Urteil
L 2 AS 692/20
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0921.L2AS692.20.00
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Leitsätze
1. Wird eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs 3 SGB II, in deren Anschluss eine Saldierung nach § 41a Abs 6 SGB II vorgenommen worden ist, nachträglich geändert, kommen die vertrauensschützenden Regeln des § 45 SGB X nicht zur Anwendung, wenn die Änderung zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung darauf beruht, dass das erzielte Einkommen erstmals als Durchschnittseinkommen iS von § 41a Abs 4 SGB II aF angerechnet worden ist. (Rn.33)
2. Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die teilweise Leistungsaufhebung für einzelne Monate an § 45 SGB X messen, wäre eine Berufung des Betroffenen auf Vertrauensschutz rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig die auf derselben Durchschnittsberechnung beruhende Erhöhung des Leistungsanspruchs für andere Monate geltend macht. (Rn.41)
3. Nach der Änderung der abschließenden Festsetzung ist erneut eine Saldierung iS von § 41a Abs 6 SGB II vorzunehmen. Dabei sind auch die Leistungen zu berücksichtigen, die aufgrund der ursprünglichen abschließenden Festsetzung erbracht worden sind. (Rn.60)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Für den zweiten Rechtszug sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs 3 SGB II, in deren Anschluss eine Saldierung nach § 41a Abs 6 SGB II vorgenommen worden ist, nachträglich geändert, kommen die vertrauensschützenden Regeln des § 45 SGB X nicht zur Anwendung, wenn die Änderung zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung darauf beruht, dass das erzielte Einkommen erstmals als Durchschnittseinkommen iS von § 41a Abs 4 SGB II aF angerechnet worden ist. (Rn.33) 2. Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die teilweise Leistungsaufhebung für einzelne Monate an § 45 SGB X messen, wäre eine Berufung des Betroffenen auf Vertrauensschutz rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig die auf derselben Durchschnittsberechnung beruhende Erhöhung des Leistungsanspruchs für andere Monate geltend macht. (Rn.41) 3. Nach der Änderung der abschließenden Festsetzung ist erneut eine Saldierung iS von § 41a Abs 6 SGB II vorzunehmen. Dabei sind auch die Leistungen zu berücksichtigen, die aufgrund der ursprünglichen abschließenden Festsetzung erbracht worden sind. (Rn.60) Die Berufung wird zurückgewiesen. Für den zweiten Rechtszug sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1. Die nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde statthaft gewordene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Monate April und Mai 2016 in Höhe von insgesamt weiteren 251,71 Euro sowie die Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2019, soweit er die Monate Juni bis September 2016 betrifft und eine monatsübergreifende Saldierung enthält. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 8. Juni 2020 der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2016 in der Fassung des endgültigen Festsetzungsbescheids vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 2019. Mit dem endgültigen Bescheid vom 9. Mai 2017, der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden ist, hat der Beklagte abschließend über den Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit von April bis September 2016 entschieden; die vorläufige Bewilligung durch Bescheid vom 15. März 2016 hat sich hierdurch erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – juris Rn. 10). Der Bescheid vom 8. November 2019, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 9. Mai 2017 geändert hat, ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. 3. Die Kläger verfolgen ihr Klageziel im Rahmen einer objektiven Klagehäufung gem. § 56 SGG. Zum einen begehren sie im Wege einer echten Leistungsklage die Auszahlung weiterer Leistungen in Höhe von 251,71 Euro für die Monate April und Mai 2016 aufgrund des Bescheides vom 8. November 2019, zum anderen im Wege einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung dieses Bescheides, soweit dort die Leistungsbeträge für die übrigen Monate Juni bis September 2016 verringert wurden. Zugleich wenden sie sich bei der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung ihres Klagebegehrens jedenfalls hilfsweise gegen die in diesem Bescheid vorgenommene monatsübergreifende Saldierung. Diese Klagen sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger konnten sowohl ihr Anfechtungs- als auch ihr Leistungsbegehren jeweils auf einzelne Monate beschränken, weil das SGB II von einer monatsweisen Berechnung und Bewilligung der Leistungen im Regelfall ausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – juris Rn. 11). Dies gilt nach Rechtsprechung des BSG auch für den Fall einer endgültigen Festsetzung nach einer zunächst nur vorläufigen Leistungsbewilligung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R – juris Rn. 10, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 9/20 R – juris Rn. 14). 4. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 251,71 Euro haben und der Bescheid vom 8. November 2019, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihren Anspruch auf Zahlung weiterer 251,71 Euro stützen die Kläger auf den Bescheid vom 8. November 2019, soweit er die Monate April und Mai 2016 betrifft. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte ihnen im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 9. Mai 2017 für diese beiden Monate um 398,18 Euro höhere Leistungen bewilligt, davon aber nur 146,47 Euro zur Auszahlung gebracht, weil er im selben Bescheid für die Monate Juni bis September 2016 um 251,71 Euro niedrigere Leistungen festgesetzt und die Beträge saldiert hat. Der Bescheid vom 8. November 2019 ist jedoch nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig, so dass sie den Zahlungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen können. Er ist insbesondere nicht ganz oder teilweise an § 45 SGB X und den dortigen Regelungen zum Vertrauensschutz zu messen (dazu unter a]). Unabhängig davon wäre eine Berufung der Kläger auf einen solchen Vertrauensschutz treuwidrig und deshalb unbeachtlich (dazu unter b]). Der Beklagte hat die Leistungen auch nicht zu Lasten der Kläger zu niedrig festgesetzt (dazu unter c]) und zu Recht abschließend eine monatsübergreifende Saldierung vorgenommen (dazu unter d]). a) Der Anwendung des § 45 SGB X steht allerdings nicht bereits entgegen, dass eine endgültige Festsetzung von Leistungen im Sinne von § 41a Abs. 3 SGB II im Streit steht. § 45 SGB X kommt zwar nicht zur Anwendung, wenn das Jobcenter eine zunächst nur vorläufig ergangene Entscheidung durch eine abschließende ersetzt, denn in diesen Fällen hat die spezialgesetzliche Regelung des § 41a SGB II Vorrang. Sie soll den Jobcentern eine Anpassung der Leistungsbewilligung an die tatsächlichen Verhältnisse unter gegenüber den §§ 45, 48 SGB X erleichterten Bedingungen ermöglichen (vgl. Formann, SGb 2016, 615). Ist aber bereits eine abschließende Entscheidung ergangen, wie dies vorliegend mit dem Bescheid vom 9. Mai 2017 geschehen ist, unterliegt deren spätere Änderung grundsätzlich den allgemeinen Regeln der §§ 44 ff. SGB X, die in § 40 SGB II teilweise modifiziert werden. Die Anwendung des § 45 SGB X ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bescheid vom 9. Mai 2017 von den Klägern angefochten und deshalb noch nicht bestandskräftig war. Die Verwaltung ist an den Verwaltungsakt bereits ab seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen gebunden (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X, vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1982 – 6 RKa 12/80 – juris Rn. 13). Auch einen nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt darf die Behörde deshalb zu Lasten des Betroffenen nur nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X ändern (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90 – juris Rn. 29 ff.: sog. Verböserungsverbot oder Verbot der reformatio in peius). Der hier allein in Betracht kommende § 45 SGB X regelt die Rücknahme von Anfang an rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte. Während es bei der Anwendung des § 44 SGB X um eine Überprüfung des Verwaltungsakts zugunsten des Betroffenen geht, erfolgt auf Grundlage des § 45 SGB X eine Rücknahme von Begünstigungen; es handelt sich also um eine für den Adressaten belastende Verwaltungsentscheidung (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 1 [Stand: 1. Juli 2021]). Eine solche Belastung erlaubt § 45 SGB X nur nach Maßgabe der in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Einschränkungen. Vorliegend greifen diese vertrauensschützenden Bestimmungen aber nicht, weil der Bescheid vom 8. November 2019 gegenüber dem Bescheid vom 9. Mai 2017 keine Verböserung darstellt, sondern eine Verbesserung. Es kann dahinstehen, ob sich die Befugnis des Beklagten zu einer solchen für den Adressaten positiven Entscheidung aus einer allgemeinen Abhilfebefugnis im Klageverfahren ergibt (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 13. Mai 1982 – V BLw 22/80 – juris Rn. 15 m.w.N.) oder aus § 44 SGB X, auf den der Beklagte sich gestützt hat. Mit dem Bescheid vom 8. November 2019 hat der Beklagte den Bescheid vom 9. Mai 2017 zugunsten der Kläger abgeändert. Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen für einzelne Monate in geringerer Höhe festgesetzt worden sind als dies zuvor geschehen war. Denn nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die Leistungen für den gesamten Bewilligungszeitraum abschließend festgesetzt und mit den aufgrund der vorläufigen Bewilligung vom 15. März 2016 erbrachten Leistungen monatsübergreifend saldiert hat, bildet den Bezugspunkt für die Frage, ob eine Verböserung im Sinne des § 45 SGB X vorliegt, ausnahmsweise nur die Gesamtsumme der für den gesamten Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen. Entscheidend ist deshalb, dass der Beklagte jedem einzelnen Kläger mit dem Bescheid vom 8. November 2019 insgesamt mehr Leistungen für den Bewilligungszeitraum gewährt hat als mit dem Bescheid vom 9. Mai 2017. Grundsätzlich ist das SGB II vom Monatsprinzip geprägt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R – juris Rn. 27; Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – juris Rn. 18 jew. m.w.N.). Dieses hat seinen Niederschlag in zahlreichen Einzelvorschriften gefunden (vgl. nur § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 3, § 37 Abs. 2 S. 2, § 41 Abs. 1 S. 2, § 42 Abs. 1 SGB II). Eine wesentliche Ausprägung dieses Prinzips ist es, dass die Leistungen monatsweise zu berechnen sind und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 8/17 R – juris Rn. 20). Bei der nachträglichen Korrektur einer Leistungsentscheidung dürfen Überzahlungen für einzelne Monate grundsätzlich nicht mit zu geringen Leistungen für andere Monate saldiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 R – juris Rn. 42; Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 23). Das Monatsprinzip ist auch bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen nach einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 2020. a.a.O.). Allerdings wird das Monatsprinzip im Anwendungsbereich des § 41a SGB II und insbesondere im Zusammenhang mit der endgültigen Festsetzung von Leistungen gleich in mehrfacher Weise durchbrochen. Eine solche Abweichung stellt der hier zur Anwendung gekommene § 41a Abs. 4 SGB a.F. dar, weil bei der abschließenden Entscheidung nicht die im konkreten Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 30, 37). Eine weitere, hier wesentliche Durchbrechung des Monatsprinzips liegt darin, dass § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II eine monatsübergreifende Saldierung der zunächst vorläufig erbrachten mit den endgültig festgesetzten Leistungen vorschreibt. Dies erfolgt zwar in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Leistungsfestsetzung für die einzelnen Monate, ist aber zwingend vorgeschrieben und steht nicht im Belieben des Jobcenters (vgl. Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 41a Rn. 74). Der Zweck dieser Saldierung liegt gerade darin, dass durch eine Gegenüberstellung der Gesamtbeträge für den Bewilligungszeitraum Erstattungsforderungen für einzelne Monate und Nachzahlungsansprüche für andere Monate nicht getrennt nebeneinander verfolgt werden müssen (vgl. Klerks in: Münder/Geiger, LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 41a Rn. 79). Auf diese Weise sollen aufwendige Erstattungsverfahren und rechtswidrige Leistungen vermieden werden (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 55). Mit Durchführung der vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Saldierung wird die abschließende Leistungsfestsetzung für den einzelnen Monat faktisch ausnahmsweise zu einem bloßen Berechnungselement. Diese Besonderheit gebietet es, bei der Prüfung, ob eine Verböserung vorliegt, bzw. bei der Abgrenzung zwischen einem nicht begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 44 SGB X und einem begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 SGB X ausnahmsweise ausschließlich die Summen der insgesamt für den Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen gegenüberzustellen. Dieses Vorgehen ist in Bezug auf die besondere Situation der Änderung einer abschließenden Festsetzung im Sinne von § 41a Abs. 3 SGB II auch sachgerecht. Grundsätzlich hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld im Voraus zu erfolgen. Das folgt schon aus § 42 Abs. 1 SGB II, wonach die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Hier zielt das Monatsprinzip, das eine kalendermonatliche Gegenüberstellung der Bedarfe und des Einkommens fordert (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014, a.a.O., Rn. 27), darauf ab, dass in jedem einzelnen Monat die jeweils aktuell benötigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die abschließende Festsetzung im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II soll aber erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Dies hat der Gesetzgeber zum 1. April 2021 in § 41a Abs. 4 n.F. sogar ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 19/26542, S. 18). Das Gleiche folgte aber zuvor schon zwangsläufig aus der ursprünglich in § 41a Abs. 4 SGB II a.F. vorgeschriebenen Berücksichtigung eines über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg ermittelten Durchschnittseinkommens, die bei unklarem schwankenden Einkommen notwendig eine retrospektive Betrachtung voraussetzt. In dieser Situation geht es von vorneherein – wie der Gesetzgeber mit § 41a Abs. 4 a.F. und Abs. 6 SGB II deutlich herausgestellt hat – nur noch darum, etwaige Zuviel- oder Zuwenigleistungen nachträglich in Summe auszugleichen. b) Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die Festsetzung geringerer Leistungen an die Kläger für die Monate Juni bis September 2016 im Bescheid vom 8. November 2019 an § 45 SGB X messen, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Kläger zunächst auf die Rechtmäßigkeit der für diese Monate bewilligten Leistungen vertraut haben, denn eine Berufung auf Vertrauensschutz wäre treuwidrig. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Maßstab für bürgerlich-rechtliche Leistungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, beherrscht die ganze Rechtsordnung und auch das öffentliche Recht einschließlich des Sozialrechts (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1972 – 9 RV 238/71 – juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juni 2009 – B 10 EG 3/08 R – juris Rn. 25 ff.). Eine seiner Ausprägungen ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Dieses kann u.a. dann zum Tragen kommen, wenn ein Beteiligter eines Rechtsverhältnisses aus einer nachträglichen Neubeurteilung der Rechtslage nur die für ihn vorteilhaften Rechtsfolgen geltend macht, die damit zwangsläufig einhergehenden nachteiligen Folgen aber nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. April 1985 – 12 RK 69/82 – juris Rn. 18). Ein solches unzulässiges „Rosinenpicken“ liegt hier vor. Dass der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 8. November 2019 für die Monate April und Mai 2016 höhere Leistungen bewilligt hat, ist eine Folge der nunmehr zu Recht vorgenommenen Durchschnittsberechnung im Sinne von § 41a Abs. 4 SGB II a.F. Es liegt aber im Wesen einer Durchschnittsberechnung, dass ihr Ergebnis im Vergleich zu den eingestellten Einzelwerten teils einen höheren, teils einen niedrigeren Wert aufweist. Es ist deshalb widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn die Kläger zwar für die Monate April und Mai 2016 das Ergebnis der Durchschnittsberechnung für sich beanspruchen, die zwangsläufig damit einhergehenden Folgen für die Monate Juni bis September 2016 aber gezielt ausklammern wollen. Dieses Verhalten ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es ihnen um die Deckung eines aktuellen Bedarfs gerade in den Monaten April und Mai 2016 ginge, denn der streitgegenständliche Bescheid enthält eine abschließende Festsetzung, die – wie bereits ausgeführt – auf eine nachträgliche Würdigung des gesamten Bewilligungszeitraums angelegt ist. c) In der Sache hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 8. November 2019 die Leistungen nicht zu niedrig festgesetzt. aa) Der Beklagte hat zu Recht die Regeln über eine abschließende Entscheidung nach zunächst vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 3 bis 6 SGB II a.F.) angewandt. Diese am 1. August 2016 in Kraft getretenen Regelungen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II anwendbar. Denn der Bewilligungsabschnitt, über den zunächst vorläufig und hiernach endgültig entschieden worden ist, war vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet. Er erstreckte sich vielmehr bis zum 30. September 2016. bb) Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen, als der Beklagte im angegriffenen Bescheid festgesetzt hat. (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig sind (Nummer 2), hilfebedürftig sind (Nummer 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Die Kläger zu 1) und 2) erfüllen, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Sie waren im fraglichen Zeitraum durchgängig hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II und nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II). Die Klägerin zu 3) gehört als Tochter der Kläger zu deren Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, war ihrerseits durchgehend hilfsbedürftig und ebenfalls nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. (2) Die Bedarfe der Kläger hat der Beklagte zutreffend zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen sind die Regelbedarfe in Höhe von je 364,00 Euro für die volljährigen Kläger zu 1) und zu 2) sowie in Höhe von 237,00 Euro bzw. ab dem ... 2016 (6. Geburtstag) in Höhe von 270,00 Euro für die Klägerin zu 3). Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) betrugen insgesamt 410,00 pro Monat (290,00 Euro Grundmiete, 60,00 Euro tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten und 60,00 Euro Nebenkosten) bzw. je 421,07 Euro in den Monaten Mai und August 2016 (wegen weiterer Gebühren für Müll in Höhe von je 11,07 Euro) und sind als angemessene KdUH in voller Höhe entsprechend den Kopfteilen den einzelnen Klägern zuzuordnen. (3) Auf den Bedarf anzurechnen ist das den Klägern im streitigen Zeitraum zur Verfügung stehende Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Dies schließt das für die Klägerin zu 3) gezahlte Kindergeld pro Monat von jeweils 190,00 Euro sowie das von der Klägerin zu 2) erzielte monatliche Einkommen aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie anteilig die Ende Februar 2016 zugeflossene Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 105,36 Euro und die am 28. Juli 2016 zugeflossene Nachzahlung für die Monate April bis Juli 2016 in Höhe von 109,42 Euro ein. Die Einkommensanrechnung bei der endgültigen Leistungsfestsetzung nach zunächst vorläufiger Bewilligung richtet sich nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. Die Norm sieht vor, dass bei der abschließenden Feststellung zunächst nur vorläufig bewilligter Leistungen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, sofern keine der enumerativ genannten Ausnahmen des § 41a Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. vorliegen. Hier ist keiner dieser Ausnahmetatbestände erfüllt. Als monatliches Durchschnittseinkommen gem. § 41a Abs. 4 S. 3 SGB II a.F. ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Zeitraum April bis September 2016 betrug das durchschnittliche monatliche bereinigte Einkommen der Klägerin zu 2) aus ihrer Beschäftigung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht 967,39 Euro, sondern 970,32 Euro. Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens ist nicht nur das jeweils zum Ende des Monats zugeflossene schwankende monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin zu 2) (April: brutto 2.199,14 Euro und netto 1.465,11 Euro, Mai: brutto 2.199,14 Euro und netto 1.465,11 Euro, Juni: brutto 1.843,09 und netto 1.247,75 Euro, Juli: brutto 1.608,51 Euro und netto 1.142,66 Euro, August: brutto 1.608,51 Euro und netto 1.142,66 Euro, September: brutto 1.608,51 Euro und netto 1.142,66 Euro) zu berücksichtigen, sondern auch anteilig die Einmalzahlung und die Nachzahlung. Der Klägerin zu 2) floss im Monat Februar 2016 eine Einmalzahlung in Höhe von 105,36 Euro zu. Bei der zeitlichen Zuordnung dieser Zahlung ist § 11 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) zu berücksichtigen. Es kann dahinstehen, wie sich die Zuordnungsregeln des § 11 Abs. 3 SGB II zu § 41a Abs. 4 SGB II verhalten, wenn zum Zeitpunkt eines Einkommenszuflusses beide Normen Geltung beanspruchen, denn § 41a Abs. 4 SGB II findet auf den am 31. März 2016 beendeten Bewilligungsabschnitt, der den Februar 2016 umfasst, keine Anwendung (§ 80 Abs. 2 SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 – juris). Die Einmalzahlung ist im Februar 2016 zusammen mit dem Gehalt am Ende des Monats gezahlt worden und der Klägerin zu 2) zugeflossen, also nachdem bereits die Leistungen für Februar 2016 erbracht worden waren. Sie ist deshalb gem. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F. (jetzt: S. 3) im Folgemonat März 2016 zu berücksichtigen. In diesem Monat sind außerdem laufendes Erwerbseinkommen in Höhe von 1.465,11 Euro sowie Kindergeld in Höhe von 190 Euro zugeflossen. Nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro, der Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, der Fahrkosten in Höhe von 30,40 Euro und der Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 28,98 Euro, die zusammen den pauschalierten Erwerbstätigenfreibetrag von 100,00 Euro übersteigen (§ 11b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Freibetrages bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 230,00 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II) ergäbe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.425,76 Euro, welches dem Bedarf in Höhe von 1.375,00 Euro gegenübersteht. Der Leistungsanspruch entfiele daher für den März 2016 durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme. Deshalb ist gem. § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II a.F. (jetzt: S. 4) die Einmalzahlung in Höhe von 105,36 Euro auf sechs Monate zu verteilen. Dies ist auch im folgenden Bewilligungsabschnitt, auf den § 41a Abs. 4 SGB II Anwendung findet, zu berücksichtigen, so dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von April bis August 2016 jeweils eine einmalige Einnahme in Höhe von 17,56 Euro zu berücksichtigen ist, nicht nur – wie vom Beklagten vorgenommen – bis Juli 2016. Allerdings wirken sich das etwas höhere zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen und der daraus resultierende etwas geringere Leistungsanspruch nicht nachteilig für die Kläger aus, weil insoweit das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 157 Rn. 1a). Neben der Einmalzahlung im Februar 2016 floss der Klägerin zu 2) am 28. Juli 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 109,42 Euro zu, die ebenfalls in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist. Von dem Arbeitseinkommen der Klägerin zu 2) waren wiederum monatlich 30,00 Euro Versicherungspauschale, 15,33 Euro Werbungskosten, 30,40 Euro Fahrkosten bei einem Fahrweg von 8 km an 5 Tagen, 28,98 Euro Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung und 230,00 Euro weiterer Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen. Nach alledem ergibt sich ein anrechenbares monatliches Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 970,32 Euro. Nach Anrechnung des Einkommens im Wege der Bedarfsanteilsmethode (vgl. Silbermann in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 9 Rn. 43 ff) ergibt