Urteil
L 3 R 309/20
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0909.L3R309.20.00
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Leitsätze
Bei der Ermessensentscheidung über die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu berücksichtigenden Kosten für die Anschaffung eines für die Umrüstung geeigneten Gebraucht-Kfz ist der Rentenversicherungsträger nicht gehindert, den Verkehrswert des vorhandenen Gebraucht-Kfz von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV abzusetzen. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermessensentscheidung über die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu berücksichtigenden Kosten für die Anschaffung eines für die Umrüstung geeigneten Gebraucht-Kfz ist der Rentenversicherungsträger nicht gehindert, den Verkehrswert des vorhandenen Gebraucht-Kfz von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV abzusetzen. (Rn.25) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Zahlung eines konkreten Betrages nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. statt aller BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 22/93 -, juris, RdNr. 15 m.w.N.). Ein solcher Anspruch kann nur dann eine Verpflichtung zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides erzeugen, wenn das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Ist dies jedoch - wie in aller Regel - nicht der Fall, kann sich der Anspruch nur auf die Neubescheidung des Überprüfungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts richten. Der angefochtene Bescheid vom 25. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2018 in der Gestalt des Bescheides 12. Juli 2018 und eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 6.265,00 € für die Anschaffung des Pkw auf die Rechnung des Autohauses L. vom 19. Juli 2018. In Bezug auf die von der Klägerin nach Ablauf der Widerspruchsfrist geltend gemachte Forderung in Höhe von 7.450,00 € hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 durch Einbeziehung des Schreibens der Klägerin vom 5. Juni 2019 eine Sachentscheidung getroffen, sodass der Senat dieses Begehren nicht auf Grund einer teilweisen Bestandskraft des Bescheides vom 25. März 2019 unberücksichtigt zu lassen hat. Die Klägerin hat indes ihre Berufung durch teilweise Rücknahme des Rechtsmittels mit Schriftsatz vom 16. August 2021 selbst auf die Zahlung von 6.265,00 € begrenzt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ist der Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Klägerin hat hier weder ein Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten noch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Pkw. Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. In Bezug auf die Auswahl der Leistung steht dem Rehabilitationsträger ein Ermessen zu. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Beklagte mit der Bewilligung eines Zuschusses zur Anschaffung des Pkw durch die Klägerin in Höhe von 2.095,00 € ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Zutreffend hat das Sozialgericht hier nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Vorschriften des SGB IX in der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Juni 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: „a.F.“) geprüft. Dasselbe gilt für die §§ 5 und 6 KfzHV, sodass § 5 KfzHV a.F. in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 63 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hier noch anzuwenden ist. Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV a.F. bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500,00 €, gefördert, wobei die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei der Ermittlung des Betrages nach Satz 2 der Vorschrift unberücksichtigt bleiben. Soweit nach Absatz 2 dieser Vorschrift im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden kann, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert, ergeben sich hierfür aus den Akten keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch nichts vorgetragen. Die Umrüstung mit einem zweiten Gaspedal ist vielmehr im Wesentlichen herstellerabhängig. Die Berechnung der Beklagten stellt zutreffend auf § 5 Abs. 3 KfzHV ab, der regelt, dass u.a. der Verkehrswert eines Altwagens von dem Betrag nach Absatz 1 abzusetzen ist. Dabei besteht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der systematische Zusammenhang zwischen Absatz 1 und Absatz 3 nicht darin, dass im ersten Schritt der