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Beschluss

L 3 R 17/24

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0522.L3R17.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat. Die am ... 1966 geborene Klägerin schloss im Juli 1984 eine Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter/Drehmaschinen ab. Sie studierte von September 1984 bis August 1985 Pädagogik in den Fächern Mathematik und Physik, durchlief von September 1987 bis September 1988 eine Ausbildung zur Fachverkäuferin mit einer Qualifizierung von Oktober 1988 bis Juni 1989 zum Verkaufsstellenleiter sowie - jeweils während des Sozialleistungsbezugs - von August 2000 bis November 2002 eine Umschulung als Fachinformatikerin Anwendungsentwicklung und weitere Maßnahmen im Juni 1998, von Oktober bis November 1998, von Februar bis April 2000, von Oktober bis November 2003, von Oktober bis November 2004 und von Juni 2005 bis April 2006. Als versicherungspflichtig beschäftigt gemeldet wurde sie zuletzt in der von Juni bis Dezember 2006 vom Jobcenter getragenen Maßnahme zur Integration für einen Arbeitsplatz. Nach dem im Berufungsverfahren beigezogenen Versicherungsverlauf vom 2. Mai 2024 bezieht sie seither - unterbrochen von einem Krankengeldbezug vom 13. Juli bis zum 10. August 2008 - Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld. Bei der Klägerin ist seit dem 26. April 2017 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte das Landesverwaltungsamt im Bescheid vom 12. Mai 2017 eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einen Bluthochdruck, eine Antikoagulationstherapie und ein Schlafapnoesyndrom. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten - nach einem erfolglosen Antrag vom 23. Juni 2009 - am 3. März 2020 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. die Entlassungsberichte des H.klinikums vom 23. Mai und 27. Juni 2019 über die stationären Behandlungen vom 19. bis zum 23. Mai und vom 26. bis zum 28. Juni 2019 wegen eines intermittierenden Herzrasens mit Belastungsdyspnoe NYHA II bzw. einer Re-Pulmonalvenenisolation und des A.-Klinikums H. über die vom 3. bis zum 13. Dezember 2019 durchgeführte multimodale Schmerztherapie aufgrund der bei der Klägerin diagnostizierten chronischen Schmerzkrankheit im Stadium III nach Gerbershagen bei. Hierzu wird auf Blatt 49-51, 43-47 und 35-39/174 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte holte das Gutachten von dem Facharzt für Nervenheilkunde K. vom 21./23. April 2021 ein, dem die ambulante Untersuchung der Klägerin am 13. April 2021 zugrunde lag. Die Klägerin sei ledig und lebe allein in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie führe morgens den Hund aus, kümmere sich nach dem Frühstück um die erforderlichen Dinge ihres Haushalts und erledige am Nachmittag Einkäufe, die erforderlichen Behördengänge und pflege regelmäßig auch soziale Kontakte. Am 3. Dezember 2020 sei bei der Klägerin eine extrakapsuläre Dissektion einer Raumforderung im Bereich der Glandula parotidea links durchgeführt worden. Im psychischen Befund finde sich bei der Klägerin eine leicht bedrückte Grundstimmung mit gemindertem Antrieb, fehlendem Schwung und Elan, Interessen- und Initiativverlust, erhöhter Erschöpfbarkeit, vermehrter Tagesmüdigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen ohne sichere mnestisch-kognitive Defizite mit einer gewissen Neigung zur Somatisierung bei durchschnittlicher Intelligenz (IQ 107). Nach ausführlich anamnestisch-psychiatrischer Exploration, klinisch-neurologischer Untersuchung und testpsychologischer Diagnostik handele es sich um eine multimorbide Patientin mit einer Vielzahl körperlicher Beschwerden und gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Vordergründig leide die Klägerin unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Dabei handele es sich um eine chronische Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren. Zweimal pro Monat habe die Klägerin Synkopen bisher ungeklärter Ursache. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchen- und Kantinenkraft könne die Klägerin nicht mehr arbeiten. Eine gewinnbringende Tätigkeit unter den üblichen Konkurrenzbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sei nicht zu erwarten und sollte letztlich von der Klägerin auch nicht abverlangt werden. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befürwortet werden. In dem beigefügten Ankreuzbogen gab der Gutachter ein seit dem Jahr 2006 bestehendes Leistungsvermögen der Klägerin von unter drei Stunden täglich an. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag unter Hinweis auf ein Leistungsvermögen der Klägerin von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen ab. Aus sozialmedizinischer Sicht werde die Leistungsbeurteilung des Gutachters K. nicht gefolgt (Bescheid vom 24. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2021). Hiergegen hat die Klägerin am 22. September 2021 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat sie auf das Gutachten von Herrn K. verwiesen. Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 96, 97 bis 98, 101 bis 103, 104 bis 105, 108 bis 158 und 166 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Das Sozialgericht hat das Gutachten von Dr. H. vom 8. September 2023 eingeholt, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 16. August 2023 erstattet worden ist. Die Klägerin habe multiple körperliche Beschwerden und Herzrhythmusstörungen angegeben. Sie "kippe dauernd um". Manchmal habe sie einen Puls von 38. Das "Umkippen" habe eine sehr unterschiedliche Frequenz, sei im vorausgegangenen Monat indes nicht aufgetreten. Es gebe auch Zeiten, wo es zweimal pro Woche vorkomme. Sie habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) rechts, im Hals und Narbenschmerzen. Es bestehe eine Gangunsicherheit. Die Trigeminusneuralgie sei mit der Medikation eines Sprays besser geworden. Psychisch sei sie angespannt und alles aufgewühlt, sonst komme sie klar. Tagesformabhängig habe sie Konzentrationsstörungen. Manchmal könne sie ein Buch "hintereinander durchlesen". Einen Computer habe sie nicht mehr. Zum Tagesablauf habe die Klägerin angegeben, morgens um 8.00 Uhr und dann mehrmals jeweils eine Stunde mit dem Hund spazieren zu gehen. Es gebe einen sehr kleinen Garten am Haus mit einem Beet von 12 m² und Rasen. Hier mache sie alles selbst. Das sei ihr Hobby. Häufig sitze sie mit der Freundin zusammen und gelegentlich gehe sie ins Kino. Der Sohn komme regelmäßig zu Besuch. In dem Jahr der Begutachtung sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn in der Türkei im Urlaub gewesen. Als Diagnose bestehe bei der Klägerin eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Zustand nach einer mittelgradigen depressiven Episode. Als Diagnosen seitens anderer Fachgebiete ergäben sich eine degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) und LWS mit Osteochondrosen, ein Postlaminektomiesyndrom nach ventraler Fusion und Bandscheibenersatz C4/5 und C5/6 im Jahr 2008, eine Trigeminusneuralgie links, medikamentös kompensiert, eine Hypertonie, ein paroxysmales Vorhofflimmern und eine Mitralinsuffizienz. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und/oder Sitzen verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen, wenn diese die Wirbelsäule beträfen, Gerüst- und Leiterarbeiten (wegen der Cannabismedikation und der Synkopen). Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin sei gegeben. Das geistige Leistungsvermögen der Klägerin sei gut durchschnittlich. Sie könne Arbeiten mit geistig mittelschwierigen Anforderungen und mit geringen bis gelegentlich durchschnittlichen Anforderungen in Hinsicht auf Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit verrichten. Leistungslimitierend sei hier die Schmerzsymptomatik. Die Klägerin sei noch in der Lage, die zumutbaren Arbeiten in zeitlicher Hinsicht für mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Symptomatik der Schmerzstörung erreiche zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Ausmaß mit einer Dominanz über den Tagesablauf und limitiere das zeitliche Leistungsvermögen nicht. Wenn die inhaltlichen Leistungseinschränkungen eingehalten seien, sei die Klägerin zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht beeinträchtigt. Nicht vollständig geklärt sei die kardiologische Situation. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 13. Dezember 2023 ist die Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet gewesen ist, nicht erschienen. Sie hat ein Attest ihrer Hausärztin, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M., vom 4. Dezember 2023 einreichen lassen, in dem angegeben ist, bei der Klägerin liege eine "Verhandlungsunfähigkeit" "aufgrund von chronischen psychischen Erkrankungen und emotionalen Belastungssituationen" vor. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Sie sei ausweislich des von Amts wegen eingeholten psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastung in geschlossenen Räumen ohne Abweichung vom betriebsüblichen Ablauf regelmäßig an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Die Kammer halte den Sachverhalt nach den Angaben der behandelnden Internistin Dr. F. für ausreichend geklärt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. Januar 2024 zugestellte Urteil am 1. Februar 2024 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass nicht dem Gutachten von Herrn K. gefolgt werde. In dem Gutachten von Dr. H. würden nicht alle Erkrankungen berücksichtigt. Bereits im Jahr 2003 sei bei ihr ein Tumor im Unterleib mit einem Gewicht von 10 kg entfernt worden. Seitdem leide sie an einem schweren chronischen Schmerzsyndrom. In der Folge sei ein Narbenbruch festgestellt worden. Im Jahr 2007 sei eine Operation des linken Knies aufgrund fortschreitender Arthrose durchgeführt worden, die sie auch in den Schultern habe mit der Folge von starken Schmerzen. 