Urteil
L 3 R 217/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2020:0519.L3R217.18.00
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Leitsätze
1. Ein in einem Rechtstreit über die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente von dem Hausarzt des Versicherten im gerichtlichen Verfahren nach § 109 SGG erstelltes Gutachten ist nicht verwertbar, wenn der Hausarzt den Rentenantrag initiiert und sich damit bereits in seiner Beurteilung gebunden hat. Dies gilt u. a. dann, wenn dieser nicht vollständig zwischen seiner Stellung als Hausarzt des Klägers und derjenigen eines unabhängigen Gutachters differenziert.(Rn.43)
2. Die Hinzuziehung eines Assistenzarztes durch den nach § 106 SGG ernannten Gutachter stellt keinen Verstoß gegen § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 407a Abs. 3 ZPO dar, wenn dessen Name und die Form seiner Mitarbeit in dem Gutachten angegeben sind. Die wirtschaftliche Auswertung muss in Eigenverantwortung des gerichtlichen Sachverständigen erfolgt sein.(Rn.46)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in einem Rechtstreit über die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente von dem Hausarzt des Versicherten im gerichtlichen Verfahren nach § 109 SGG erstelltes Gutachten ist nicht verwertbar, wenn der Hausarzt den Rentenantrag initiiert und sich damit bereits in seiner Beurteilung gebunden hat. Dies gilt u. a. dann, wenn dieser nicht vollständig zwischen seiner Stellung als Hausarzt des Klägers und derjenigen eines unabhängigen Gutachters differenziert.(Rn.43) 2. Die Hinzuziehung eines Assistenzarztes durch den nach § 106 SGG ernannten Gutachter stellt keinen Verstoß gegen § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 407a Abs. 3 ZPO dar, wenn dessen Name und die Form seiner Mitarbeit in dem Gutachten angegeben sind. Die wirtschaftliche Auswertung muss in Eigenverantwortung des gerichtlichen Sachverständigen erfolgt sein.(Rn.46) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Senat hat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes verhandeln und entscheiden können, da dieser für den maßgebenden Zeitraum bis zum 1. März 2017 geklärt ist. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind bei dem Kläger letztmalig am 1. März 2017 erfüllt. Da für April 2015 bis Januar 2018 keine rentenrelevanten Zeiten im Versicherungskonto des Klägers vorhanden sind, fehlt es für eine nach diesem Zeitpunkt liegende Anrechnungszeit nach den § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI zunächst an der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Voraussetzung der Anerkennung solcher Anrechnungszeiten ist. Soweit sich schließlich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI um nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegte Zeiten verlängert, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, gilt dies (nur) dann, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI vorliegt. Daran fehlt es hier. Soweit von dem Kläger eine erneute Anhörung der Hausärztin L für geboten erachtet worden ist, hat der Senat dem nicht nachkommen müssen. Fragen, zu denen sich L hätte äußern sollen, sind dem Senat nicht mitgeteilt worden (vgl. z.B. Bundesozialgericht [BSG], Beschluss vom 5. Juli 2018 - B 9 SB 26/18 B -, juris, RdNr. 10). Das auf Antrag nach § 109 SGG von der Hausärztin des Klägers eingeholte Gutachten ist hier im Übrigen im Wesentlichen nicht verwertbar, da diese Ärztin den Rentenantrag initiiert und sich damit bereits in ihrer Beurteilung gebunden hatte. Insbesondere die erneute Übersendung des für das Sozialgericht erstatteten Gutachtens im Rahmen der Befundberichtsanforderungen durch den Senat macht deutlich, dass L nicht vollständig zwischen ihrer Stellung als Hausärztin des Klägers und derjenigen einer unabhängigen Gutachterin differenziert. Im Übrigen hat L sich bereits durch eine fortlaufende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers berufsrechtlichen Einschränkungen unterworfen, die einer entgegenstehenden Auffassung im Rahmen einer Begutachtung entgegenstehen. Der Kläger ist im maßgebenden Zeitraum bis zum 1. März 2017 nicht erwerbsgemindert gewesen. