sei zu berücksichtigen, dass am Ende der Ausbildung mündliche und schriftliche Prüfungen stattfänden. Der Prüfungsausschuss setze sich aus der Schulleitung, einem fest angestellten Fachgruppenleiter und den fest angestellten Dozenten zusammen. Honorardozenten nähmen nicht an den Prüfungsausschutzsitzungen teil. Der Beigeladene zu 1) habe die Schüler der Klägerin in der von ihm betriebenen Musikschule in H. unterrichtet und der Unterricht sei von den dort beschäftigten Lehrern abgehalten worden. Die Musikschule des Beigeladenen zu 1) habe eine wesentlich größere Vielfalt an Unterrichtsmöglichkeiten anbieten können, als es in den Räumlichkeiten der Klägerin möglich gewesen wäre. In dem maßgeblichen Zeitraum des Statusfeststellungsverfahrens habe es fünf festangestellte Musiklehrer, die den gleichen Fachbereich wie der Beigeladene zu 1) unterrichtet haben, gegeben. Diese haben zum Teil auch unterrichtet. Die Fähigkeit, bestimmte Instrumente zu beherrschen und entsprechend zu vermitteln, wich hierbei stark von Lehrkraft zu Lehrkraft ab. Die maßgeblichen Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung der Erzieher habe sich aus der Verordnung für berufsbildende Schulen (BbS-VO) und dem Fachrichtungslehrplan Fachschule Sozialwesen – Fachrichtung Sozialpädagogik und hier insbesondere aus dem Lernfeld 5 „Entwicklungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen Musik, Spiel und Kunst anregen und unterstützen“, ergeben. Konkrete Inhalte hätten sich aus dem Fachrichtungslehrplan nicht ergeben. Das Lernfeld sei von festangestellten Lehrkräften und der Musikschule des Beigeladenen zu 1) bedient worden. In den Bereichen Kunst und Spiel, die ausschließlich von festangestellten Lehrkräften unterrichtet worden seien, seien Noten vergeben worden. Für das Fach Musik sei keine Benotung erfolgt. Hierzu sei der Beigeladene zu 1) auch zu keiner Zeit angewiesen worden. Es bestehe auch keine Relevanz bezüglich der Prüfungszulassung, da nach § 18 BbS-VO letztendlich alle Schüler der Abschlussklasse zur Prüfung zugelassen würden. Die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 1) habe sich darauf erstreckt, dass er zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt habe, welche Termine zum Unterricht zur Verfügung stünden. Diese Termine seien dann in den Stundenplan integriert worden. Eine Teilnahme an Klassenkonferenzen, Notenkonferenzen oder Prüfungsausschusssitzungen habe nicht stattgefunden und sei durch die Klägerin auch nicht angewiesen worden. Es sei daher nach einer Gesamtabwägung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) die in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012 bei ihr ausgeübte Dozententätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und in dieser nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass als Nebenpflichten die sich aus § 4 des geschlossenen Vertrages ergebende Verpflichtung zur Teilnahme an Schulkonferenzen und die Benotung von Leistungskontrollen zur Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu berücksichtigen seien. Regelmäßig ergäben sich auch Nebenpflichten aus der Anerkennung als staatlich anerkannte Ergänzungs- bzw.- Ersatzschule (§§ 16 ff. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt [SchulG LSA]). Für die dort tätigen Lehrer gälten die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Schulen. Unklar sei bislang, ob sich eine Nebenpflicht aus der Abnahme von Prüfungen ergebe. Zumindest nach eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1) habe dieser Prüfungsfragen erstellt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen der Berufsfachschulausbildung mit einem staatlich anerkannten Abschluss setzen regelmäßig eine erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen voraus. Diese sei regelmäßig