Beschluss
L 2 AS 225/18 B
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:1206.L2AS225.18B.00
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Leitsätze
1. Vergütungsfähig sind nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ab dem Zeitpunkt der Beiordnung, welcher - sofern 48 Abs 4 RVG nicht gilt - bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. (Rn.30)
2. Auf die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe sind gemäß § 58 Abs 2 S 1 RVG nicht Ansprüche, sondern nur die tatsächlich erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen anderer Personen anzurechnen. (Rn.56)
3. Sofern nicht besondere Anrechnungsregelungen - wie § 58 Abs 2 S 2 RVG - bestehen, sind die Zahlungen Dritter nur insoweit anzurechnen, als sie auch für jene Gebührentatbestände gezahlt werden, welche für die Prozesskostenhilfevergütung maßgebend sind. (Rn.58)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vergütungsfähig sind nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ab dem Zeitpunkt der Beiordnung, welcher - sofern 48 Abs 4 RVG nicht gilt - bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. (Rn.30) 2. Auf die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe sind gemäß § 58 Abs 2 S 1 RVG nicht Ansprüche, sondern nur die tatsächlich erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen anderer Personen anzurechnen. (Rn.56) 3. Sofern nicht besondere Anrechnungsregelungen - wie § 58 Abs 2 S 2 RVG - bestehen, sind die Zahlungen Dritter nur insoweit anzurechnen, als sie auch für jene Gebührentatbestände gezahlt werden, welche für die Prozesskostenhilfevergütung maßgebend sind. (Rn.58) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse. Das Sozialgericht Halle ordnete den Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) in Rahmen der für alle vier Kläger ergangenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem erledigten Verfahren zum Aktenzeichen S 11 (32) AS 677/11 bei (Beschluss vom 31. Januar 2013). Gegenstand des seit dem 10. Februar 2011 anhängigen Klageverfahrens waren ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und ein Änderungsbescheid zu Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war an den Kläger zu 1) adressiert, betraf aber nur den minderjährigen Kläger zu 4) mit einer Rückforderung von insgesamt 251,44 Euro (betreffend zwei Bewilligungsmonate). Für die beiden Folgemonate war ein nur den Kläger zu 4) belastender Änderungsbescheid ergangen (beide Bescheide vom 5. Oktober 2010). Grund der Rückforderung und Änderungen durch die Bescheide war die nach erstmaliger Bewilligung erfolgte monatliche Zahlung von Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro für den Kläger zu 4), welchen der Beklagte als bedarfsminderndes Einkommen bei ihm berücksichtigte. Nach Widerspruch gegen die Bescheide vom 5. Oktober 2010 und entsprechender Rüge berücksichtigte der Beklagte bei allen Klägern höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Dadurch verminderte sich für den Kläger zu 4) die Rückforderung auf 225,61 Euro und wurde die Bewilligung für alle Kläger um ca. 16 Euro insgesamt (für den Kläger zu 4) um 6,49 Euro für zwei Monate) angehoben (Bescheide vom 5. Januar 2011). Hiernach wies der Beklagte die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2011). Die Kläger haben die daraufhin erhobene Klage außer mit einem bei Klageerhebung erfolgten Verweis auf ihre Widerspruchsausführungen nicht weiter begründet. Im Verfahren hat der Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt. Hierdurch verminderte sich die Rückforderung gegen den Kläger zu 4) auf noch 175,61 Euro (Bescheid vom 8. Dezember 2011). Nachdem der Beklagte in einem Erörterungstermin am 15. Februar 2013 mit insgesamt acht Klageverfahren derselben Kläger (Dauer insgesamt 45 Minuten) erklärt hatte, ½ der Kosten der Klägerseite zu übernehmen, haben die Kläger die Klage für erledigt erklärt. Der Beschwerdeführer hat aus der Prozesskostenhilfe mit Rechnung vom 29. November 2014 die Zahlung von 248,71 Euro geltend gemacht: Einzeln Gesamt Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 75,00 Euro + Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = ½ Zwischensumme netto 209,00 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 39,71 Euro = Gesamtbetrag 248,71 Euro Antragsgemäß setzte das Sozialgericht die vom Beklagten zu erstattenden Kosten zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014 und im Einzelnen