Urteil
L 3 R 45/17
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2019:0926.L3R45.17.00
8Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden im Berufungsverfahren zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist für das nicht führende Verfahren nur eine um die Hälfte ermäßigte Gebühr gemäß § 192 SGG in Ansatz zu bringen (vgl LSG Erfurt vom 22.9.1999 - L 6 SF 95/99 = juris, Leitsatz). (Rn.30)
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 337,50 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden im Berufungsverfahren zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist für das nicht führende Verfahren nur eine um die Hälfte ermäßigte Gebühr gemäß § 192 SGG in Ansatz zu bringen (vgl LSG Erfurt vom 22.9.1999 - L 6 SF 95/99 = juris, Leitsatz). (Rn.30) Die Berufungen werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 337,50 € auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht durfte die Rechtsstreite durch Gerichtsbescheid entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist zudem durch einen Rechtsanwalt - also fachkundig - beraten. Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden, wie dies § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorschreibt. Die Bescheide der Beklagten über die so genannte Mütterrente vom 15. August 2014 und vom 23. März 2019 sind gemäß §§ 153 Abs. 2, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt nach Berufungseinlegung nur dann Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies ist vorliegend der Fall, denn ab dem jeweiligen Neuberechnungszeitpunkt wurde der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert. Dass die Klägerin die genannten Bescheide nicht in ihre Berufungsanträge aufgenommen hat, bedeutet nicht, dass der Senat diese nicht inhaltlich überprüfen müsste. Denn die Bescheide vom 15. August 2014 und vom 23. März 2019 sind kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Einbeziehung ist damit der Dispositionsfreiheit der Beteiligten entzogen. Hinzu kommt, dass es hier nach dem Vorbringen der Klägerin auch um die Anzahl der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Kinder geht. Insoweit betreffen einige Regelungen in den Bescheiden vom 15. August 2014 und vom 23. März 2019 die streitgegenständlichen Punkte. Das Sozialgericht hat die zulässigen Klagen zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinen Gerichtsbescheiden vom 23. Januar sowie vom 7. August 2017 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung (und nicht wie die Klägerin meint: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ist durch die Klagerücknahme in dem Verfahren S 10 R 94/13 zunächst bestandskräftig geklärt worden. Ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vom 13. Februar 2014 erklärten die Beteiligten übereinstimmend: „Unter Berücksichtigung des heutigen Gespräches wünschen wir, das Verfahren nicht fortzusetzen, sondern erklären dieses für erledigt“. Diese Erklärung ist laut diktiert und genehmigt worden. Eine derartige Erledigungserklärung stellt in gerichtskostenfreien Verfahren, die nicht § 197a SGG unterfallen, nichts anderes als eine Klagerücknahme dar. Deshalb kommt die von der Klägerin geforderte Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung jedenfalls bereits ab 1. Juni 2002 wegen der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ohnehin nicht in Betracht. Hinsichtlich der Bescheide der Beklagten vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 fehlt es an der notwendigen Sachurteilsvoraussetzung, eine Regelung der Beklagten überprüfen zu können. Denn dort hat die Beklagte in der Sache überhaupt keine Entscheidung außerhalb der Einbeziehung knappschaftlicher Zeiten vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972 und zusätzlicher Arbeitsverdienste vom 1. Januar bis 6. November 1968 getroffen. Deshalb hat das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2017 die Klage gegen die Bescheide vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, Streitgegenstand sei ausschließlich der Sachverhalt gewesen, der durch die Beklagte überprüft und geändert worden sei, mithin die soeben genannten Zeiträume und Tatbestände. Demgegenüber hat die Beklagte in dem Bescheid vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 eine neue, überprüfbare Entscheidung getroffen. Damit ist die notwendige Sachurteilsvoraussetzung zu bejahen. Daher hat sich das Sozialgericht in dem Gerichtsbescheid vom 7. August 2017 zu Recht mit Fragen der Rentenberechnung befasst. Auf die dortigen, inhaltlich zutreffenden Erwägungen verweist der Senat aufgrund eigener Urteilsbildung zwecks Vermeidung von Wiederholungen. Abgesehen davon ist