auch Voraussetzung für die Prüfungszulassung. Daher sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) nicht nur im Rahmen der Prüfung an der Beurteilung der Schüler beteiligt gewesen sei, sondern laufend habe einbezogen werden müssen. Dieser habe sich nicht nur an den Prüfungserfordernissen ausrichten und einmalig an einer Abschlussprüfung teilnehmen müssen, sondern habe einer ständigen (mittelbaren) Kontrolle unterlegen. Die Anwendung des BSG-Urteils (B 12 R 3/17 R) zu Musikschullehren scheitere trotz des Instrumentalunterrichts daran, dass hier nicht nur der Unterricht an einer Musikschule zu beurteilen sei, sondern der zulassungs- und prüfungsrelevante Unterricht im Rahmen einer Berufsfachausbildung, die wegen der Regelungsdichte mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar sei. Die Klägerin habe auch in weiteren anhängigen Verfahren stets vorgetragen, dass – entgegen der Angaben im Verwaltungsverfahren – Leistungskontrollen und Notenvergabe durch die Dozenten nicht erfolgt bzw. diese hierzu nicht verpflichtet gewesen seien. Aus der Verordnung für berufsbildende Schulen ergäben sich indessen die erforderlichen Leistungsvoraussetzungen, Versetzungen und Vornoten für die Festlegung der Endnoten in allen Fächern über den gesamten Ausbildungszeitraum. Aus der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO ergebe sich zudem, dass auf der Grundlage dieser Leistungsbewertungen ein allgemeinbildender Abschluss erworben werden könne. Die Vergleichbarkeit mit einer allgemeinbildenden Schule dränge sich hier auf. Die Klägerin hat auf Anforderung die Honorarabrechnungen des Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 vorgelegt. Der Beigeladene zu 1) hat die Abrechnungen der in seiner Musikschule beschäftigten Lehrer T. und Z. vorgelegt. Danach rechnete der Beigeladene zu 1) folgende Honorare und erteilte Unterrichtsstunden ab: Abrechnungen des Beigeladenen zu 1): Abrechnungen T./ Z.: November 2011: 720,00 € für 24 Stunden --- Dezember 2011: 720,00 € für 24 Stunden --- Januar 2012: 1.080,00 € für 36 Stunden 24 Stunden (480,00 €); 20 €/Std. Februar 2012: 1.440,00 € für 48 Stunden 32 Stunden (640,00 €) März 2012: 1.440,00 € für 48 Stunden 32 Stunden (640,00 €) April 2012: 1.440,00 € für 48 Stunden 32 Stunden (640,00 €) Mai 2012: 720,00 € für 24 Stunden 16 Stunden (320,00 €) Juni 2012: --- --- Juli 2012: 1.440,00 € für 48 Stunden 32 Stunden (640,00 €) August 2012: 720,00 € für 24 Stunden 16 Stunden (320,00 €) September 2012: 828,00 € für 36 Stunden á 23 €/ Std. 1.440,00 € für 48 Stunden á 30 €/ Std 24 Stunden (432,00 €; 18 €/Std.) und 32 Stunden (640,00 €; 20 €/Std.) Oktober 2012: 1.440,00 € für 48 Stunden á 30 € /Std. 1.380,00 € für 60 Stunden á 23 €/Std. 32 Stunden (640,00 €) und 40 Stunden (720,00 €) November 2012: 1.104,00 € für 48 Stunden á 23 €/Std. 1.800,00 € für 60 Stunden á 30 €/ Std. 32 Stunden (576,00 €) und 40 Stunden (800,00 €) Dezember 2012: 828,00 € für 36 Stunden á 23 €/Std. 1.080,00 € für 36 Stunden á 30€/Std Konzert: 6 Stunden ohne Abrechnung --- Der Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass es keinen Vertrag über einen Stundensatz von 23,00 € gebe. Dies seien Erstattungen von Noten gewesen. Außer in den Jahren 2011 und 2012 sei er nicht für die Klägerin, auch nicht an anderen Standorten, tätig gewesen. In diesen Jahren sei er zugleich als angestellter Lehrer im Land Sachsen-Anhalt tätig gewesen und habe darüber hinaus noch einen steuerpflichtigen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (ca. 51.000 €) bezogen. Mit Beschluss vom 5. August 2019 hat der Senat die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung beigeladen. Diese haben sich zum Verfahren nicht geäußert. Die Gerichts- und Beiakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.