wie folgt fest (Beschluss vom 13. April 2015): Einzeln Gesamt Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 240,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 216,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 153,00 Euro + Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 75,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = Zwischensumme netto 894,00 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 169,86 Euro = Gesamtbetrag 1063,86 Euro Hiervon ½ 531,93 Euro Gleichzeitig hat das Sozialgericht mit Prozesskostenhilfe -Festsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Gesamtkostenerstattungsanspruch auf 171,66 Euro festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Einzeln Gesamt Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 115,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 103,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 50,00 Euro + Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = Zwischensumme netto 288,50 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 54,82 Euro Gesamt 343,32 Euro Gemäß Kostengrundanerkenntnis und Antragstellung aus der Staatskasse nur ½ zu erstatten 171,66 Euro daher Restvergütung 171,66 Euro Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Umfang der Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei, so dass eine Festsetzung mit 2/3 der Mittelgebühr angemessen sei. Außer der Klageeinreichung – ohne Begründung – und den Bitten um Fristverlängerung zur Klagebegründung sowie der Teilnahme am Erörterungstermin seien keine Tätigkeiten entfaltet worden. Aufgrund der anzunehmenden Kürze des Termins von unter 10 Minuten sei nur eine Terminsgebühr von 50 Euro anzusetzen. Gegen den Prozesskostenhilfe-Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer am 29. April 2015 Erinnerung eingelegt (Az. S 11 SF 325/15 E). Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten seien höhere Beträge für das Verfahren festgesetzt worden. Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27. Februar 2018 zurückgewiesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen, weil nur Klage mit dem Verweis auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren erhoben worden sei. Weitere Stellungnahmen und eine Akteneinsicht seien nicht erfolgt. Die Bedeutung der Angelegenheit könne bei einer Rückforderung von rund 250 Euro noch als durchschnittlich angesehen werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen. Daher sei eine Verfahrensgebühr höchstens in Höhe einer halben Mittelgebühr angefallen. Die Terminsgebühr sei in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr festzusetzen gewesen. Denn bei einer Gesamtdauer der Erörterungen von 45 Minuten bei acht Verfahren sei – mangels anderer Anhaltspunkte – von einer Dauer von sechs Minuten für das vorliegende Verfahren auszugehen. Ein durchschnittlicher Erörterungstermin für ein Verfahren dauere aber mehr als 30 Minuten. Die Gebühren wären daher wie folgt festzusetzen gewesen: Einzeln Gesamt Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 76,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 50,00 Euro + Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = Zwischensumme netto 231,50 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 43,99 Euro Gesamt 275,49 Euro - Erstattungsbetrag Gegner (ohne Vorverfahren) 248,71 Euro Restvergütung 26,78 Euro Hinter der ursprünglichen Festsetzung könne jedoch nicht zurückgeblieben werden (Verschlechterungsverbot gegenüber dem Rechtsmittelführer). Wegen der Frage nach der Anrechnung der Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten hat es die Beschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 2. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. März 2018 Beschwerde eingelegt. Die vom Beklagten zu erstattenden Gebühren dürften nicht zugunsten der Landeskasse auf die von ihr zu erstattenden Gebühren angerechnet werden. Die Festsetzung der Erstattung durch den Beklagten und die der Vergütung aus der Prozesskostenhilfe dürften nicht nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgen. Die Festsetzung der Prozesskostenhilfe sei zeitlich regelmäßig beschränkt, während die gegen den Beklagten das gesamte Verfahren umfasse. Eine vollständige Anrechnung würde dazu führen, dass teilweise Gebühren für Tätigkeiten verrechnet würden, für die keine Prozesskostenhilfe gewährt sei. Anders als der Beschwerdegegner meine, würden Beteiligte mit