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der Würdigung des Leistungsbildes wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Kläger erst im Berufungsverfahren gerügten Hinzuziehung eines Assistenzarztes durch den gerichtlichen Sachverständigen F kein Verstoß gegen § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 3 ZPO zu sehen ist, da der Name des Assistenzarztes und die Form der Mitarbeit in dem Gutachten vom 19. Oktober 2015 angegeben sind. Das Gutachten von F lässt deutlich erkennen, dass die wissenschaftliche Auswertung in Eigenverantwortung des gerichtlichen Sachverständigen erfolgt ist (vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1992 - 8 C 48/90 -, juris, RdNr. 9). Auch bezüglich der Frage einer Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wird auf die zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Das Bundessozialgericht hat erneut Gelegenheit gehabt, die insoweit maßgebenden Kriterien zu prüfen und an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Der 1966 geborene Kläger durchlief erfolgreich die Ausbildung zum Baumaler und stand bis März 2013 in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen im erlernten Beruf, die sich seit Oktober 1999 mit Zeiten der Arbeitslosigkeit (1. Oktober 1999 bis 9. April 2000, 3. Juni 2001 bis 31. Januar 2002, 1. Dezember 2002 bis 20. Juli 2003, 20. August bis 19. Oktober 2003, 18. November 2003 bis 9. Januar 2005, 19. Januar bis 28. Februar 2005, 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2006, 1. April bis 23. September 2007, 31. Januar bis 30. April 2008, 18. November 2008 bis 17. Mai 2009, 18. Dezember 2010 bis 11. Mai 2011, 24. Dezember 2011 bis 20. Januar 2012, 1. November 2012 bis 10. Februar 2013 und 1. April bis 20. Juni 2013) und geringfügig nicht versicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen abwechselten. Der Kläger bezieht - nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld am 20. Juni 2013 - seit dem 1. Juli 2013 (nicht durchgehend) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). In seinem Versicherungsverlauf vom 1. Juli 2019 sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1983 lediglich 28 Monate mit für die Wartezeit relevanten Zeiten und für März 2007, April 2008, Januar bis März 2010, Februar 2012 und April 2015 bis Januar 2018 keine Zeiten gespeichert. Das Landesverwaltungsamt stellte mit Bescheid vom 31. Januar 2018 bei dem Kläger seit dem 13. September 2017 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest und lehnte die Anerkennung des Merkzeichens „G“ ab. Eine Neufeststellung lehnte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26. Juni 2019 ab. Der Kläger stellte am 12. Juli 2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein (Bescheid vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014). Mit seiner am 19. August 2014 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sich auf die Bescheinigung seiner Hausärztin L vom 17. September 2014 gestützt, in der ihm - dem Kläger - bescheinigt wird, auf Grund von M51.2 (ICD-10-Diagnose: sonstige Bandscheibenverlagerung) nicht mehr in der Lage zu sein, länger als drei Stunden täglich zu arbeiten, „EU sollte beantragt werden“. Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Der Facharzt für Orthopädie W / Fachärztin für Orthopädie R sind in ihrem Befundbericht vom 1. Dezember 2014 zu der Einschätzung gelangt, aus orthopädischer Sicht empfehle sich für den Kläger eine leichte körperliche Arbeit mit abwechselnd gehenden, stehenden und sitzenden Tätigkeiten für maximal sechs Stunden, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen haben auch die Chefärztin der Neurologischen Klinik des Klinikums D S2 und der Leitende Oberarzt S1 in ihrem Befundbericht vom 2. Dezember 2014 mitgeteilt. L hat in ihrem Befundbericht vom 17. Februar 2015 ihre Auffassung wiederholt, das seit März 2014 bestehende klinische Krankheitsbild biete auch mit Einschränkungen keine Einsatzmöglichkeit auf dem „freien Arbeitsmarkt“. Sie habe mit Folgebescheinigung bei dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. März 2014 festgestellt. Seine Gehstrecke betrage 20 m. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 35 bis 43, 44 bis 45 und 49 bis 52 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem Chefarzt der Klinik B und Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde F vom 19. Oktober 2015, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung am 13. Oktober 2015 eingeholt worden ist. Das Gutachten enthält den Hinweis, dieses sei selbstständig, nach bestem Wissen und Gewissen, nach eigener Untersuchung und Urteilsbildung ausgeführt worden. Der Assistenzarzt I habe den Ersteller des Gutachtens unter ständiger Supervision unterstützt. Bei der Untersuchung habe sich der Kläger in einem guten Ernährungszustand und ausreichenden Allgemeinzustand befunden. Bei dem Kläger seien folgende Diagnosen gestellt worden: Torticollis spasmodicus nach links. Zustand nach Discektomie HWK6/7, Foraminotomie C7 links 2009 mit sensiblem Pseudoradikulärsyndrom der linken oberen Extremität. Schmerzsyndrom infolge degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Verdacht auf Meralgia parästhetica des Nervus cutaneus femoris lateralis links. Im Rahmen der Untersuchung hätten die aufgeführten Defizite des Klägers objektiviert werden können. Nicht objektivierbar bzw. nachvollziehbar sei die eingeschränkte Gehstrecke, wobei hier die Diskrepanz zwischen den Angaben der Hausärztin unter dem 17. Februar 2015, mit einer freien Gehstrecke von 20 m, dann mit Stehen bleiben und fünf Minuten Pause, und den des Klägers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung über eine freie Gehstrecke von unter 500 m bestehe. Auch habe eine Entsprechung durch Vorbefunde mittels einer Magnetresonanztomografie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) in den Akten nicht gefunden werden können. Wohl bleibe aber auf Grund des Befundes eines LWS-MRT vom 24. April 2014 (Blatt 40f. der Gerichtsakte) mit „…tendenziell etwas progredienter Bandscheibenvorfall mit etwas zunehmender Einengung des Spinalkanals und Neuroforamens auf der linken Seite, initiale Pelottierung des Myelons in diesem Segment links…“ ein weiterer abklärungsbedürftiger Befund, der ggf. neurochirurgisch behandelt werden müsse. Möglicherweise sei die von dem Kläger angegebene Gangstörung nicht durch die degenerative Veränderung der LWS, sondern durch diese Spinalkanalstenose im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Irritation des Rückenmarks hervorgerufen. Es müsse dringend angeraten werden, diesen Befund der HWS im MRT zu aktualisieren und nach einer weiterführenden elektrophysiologischen Diagnostik eine neurochirurgische Vorstellung mit der Frage einer notwendigen Operation zur Entlastung des Myelons vorzunehmen. Hinzugetreten sei die Meralgia parästhetica des linken Oberschenkels. Ungeachtet dessen bleibe zu konstatieren, dass der Kläger nicht in seinem bisherigen Beruf als Maler einsetzbar sei, wohl aber vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Auf Grund der chronischen langanhaltenden Beschwerden und Schmerzen sei inzwischen auch eine somatoforme Mitbeteiligung zu vermuten, die insbesondere im Hinblick auf die Ausübung von Alltagskompetenzen eine gerichtete Aggravation der vorhandenen Beschwerden nach sich ziehe. In Bezug auf die Angaben zur Gehstrecke könne auch eine erhebliche Aggravation hierzu geführt haben. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich mittelschwere und leichte Arbeiten und geistig mittelschwierige und einfache Arbeiten - z.B. Büroarbeiten - sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Zusätzliche Einschränkungen bestünden für Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten in Zwangshaltung, vor allen Dingen mit Überkopfarbeiten und der Notwendigkeit des häufigen Seitwärtsblicks, mit häufigem Bücken oder Knien, mit sehr häufigem Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Arbeiten unter besonderen Anforderungen des Sehvermögens bezüglich eines ständigen Wechsels der Blickrichtung. Dem Kläger sei „eine Fußstrecke von derzeit weniger als 500 m bzw. 10 Minuten im Akkord zuzumuten“. Der Kläger könne weniger als 500 m (Wegstrecken von zehn Minuten Dauer auch täglich viermal) zurücklegen. Eine Wegstrecke von 500 m oder länger sei auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der angegebenen belastungsabhängigen Gangstörung mit eingeschränkter Gehfähigkeit nicht möglich. Eine Verbesserung könne ggf. durch gezielte Diagnostik und ggf. dann anschließende Therapie erzielt werden. Für 500 m Gehstrecke müssten mit zusätzlicher Pause mindestens 20 Minuten angegeben werden. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe insbesondere schon seit Juli 2013 (dem vom Sozialgericht abgefragten Zeitpunkt). Die angegebenen Einschränkungen der Gehstrecke infolge belastungsabhängiger Schmerzen seien durch geeignete physiotherapeutische Maßnahmen verbesserungswürdig. Weitere Fachgutachten seien nicht einzuholen. Auf die Anfrage des Sozialgerichts bezüglich der von dem gerichtlichen Sachverständigen angegebenen eingeschränkten Gehstrecke hat F in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2016 (dort versehentlich „2015“) mitgeteilt, den Einwendungen des Prüfarztes in Bezug auf die in dem Gutachten vorgenommenen Diskrepanzen in Bezug auf die dem Kläger mögliche Gehstrecke weitestgehend folgen zu können. Die Einschätzung sei insoweit von einer weiteren Diagnostik abhängig. Der Kläger hat sodann beantragt, seine Hausärztin L nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachterlich zu hören. Auf die Beweisanordnung des Sozialgerichts (ohne Fristsetzung für die Erstellung des Gutachtens) vom 8. Juni 2016 hat L schließlich unter dem 12. Oktober 2017 ihr Gutachten (ohne die als Kopie eingefügten Fremdbefunde sechs Seiten) auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am 2. August 2017 erstattet. Der Kläger befinde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand (1,72 m/86 kg) bei Konsum von einer bis eineinhalb Schachteln Zigaretten pro Tag und nicht täglichem Konsum von Alkohol in Form von Bier in Maßen. Es bestehe eine geringe Atrophie am linken Ober- und Unterschenkel. Der Kopf sei nur eingeschränkt beweglich, nach rechts 0 Grad, nach links 45 Grad mit Dauerfehlhaltung, erhöhtem Muskeltonus der Nacken- und Halsmuskulatur. Bei Linksneigung bis 45 Grad trete ein mittelschlägiger horizontaler Kopftremor auf. Neurologischer und psychischer Befund seien unauffällig. Bei dem Kläger bestünden folgende Krankheiten: Torticollis spasmodicus nach links. Chronisches HWS-Schmerzsyndrom bei bekannten Neuroforaminastenosen, C6/C7 links mit Wurzelreizsyndrom (= Radikulärsyndrom), C7 links. Zustand nach Diskektomie C6/C7, Foraminotomie C7 links und vetrikulärer Fusion C6/C7 mit Implantation von Bandscheibenersatzmaterial 2009. Osteochondrose der HWS (mit jetzt neuer aktivierter Osteochondrose C4/C5). Bandscheibenprotrusion C4/C6 und C6/C7 mit Spinalkanalstenose und Neuroforaminenstenose links. Bandscheibenvorfall L5/S1. Bandscheibenprotrusion L4/S1 mit Radikulärsyndrom L4. Osteochondrose - Spondylose L4/L5 und L5/S1 und im Übergang BWS/LWS. Meralgia paraesthetica. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation. Es bestehe keine Aussicht einer Verbesserung in absehbarer Zeit, z.B. durch Rehabilitationsmaßnahmen. Die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht betroffen. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit des Klägers auf dem „freien Arbeitsmarkt“ sei nicht mehr möglich. Es lägen erhebliche neurologische Störungen vor, die zu einer starken Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens führten. Die chronischen Schmerzen beherrsche der Kläger unter Anwendung opioidhaltiger Schmerzmittel. Im Vordergrund stünden die Verkrampfungen der Halsmuskulatur mit Verschlimmerung der Symptomatik unter Anspannung oder Konzentration im Rahmen einer Tätigkeit. Der Kläger habe beim Umsortieren von 50 Büroklammern von einer Schachtel in eine andere bereits nach 20 Stück Koordinationsstörungen gezeigt und die Schachtel nicht mehr getroffen. Ursache dafür sei das eingeschränkte Gesichtsfeld bei verdrehtem Kopf und das Unvermögen, das Kinn zu beugen, gewesen. Infolge der Dauerverkrampfung der Hals-Schulter-Muskulatur bei Torticollis spasmodicus komme es zur Fehlhaltung des Kopfes mit Einschränkung des Gesichtsfeldes nach rechts. Durch die zusätzlich eingeschränkte Aufwärts- und Abwärtsbewegung des Kopfes 5-0-5° (normal sei 90-0-90°) entstehe eine Funktionseinschränkung, sodass der Kläger maximal zehn bis 15 Minuten leichte Tätigkeiten, wie PC oder Schreibarbeiten, ausführen könne. Außerdem entstehe bei angestrengter Kopfdrehung und -haltung ein horizontaler Tremor des Kopfes, der die Ausdauer des Klägers erheblich herabsetze. Diese Beschwerden führten dazu, dass er zum Beispiel mit dem Messer in der rechten Hand Speisen nicht schneiden und greifen könne, weil er diese durch die fixierte Fehlstellung des Kopfes nicht einsehen könne. Beim Zusammensetzen von Kugelschreibern zeige der Kläger bereits nach drei montierten Kugelschreibern Koordinationsstörungen und eine Störung der Feinmotorik, sodass er eine längere Pause von mindestens fünf bis sieben Minuten machen müsse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass eine Erwerbstätigkeit des Klägers nur auf Kosten