volle Kaufpreis anzusetzen, von diesem unter Anwendung des Absatzes 3 der Verkehrswert des Altwagens abzusetzen und erst die sich auf Grund dieser Berechnung ergebende Differenz dann auf 9.500,00 € durch Rückkehr in die Regelung des Absatz 1 zu begrenzen ist. Bei diesem Verständnis, das den Begriff des „Kaufpreises“ von dem Betrag der Förderung abkoppelt, erschließt sich bereits die Bedeutung von § 5 Abs. 2 KfzHV nicht, der die Anschaffung für einen Pkw mit „höherem Kaufpreis“ regelt. Die Auslegung der Klägerin hätte zur Folge, dass die KfzHV auch zur Vermögensmehrung des Versicherten führen könnte. Dies widerspricht Sinn und Zweck der Regelungen zur Teilhabe. Eine Kompensation einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch eine Aufwertung des Fahrzeugbestandes sieht das Gesetz gerade nicht vor. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, könnte durch einen regelmäßigen Austausch eines Gebraucht-Kfz gegen einen Neuwagen oder einen teureren Gebrauchtwagen im Ergebnis sogar ein Vielfaches des Höchstbetrages der Förderung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV als Zuschuss der Rentenversicherung erzielt werden. Die Leistungen zur Teilhabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 8. Dezember 2016 bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung dienen vielmehr allein dazu, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Soweit die Klägerin sich in ihrer Rechtsposition im Übrigen durch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG gestützt sieht, lässt sich aus dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung regelmäßig schon ein Leistungsanspruch der benachteiligten Gruppe nicht ableiten. Soweit eine Abweichung von diesem Grundsatz ausnahmsweise bei Ausschlussnormen in Betracht kommt (vgl. z.B. F. Wollenschläger in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 3 RdNr. 317), gilt dies für § 5 Abs. 3 KfzHV nicht, da diese Regelung Teil eines Berechnungsgefüges ist. Auch fehlt es an einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, da dem Höchstbetrag der Förderung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV die Annahme zugrunde liegt, dass der Leistungsberechtigte nicht über ein Kfz verfügt. Soweit die Beklagte hier die nicht durch die Notwendigkeit der Umrüstung bedingte Neuanschaffung eines im Vergleich zu dem vorhandenen Pkw wesentlich neueren Fahrzeuges durch die Klägerin gefördert hat, ist sie dem Anliegen der Klägerin bereits sehr entgegengekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 6.265,00 € für den Kaufpreis eines Personenkraftwagens (im Folgenden: Pkw) im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die 1989 geborene Klägerin beantragte am 8. Juni 2018 bei dem beklagten Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Anschaffung eines Pkw mit behinderungsbedingter Zusatzausstattung (Umbau auf Links-Gas). Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang ihre Fahrerlaubnis und die Zulassungsbescheinigung Teil I für den als Neuwagen auf sie am 25. Juni 2014 zugelassenen Seat Ibiza vor. Beigefügt wurde dem Antrag (nach einem ersten dann nicht mehr verfügbaren Angebot) der Kostenvoranschlag des Autohauses L. von Juli 2018 über einen Škoda Octavia Combi, Erstzulassung Juni 2017, mit einer Laufleistung von 14.588 km zu einem Kaufpreis von 22.650,00 € (brutto). Ausweislich des im Verfahren vorgelegten Kaufvertrages vom 7. Juli 2018 veräußerte die Klägerin ihren Seat Ibiza mit einer Laufleistung von 45.684 km zu einem Kaufpreis von 7.121,00 € über die Plattform „wirkaufendeinauto.de“. In dem Entlassungsbericht des E. S. vom 13. Februar 2018 werden als bei der Klägerin gestellte Diagnosen eine zystische Endometriose des Nervus ischiadicus und eine Beckenwandendometriose mitgeteilt. Es bestehe eine Fußheberparese rechts nach stattgehabter Neurolyse und Teilresektion des Nervus ischiadicus rechts am 8. Dezember 2017. Die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Betreuungsassistentin und leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Klägerin, für die eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Dezember 2017 bescheinigt worden sei, habe angegeben, nicht mehr Auto fahren zu können. Sie bewege sich draußen im Rollstuhl oder am Rollator. Dadurch bestünden Einschränkungen in ihrem Alltag. Die Klägerin lebe mit ihrem Lebenspartner in einem Eigenheim und bestreite ihren Lebensunterhalt aus