von der Klägerin zum Schluss der achtzigminütigen Verhandlung beim Senat, in der die Rentenberechnung nochmals ausführlich erläutert worden ist, nicht darlegt worden, welche konkreten Einzelpunkte überhaupt noch strittig sind. Vielmehr hat die Klägerin weiterhin die Anträge aus den Berufungsschriftsätzen vom 7. Februar 2017 und vom 23. August 2017 gestellt, ohne auf die zwischenzeitlichen schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Beklagten und des Senats hin zu konkretisieren, aus welchem Grund und in welchem Umfang ihr jeweils „höhere“ Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Regelaltersrente zu gewähren wäre. Daher hält es der Senat nicht für angebracht, nochmals im Detail schriftlich die Rentenberechnung zu erläutern. Der Klägerin konnten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Senats Kosten in Höhe von 1 ½ Gerichtsgebühren nach § 192 Abs. 1 SGG auferlegt werden, da kein sachlicher Grund gegeben war, das Berufungsverfahren weiter zu betreiben. Die Klägerin hat das Berufungsverfahren fortgeführt, obwohl ihr in der mündlichen Verhandlung beim Senat die Erfolglosigkeit und Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine einsichtige Klägerin hätte hierauf die weitere Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren als völlig aussichtslos angesehen. Als verursachter Kostenbeitrag war der Mindestbetrag nach § 184 Abs. 2 SGG ausreichend, aber auch erforderlich, um von der Klägerin einen angemessenen Verursachungsbeitrag sicherzustellen. Werden - wie hier - im Berufungsverfahren zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist für das nicht führende Verfahren nur eine um die Hälfte ermäßigte Gebühr in Ansatz zu bringen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. September 1999 - L 6 SF 95/99 -, Leitsatz in juris). Die Höhe der Gebühr beträgt für Verfahren vor dem Landessozialgericht gemäß § 184 Abs. 2 SGG 225,00 €. Diese Gebühr ist für das führende Verfahren L 3 R 45/17 in Ansatz zu bringen. Für das hiermit verbundene Verfahren L 3 R 290/17 kommt die Hälfte hiervon hinzu, also 112,50 €. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag in Höhe von 337,50 €. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung sowie höhere Regelaltersrente hat. Die am ... 1948 geborene Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der Bescheide vom 22. November 2002, 1. Juni 2004 und 14. September 2004 vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund eines am 23. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau geschlossenen Vergleichs mit der Deutschen Rentenversicherung Bund gewährte diese der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 2007 ab 1. Januar 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 22. Dezember 2006. Da mindestens ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung vorlag, gab die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenvorgang mit Schreiben vom 8. Juli 2008 an die Beklagte ab. Hinsichtlich der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhob die Klägerin nach erfolglosem Überprüfungsantrag (Bescheid der Beklagten vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011) am 18. Juli 2011 Klage beim Sozialgericht Halle, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2013 an das Sozialgericht Magdeburg verwies (S 10 R 94/13). Darin hat die Klägerin einen höheren monatlichen Rentenbetrag unter „Beachtung und Anwendung der Besitzschutzregelung, der Anrechnung der FZR-Zeiten, der korrekten Kindererziehungszeiten und Anwendung des AAÜG“ verfolgt. Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2013 eine Regelaltersrente. Gegen diesen Rentenbescheid legte die Klägerin am 30. September 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der zuerkannte Rentenbetrag in Höhe von 705,26 € ab 1. Dezember 2013 sei zu gering. Aus dem Rentenbescheid und den beigefügten Erläuterungen bzw. Unterlagen ergebe sich, dass ihre drei Berufsabschlüsse (Betriebs- und Verkehrseisenbahnerin, Stenotypistin, Ingenieurökonomin für Wirtschaft) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Aus den Berechnungsunterlagen für die Rente ergebe sich, dass bei ihr der Umrechnungsfaktor 10 angesetzt und ausgewiesen worden sei, wonach es sich angeblich um eine ungelernte Person ohne Berufsabschluss handele. Das sei eindeutig falsch und könne jederzeit widerlegt werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie in ihrer Ehe drei Kinder geboren habe. Auch das müsse bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Schließlich müssten ihre Einwendungen bezüglich der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) beachtet werden. Hinsichtlich der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei ein Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen S 10 R 94/13 anhängig. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ihr Vorbringen in diesem Rechtsstreit in Bezug genommen und zum Gegenstand des jetzigen Widerspruchs gemacht. In dem die volle Erwerbsminderungsrente betreffenden Rechtsstreit S 10 R 94/13 fand am 13. Februar 2014 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht Magdeburg statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass es dort jedenfalls um die Frage knappschaftlicher Zeiten in den Jahren 1970 bis 1972 ging. Darüber hinaus äußerte die Klägerin den Wunsch, dass ihr die Rentenberechnung nochmals im Detail erklärt werde. Der Vertreter der Beklagten sicherte daraufhin zu, der Klägerin zeitnah schriftlich die für sie günstigste erreichbare bzw. zuständige Auskunftsstelle der Beklagten mitzuteilen. Des Weiteren erklärte der Vertreter der Beklagten: „Entsprechend dem heutigen Antrag und nach Vorlage des Sozialversicherungsausweises werden wir den Zeitraum 1970 bis 1972 entsprechend dem Wunsch der Klägerin erneut überprüfen." Die Beteiligten erklärten sodann übereinstimmend: „Unter Berücksichtigung des heutigen Gespräches wünschen wir, das Verfahren nicht fortzusetzen, sondern erklären dieses für erledigt“. Diese Erklärung wurde ausweislich des Protokolls über die Sitzung laut diktiert und genehmigt. Mit Bescheid vom 21. März 2014 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 1. Januar 2010 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar bis zum 6. November 1968 und vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972 neu fest (neuer Zahlbetrag ab 1. Juni 2014: 719,18 €). Mit Bescheid vom 10. April 2014 stellte die Beklagte auch die Regelaltersrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 entsprechend neu fest. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 21. März 2014 konnte dagegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden. Die gleiche Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid vom 10. April 2014, allerdings mit dem Zusatz, der Widerspruch könne sich nur gegen Sachverhalte richten, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 10. April 2014 folgende Erklärung: „Dieser Bescheid ist gemäß § 86 SGG Bestandteil des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Der Bescheid vom 11. September 2013 ist gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Rücknahme sind erfüllt. Die Rücknahme erfolgt ab Rentenbeginn 1. Dezember 2013. Leistungen sind für die Zeit ab 1. Dezember 2013 zu erbringen". Gegen den Bescheid vom 21. März 2014 legte die Klägerin am 9. April 2014 Widerspruch ein und machte geltend, ihre drei Kinder seien bei der Rentenberechnung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem seien die unterschiedlichen Wertangaben und die Verminderung in den einzelnen Bescheiden für sie nicht verständlich und nachvollziehbar: Bescheid vom 13. Juli 2009 = 77,50 € netto, Bescheid vom 9. Juli 2011 = 58,70 € netto, Bescheid vom 4. Juli 2013 = 62,00 € netto. Des Weiteren müsse bei der Berechnung der Rente Anlage 6 und deren Umrechnungsfaktor und nicht Anlage 10 berücksichtigt werden. Denn bei ihr könne nicht von einer Ungelernten ohne Berufsausbildung ausgegangen werden. Sie habe ihre Berufsausbildung eindeutig nachgewiesen. Weiter erhebe sie Einwendungen dahingehend, dass für die FZR die Zeit vom 16. Januar 1978 bis zum 3. Juni 1987 gelte sowie für das AAÜG die Zeit ab 1. Juni 1980, die im Übrigen nicht am 4. Juni 1987 ende. Außerdem müsse sie darauf hinweisen, dass die von der Rentenversicherung anerkannten Anwartschaften des öffentlichen Dienstes insoweit auch die Anerkennung der rentenrechtlichen Regeln des öffentlichen Dienstes nach sich ziehe. Auch das sei bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Es sei demzufolge davon auszugehen, dass der Rentenbescheid nicht in die Regelaltersrente, sondern in die Altersrente umgewandelt werde, ohne Punktabzug und Minderung der Arbeitsleistungen. Sie könne völlig berechtigt und begründet eine Korrektur ab 1. Juni 2002 geltend machen. Im Übrigen sei bisher nicht über den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 11. September 2013 entschieden worden. Am 30. April 2014 legte die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 10. April 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, in dem angefochtenen Rentenbescheid sei ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) enthalten. Dieser verminderte Zugangsfaktor könne nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sei erneut festzustellen, dass bei der Rentenberechnung weiterhin