der Gesundheit möglich sei. Er könne maximal unter drei Stunden pro Tag - zum Beispiel in einer geförderten oder geschützten Werkstatt - arbeiten. Nach zehn bis 15 Minuten Arbeit müsse er eine Pause von zehn Minuten einlegen. Die maximale Wegstrecke zu Fuß betrage bei dem Kläger 250 m. Für diese Strecke benötige der Kläger 39 Minuten. Der Sachverhalt sei ausreichend geklärt. Die Minderung der Leistungsfähigkeit habe schon vor Juli 2013 bestanden. F hat auch in seiner zweiten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2018 an seiner Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers festgehalten. Die Auswirkungen des Torticollis spasmodicus seien aus neurologischer Sicht nicht derart gravierend, dass sie eine Erwerbsfähigkeit vollends ausschlössen. Es sei die leitliniengerechte Therapie, einen Torticollis spasmodicus (fokale Dystonie) mit regelmäßigen Botolinum-Injektionen (alle drei Monate) zu behandeln. Die bereits 2015 angegebene Gehstreckeneinschränkung habe nunmehr kein sicher pathologisches Korrelat, da in den MRT von HWS und LWS keine neuen Aspekte gefunden worden seien, die ein Radikulärsyndrom oder eine zervikale Myelopathie rechtfertigten. Hier seien allein die auftretenden Schmerzen das limitierende Symptom. L hat in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2018 ebenfalls an ihrer Leistungsbeurteilung festgehalten und auf ihre langjährige Erfahrung verwiesen. Die Beurteilung des Leistungsbildes allein anhand von bildgebenden Befunden erscheine ihr unzureichend. Das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers L zur mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2018 geladen und ihr Gelegenheit gegeben, ihr Gutachten zu erläutern. Bezüglich der Einzelheiten wird die Niederschrift, Blatt 254 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2018 abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Das Gericht folge in Bezug auf die Leistungseinschätzung dem gerichtlichen Sachverständigen F. Der Kläger sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitslatz aufzusuchen. Er sei noch in der Lage, viermal täglich 500 m in jeweils 20 Minuten zurückzulegen, da sich aus den aktuellen fachneurologischen Befunden keine Hinweise auf motorische Ausfälle ergäben. Für eine Gehstreckeneinschränkung bestehe kein sicher pathologisches Korrelat. Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Juni 2018 zugestellte Urteil am 28. Juni 2018 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, nicht über ein Kraftfahrzeug zu verfügen und damit nicht wegefähig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sein. Auf den Hinweis des Senats mit richterlichem Schreiben vom 18. März 2019 zur eingeschränkten Verwertbarkeit des von L erstellten Gutachtens hat er die Auffassung vertreten, seine Hausärztin sei auf Grund der langjährigen Behandlung und Kenntnis seiner Beschwerden geradezu prädestiniert, ein Sachverständigengutachten zu erstatten. L sei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. F habe sich ausweislich seines Gutachtens auch eines Assistenzarztes bedient, der ihn unter seiner ständigen Supervision unterstützt habe. Es komme insoweit eine Verletzung von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 407a Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht, weil das Gutachten auf Hilfskräfte delegiert worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Mai 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat mit Schriftsatz vom 6. März 2019 darauf hingewiesen, dass letztmalig bei einem Leistungsfall am 1. März 2017 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt wären. Zu dem nachfolgend übersandten Versicherungsverlauf vom 1. Juli 2019 wird auf Blatt 371 bis 374 Bd. III der Gerichtsakten verwiesen. Im Berufungsverfahren sind Befundberichte von den von dem Kläger angegebenen behandelnden Ärzten, dem Facharzt für Neurologie G, MVZ des Klinikums D, (Bericht vom 18. September 2018) und L (Hinweis vom 15. August 2018 auf das von ihr bei dem Sozialgericht eingereichte Gutachten vom 12. Oktober 2017) eingeholt worden. Bezüglich der Einzelheiten auf Blatt 308 bis 309 und 322 bis 344 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Senat hat die Verwaltungsakten des Landesverwaltungsamts über die Feststellung des GdB des Klägers beigezogen und als Kopie zur Gerichtsakte genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.