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Urteil

L 3 BA 30/22

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0313.L3BA30.22.00
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Leitsätze
Entscheidendes Abgrenzungskriterium einer familienhaften Mitarbeit zur versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung ist, dass Leistung und Gegenleistung bei der familienhaften Mitarbeit nicht in einem marktüblichen Verhältnis stehen. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidendes Abgrenzungskriterium einer familienhaften Mitarbeit zur versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung ist, dass Leistung und Gegenleistung bei der familienhaften Mitarbeit nicht in einem marktüblichen Verhältnis stehen. (Rn.31) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG). Die Nachforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin in der streitbefangenen Zeit ausgegangen. Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung der Beigeladenen durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts besteht grundsätzlich für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, hier beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung und das Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III]). Auch die Umlagen nach § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an (§ 1 AAG). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.). Ausgehend von diesen Prämissen hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass die Beigeladene in dem umstrittenen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und die Beklagte deshalb zu Recht Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) sowie die Umlagen U1, U2 und UI von der Klägerin nachfordert. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden und hier ausführlich wiedergegebenen Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 3. November 2022 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal keine wesentlich neuen Tatsachen oder Rechtsargumente vorgetragen worden sind. Die Klägerin und die Beigeladene haben ihre Tätigkeit nicht durch einen schriftlichen Vertrag geregelt. Sie waren sich einig, dass die Beigeladene auf selbständiger Basis arbeiten sollte. Das bedeutet jedoch nicht, dass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und kann deswegen nicht Gegenstand einer einzelvertraglichen Abrede sein. Weil die Träger der Sozialversicherung Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und das Rechtsinstitut der Pflichtversicherung auch der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme dient, kommt einer privatautonomen Gestaltung im Sozialversicherungsrecht nicht die gleiche Bedeutung zu wie etwa im Arbeitsrecht. Insbesondere kann eine sozialversicherungsrechtlich erhebliche Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne geschlossen worden ist. Die Sozialversicherung dient neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum ein zu einem Abhängigkeitsverhältnis gesteigertes Rechtsverhältnis bezüglich der nach Stundensätzen vergüteten Tätigkeit. Demgegenüber ist die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen für die Frage ihrer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ohne Bedeutung. Der von der Beigeladenen unter dem 11. August 2017 unterschriebene Fragebogen ist von der Beklagten zutreffend ausgewertet worden. In der Gesamtschau wird die Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin auch durch weitere Gesichtspunkte gestützt. Die Beigeladene hat kein nennenswertes eigenes Kapital eingesetzt. Sie hat keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Aufgaben für die Klägerin zu erledigen, sondern lediglich ihre eigene Arbeitskraft gegen einen festgelegten gleichbleibenden Stundenlohn und Fahrtkostenersatz, der keinen Spielraum für eine Gewinnmaximierung zugelassen hat, eingesetzt. Das Sozialgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass jede Tätigkeit getrennt zu betrachten ist. Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob die übrigen Arbeiten der Beigeladenen im Rahmen des von ihr angemeldeten Gewerbes als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Das gilt ebenso für die Arbeiten anderer Personen für die Klägerin. Der Senat hat auch nicht zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachberechnet hat. Denn diese Nichterhebung ist vorliegend nicht streitig. Als einziger Gesichtspunkt, der zumindest nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen bei der Klägerin sprechen könnte, ist deren Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen, zu berücksichtigen. Die Abschlussfreiheit ist indes auch nur ein Indiz, ohne dass diesem eine herausragende Bedeutung beizumessen wäre. Der Senat geht hier auch nicht von einer so genannten familienhaften Mitarbeit der Beigeladenen aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur versicherungspflichtigen Beschäftigung ist, dass Leistung und Gegenleistung nicht in einem üblichen Verhältnis stehen. Dies liegt hier nicht vor. Die Tätigkeit der Beigeladenen ist vielmehr von der Kontinuität eines Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet und einer marktüblichen Abrechnungspraxis geprägt. Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist nicht gerügt worden und aus Sicht des Senats auch nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ergebnis der Berufungsentscheidung Rechnung. Die Beigeladene hat selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihr auch keine Kostenerstattung zugesprochen. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beigeladene im umstrittenen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist und die Klägerin deshalb Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung) sowie die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) und die Insolvenzgeldumlage (UI) in Höhe von 5.275,50 € nachzuzahlen hat. Gegenstand der Klägerin sind ausweislich der Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal (HRB 11***) Montageleistungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Die am ... 1952 geborene Beigeladene ist die Mutter des am ... 1980 geborenen Geschäftsführers der Klägerin. Die Beigeladene meldete ihrerseits am 28. Oktober 2008 in B. ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau“ an. Die Beklagte führte bei der Klägerin bis zum 16. November 2017 eine Betriebsprüfung nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) mit dem Prüfzeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 durch. In einem Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab die Beigeladene unter dem 11. August 2017 an, ihre Tätigkeit habe in der Erfassung für die Abrechnung zum Steuerbüro sowie weiteren unterstützenden Bürotätigkeiten bestanden. Die Arbeitsbedingungen seien mündlich vereinbart worden. Eine regelmäßige Arbeitszeit habe nicht gegolten. Die Arbeiten seien nicht an vom Auftraggeber festgelegten Orten auszuführen gewesen. Sie habe ihren Arbeitsort frei wählen können. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit seien ihr nicht erteilt worden. Die Richtigkeit ihrer Arbeit sei kontrolliert worden. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Fortzahlung der Vergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Im Falle ihrer Erkrankung habe sie keine Vertretung stellen müssen. Eine persönliche Verhinderung zur Erledigung des Auftrages habe sie gegenüber dem Auftraggeber nicht anzeigen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten grundsätzlich persönlich auszuführen. Sie habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Als Arbeitsmittel sei ihr ein PC kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen bzw. sonstige Sicherheiten zu stellen. Ein unternehmerisches Risiko habe sie nicht gehabt. Eigene Werbung sei ihr erlaubt gewesen. Sie habe ihre Preise selbst gestalten können. Sie sei als Selbstständige für mehrere Firmen tätig gewesen. Sie habe einen eigenen Kundenstamm gehabt. Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern seien ihr auch erlaubt gewesen. Ihr sei monatlich auf Rechnung ein Honorar gezahlt worden. Darüber hinaus sei ihr eine Pkw-Nutzung gewährt worden. Lohnsteuer sei nicht entrichtet worden. Sie sei nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und auch nicht verpflichtet gewesen, Umsatzsteuer zu entrichten. Eine eigene betriebliche Unfallversicherung bei einer Berufsgenossenschaft habe sie nicht geführt. Wegen der aktenkundigen Rechnungen wird auf Blatt I 45 bis I 53 der Verwaltungsakten verwiesen. Mit Bescheid vom 16. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018 forderte die Beklagte von der Klägerin die Nachentrichtung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 5.275,50 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 nach. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beigeladene habe von 2009 an im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung überwiegend bei der Klägerin Tätigkeiten einer Büroangestellten ausgeübt. Sie sei nach eigenen Angaben für die Aufbereitung der Daten für das Steuerbüro zuständig gewesen. Die Beigeladene sei hauptberuflich selbstständig tätig gewesen. Sie sei Inhaberin eines Ingenieurbüros für Hoch- und Tiefbau. Die Beigeladene habe mitgeteilt, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Nach Sichtung der Unterlagen habe es sich hierbei um Auftraggeber aus dem Bereich Hoch- und Tiefbau gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Klägerin sei nicht erkennbar. Bei der Klägerin habe die Beigeladene vorbereitende Tätigkeiten in der Buchhaltung durchgeführt (Kontrolle und Sortierung der Belege, Kontrolle des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens, Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle und Aufbereitung dieser zur Übergabe an den Steuerberater). Sie sei daher in dieser Tätigkeit für die Klägerin nach außen nicht als Selbstständige wahrgenommen worden. Sie habe eine erfolgsunabhängige Vergütung erhalten, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Abgerechnet und bezahlt sei sie nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden. Der Stundenlohn habe 25 € betragen. Es habe somit kein unternehmerisches Risiko bestanden. Die Beigeladene habe die Tätigkeit wie eine Büroangestellte ausgeübt. Das Letztentscheidungsrecht habe die Klägerin als Auftraggeberin gehabt. Die Beigeladene sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Ihre Arbeiten seien kontrolliert worden. Ihr sei der für die Arbeit notwendige PC gestellt worden. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, einen entsprechenden Firmen-Pkw zu nutzen. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig geworden. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, habe nicht vorgelegen. Die eigene Arbeitskraft sei nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolgt sei. Die Vergütung sei somit erfolgsunabhängig gezahlt worden. Lediglich bezüglich der Art und Weise der Arbeit seien der Beigeladenen keine detaillierten Weisungen erteilt worden. Bei ihrer Tätigkeit im Bereich allgemeine Büroarbeiten sei die Erteilung von detaillierten Weisungen auch nicht notwendig gewesen, da der Beigeladenen die auszuführenden Arbeiten aus der ausgeübten Beschäftigung bekannt gewesen seien. Da die Beigeladene hauptberuflich mit einem Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau selbstständig tätig sei, seien Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu erheben. Dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nie gewollt gewesen sei, sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Die Adressen der Klägerin und des Ingenieurbüros Zeise als auch die private Adresse der Beigeladenen seien identisch. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten der Beigeladenen in der Firma der Klägerin erledigt worden seien. Die Beigeladene habe außerdem in dem von ihr unter dem 11. August 2017 unterzeichneten Fragebogen angegeben, dass ihr ein PC für die Arbeiten zur Verfügung gestellt worden sei. Selbst wenn die Beigeladene diesen PC in ihrem privaten Arbeitszimmer für die anfallenden Arbeiten genutzt habe, so weise dieser Umstand nicht auf eine selbstständige Tätigkeit hin, da auch abhängig Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten in Heimarbeit erledigen könnten. Es könne zwar nicht unterstellt werden, dass die Beigeladene konkrete Arbeitszeiten einzuhalten gehabt habe. In diesem besonderen Fall könne die Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit aufgrund der familiären Verbundenheit des Geschäftsführers der Klägerin zu der Beigeladenen jedoch wie bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Die Beigeladene habe abgegrenzte Aufgaben zu erledigen gehabt, die einen bestimmten Zeitrahmen in Anspruch genommen hätten. Dies sei auch aus den Rechnungen erkennbar, in denen die Stunden abgerechnet worden seien. Während der Geschäftsführer der Klägerin die praktischen und handwerklichen Aufgaben erledigt habe, habe die Beigeladene unterstützende Tätigkeiten im Bereich Zuarbeit für das Steuerbüro und Bürotätigkeiten verrichtet. Das zeige, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin voll eingebunden gewesen sei. Auch wenn hier eine familiäre Bindung vorliege, sei die Beigeladene in eine „fremde Arbeitsorganisation“, nämlich der Klägerin, deren alleiniger Eigentümer deren Geschäftsführer