dies folgende monatliche Leistungsansprüche der Kläger: Kläger zu 1) Klägerin zu 2) Klägerin zu 3) gesamt April 2016 90,71 € 90,70 € 33,27 € 214,68 € Mai 2016 95,17 € 95,17 € 35,41 € 225,75 € Juni 2016 90,71 € 90,70 € 33,27 € 214,68 € Juli 2016 90,71 € 90,70 € 33,27 € 214,68 € August 2016 102,55 € 102,54 € 42,66 € 247,75 € September 2016 101,77 € 101,76 € 44,15 € 247,68 € d) Zu Recht hat der Beklagte in einem nächsten Schritt eine Saldierung nach § 41a Abs. 6 SGB II vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits der Bescheid vom 9. Mai 2017 eine abschließende Festsetzung und eine daran anknüpfende Saldierung enthielt. Denn der Bescheid vom 8. November 2019 ändert diesen Bescheid ab und enthält seinerseits eine abschließende Festsetzung im Sinne von § 41a Abs. 3 SGB II. Für eine solche sieht § 41a Abs. 6 SGB II zwingend eine anschließende monatsübergreifende Saldierung vor. Soweit S. 1 der Vorschrift so formuliert ist, dass die „aufgrund der vorläufigen Entscheidung“ erbrachten Leistungen auf die nunmehr endgültig festgesetzten anzurechnen seien, bedarf dies nach Sinn und Zweck der Regelung in der hier vorliegenden Situation, in der es um eine nachträgliche Korrektur der endgültigen Festsetzung geht, einer erweiternden Auslegung. Von der Anrechnung erfasst werden nicht nur vorläufig erbrachte Leistungen, sondern ggf. stattdessen die zwischenzeitlich bereits abschließend erbrachten. Auch insoweit findet eine monatsübergreifende Saldierung statt. Denn § 41a Abs. 6 SGB II zielt im Interesse sowohl der Leistungsberechtigten als auch der Jobcenter gerade darauf ab, ein Nebeneinander von Nachzahlungen für einzelne Monate und Erstattungen für andere Monate zu vermeiden. Dies gilt nach der Korrektur einer abschließenden Festsetzung nicht weniger als nach der erstmaligen abschließenden Festsetzung. Unter Berücksichtigung der individuellen abschließend festzusetzenden Leistungsansprüche der Kläger ergeben sich im Verhältnis zu den individuell bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2017 gewährten und ausgezahlten Leistungen folgende Überzahlungen bzw. Nachzahlungsansprüche: Kläger zu 1) Klägerin zu 2) Klägerin zu 3) gesamt April 2016 90,71 € 90,70 € 33,27 € Mai 2016 74,88 € 74,89 € 27,87 € Juni 2016 -5,37 € -5,37 € - 1,98 € Juli 2016 -14,95 € -14,95 € -5,49 € August 2016 - 21,96 € - 21,97 € -9,02 € September 2016 - 66,78 € - 66,80 € - 28,79 € Summe 56,53 € 56,50 € 15,86 € 128,89 € Die nach der Saldierung noch offenen individuellen Leistungsansprüche der Kläger waren also geringer, als vom Beklagten ermittelt. Dies geht wegen des Verbots der reformatio in peius jedoch nicht zum Nachteil der Kläger. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. 6. Der Senat lässt die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Kläger begehren noch die Auszahlung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von insgesamt 251,71 Euro für die Monate April und Mai 2016 sowie die Aufhebung eines Änderungsbescheides vom 8. November 2019, soweit er die Monate Juni bis September 2016 betrifft. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten die abschließende Festsetzung der zunächst vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum April bis September 2016 streitig.Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der am ... 2010 geborenen Klägerin zu 3). Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Mit Bescheid vom 15. März 2016 bewilligte er ihnen für die Zeit von April bis September 2016 vorläufig Leistungen. Im Bescheid hieß es, die Vorläufigkeit beruhe auf der Angabe der Kläger, dass sich die Einkünfte vorübergehend ändern würden. Im Einzelnen bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen in folgender Höhe: April 2016 Kläger zu 1) 48,25 Euro Klägerin zu 2) 48,24 Euro Klägerin zu 3) 17,70 Euro insgesamt 114,19 Euro Mai 2016 Kläger zu 1) 52,82 Euro Klägerin zu 2) 52,82 Euro Klägerin zu 3) 19,62 Euro insgesamt 125,26 Euro Juni 2016 Kläger zu 1) 48,25 Euro Klägerin zu 2) 48,24 Euro Klägerin zu 3) 17,70 Euro insgesamt 114,19 Euro Juli 2016 Kläger zu 1) 48,25 Euro Klägerin zu 2) 48,24 Euro Klägerin zu 3) 17,70 Euro insgesamt 114,19 Euro August 2016 Kläger zu 1) 60,98 Euro Klägerin zu 2) 60,97 Euro Klägerin zu 3) 25,31 Euro insgesamt 147,26 Euro September 2016 Kläger zu 1) 60,51 Euro Klägerin zu 2) 60,51 Euro Klägerin zu 3) 26,17 Euro insgesamt 147,19 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19. April 2016 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens setzte der Beklagte nach Vorlage aller Einkommensnachweise die Leistungen mit Festsetzungsbescheid vom 9. Mai 2017 endgültig fest. Er ging bei seiner Berechnung davon aus, dass unter Anrechnung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens sowie zweier auf sechs Monate aufgeteilter Einmalzahlungen (einer Jahressonderzahlung mit Zufluss im November 2015 und einer Leistungsprämie „LOB“ mit Zufluss im Februar 2016 in Höhe von 105,36 Euro netto) im April 2016 kein