2008 sei eine Operation an der HWS, in der ihr Prothesen eingesetzt worden seien, erfolgt. Seither dürfe sie kein Kraftfahrzeug mehr führen, da sie nicht in der Lage sei, den Schulterblick durchzuführen. Im Jahr 2011 habe sie einen leichten Schlaganfall erlitten, 2013 sei der Trigeminusnerv aufgrund starker Schmerzen operativ freigelegt worden, 2016 habe sie sich einer Totaloperation unterzogen, bei der festgestellt worden sei, dass sie an einem schweren Herzfehler leide. Es seien drei operative Eingriffe erfolgt. Diagnostiziert worden seien eine hypertensive Herzerkrankung bei arterieller Hypertonie, eine mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz, eine leichte Tripuspidalklappeninsuffizienz und ein Diabetes mellitus Typ 2. 2020 sei es zu einer Raumforderung der Parotis links gekommen. Gleichzeitig habe es einen Verdacht auf ein Zystadenolyphom der Glandula links gegeben. Sie leide weiterhin im Durchschnitt zweimal monatlich unter wiederkehrenden anhaltenden Synkopen bisher unbekannter Ursache. Aufgrund ihres Krankheitsbildes leide sich an starken körperlichen Schmerzen, die zwischenzeitlich zu Depressionen und schweren Erschöpfungszuständen geführt hätten. Sie kämpfe jeden Tag darum, am Leben teilhaben zu können. Sie beantrage, "ein gesamtheitliches medizinisches Gutachten einzuholen, dass sämtliche Beschwerden der Klägerin beleuchtet und in den Kontext stellt". Die Klägerin hat im Berufungsverfahren im Übrigen keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung vom 01.02.2024 als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat den Versicherungsverlauf vom 2. Mai 2024 übersandt, zu dem auf Blatt 48 bis 51 Bd. III der Gerichtsakte verwiesen wird. Auf dem ihr vom Senat übersandten Vordruck hat die Klägerin unter dem 15. Januar 2024 eine laufende Behandlung durch eine Internistin, ihre Hausärztin und den Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. R. angegeben. Der Senat hat den Befundbericht von Dipl.-Psych. R. vom 29. August 2024 eingeholt. Darin wird als Diagnose F33.1 (Anm.: nach ICD-10: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) angegeben. Es sei eine stark schwankende Stabilisierung, tagesabhängig von der jeweiligen, aktuellen Lebenssituation, eingetreten. Schwierig seien Forderungen des Umfeldes und nötige Veränderungen in Abläufen, die jeweils zu einem subdepressiven Überforderungserleben und zur Verstärkung der depressiven Symptomatik führten. In dem Befundbericht von Dr. F. vom 28. August 2024 wird eine letzte Konsultation durch die Klägerin am 24. Juli 2024 angegeben. Die Klägerin habe bei der Untersuchung am 30. Mai 2024 eine letzte Synkope Anfang Mai 2024 und im Vordergrund stehende Beschwerden mit dem wechselnden Puls (sie habe mehr Probleme bei einer Bradykardie) und der Trigeminusneuralgie angegeben. Im Rahmen dieser Untersuchung hätten sich ein normofrequenter Sinusrhythmus vom Normaltyp mit einem unauffälligen EKG gezeigt. In der Untersuchung am 24. Juli 2024 seien ein durchgehender Sinusrhythmus mit 103 supraventrikulären und zehn überwiegend polymorphen Extrasystolen aufgetreten. Es bestehe eine regelgerechte zirkadiane Rhythmik. Es lägen keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen oder Asystolien vor. Am Tag fielen belastungsbedingte Sinustachykardien einer Herzfrequenz bis 128, nachts Sinusbradykardien mit einer Herzfrequenz bis 46 auf. In der Ergänzung des Befundberichts unter dem 17. September 2024 hat diese Ärztin angegeben, die Klägerin nicht zu Fachkollegen überwiesen zu haben. Dipl.-Med. M. hat in ihrem am 17. Oktober 2024 bei dem Senat eingegangenen Befundbericht ausgeführt, die Klägerin sei seit Jahren mit einem chronischen Schmerzsyndrom in Behandlung. Selbst eine Trepanation des Facialisnerven zur Entlastung habe keine Besserung gebracht. Als Folge des Schmerzes sei es zu Depression und Angstzuständen gekommen. 