vom Umrechnungsfaktor der Anlage 10 für Ungelernte ausgegangen worden sei. Bei ihr müsse aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Ausbildung aber die Anlage 3 zur Anwendung kommen, ausgewiesen für Angestellte. Sie müsse weiter darauf hinweisen, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf die Gesamtleistungsbewertung bezögen. Auch hier sei ein entsprechender Übertragungsfehler festzustellen, wonach trotz Vorlage der Sozialversicherungsunterlagen ein Zeitraum von fast zehn Jahren von 1974 bis 1984 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie während dieser Zeit beruflich tätig gewesen sei; das sei auch aus dem Sozialversicherungsausweis ersichtlich. Auch insoweit bedürfe es einer entsprechenden Nachberechnung und Korrektur. Darüber hinaus seien die Kindererziehungszeiten nicht ordnungsgemäß und in voller Höhe berücksichtigt worden. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte nur zwei Kinder in Ansatz gebracht habe. Ferner fehlten die Leistungen der FZR vom 16. Januar 1978 bis zum 3. Juni 1987. Das AAÜG beginne am 1. Juni 1980 und ende nicht am 4. Juni 1987. Sie begehre die Korrektur aller Übertragungsfehler, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004, ab dem 1. Januar 2007 bis zum 30. November 2013 und ab dem 1. Dezember 2013. Es sei davon auszugehen, dass die Anwartschaft des öffentlichen Dienstes durch die Rentenversicherung anerkannt worden sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum 2007 nicht der Vorruhestand und ab 2008 die Altersrente mit 60 Jahren „vereinbart“ worden sei. Sie - die Klägerin - gehe davon aus, dass 40 Monate Ausbildungszeit gegeben seien, davon 25 Monate für die Fachschul- bzw. Berufsausbildung. So seien mindestens 15 Monate für die Fachschulausbildung gegeben und im Rentenfall zu berücksichtigen. Unter dem 17. Juni 2014 erließ die Beklagte zwei Widerspruchsbescheide. Mit dem ersten Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2013 über die Gewährung der Regelaltersrente zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Zahlbetrag von 705,26 € habe bereits bei der bis zum 30. November 2013 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden. Mit dem Widerspruch seien die gleichen Einwendungen wie in dem zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (S 10 R 94/13) hinsichtlich der gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgetragen worden. In diesem Verfahren sei nach ausführlicher Erläuterung der Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin vom 13. Februar 2014 übereinstimmend festgestellt worden, dass die Rentenberechnung korrekt erfolgt sei. Die Klage sei daraufhin für erledigt erklärt worden. Die vorliegende Rente sei unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen berechnet worden, so dass die Beklagte auf die Ausführungen im Erörterungstermin vom 13. Februar 2014 verweise. Der angefochtene Bescheid entspreche somit dem geltenden Recht und könne nicht beanstandet werden. Mit dem zweiten Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2014 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. März 2014 über die Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und vom 10. April 2014 über die Neufeststellung der Regelaltersrente „aufgrund des Überprüfungsantrages vom 13. Februar 2014 über die Zuerkennung knappschaftlicher Zeiten in dem Zeitraum vom 14. September 1970 bis 24. September 1972 und zusätzlicher Arbeitsverdienste vom 1. Januar bis 6. November 1968" zurück. Entsprechend der Zusage im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Magdeburg seien für die Klägerin die bisher unberücksichtigten knappschaftlichen Versicherungszeiten in den Jahren 1970 bis 1972 zu überprüfen gewesen. Nachdem entsprechende Nachweise nachgereicht worden seien, sei die Neuberechnung mit den Bescheiden vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 erfolgt. Da innerhalb des relevanten Zeitraumes unterschiedliche Renten bezogen worden seien, sei je Rentenart die Erteilung eines separaten Bescheides zwingend notwendig gewesen, denn in einem Bescheid könne nicht über zwei unterschiedliche Renten verfügt werden. Das Widerspruchsrecht könne sich nur gegen Sachverhalte richten, die mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien. Im Übrigen verbleibe es bei der Festlegung aus den vorhergehenden Bescheiden, die bereits bindend geworden seien. Hinsichtlich der Einbeziehung knappschaftlicher Zeiten vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972 und zusätzlicher Arbeitsverdienste vom 1. Januar bis 6. November 1968 sei in den Widersprüchen keine Beschwer vorgetragen worden. Da Sachverhalte wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Entgelten