Leistungsanspruch bestehe. Daher setzte er auch für die übrigen Monate gemäß § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016 (im Folgenden: a.F.) die Leistungen unter Anrechnung des tatsächlichen Einkommens ohne Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens fest. Das zugeflossene Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) schwankte in den einzelnen Monaten zwischen 1.142,66 Euro und 1.465,11 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen in folgender Höhe: April 2016 Kläger zu 1) 0,00 Euro Klägerin zu 2) 0,00 Euro Klägerin zu 3) 0,00 Euro insgesamt 0,00 Euro Mai 2016 Kläger zu 1) 20,29 Euro Klägerin zu 2) 20,28 Euro Klägerin zu 3) 7,54 Euro insgesamt 48,11 Euro Juni 2016 Kläger zu 1) 96,08 Euro Klägerin zu 2) 96,07 Euro Klägerin zu 3) 35,25 Euro insgesamt 227,40 Euro Juli 2016 Kläger zu 1) 105,66 Euro Klägerin zu 2) 105,65 Euro Klägerin zu 3) 38,76 Euro insgesamt 250,07 Euro August 2016 Kläger zu 1) 124,51 Euro Klägerin zu 2) 124,51 Euro Klägerin zu 3) 51,68 Euro insgesamt 300,70 Euro September 2016 Kläger zu 1) 168,55 Euro Klägerin zu 2) 168,56 Euro Klägerin zu 3) 72,94 Euro insgesamt 410,05 Euro Der Beklagte errechnete eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 475,05 Euro und kehrte diese an die Kläger aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch sodann zurück. Weder die ursprünglich vorläufige noch die spätere abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs begegne rechtlichen Bedenken. Bei der endgültigen Berechnung sei nun das tatsächliche Einkommen für den Gewährungszeitraum gem. § 41a Abs. 3 und 4 SGB II zu Grunde gelegt worden. Hiergegen haben die Kläger am 19. Juni 2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Einkommensanrechnung insbesondere unter Berücksichtigung der einmaligen Zahlungen teilweise fehlerhaft sei. Im Klageverfahren hat der Beklagte unter dem 8. November 2019 einen „Änderungsbescheid im Klageverfahren“ erlassen und die Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2016 geändert festgesetzt. Die Änderung sei gemäß § 40 SGB II in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vorzunehmen gewesen. Der Beklagte ist nunmehr davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Einkommens in keinem Monat des Zeitraums von April bis September 2016 der Leistungsanspruch entfalle. Auf dieser Grundlage hat er nunmehr nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. das Einkommen als monatliches Durchschnittseinkommen angerechnet. Die im November 2015 zugeflossene Jahressonderzahlung fand dabei keine Berücksichtigung mehr, da bereits aufgrund des Bezuges des laufenden Einkommens ohne die Sonderzahlung die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft im Zufluss- wie im Folgemonat entfallen sei. Die Ende Februar 2016 zugeflossene Einmalzahlung „LOB“ in Höhe von insgesamt 105,36 Euro verteilte der Beklagte auf sechs Monate und rechnete sie in den Monaten April bis Juli 2016 mit je 17,56 Euro an. Insgesamt ergebe sich danach ein Einkommen für die Monate April bis September 2016 in Höhe von 5.804,35 Euro, d.h. ein Durchschnittseinkommen in Höhe von 967,39 Euro. Dabei errechnete der Beklagte nur für die Monate April und Mai 2016 für die Kläger jeweils einen höheren Leistungsanspruch als bereits mit dem Bescheid vom 9. Mai 2017 festgesetzt. Für die Monate Juni bis September 2016 errechnete er für alle Kläger einen niedrigeren Leistungsanspruch. Insgesamt setzte er nunmehr für die einzelnen Monate folgende Leistungen fest: April 2016 Kläger zu 1) 0,00 Euro Klägerin zu 2) 0,00 Euro Klägerin zu 3) 0,00 Euro insgesamt 0,00 Euro Mai 2016 Kläger zu 1) 20,29 Euro Klägerin zu 2) 20,28 Euro Klägerin zu 3) 7,54 Euro insgesamt 48,11 Euro Juni 2016 Kläger zu 1) 96,08 Euro Klägerin zu 2) 96,07 Euro Klägerin zu 3) 35,25 Euro insgesamt 227,40 Euro Juli 2016 Kläger zu 1) 105,66 Euro Klägerin zu 2) 105,65 Euro Klägerin zu 3) 38,76 Euro insgesamt 250,07 Euro August 2016 Kläger zu 1) 124,51 Euro Klägerin zu 2) 124,51 Euro Klägerin zu 3) 51,68 Euro insgesamt 300,70 Euro September 2016 Kläger zu 1) 168,55 Euro Klägerin zu 2) 168,56 Euro Klägerin zu 3) 72,94 Euro insgesamt 410,05 Euro Der Beklagte wandte ferner die Saldierungsvorschrift des § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II an und rechnete monatsübergreifend die bereits erbrachten Leistungen auf die nunmehr festgesetzten Leistungsansprüche an. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Kläger im Vergleich zum ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom 9. Mai 2017 einen um 146,47 Euro höheren Nachzahlungsanspruch hätten. Diesen Betrag zahlte er an die Kläger aus. Die Kläger haben im weiteren Verlauf des Klageverfahrens vorgetragen, sie hätten auf die Höhe der mit Festsetzungsbescheid vom 9. Mai 2017 festgesetzten höheren Leistungen für die Monate Juni bis September 2016 vertraut. Daher dürften nunmehr die für die Monate April und Mai 2016 höher festgesetzten Leistungen nicht mit den geringer festgesetzten Leistungen für den Zeitraum Juni bis September 2016 saldiert werden. Da sie lediglich höhere Leistungen begehrten, sei der Beklagte nicht berechtigt, eine solche Saldierung durchzuführen. Dem stehe die endgültige Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 9. Mai 2017 entgegen. Diese sei nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X abänderbar. Dies gelte auch dann, wenn, wie vorliegend, das Verfahren bezüglich der endgültigen Leistungsfestsetzung streitig sei. Für sie sei die Fehlerhaftigkeit der Leistungsberechnung im Bescheid vom 9. Mai 2017 nicht offensichtlich gewesen. Die gewährten Leistungen seien verbraucht. Für die Monate April 2016 und Mai 2016 ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt 398,18 Euro. Hierauf habe der Beklagte aufgrund des Bescheides vom 8. November 2019 bereits 146,47 Euro gezahlt, so dass ihnen zusätzliche Leistungen in Höhe von 251,71 Euro auszuzahlen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2020 abgewiesen. Der Beklagte habe zutreffend die Leistungen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens als Durchschnittseinkommen berechnet. Gemäß § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II seien, soweit in einzelnen Monaten bei der vorläufigen Bewilligung höhere Leistungen erbracht worden seien, diese mit Nachzahlungen aus anderen Monaten zu verrechnen. Insgesamt habe sich daher für die Kläger im Vergleich zu den mit der vorläufigen Bewilligung ausgezahlten Leistungen nach Saldierung ein Nachzahlungsanspruch ergeben. Entgegen dem Vortrag der Kläger habe der Beklagte nicht die mit Änderungsbescheid vom 8. November 2019 festgesetzten Leistungen mit denjenigen aus dem Festsetzungsbescheid vom 9. Mai 2017 saldiert, sondern mit denen aus der vorläufigen Bewilligung vom 15. März 2016. Die Kläger könnten sich nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der ursprünglich mit Festsetzungsbescheid vom 9. Mai 2017 für die Monate Juni bis September 2016 festgesetzten Leistungen berufen. Mit ihrer Klage hätten sie den Festsetzungsbescheid vom 9. Mai 2017 insgesamt angefochten. Sie seien davon ausgegangen, dass die Leistungsberechnung insgesamt falsch gewesen sei. Sie hätten damit rechnen müssen, dass, wenn nach ihrem Vortrag sich ein Leistungsanspruch für April 2016 ergebe, ein Durchschnittseinkommen dazu führen würde, dass der Leistungsanspruch in den anderen Monaten geringer ausfalle. Die Kläger seien durch den Änderungsbescheid im Klageverfahren günstiger gestellt worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Die Kläger haben gegen das ihnen am 25. Juni 2020 zugestellte Urteil am 27. Juli 2020, einem Montag, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (L 2 AS 342/20 NZB) hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger meinen, dass lediglich für die Monate, in denen sich eine Änderung zu ihren Gunsten ergebe, eine Korrektur der unstreitig fehlerhaften endgültigen Leistungsfestsetzung vom 9. Mai 2017 vorzunehmen sei. Die unstreitige Überzahlung für den Zeitraum Juni 2016 bis September 2016 dürfe dagegen keine Berücksichtigung finden. Eine Festsetzung geringerer Leistungen für diese Monate hätte nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X erfolgen können. Das hätte eine Anhörung vorausgesetzt und Vertrauensschutz sei zu beachten gewesen. Dabei seien die einzelnen Monate in den Blick zu nehmen und nicht der gesamte Bewilligungszeitraum. Dafür streite der Gesetzeswortlaut. Sie hätten auf die Richtigkeit der Bewilligung in diesen Monaten vertraut. Der isolierte Nachzahlungsanspruch könne daher auf die einzelnen Monate April und Mai 2016 beschränkt werden. Dies sei auch nicht treuwidrig, sondern Ausfluss der monatlichen individuellen Betrachtungsweise. Im Übrigen sei § 41a Abs. 6 S. 1 SGB II in Fällen der Korrektur einer bereits endgültig erfolgten Leistungsfestsetzung nicht anwendbar. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2020 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2019 aufzuheben, soweit er die Monate Juni bis September 2016 betrifft, und ihnen für April und Mai 2016 weitere 251,71 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, da der Bescheid vom 8. November 2019 ein Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 9. Mai 2017 sei, sei in der Sache eine Entscheidung auf der Grundlage von § 41a SGB II zu treffen gewesen. Rechtsgrundlage bleibe damit die Regelung für die vorläufige Bewilligung. Der Bewilligungszeitraum sei dementsprechend als Einheit zu betrachten und dürfe nicht in Einzelmonate aufgespaltet werden. In der Gesamtbetrachtung des Bewilligungsabschnittes handele es sich um eine Verbesserung gegenüber dem geänderten Bescheid, so dass § 45 SGB X nicht zur Anwendung komme. Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Monate April und Mai 2016 sei zudem erst nach Erlass des Bescheides vom 8. November 2019 im laufenden Klageverfahren erfolgt. Dies sei widersprüchlich und unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.