2012 habe die Klägerin einen cerebralen Insult erlitten. Dadurch bestehe eine starke Angst, wieder einen Schlaganfall zu bekommen, verstärkt durch die rezidivierenden Synkopen und Episoden von Tachykardieanfällen mit Vorhofflimmern, die aber selten technisch nachgewiesen würden. In dem in der Anlage beigefügten Arztbrief des Herzzentrums L. vom 24. Mai 2024 wird auf die Indikation zur katheterinterventionellen Therapie des Vorhofflimmerns mittels Re-Re-Pulmonalvenenisolation bei einer zunächst herzustellenden Ausdosierung der OAK (oralen Antikoagulation) hingewiesen. Im Arztbrief dieser Einrichtung vom 12. Juli 2024 wird auf die geplante Durchführung einer interventionellen Katheterablation verwiesen, welche die Klägerin von den Therapieoptionen (elektrische Kardiversion, medikamentös vs. interventionell) favorisiere. In dem folgenden Arztbrief vom 14. August 2024 hat die Einrichtung mitgeteilt, nach Durchsicht der nun vorliegenden EKG-Dokumentationen habe kein Vorhofflimmern nachgewiesen werden können. Aufgrund des jungen Patientenalters werde zunächst eine Basisdiagnostik zur Abklärung sekundärer Hypertonieformen empfohlen. Es könne später eine optimale medikamentöse Einstellung vorgenommen werden. Zu den Befundberichten wird im Übrigen auf Blatt 61, 62 bis 65, 68 und 77 bis 129 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. April 2025, der Klägerin zugestellt an demselben Tag, sind die Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, nach jeder Runde mit dem Hund, jeder Tätigkeit im Haushalt oder Garten müsse sie regelmäßig eine halbstündige Pause einlegen, um wieder zu Kräften zu kommen. Sie sei nach jeder Tätigkeit derart kaputt, dass sie nicht in der Lage sei, ohne Pause ihren Tagesrhythmus weiter durchzuführen. Sie leide darüber hinaus an fast täglichem Vorhofflimmern, was durch die Epikrisen des Herzzentrums L. vom 24. Mai und 12. Juli 2024 belegt sei. Aufgrund dieses Vorhofflimmerns seien die alltäglichen Aufgaben unmöglich durchzuführen und ihr von Dr. F. untersagt worden, Auto oder Fahrrad zu fahren. Folglich sei es ihr auch nicht möglich, sich im gesamten Bundesgebiet auf unbesetzte Stellen zu bewerben. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) "aus dem Jahr 1967" (Anm.: Datum und Aktenzeichen der gemeinten Entscheidung sind nicht angegeben) gelte der Arbeitsmarkt praktisch als verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach dem Rentenantrag einen für die betroffene Person in Betracht kommenden Arbeitsmarkt anbieten könne, was hier nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen. II. Der Senat hat nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der mit der Berufung angefochtene Bescheid vom 24. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht hat zu Recht unter Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 43 SGB VI entschieden, dass die Klägerin in dem zu beurteilenden Zeitraum seit dem Monat der Rentenantragstellung noch in der Lage gewesen ist, täglich mindestens sechs Stunden in den ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 und macht sich diese auf Grund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf unbesetzte Stellen, sondern sämtliche Stellen im gesamten Bundesgebiet, da es nicht auf eine Vermittelbarkeit im Sinne der Arbeitsförderung ankommt. Die Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes mit der Obliegenheit zur Benennung verfügbarer Stellen bezieht sich isoliert auf die Frage des Umschlagens einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich (vgl. BSG, Großer Senat [GS], Beschluss vom 11. Dezember 1969 - GS 2/68 -, juris, RdNr. 64ff.; BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R -, juris, RdNr. 23). Bei der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte für ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen, sodass diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005, a.a.O., RdNr. 31). In Bezug auf die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung ist aus Sicht des Senats ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. ist auf dem Fachgebiet der Psychiatrie kein Raum, ein deutlich herabgesunkenes Leistungsvermögen der Klägerin anzunehmen. Eine fachärztliche Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie nimmt die Klägerin nicht wahr. Von Dipl.-Psych. R. ist auf eine subdepressive Verstimmung von nicht gleichbleibender Intensität verwiesen worden, sodass auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebende Änderung des medizinischen Sachverhaltes bestehen. Das Gutachten von Herrn K. verweist auf eine Multimorbidität der Klägerin, ohne im Einzelnen erkennen zu lassen, welche Erkrankung im Einzelnen welche Funktionseinschränkung der Klägerin bedingen soll. In Bezug auf die kardiologischen Erkrankungen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin körperlich leichten Arbeiten nicht gewachsen sein könnte. Die Klägerin bewältigt in ihrem Alltag erhebliche Gehstrecken, sodass nicht erkennbar ist, dass sie bei überwiegendem Sitzen nicht über die kardiopulmonale Leistungsbreite für leichte körperliche Arbeiten verfügen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.