Einkommen. Die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz der Klägerin betrage 15 km. Unter Berücksichtigung des Bezuges von Krankengeld durch die Klägerin in Höhe von 1.224,60 €, des Kaufpreises nach Maßgabe des Angebotes des Autohauses L. in Höhe von 22.650,00 € und des Verkaufspreises für den Seat Ibiza in Höhe von 7.121,00 € bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2018 einen Zuschuss in Höhe von 2.095,00 € (88 Prozent von 2.379,00 € aus der Differenz von 9.500,00 € und 7.121,00 € aufgerundet auf volle 5,00 €) für den Erwerb eines Pkw und 2.377,00 € für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Am Nachmittag des 11. Juli 2018 ging bei der Beklagten ein weiteres Angebot des Autohauses L. über einen Škoda Octavia Combi, Erstzulassung Dezember 2016, mit einer Laufleistung von 31.407 km zu einem Kaufpreis von 19.850,00 € (brutto) ein. Diesbezüglich wird auf Blatt 67ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Klägerin erwarb dieses Kfz, das im August 2018 mit einem zweiten Gaspedal umgerüstet wurde, ausweislich der Rechnung vom 19. Juli 2018 zum Angebotspreis. Unter Berücksichtigung des Bezuges von Krankengeld durch die Klägerin in Höhe von 1.224,60 €, des Kaufpreises nach Maßgabe des zweiten Angebotes des Autohauses L. in Höhe von 19.300,00 € und des Verkaufspreises für den Seat Ibiza in Höhe von 7.121,00 € bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12. Juli 2018 einen Zuschuss in Höhe von 2.095,00 € (88 Prozent von 2.379,00 € aus der Differenz von 9.500,00 € und 7.121,00 € = 2.093,52 € aufgerundet auf volle 5,00 €) für den Erwerb eines Pkw und 2.260,00 € für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Der Bescheid vom 11. Juli 2018 sei „damit gegenstandslos“. Die Klägerin beantragte am 16. Januar 2019 sinngemäß die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2018 unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten des Pkw mit elektrischem Gaspedal in Höhe von 22.650,00 €. Ausgezahlt worden seien ihr nur 2.095,00 €. Sie beantrage die Überprüfung der Förderung und Erläuterung, warum nicht der in Aussicht gestellte Betrag von 9.500,00 € zur Auszahlung gelangt sei. Die Beklagte lehnte die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 12. Juli 2018 mit Bescheid vom 25. März 2019 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 3. April 2019 Widerspruch mit dem Begehren einer Bewilligung von weiteren 6.265,00 € ein, wobei diesem Betrag von ihr nun ein Kaufpreis in Höhe von 19.300,00 € und ein Bemessungsbetrag in Höhe von 8.360,00 € zugrunde gelegt wurden. Mit dem am 5. Juni 2019 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben gab die Klägerin an, nunmehr ihren Widerspruch auf die Nachbewilligung der Förderhöchstsumme von 9.500,00 € zu richten. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 als unbegründet zurück und verwies auf die aus ihrer Sicht zutreffende Anwendung der maßgebenden Vorschriften. Der Rentenversicherungsträger könne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kfz-Hilfe nach § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in Verbindung mit § 49 Abs. 8 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) und der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe (KfzHV) gewähren. Gemäß § 5 KfzHV gelte als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis des Kfz, höchstens jedoch der Betrag von 9.500,00 €. Auf den Bemessungsbetrag seien ggf. der Verkehrswert des Altwagens oder Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen anzurechnen. Die Anrechnung des Verkehrswertes des Altwagens entspreche der geltenden Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Mit ihrer am 12. August 2019 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren mit einer Anfechtung des Bescheides vom 25. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2019 weiterverfolgt und ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht um das Begehren der Bewilligung und Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 7.450,00 € als Kfz-Hilfe (nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Erlass des Ausgangsbescheides) ergänzt. Ihr stehe eine Förderung in Höhe von 9.500,00 € zu, der in Höhe von 7.450,00 € nicht erfüllt sei. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit richterlichem Schreiben vom 26. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass die Höhe des Zuschusses der Kfz-Hilfe im Ermessen der Beklagten stehe, und die Klage mit Urteil vom 10. November 2020 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses für die Anschaffung bzw. den Umbau des Pkw. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Klagebegehren stütze sich auf §§ 9, 10, 11 und 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 [Satz 1] Nr. 1 SGB IX und §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 9 KfzHV. Über die von der Beklagten gewährten Leistungen hinaus bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Pkw. Zu einer Festlegung eines den Betrag von 9.500,00 € (§ 5 Abs. 1 KfzHV) übersteigenden Bemessungsbetrages nach § 5 Abs. 2 KfzHV sei hier nichts vorgetragen worden und offensichtlich nichts erkennbar, das Art oder Schwere der Behinderung ein Kfz mit einem höheren Kaufpreis zwingend erfordert habe. Nach § 5 Abs. 3 KfzHV sei auch der Verkehrswert eines Altwagens vom Höchstbetrag, hier 9.500,00 € abzusetzen. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass durch die Begrenzung auf 9.500,00 € gewährleistet sei, dass nicht Personenkraftwagen aus der Luxusklasse angeschafft bzw. bezuschusst werden müssten. Die Bewilligung sei außerdem eine Ermessensentscheidung, soweit sie, wie hier, Art und Umfang der Leistungen regele. Die KfzHV habe dabei die Funktion einer Ermessensrichtlinie und begrenze das Auswahlermessen der Behörde (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. März 2001 - B 5 RJ 8/00 R -, juris). Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. November 2020 zugestellte Urteil am 7. Dezember 2020 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, zunächst ohne einen Berufungsantrag zu formulieren, ihr Begehren in Bezug auf den Hauptantrag indes mit Schriftsatz vom 16. August 2021 auf die Zahlung von noch 6.265,00 € begrenzt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. Gestützt auf § 5 Abs. 1 und 3 KfzHV meine sie, dass bei der Förderung der Wert eines bereits vorhandenen Kfz bei dem Förderhöchstbetrag in Höhe von 9.500,00 € nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Ergebnis ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang, weil der Gesetzgeber andernfalls den vollen Kaufpreis eines Neuwagens zum Maßstab genommen hätte. Es sei zunächst die Anrechnung des Verkaufserlöses auf den Kaufpreis und erst im nächsten Schritt eine Begrenzung auf den Höchstbetrag der Förderung vorzunehmen. Die ungleiche Behandlung von einer Kaufpreiszahlung durch Inzahlungnahme eines Kfz und aus anderen finanziellen Mitteln stelle eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Juli 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Juli 2018 teilweise zurückzunehmen und an sie weitere 6.265,00 € für die Anschaffung des Pkw auf die Rechnung des Autohauses L. vom 19. Juli 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2020 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Bemessungsgrundlage in § 5 Abs. 1 und 2 KfzHV sei lediglich eine Grundlage für die einkommensabhängige Ermittlung des Zuschusses zu den Anschaffungskosten ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung. § 5 Abs. 1 KfzHV lege für den Regelfall einen Höchstbetrag fest. Als Bemessungsbetrag gelte der Kaufpreis, höchstens jedoch der Betrag von 9.500,00 €. Als Kaufpreis sei der in der Rechnung ausgewiesene Betrag maßgebend. Auf den Kaufpreis gewährte Preisnachlässe seien zu berücksichtigen, auch wenn sie auf der Rechnung nicht wiedergegeben würden. Nach der Verordnungsbegründung seien Fahrzeuge der unteren Mittelklasse angemessen und geeignet, um den Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Der auf dieser Grundlage festgelegte Höchstbetrag werde im Bedarfsfall durch den Verordnungsgeber angepasst. Sicher seien in dieser Größenordnung Neufahrzeuge dieser Kategorie in der Regel nicht zu erwerben. Der Verordnungsgeber trage dabei aber auch dem Gesichtspunkt Rechnung, dass ein Kfz in unterschiedlicher Ausprägung privat genutzt werde und auch ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft werden könne. Die Solidargemeinschaft habe nur die berufsbedingte Wegefähigkeit zu unterstützen. Auf den Bemessungsbetrag seien ggf. der Verkehrswert (Zeitwert) des Altwagens oder Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen anzurechnen. Der Zeitwert des Altwagens sei vom Höchstbetrag von 9.500,00 € abzusetzen, wenn der Kaufpreis (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattungen) 9.500,00 € oder mehr betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.