sei, eingebunden gewesen. Die von der Beigeladenen gestellten Rechnungen wiesen Zuarbeiten nach Anforderung aus. Die Bürotätigkeiten und die Erfassungen für die Abrechnungen beim Steuerbüro, die die Beigeladene erledigt habe, stellten Arbeiten dar, die aufgrund des notwendigen umfassenden Einblicks in die geschäftliche Situation des Unternehmens nicht von einem Selbstständigen hätten erledigt werden können. Hierzu sei vielmehr die Einbindung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens von Nöten. Die Beigeladene habe kein eigenes Kapital in erheblichen Umfang sowie Arbeitsmittel eingesetzt. Dass die Beigeladene während Krankheit keine Fortzahlung erhalten habe, stelle kein unternehmerisches Risiko dar, sondern sei lediglich Ausfluss der mündlich getroffenen Vereinbarungen. Dagegen hat die Klägerin am 17. April 2018 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung der Beklagten beruhe auf einer vollkommenen Ignoranz der tatsächlichen Verhältnisse. Die Beigeladene sei bei ihr nicht versicherungspflichtig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen. Da sich ihr Geschäftsführer hauptsächlich um die praktischen und handwerklichen Dinge des Betriebes kümmere, habe er mit seiner Mutter vereinbart, dass diese ihn im Bereich Zuarbeit für das Steuerbüro und bei einfachen Bürotätigkeiten unterstützt. Dadurch sei die Beigeladene aber eben gerade nicht voll in den Arbeitsprozess eingeordnet gewesen. Sie habe auch nur niedere Buchhaltungsarbeiten ausgeführt und keine Dienste höherer Art. Es sei vereinbart worden, dass die Beigeladene nach Arbeitsanfall auch eine Unterstützung in Höhe von 25 € erhalte. Der von ihr erzielte Umsatz sei in ihrem Gewerbebetrieb als Umsatz verbucht worden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass eine abhängige Beschäftigung gewollt gewesen oder praktiziert worden sei. Es habe kein Arbeitsplatz im Betrieb, keine vorgegebene Arbeitszeit, kein vorgegebenes Arbeitspensum, keine regelmäßigen Zahlungen und keine Zahlungen im Krankheitsfall gegeben. Die Beigeladene sei insbesondere nicht in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Sie habe auch unternehmerisches Risiko in Form ihrer selbstständigen Tätigkeit mit einem Ingenieurbüro getragen. Dass sie hier Arbeiten für sie - die Klägerin - erledigt habe, lasse das Risiko nicht entfallen. Die Beigeladene sei lediglich bei der reinen Buchhaltung unterstützend tätig geworden, soweit es ihre eigene selbstständige Tätigkeit zugelassen habe. Die Buchhaltung sei nicht arbeitsteilig erfolgt, sondern lediglich zur Entlastung. Die Buchhaltung sei von ihrem Geschäftsführer selbst geführt worden, sodass nicht davon die Rede sein könne, dass die Beigeladene voll in den Erwerbsbetrieb eingebunden gewesen wäre. Eine Weisungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen habe nicht bestanden. Die Beschäftigung der Beigeladenen sei auch nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft erfolgt. Der vereinbarte Stundenlohn von 25 € für die von der Beigeladenen verrichteten Tätigkeiten wäre für angestellte Arbeitnehmer übertariflich gewesen. Das sei ein Zeichen dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Das Entgelt sei auch nicht regelmäßig gezahlt worden. Das unternehmerische Risiko der Beigeladenen habe sich in Grenzen gehalten, was die hier durchgeführten Hilfsarbeiten betreffe. Dies sei jedoch für Hilfsarbeiten immanent, sodass dies zu keiner anderweitigen Bewertung führen könne. Die Beigeladene habe den ihr - der Klägerin - gehörenden Pkw nur äußerst selten genutzt und wenn dies geschehen sei, dann nur aus betrieblichem Anlass. Dies sei dann entsprechend als Arbeitszeit abgerechnet worden. Die Buchhaltungstätigkeiten der Beigeladenen hätten am PC stattgefunden. Dieser stehe im gemeinsam genutzten Wohngebäude. Es habe keine Extra-Arbeitsräume für den PC gegeben, sondern dieser habe eine Treppe tiefer gestanden. Die Beigeladene habe ihr eigenes Büro im Wohngebäude und dort ihren eigenen PC. Mit Beschluss vom 8. April 2019 hat das Sozialgericht die Beiladung bewirkt. Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2022 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen überwögen. Die Beigeladene sei im streitgegenständlichen Zeitraum in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und habe deren Weisungen unterlegen. Diese Merkmale seien nicht rein örtlich und räumlich zu verstehen. Insbesondere bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen legten bereits organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung seiner Arbeit fest, ohne dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu festen Arbeitszeiten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausübe. Der Inhalt ihrer Tätigkeit habe festgestanden. Der Beigeladenen sei kein wesentlicher Spielraum belassen gewesen, der quantitativ oder qualitativ von dem abweiche, was von einem Arbeitnehmer an Eigeninitiative in der Funktion der Beigeladenen erwartet werde. Die von der Beigeladenen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit „Erfassung für die Abrechnung zum Steuerbüro" und „unterstützende Bürotätigkeit“ zu treffenden Entscheidungen seien der Art der Tätigkeit geschuldet und dieser immanent und machten die Beigeladene deswegen nicht zu einer Selbstständigen. Bei derartig gelagerten Tätigkeiten sei eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber anzunehmen, als bei gehobenen Tätigkeiten. Die Beigeladene sei organisatorisch in den von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Zwar sei richtig, dass sie im Verhältnis zu Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit verfügt habe, da sie ihre Arbeitsleistung nicht zu einer starr festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit zu erbringen gehabt habe. Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung seien aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung sei, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 12. Juli 2007 - L 8/14 KR 280/04 -, juris RdNr. 27). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung seien erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten seien und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden könnten. Entsprechende Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Verdienstchancen seien der Beigeladenen jedoch gerade nicht eröffnet worden. Für ihre Arbeitszeit sei ihr der vereinbarte Stundenlohn von 25 € gewiss gewesen, sie habe keine Möglichkeiten gehabt, diesen Verdienst durch Ausnutzung unternehmerischer Freiheiten zu erhöhen. Sie auch nicht eigenes Kapital einsetzen müssen. Dass kein schriftlicher Vertrag für die Tätigkeit der Beigeladenen vorliege, schließe eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche könne sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen. Die Beigeladene habe Bürotätigkeiten in Form der Erfassung für die Abrechnung zum Steuerbüro und sonstige unterstützende Bürotätigkeiten ausgeübt. Hierbei habe es sich um einfache Tätigkeiten gehandelt, die nach einmaliger Einweisung keiner weiteren Erläuterungen oder Weisungen bedurft hätten. Es sei davon auszugehen, dass Einzelweisungen insoweit nicht erforderlich gewesen seien. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nach einem festen Stundensatz vergütet worden. Die Vereinbarung eines festen Stundensatzes entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Klägerin habe die Beigeladene im Wesentlichen das Betriebsmittel (hier PC) der Klägerin genutzt. Auch dass die Beigeladene nicht jeden Tag im streitigen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum tätig gewesen sei, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder nicht durchgehend sei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Die einzelnen Arbeitseinsätze seien damit zu identischen Bedingungen durchgeführt und abgerechnet worden. Für die Beigeladene habe auch kein unternehmerisches Risiko bestanden. Sie habe letztlich nur ihre Arbeitskraft eingesetzt. Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spreche jedoch nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da für die Tätigkeit der Beigeladenen ein pauschaler Stundensatz im Voraus ohne Gefahr eines finanziellen Verlustes vorgesehen gewesen sei. Die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen könne nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass sie in der Tätigkeit für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Gleiches gelte dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheit vereinbart gewesen seien. Solche Vertragsgestaltungen seien als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige Mitarbeit wollten. Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin komme dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu. Denn die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht bestehe, obliege nicht der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Maßgebend seien nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Für ein selbstständiges Auftragsverhältnis spreche auch nicht die Vergütung in Höhe von 25 €/Stunde. Denn nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung stelle selbst eine überdurchschnittlich hohe Stundenvergütung kein für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz mehr dar (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -). Schließlich stelle auch der Umstand, dass die Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei, kein Merkmal dar, dass für eine Qualifizierung der Tätigkeit der Beigeladenen im Auftrag der Klägerin als die einer selbstständigen Unternehmerin spreche. Jede Tätigkeit sei grundsätzlich getrennt zu betrachten. Für die Beurteilung sei allein auf die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitseinsätze abzustellen (Hinweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 - juris RdNr. 41). Im vorliegenden Zusammenhang sprächen die Umstände, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos und die dargelegte Eingliederung der Beigeladenen in die arbeitsteilige Betriebsorganisation der Klägerin für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. November 2022 zugestellte Urteil am 2. Dezember 2022 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihr - der Klägerin - um einen Ein-Mann-Betrieb mit einem Gewinn von 55.361,62 € handele. Sie verfüge damit über keine Mittel, einen Angestellten zu beschäftigen. Die Beigeladene habe die Buchhaltungsarbeiten erledigt, welche ansonsten an ein Buchhaltungsbüro hätten vergeben werden müssen. Die Beigeladene sei nicht in ihren Betrieb eingeordnet gewesen. Sie habe frei entscheiden können, wann, wo und zu welcher Zeit und ob sie überhaupt die zu erledigenden Tätigkeiten erbringe. Dies sei mit einem Arbeitnehmer nicht vergleichbar. Die hierfür vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des Hessischen LSG vom 12. Juli 2007 sei nicht einschlägig. Dort sei es um Regalauffüller gegangen. Diese Art der Tätigkeit sei mit der Tätigkeit der Beigeladenen nicht vergleichbar. Die Beigeladene hätte höhere Verdienstchancen wahrnehmen können, wenn auch nicht bei ihr. Ihr Hauptverdienst habe aus ihrer Hauptselbstständigkeit resultiert. Die Vereinbarung eines festen Stundensatzes sei nicht typisch für eine abhängige Beschäftigung. Ein Rechtsanwalt könne mit seinen Mandanten auch feste Stundensätze vereinbaren, ohne abhängig beschäftigt zu sein. Wenn das Sozialgericht meine, dass eine freie Zeiteinteilung nicht ungewöhnlich sei und hierfür Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen aufgelistet habe, sei dies eine „Sachverhaltsquetsche“. Denn die Beigeladene sei keiner dieser Beschäftigungsformen bei ihr nachgegangen. Sie habe auch ein unternehmerisches Risiko gehabt, denn wenn sie nicht für sie gearbeitet habe, habe sie auch keinen Umsatz abrechnen können. Sie habe ein Ausfallrisiko abzusichern gehabt. Bei einer korrekten Würdigung der Gesamtumstände hätte das Sozialgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen keine abhängige Beschäftigung gewesen sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass in dem Beschäftigungsverhältnis keine Sozialversicherungsbeiträge „gespart“ worden seien. Die Beigeladene sei freiwillig kranken- und rentenversichert gewesen und habe die von ihr - der Klägerin - gezahlten Umsätze selbstverständlich gewinnerhöhend und damit beitragserhöhend angegeben. Die Klägerin hat ergänzend auf ein Skript „Indizienbasierte Gesamtbetrachtung“ - Neue Entwicklungen zum Beschäftigtenbegriff im Sozial- und Arbeitsrecht - von P. verwiesen. Diesbezüglich wird auf Blatt 123 bis 153 der Gerichtsakten verwiesen. Bei Anwendung dieser Gesamtbetrachtung sprächen wesentlich mehr Punkte für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen als für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse, die zu einer Änderung der Rechtsauffassung führen könnten. Dass der Hauptverdienst der Beigeladenen aus deren hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit stamme, stelle sie nicht in Abrede. Aus diesem Grunde seien gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachberechnet worden. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Auf Anfrage des Senats hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schriftsatz vom 3. Juli 2023 mitgeteilt, dass kein Antrag nach § 75 Abs. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.