Beschluss
L 10 U 64/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGST:2010:0126.L10U64.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Mit seiner Eingabe vom 10. September 2008 wendet sich der Sohn der Klägerin in deren Namen gegen den Kostenansatz des Landessozialgerichts vom 2. September 2008 über 448,00 € auf der Grundlage des vom Berichterstatter festgesetzten vorläufigen Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens in Höhe von 5.000,00 €. Der Sohn der Klägerin macht geltend, dass der wahre Streitwert 352,94 € betrage, die erstinstanzliche Entscheidung (Gerichtsbescheid) nicht unterschrieben sei und zu Unrecht ausweise, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, obwohl er – der Sohn der Klägerin – vor der Richterin gesessen habe. Er begehrt die „Aufhebung der Kostenfestsetzung“ oder alternativ die Mitteilung der „klagefähigen“ Anschriften der verantwortlichen Personen und ihres Vorgesetzten. 2 Das Landessozialgericht hat um Vorlage einer Vollmacht der Klägerin für ihren Sohn gebeten. Dieser hat am 1. Oktober 2008 die Kopie einer Vollmacht seiner Mutter zu den Akten gereicht. Den mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen, eine Vollmacht im Original vorzulegen (so vom 22. Dezember 2008, 22. Januar 2009 und 10. Dezember 2009 unter Fristsetzung bis zum 8. Januar 2010 mit dem Hinweis, dass die Beschwerde anderenfalls unzulässig sei), ist er nicht nachgekommen. II. 1. 3 In der Sache handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aufgrund einer vorläufigen Streitwertfestsetzung. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Kostenansatz durch das Landessozialgericht ist gem. § 66 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Erinnerung. Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hat (vgl. Vermerk vom 26. Januar 2010), entscheidet das Gericht gemäß § 66 Abs 6 GKG über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatter (§ 155 Abs 2 Nr. 5, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ( ). 4 Die Eingabe des Sohnes der Klägerin zielt ausdrücklich auf die „Aufhebung der Kostenfestsetzung“. Soweit dieses Begehren darauf gestützt wird, dass die (vorläufige) Streitwertfestsetzung fehlerhaft sei, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement. Eine Auslegung als Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes durch den Berichterstatter würde von dem ausdrücklich erklärten Begehren abweichen und zudem ein unzulässiges Rechtsschutzziel ergeben. Denn gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs 1 Satz 1 GKG besteht in Verfahren vor den Sozialgerichten kein Beschwerderecht. 5 Gem. § 63 Abs 1 Satz 2 GKG sind Einwendungen gegen die Höhe des vorläufigen festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend zu machen, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (Beschwerde nach § 67 Abs 1 Satz 1 GKG). Ein solcher Beschluss ergeht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, weil dort die Tätigkeit des Gerichts nicht aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG); ein Tätigwerden des Sozialgerichts kann nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden (LSG Baden-Württemberg v. 31. Januar 2007 – L 5 KA 6444/06 W-B). Demgemäß kann auch das Begehren des Sohnes der Klägerin nicht in eine Beschwerde gegen einen solchen nicht existenten Beschluss umgedeutet werden. 2. 6 Die Erinnerung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Sohn der Klägerin ist durch den angegriffenen Kostenansatz selbst nicht beschwert, da dieser sich gegen seine Mutter, die Klägerin und Berufungsklägerin des zugrundeliegenden Rechtsstreits, richtet. Allerdings hat sich der Sohn der Klägerin im Namen seiner Mutter gegen den Kostenansatz gewendet. Die Beteiligten können sich vor dem Landessozialgericht gem. § 73 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 SGG durch einen volljährigen Familienangehörigen vertreten lassen. Gemäß § 73 Abs 6 Satz 1 SGG in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung ist in diesem Fall die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Gemäß Satz 4 der Vorschrift hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Dies ist hier der Fall. Demgemäß hat das Gericht den Sohn der Klägerin zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage der Kopie einer schriftlichen Vollmacht nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73 Rz. 62 ff.). Darauf hat das Gericht mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 unter Fristsetzung sowie mit Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ohne Originalvollmacht, hingewiesen. Das Schreiben wurde dem Sohn der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt. 3. 7 Unabhängig davon ist die Erinnerung aber auch unbegründet. Der Kostenansatz erging zu Recht. Bei dem Berufungsbegehren der Klägerin handelt es sich um ein Gerichtskostenverfahren i.S.v. § 197a SGG. Denn die Klägerin gehört nicht zu dem durch Kostenbefreiung privilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Zwar begehrt sie die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft bei der beklagten Berufsgenossenschaft in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Streitgegenstand ist damit aber nicht ihr persönlicher Status als Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, da dieser nicht auf dem angegriffenen Bescheid, sondern auf Gesetz beruht. Streitgegenstand ist vielmehr ihre Unternehmereigenschaft bzw. die Frage der Zwangsmitgliedschaft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 24. März 2006 – L 3 B 1099/ 05 U, Juris; wohl aA Leitherer, aaO § 183 Rz 5a). Der beim Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert von 5.000,- Euro ergibt sich aus der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts durch den Berichterstatter (Bl. 64 R d. A.). Diese unterliegt, wie oben dargelegt, keinem Rechtsmittel. 8 Soweit der Kläger anführt, dass das Urteil nicht unterschrieben sei und im Gegensatz zu den Angaben im Urteil eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, trifft dies ersichtlich nicht zu. Die Gerichtsakte weist einen unterschriebenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auf. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden, sondern lediglich ein Erörterungstermin. Schließlich kann der Kläger mit seiner Eingabe auch nicht die Mitteilung der „klagefähigen“ Anschriften von „verantwortlichen Personen“ verlangen. 4. 9 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 171 SGG).