Prozesskostenhilfe nicht bessergestellt. Denn ohne Prozesskostenhilfe könne er die „fehlende Quote“ (gemeint: den Rest der Vergütung) vom Mandanten einfordern. Die Prozesskostenhilfe könne aber erst zu einem späten Zeitpunkt als dem der Klageerhebung einsetzen. Der Beschwerdegegner meint, dass Zahlungen Dritter bzw. von Erstattungspflichtigen auf den Gebührenanspruch gegen die Landeskasse anzurechnen seien. Die Ansprüche wegen Erstattung durch den Gegner und der Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse stünden nebeneinander und seien der Höhe nach insgesamt durch den Gesamtanspruch des Rechtsanwalts begrenzt. Eine vollständige Anrechnung erhaltener Zahlungen sei sachgerecht, um eine Besserstellung gegenüber Beteiligten zu vermeiden, denen keine Prozesskostenhilfe gewährt sei. Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, vom Beklagten den festgesetzten Betrag in Höhe von 531,93 Euro zzgl. Zinsen erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte nebst Prozesskostenhilfe-Beiheft verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat, nachdem der Berichterstatter als Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG). 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 und den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Februar 2018. 2. Die Beschwerde ist nach Zulassung durch das Sozialgericht unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. 3. Die Beschwerde ist hingegen nicht begründet. Die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts hat zwar den Auszahlungsbetrag der Vergütung des Beschwerdeführers niedriger festgestellt als der Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss, dabei aber mit Verweis auf das sog. Verböserungsverbot die Festsetzung der Vergütung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geändert. Seiner Entscheidung liegt zugrunde, dass es die von der eigentlichen Festsetzung unabhängige Anrechnung von Zahlungen Dritter anders bewertet hat, als der Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss. In der Sache hat der Beschwerdeführer wegen der Beiordnung keine höhere Vergütung aus der Prozesskostenhilfe zu erhalten, als bereits festgesetzt (hierzu b). Wegen der hierauf anzurechnenden Zahlungen hält der Senat ein insgesamt anderes Vorgehen als das Sozialgericht für angezeigt. Sie sind lediglich insoweit anrechenbar, wie auch aus der Prozesskostenhilfe eine Vergütung geschuldet wird (hierzu 4.). a) Die Voraussetzungen für die begehrte Kostenfestsetzung liegen vor. Aufgrund der hier erfolgten Beiordnung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten ergeht die Kostenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Antrag. Dieser ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Eine Festsetzung erfolgt nur für die fälligen Gebühren (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG). Vorliegend ist ein genügender Antrag gestellt und sind die Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten nach der verfahrensbeendenden Erklärung fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). b) Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits festgesetzte Vergütung für die Tätigkeiten als Prozessbevollmächtigter im Beiordnungszeitraum. aa) Vergütungsfähig sind die entfalteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht schon ab dem Tag der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe (10. Februar 2011), sondern erst seit vollständiger Einreichung der Erklärungen der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (29. Januar 2013). Dem beigeordneten Rechtsanwalt können - dem Grunde nach - nur Tätigkeiten vergütet werden, die im Rahmen der Beiordnung erfolgen. Denn Grundlage des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse ist der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Dementsprechend ist für das Festsetzungsverfahren auch von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung wirken bzw. die Beiordnung beginnen sollte, denn vergütungsfähig sind nur die ab der Beiordnung bzw. ab dem Bewilligungszeitpunkt entfalteten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die Vergütungstatbestände vor diesem für die Beiordnung maßgeblichen Zeitpunkt auslösen, begründen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 119 Rn. 6). Der Beschluss des Sozialgerichts vom 31. Januar 2013 nennt keinen Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung beginnen sollte. Er ist insofern auslegungsbedürftig. Weil Prozesskostenhilfe erst mit Bewilligungsreife ausgesprochen werden kann, wirkt eine Bewilligung und Beiordnung in der Regel auch erst ab diesem Zeitpunkt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 96). Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht stillschweigend eine zeitlich zurückgehende Bewilligung aussprechen wollte, bestehen nicht. Weil die Antragsformulare erst sehr spät nach dem Datum der Antragstellung eingingen, können Antrag und dessen Vervollständigung durch Vorlage der Formulare und Belege nicht mehr als zeitlich zusammenhängender Vorgang angesehen werden. Deshalb liegt eine sinngemäße Rückbeziehung auf den Antragszeitpunkt fern. Außerdem hatte das Gericht die Bearbeitung nach der Antragstellung mangels Vorlage der Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belegen nicht verzögert. Eine stillschweigende Rückbeziehung würde aber voraussetzen, dass das Gericht über ihn schon früher hätte entscheiden können (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 94). Eine Rückwirkung kann dann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem die Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von ihrer Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen haben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80, juris). Insgesamt bestand daher bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung, die Bewilligung etwa auf den Antragszeitpunkt oder die Vorlage des ersten Antragsformulars (10. Oktober 2012) zu beziehen, so dass nicht auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann. Eine frühere Wirkung der Bewilligung kann auch nicht aus § 48 Abs. 4 RVG abgeleitet werden, wonach sich die Beiordnung in sozialgerichtlichen Verfahren auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstreckt, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung gilt erst ab 1. August 2013 (eingeführt durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013, BGBI. I S. 2586). Für die Vergütungsansprüche des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG noch das bis zum 31. Juli 2013 geltende Recht anzuwenden. Nach der genannten Norm ist für die Vergütung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall muss der Auftrag zu der Klage vor dem maßgeblichen Stichtag am 1. August 2013 erteilt worden sein, weil sie vom Prozessbevollmächtigten bereits am 10. Februar 2012 eingereicht wurde. bb) Ausgehend hiervon ist die vorgenommene Festsetzung des Sozialgerichts der Höhe nach nicht zuungunsten des Beschwerdeführers zu niedrig erfolgt. Inhaltlich ist der Anspruch des Prozessbevollmächtigten gemäß § 45 Abs. 1 RVG auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Nur insofern darf im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Vergütung angesetzt werden. Dementsprechend richtet sich die Höhe der Vergütung, sofern sie für dem Grunde nach zu vergütende Tätigkeiten begehrt wird, nach den Bestimmungen des RVG und insbesondere dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der jeweils geltenden Fassung. Entstehen nach dem hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren, bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Wegen der mit dem Ermessen einhergehenden Unschärfe der Bestimmung ist insofern eine gewisse Toleranz zu üben. Eine Gebührenbestimmung ist in der Regel noch billig (ermessensfehlerfrei), wenn sie von der ebenfalls § 14 RVG folgenden Bestimmung durch das Gericht nicht mehr als 20 % abweicht. Insofern soll der Toleranzrahmen übermäßig viele Streitfälle um geringfügige Abweichungen vermeiden. Dabei können, weil sowohl die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt als auch die Kostenfestsetzung im Einzelfall zu erfolgen haben, keine streng schematischen Vorgaben angewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R, juris Rn. 2 ff.). (1) Hiernach ist eine im hiesigen Klageverfahren angefallene Verfahrensgebühr nicht höher als vom Sozialgericht festgesetzt mit 2/3 der Mittelgebühr, d.h. nicht mit mehr als 115 Euro zu vergüten. Angemessen ist sogar nur eine Gebühr in Höhe von ½ der Mittelgebühr, also 85 Euro. Anzuwenden ist – nachdem eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorverfahren voranging – Nr. 3103 VV RVG in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung, wonach die Spannenwerte von 20 bis 320 Euro reichen. Bei unbedingtem Klageauftrag vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung mit dem Auftrag, daneben Prozesskostenhilfe zu beantragen, gilt das bisherige Recht weiter, auch wenn die Beiordnung nach dem Stichtag erfolgt (Klees in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 60 Rn. 13). Die Bestimmung des Beschwerdeführers in Höhe von 170 Euro (Mittelgebühr) für die Verfahrensgebühr stellt sich danach als unbillig dar. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren ist die Verfahrensgebühr nicht in dieser Höhe aus den Spannwerten zu bestimmen. Der Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeit im Verfahren war im Vergleich zu den sonstigen, bei den Sozialgerichten anfallenden Fällen weit unterdurchschnittlich. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste. Zu berücksichtigen ist nur der Aufwand, der hier konkret im Rahmen der Beiordnung aufgewandt werden musste. Danach können die Fertigung der Klageschrift und die der weiteren Schriftsätze im Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil diese weit vor Bewilligungsreife eingereicht wurden. Dies unterscheidet das Verfahren von dem Durchschnitt sozialgerichtlicher Verfahren (gerade auf dem Gebiet des SGB II), in dem nicht nur einzelne, sondern typischerweise eine Reihe von zusammenhängenden und -wirkenden Sachverhaltsumständen (z.B. die Bedarfe für Kosten der Unterkunft, wechselndes Einkommen, Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft usw. oder in anderen Gebieten der Sozialgerichtsbarkeit beispielsweise eine Vielzahl medizinischer Befunde) strittig oder neu zu ermitteln, umfangreich zu berechnen und vorzutragen bzw. zu würdigen sind. Weil hier im Verfahren keine weitere Aktivität entfaltet wurde, kann nur berücksichtigt werden, dass überhaupt ein Verfahren anhängig war. Der Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeit entspricht dann notwendig dem Mindestmaß für ein gerichtliches Verfahren. Dafür spricht auch der Zusammenhang mit weiteren Verfahren der Kläger, der Synergieeffekte (kein erneutes vertieftes Einarbeiten in die Grundlagen wie Zusammensetzung und Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft, parallele Bearbeitung mehrerer Mandate mit denselben Tatsachen bzw. ähnlicher rechtlicher Begründung usw.) mit sich gebracht haben dürfte. Das Verfahren war - objektiv - unterdurchschnittlich schwierig. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach der Arbeit, die zur Bewältigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu leisten ist. Rechtlich gesehen war eine klare Rechtslage anzuwenden. Es ging in der Sache lediglich um Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Sozialgeld wegen eines nach der Bewilligung erzielten Einkommens eines Kindes. Letztlich blieb die Intensität der Bearbeitung dabei überschaubar, weil nicht die gesamte Bewilligung, sondern nur die Aufhebung und Berechnung für einen der Kläger zu prüfen war. Soweit auch für alle Kläger die volle Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt gewesen sein sollte (Ausführungen im Widerspruchsschreiben), war dies im vorliegenden Verfahren eine von vornherein objektiv unnötige Befassung, weil Gegenstand des Verfahrens nur den Kläger zu 4) betreffende Aufhebungs- und Erstattungs- sowie Änderungsbescheide waren. Zum Zeitpunkt der Wirkung der Beiordnung war die Problematik für den Kläger zu 4) durch den geänderten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember 2011 bereits geklärt, weil darin die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt waren. Mithin war im Übrigen keine sonstige Prüfung der Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft notwendig. Damit war die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren im Vergleich zu den üblicherweise anhängigen Verfahren beim Sozialgericht eher von geringer Schwierigkeit. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger zu 4) kann nach der Höhe der Leistungsminderung bzw. Rückforderung von 175,61 Euro (maßgebend: Lage nach dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember 2011) und den restlichen Ansprüchen für die zwei Folgemonate als überdurchschnittlich eingestuft werden. Ausschlaggebend ist, welche tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche, finanzielle bzw. rechtliche Bedeutung die Sache für den Auftraggeber hat. Bei Ansprüchen in Höhe von 10 % der Regelleistung nach dem SGB II kann von einer durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R, juris). Im Streit standen hier aber höhere Ansprüche. Die Einkommensverhältnisse