aus der Anlage 6 des SGB VI sowie von FZR-Entgelten neben AAÜG-Zeiten, die bereits bindend festgestellt worden seien, in diesem Verfahren nicht mehr angegriffen werden könnten, seien diese Widerspruchspunkte als unzulässig zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide entsprächen somit dem geltenden Recht und könnten nicht beanstandet werden. Gegen die Bescheide vom 11. September 2013, 21. März 2014 und 10. April 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2014 hat die Klägerin am 7. Juli 2014 Klagen beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt (S 46 R 504/14 und S 46 R 524/14). Im Übrigen sei in der Verhandlung beim Sozialgericht Magdeburg am 13. Februar 2014 (S 10 R 94/13) von ihrer Seite keine Klagerücknahme erfolgt. Die Beklagte hat sich in den Klageverfahren nach wie vor auf ihre Widerspruchsbescheide bezogen. Sie ist in ihren Schriftsätzen vom 30. Oktober 2010, vom 17. August 2015, vom 8. Oktober 2015, vom 16. November 2015 und vom 8. Februar 2016 nochmals ausführlich auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen, hat aber ergänzend darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt bereits Streitgegenstand in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 10 R 94/13 gewesen sei. In dem gerichtlichen Termin am 13. Februar 2014, bei dem sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Klägerin selbst anwesend gewesen seien, sei die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert worden. Im Ergebnis sei die Klage für erledigt erklärt worden. Da nicht ersichtlich sei, dass eine erneute Überprüfung zu einem anderen Ergebnis führe (es lägen keine neuen bzw. geänderten Unterlagen, keine neue Rechtslage usw. vor), erschließe sich nicht, auf welche (rechtliche) Grundlage die Klägerin ihr Begehren stütze. Die Neufeststellung der Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 aufgrund der so genannten „Mütterrente“ mit Bescheid vom 15. August 2014 sei nicht Bestandteil des Klageverfahrens. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage in dem Verfahren S 46 R 504/14 (betreffend die Bescheide vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014) abgewiesen und sich zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidung der Beklagten bezogen, weil die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entsprächen. Streitgegenstand sei ausschließlich der Sachverhalt, der durch die Beklagte überprüft und geändert worden sei. Alle übrigen rentenrechtlichen Bewertungen blieben bestandskräftig. Daher seien hier nur streitgegenverständlich die Zeiträume vom 1. Januar bis 6. November 1968 sowie vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972. Diese seien aber von der Klägerin nicht angegriffen worden. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Februar 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 3 R 45/17). Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2017 hat das Sozialgericht auch die Klage in dem Verfahren S 46 R 524/14 (betreffend den Bescheid vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014) abgewiesen und gemäß § 136 Abs. 3 SGG ebenfalls auf die Begründung der Beklagten verwiesen, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entspreche. Die Behauptung der Klägerin, dass nicht alle ihre drei Kinder im Versicherungsverlauf Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht nachvollziehbar und schlicht falsch. In Anlage 2 des Bescheides seien Zeiten der Kindererziehung vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1971, vom 1. März 1972 bis zum 28. Februar 1973 und vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 (36 Monate = drei Kinder! [damalige Rechtslage]) explizit aufgeführt und berücksichtigt. Auch die Hochrechnung mit dem Faktor der Anlage 10 sei korrekt. Hier gehe es nicht um qualifizierte Berufsabschlüsse, sondern um den konkreten Verdienst der Klägerin. Gemäß § 256a Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) seien im Sozialversicherungs-Ausweis (SV-Ausweis) eingetragene konkrete Entgelte mit dem Faktor aus der Anlage 10 hochzurechnen (auf Westniveau!). Für weitere Anlagen (andere Um- oder Hochrechnungen) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Für Zeiträume nach dem AAÜG sei die Beklagte an die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers gebunden und habe diese Entgelte zu Grunde zu legen (§ 8 Abs. 5 AAÜG). Eventuelle Einwendungen hinsichtlich dieser Zeiträume (im Versicherungsverlauf mit AAÜG gekennzeichnet) seien gegen den Zusatzversorgungsträger zu richten. Substantiierte Einwendungen seien hier jedoch nicht ersichtlich. Es sei der jeweilige Verdienst der Klägerin bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll berücksichtigt worden. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Zeitraum von 1974 bis 1985 nicht berücksichtigt, sei ebenso falsch. Der Rentenbescheid enthalte für diesen Zeitraum alle Entgelte und entsprechende Entgeltpunkte. Auch die Berufsausbildung der Klägerin sei korrekt berücksichtigt. Sofern während der weiteren Aus- bzw. Fortbildungen eine versicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet worden sei, werde nur dieses versicherungspflichtige Entgelt berücksichtigt. Insoweit erfolge keine gesonderte Darstellung. Gegen den ihr am 10. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. August 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 3 R 290/17). Der Senat hat die Verfahren L 3 R 45/17 und L 3 R 290/17 mit Beschluss vom 6. November 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nicht Rente wegen Erwerbsminderung, sondern wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten haben. Die Beklagte habe ihre Zusicherung in dem Termin am 21. März 2014 (gemeint wohl: 13. Februar 2014), eine Überprüfung und Korrektur der Rentenberechnung vorzunehmen, nicht eingehalten. Die Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid sei nicht zulässig gewesen, weil der Sachverhalt nicht aufgeklärt gewesen sei. In der Sache sei die Beklagte von einem angeblichen dritten Lehrjahr ausgegangen. Sie habe tatsächlich aber nur eine zweijährige Lehrzeit vom 1. September 1967 bis zum 31. Juli 1969 absolviert; danach habe sie bereits eine volle Berufstätigkeit aufgenommen. Die Zeit ihres regulären Studiums an der Fachhochschule Plauen von 1975 bis 1980 fehle völlig. Außerdem habe sie nachweislich drei Kinder geboren und nicht zwei, wie von der Beklagten fehlerhaft zu Grunde gelegt. Nach Abschluss der Lehrausbildung sei sie als Facharbeiterin bzw. Angestellte tätig gewesen. Insoweit müsse der Umrechnungsfaktor bzw. die Anlage 3 und nicht der von der Beklagten berücksichtigte Umrechnungsfaktor bzw. die Anlage 10 für Ungelernte zur Anwendung kommen. Ihre Berufsabschlüsse seien nicht berücksichtigt worden. Es müsse nach wie vor eingewandt werden, dass die „Fortzahlung AAÜG ab 04.06.1987 erfolgt war, da die Rentenversicherung die Anwartschaften anerkannt hat und AAÜG am 01.06.1980 begonnen hat.“ Zudem sei ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst seit 1969 nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei ebenfalls die Anlage 3 maßgebend. Außerdem sei trotz Vorlage der entsprechenden SV-Ausweise der Zeitraum von fast zehn Jahren von 1974 bis 1984 ab 1. Januar 2007 bei der Rentenberechnung herausgerechnet und nicht berücksichtigt worden. Bei einer Außenstelle der Beklagten sei ihr zwischenzeitlich bestätigt worden, dass Fehler bei der Rentenberechnung vorlägen. Außerdem habe die Beklagte in mehreren Schriftsätzen, z.B. vom 8. Oktober 2015, eingestanden und bestätigt, dass bei der Rentenberechnung Mängel und Fehler unterlaufen seien. Die Beklagte hat die Regelaltersrente mit Bescheid vom 23. März 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2019 neu berechnet. Hintergrund ist ein höherer Zuschlag für Kindererziehung aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur so genannten „Mütterrente II“. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. April 2019 Widerspruch eingelegt und erneut beanstandet, dass bei der Rentenberechnung nur zwei statt drei Kinder berücksichtigt worden seien. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Anträge aus den Berufungsschriftsätzen vom 7. Februar 2017 und vom 23. August 2017 gestellt. Darin hat sie begehrt, (1.) unter Aufhebung und Abänderung des klageabweisenden Urteils (gemeint: Gerichtsbescheides) des Sozialgerichts Magdeburg (gemeint: vom 23. Januar 2017) die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juni 2002 bis zum 30. November 2013 und höhere Altersrente ab dem 1. Dezember 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, sowie (2.) unter Aufhebung und Abänderung des klageabweisenden Urteils (gemeint: Gerichtsbescheides) des Sozialgerichts Magdeburg (gemeint: vom 7. August 2017) den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Gerichtsbescheide für zutreffend. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Senat prüfen wird, ob ihr Missbrauchsgebühren für die Fortführung des Berufungsverfahrens auferlegt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Vorschrift des § 192 SGG hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie Verwaltungsakten der Beklagten (inklusive der Beiakten insgesamt 15 Bände) verwiesen. Diese haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.