der Kläger waren hingegen als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht zu erkennen. Nach allem ist es unter Berücksichtigung des weit unterdurchschnittlichen Umfangs, der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, der überdurchschnittlichen Bedeutung, die aber durch die weit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse kompensiert wurde, nicht angemessen, mehr als die halbe Mittelgebühr zuzumessen. (2) Weil das Sozialgericht – obwohl nur der Kläger zu 4) von der Aufhebung bzw. den Änderungen betroffen war – allen Klägern Prozesskostenhilfe gewährt hat, ist nach Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhungsgebühr von 90% der Verfahrensgebühr zu vergüten. (3) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist aufgrund der durchgeführten Erörterung angefallen, aber nicht höher als geschehen mit 50 Euro (1/4 der Mittelgebühr) festzusetzen. Die Bemessung der Terminsgebühr hat nach allen Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen. Sie darf deshalb nicht allein die Dauer des Termins bzw. den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigen. Der Umfang der Tätigkeit im Termin für das hiesige Verfahren kann anhand des Protokolls nur insofern konkret nachvollzogen werden, dass der Bescheid vom 8. Dezember 2011 erörtert wurde, woraufhin der Beklagte seine Bereitschaft zur hälftigen Kostenübernahme erklärte und anschließend der Rechtsstreit beidseits für erledigt erklärt wurde. Diese Umstände der Umstand, dass zu anderen Verfahren Hinweise protokolliert wurden, sprechen für eine kurze Erörterung, zumal hier in 45 Minuten acht Verfahren erörtert wurden. Es erscheint daher sachgerecht, von einer Terminsdauer von unter 10 Minuten und einer daher weit unterdurchschnittlich umfangreichen Erörterung auszugehen. Zudem gilt das bereits Dargestellte zur unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auch im Hinblick auf die Terminsgebühr. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger blieben weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko bestand nicht. Danach sprechen die Umstände für eine Festsetzung auf ¼ der Mittelgebühr. (4) Die Festsetzung des Gebührentatbestandes nach Nr. 7002 VV RVG durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden. Die zu erstattende Umsatzsteuer hat das Sozialgericht folgerichtig bestimmt. (5) Weil nur durch den Beschwerdeführer eine Beschwerde eingelegt worden ist, ist eine niedrigere Festsetzung nach den hier für angemessen gehaltenen Gebühren aber ausgeschlossen (sog. Verböserungsverbot, vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - L 1 SF 227/19 B, juris). 4. Die daraus folgenden, gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsansprüche sind allerdings zu mindern. Insoweit kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte zum Teil auf dieselben Gebührenbestandteile gezahlt hat, für die auch gegen die Landeskasse Vergütungsansprüche bestehen. Insoweit enthält § 58 Abs. 2 RVG in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung eine spezielle und hier einschlägige Regelung zur Anrechnung. Danach sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Die Vorschrift dient dazu, den beigeordneten Rechtsanwalt durch das Nebeneinander der Vergütungsansprüche gegen den Mandanten und gegen die Landeskasse weder zu bevorteilen noch zu benachteiligen. Sofern Prozesskostenhilfe bewilligt wird, erwirbt der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. Dadurch werden die daneben bestehenden Vergütungsansprüche gegen den Mandanten bzw. die hierauf gründenden Erstattungs- bzw. Freistellungsansprüche gegen den Gegner, die der Anwalt gemäß § 124 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beitreiben kann, aber nicht ausgeschlossen oder begrenzt. Die Prozesskostenhilfe soll aber nicht dazu führen, dass Vergütungsansprüche doppelt geltend gemacht werden können. Dementsprechend sind Zahlungen von anderer Seite auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus der Prozesskostenhilfe anzurechnen. Die von § 58 Abs. 2 RVG vorgegebene Art und Weise der Anrechnung von bereits erhaltenen Zahlungen nimmt darauf Rücksicht, dass ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt nach dem RVG möglicherweise höhere Gebührenansprüche haben kann. Die Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse verringern sich erst, wenn eine gegebenenfalls bestehende Differenz zu den Gebührenansprüchen gegen den Auftraggeber ausgeglichen ist. § 58 Abs. 2 RVG sichert also einerseits dem Rechtsanwalt eine Vergütung, wie er sie ohne Beiordnung hätte erzielen können, während sie andererseits verhindert, dass bereits erfüllte Gebührenansprüche von der Landeskasse nochmals vergütet werden müssen. Relevant sind deshalb nur tatsächlich erhaltene Zahlungen und nicht – wie es die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts im Beschluss vom 13. April 2015 offenbar angenommen hat – bloße Ansprüche („aufgrund Kostengrundanerkenntnis“) gegen den Beklagten. Zudem besteht der Anspruch auf Vergütung aus der Prozesskostenhilfe gegen die Landeskasse immer, d.h. auch bei quotenmäßiger Kostenlast anderer, in ungeteilter Höhe. Auch deshalb kommt eine nur anteilige Festsetzung nicht in Betracht. Die vom Beklagten erhaltenen 531,93 Euro (brutto) zzgl. Zinsen sind nur teilweise auf die von der Landeskasse zu gewährende Vergütung anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung bleibt die anteilige Zahlung des Beklagten wegen der Gebühren für das Vorverfahren. Sie mindert nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG nicht die Vergütung gegen die Landeskasse. Es handelt sich um Vergütungen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. Denn die Prozesskostenhilfe ist nur für das gerichtliche Verfahren zu gewähren. Eine Minderung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 RVG scheidet schon deshalb aus, weil die Regelung erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und deshalb nicht einschlägig ist. Im Übrigen ist eine solche Anrechnung nach der im Streitzeitraum gültigen Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht vorzunehmen. Danach wäre, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Hier ist aber die Geschäftsgebühr nach der damals gültigen Nr. 2400 VV RVG entstanden. Anrechenbar bleiben folglich die Zahlungen des Beklagten, soweit sie auf die jeweils für die Vergütung durch die Landeskasse maßgeblichen Gebührentatbestände gezahlt wurden. Von der Zahlung des Beklagten in Höhe von 531,93 Euro entfallen 84,93 Euro auf die Mehrwertsteuer. Es erfolgten hier irrelevante Zahlungen für das Vorverfahren in Höhe von 120,00 Euro (Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG) zuzüglich 108,00 Euro (Erhöhung) und 10,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale (jeweils netto). Für das relevante Klageverfahren zahlte der Beklagte 85,00 Euro Verfahrensgebühr zuzüglich 76,50 Euro Erhöhung, 37,50 Euro Terminsgebühr und 10,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale (jeweils netto). Weil § 58 Abs. 2 RVG gerade die Sicherung der ggf. höheren Wahlanwaltsvergütung und die Vermeidung der Doppelvergütung bezweckt, ist eine weitere Binnendifferenzierung, z.B. bei der Verfahrensgebühr nicht angezeigt. Es kommt folglich nicht darauf ab, dass ggf. im Wahlanwaltsverhältnis etwa die Verfahrensgebühr schon deshalb höher festzusetzen ist, weil die Mandatierung zeitlich früher als die Beiordnung erfolgt ist und deshalb ein höherer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Für das Betreiben des Verfahrens bestehen (s.o.) gegen die Staatskasse Ansprüche in Höhe insgesamt nicht mehr als 218,50 Euro (115,00 Euro Verfahrensgebühr zzgl. 103,50 Euro Erhöhungsgebühr). Vom Beklagten sind für das Betreiben des Verfahrens insgesamt 161,50 Euro gezahlt worden. Es verbleibt danach eine restliche Nettovergütung aus der Verfahrensgebühr und deren Erhöhung von nicht mehr als 57,00 Euro. Für die Wahrnehmung des Termins bestehen PKH-Vergütungsansprüche in Höhe von nicht mehr als 50 Euro netto. Der Beklagte hat auf die Terminsgebühr 37,50 Euro netto gezahlt. Aus der PKH kann der Beschwerdeführer daher noch eine restliche Vergütung in Höhe von nicht mehr als 12,50 Euro erlangen. Wegen der Auslagen für Post- und Telekommunikation können aus der PKH 20 Euro netto verlangt werden, wovon die Zahlung des Beklagten in Höhe von 10 Euro abzuziehen ist. Es verbleiben 10 Euro Auslagenerstattung. Mithin hätte die Festsetzung der noch aus der PKH zustehenden Vergütung durch das SG auf maximal noch 79,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erfolgen müssen. Die Festsetzung ist aber bereits in Höhe von 144,25 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (171,66 Euro insgesamt) erfolgt. Demnach kann der Beschwerdeführer keine noch höhere Vergütung von der Landeskasse erhalten. 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.