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Urteil

L 3 BA 5/23

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:1015.L3BA5.23.00
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Leitsätze
Zur Eingliederung von Kranführern in den Betrieb, mit dem Bauunternehmen Verträge über Kranleistungen für ihre Bauvorhaben abgeschlossen haben. (Rn.41) (Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingliederung von Kranführern in den Betrieb, mit dem Bauunternehmen Verträge über Kranleistungen für ihre Bauvorhaben abgeschlossen haben. (Rn.41) (Rn.45) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der Ladung ohne Anwesenheit der beigeladenen Sozialversicherungsträger entscheiden können. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist im Sinne des § 70 SGG auch nach ihrer im Handelsregister eingetragenen Auflösung beteiligtenfähig. Es sprechen zunächst erhebliche Umstände dafür, dass das Unternehmen der Klägerin in anderer Rechtsform in tatsächlicher Hinsicht weitergeführt wird. Unter der im Klageverfahren mitgeteilten Internetadresse und Telefonnummer der Klägerin ist aktuell „K. S.“ mit dem Gegenstand der Vermietung von Turmdrehkranen mit Kranführern werbend tätig (formal K. R. S. e.K.). Zwar kann es sich dabei nicht im Rechtssinne um die Fortführung der Klägerin als werbende GmbH handeln, da ein Gesellschafterbeschluss über die Fortführung einer Gesellschaft ausgeschlossen ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022 - II ZB 8/21 -, juris, RdNr. 6ff.). Schon aufgrund der hier nicht ausgeschlossenen Übertragung u.a. des immateriellen Vermögens (sog. „Goodwill“) der Klägerin, die insbesondere Ansprüche auf eine Nachtragsliquidation gegenüber dem Liquidator begründen kann, bleibt es für den vorliegenden Rechtsstreit bei der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin (vgl. für die Konstellation nach Löschung im Handelsregister: Kammergericht, Urteil vom 2. März 2023 - 10 U 92/21 -, juris, RdNr. 27ff.). Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von 230.401,43 € für die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2013, des Beigeladenen zu 5. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 und des Beigeladenen zu 6. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2015 sowie Säumniszuschläge in Höhe von 107.519,50 € von der Klägerin nachgefordert. Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Zwar bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier bei einem aus mehreren Rechtspersönlichkeiten bestehenden Unternehmen die mit der illegalen Beschäftigung verbundenen Risiken in die Klägerin ausgliedert wurden, um das Haftungsrisiko zu begrenzen. Dafür spricht u.a. die nicht den Betrieb als Ganzes betreffende Buchführung der Klägerin, die Abzeichnung der eingereichten Rechnungen der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. mit dem Zusatz „GmbH“ und die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens nicht abdeckende Vermögensmasse der Klägerin. Zumindest im Innenverhältnis dürfte von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Klägerin mit der den Betrieb des K. im Übrigen führenden Struktur, vermutlich zunächst der bis in das Jahr 2015 geführten Firma „K. R. S. e.K.“, ggf. nachfolgend der Firma „K. R. S. e.K.“, auszugehen sein. Aufgrund der von den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. zumindest formal mit der Klägerin geschlossenen Verträge leidet der angefochtene Bescheid indes insoweit nicht unter einem Mangel, dass er nicht als gegen die Klägerin gerichteter Haftungsbescheid gekennzeichnet ist, sondern die Klägerin selbst in Anspruch genommen wird. Denn bei einer reinen Innengesellschaft nimmt regelmäßig nur die im Außenverhältnis auftretende Gesellschaft die Arbeitgeberstellung ein (vgl. für das Arbeitsrecht z.B. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - 8 Sa 784/08 -, juris, RdNr. 56; vgl. zur Außengesellschaft demgegenüber LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. März 2023 - L 3 BA 12/18 -, juris, RdNr. 30, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 8/07 R, juris, RdNr. 12) Grundsätzlich besteht für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [Soziale Pflegeversicherung - SGB XI]). Auch für die Umlagen U1 und U2 (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung [AAG]) und UI (§ 358 SGB III) wird an das Beschäftigungsverhältnis angeknüpft. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). In der Gesamtschau überwiegen hier die Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. bei der Klägerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb muss der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, das vor allem bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R -, juris, RdNr. 12). Demgegenüber ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig durch das eigene Unternehmerrisiko des Erwerbstätigen, dadurch, dass dieser eine eigene Betriebsstätte unterhält, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018, ebenda; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris, RdNr. 15 m.w.N.). Das Beschäftigungsverhältnis deckt sich insoweit nicht vollständig mit dem Arbeitsverhältnis, sodass der Senat nicht maßgebend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht abstellt. Den Ausgangspunkt bilden zunächst die vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, und eine Prüfung, ob die betreffende Tätigkeit sowohl in selbstständiger Tätigkeit als auch in Form einer abhängigen Beschäftigung anzutreffen und insbesondere Gegenstand einer Versicherungspflicht eines Selbstständigen nach § 2 SGB VI ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., RdNr. 13). Zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. wurde für die hier streitigen Tätigkeitszeiträume jeweils eine als Subunternehmervertrag bezeichnete Vereinbarung getroffen. Die Angaben des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung als Geschäftsführer der Klägerin bestellten R. G. S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025, die Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. seien mit dem Wunsch des Aufbaus einer Existenz als selbstständig Erwerbstätige an die Klägerin herangetreten, haben den Senat nicht überzeugt. Gegen mit den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. geschlossene Subunternehmerverträge spricht im Übrigen, dass diese sämtlich für die Klägerin das Datum vom 3. Januar 2011 tragen, also ausschließlich dem von der Klägerin gewünschten Vertragsklauseln und nicht Vertragsangeboten dieser Beigeladenen geschuldet waren. Aus Sicht des Senats belegt insoweit schon die Abrechnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. durch die Klägerin, dass diese ihre Geschäfte zumindest in dem dieser zugeordneten Teil der Betriebsstruktur nicht daran ausrichtete, gesetzeskonform zu handeln. Daran ändert es nichts, dass dies z.B. in Bezug auf den Beigeladenen zu 4. offenkundig auch dessen Interessen zur Verschleierung von Einkommen entsprach. Die Klägerin hatte spätestens mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landes Berlin für den dem Beigeladenen zu 4. auszuzahlenden Lohn positive Kenntnis von dessen Schulden. Die Klägerin hat zur Verschleierung der an diesen Beigeladenen geleisteten Zahlungen im streitigen Zeitraum sämtliche Zahlungen auf Girokonten von vier Frauen und zwei Männern geleistet, die erkennbar nicht in einem solchen Rechtsverhältnis zu diesem Beigeladenen standen, dass eine Auszahlung auf das jeweilige Konto von einem rechtschaffenen Kaufmann vorgenommen worden wäre. Die Darstellung von Klägerseite, dass es sich bei dieser Praxis um eine Gefälligkeit, z.B. im Kontext einer Ehescheidung gehandelt habe, ist fernliegend. Aus den Überweisungen für das als Minijob geführte Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 4. ab Januar 2014 ist ersichtlich, dass dieser Beigeladene über eine eigene Kontoverbindung verfügte. Die Überweisung auf die Girokonten der vom Beigeladenen zu 4. benannten und wechselnden Personen diente erkennbar dem Zweck der Schädigung von Gläubigern, Sozialleistungsträgern und des Fiskus. Es erschließt sich jedem, der Zahlungen mit ausgewiesener MwSt. an andere Personen als den Aussteller der Rechnungen überweist (teilweise mehrfach auf Konten verschiedener Dritter für denselben Betrag aus mehrfach gestellten Rechnungen für dieselbe Leistung), dass die MwSt. nicht an den Fiskus abgeführt werden wird (vgl. zu Regelungen zu Täuschungszwecken z.B. LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 6. November 2024 - L 2 BA 37/22 -, juris, RdNr. 48). Vor diesem Hintergrund sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die für die Geschäfte der Klägerin Verantwortlichen Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis nach dem Maßstab gestalteten, das Ergebnis nach ihren Vorstellungen zu optimieren. Die Vergütung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. entsprach in ihrer Regelmäßigkeit und der Berücksichtigung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen der Entlohnung in einem Beschäftigungsverhältnis. Die durch die Tagelohnzettel nachgewiesenen Arbeitszeiten von teilweise bis zu elf Stunden pro Tag an regelmäßig mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche ließen bei einer Tätigkeit mit einer hohen Unfallgefahr nicht die parallele Annahme von Aufträgen anderer Auftraggeber von Seiten dieser Beigeladenen zu. Schon in Anbetracht der insbesondere für die quartalsweise Abrechnung der Umsatzsteuer untunlichen Zuordnung eines Monatsletzten oder Monatsersten zu einem anderen Monat (hier häufig von Montagen zur Vorwoche oder Freitagen zur Folgewoche) wird deutlich, dass sowohl von Seiten der Klägerin als auch der betroffenen Beigeladenen die für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sprechende monatliche Vergütung vermieden werden sollte. Trotz der Bemühungen, Tage am Anfang und Ende eines Monats Rechnungen für Vor- oder Folgemonaten zuzuordnen, bleibt die den Lebensunterhalt der vorgenannten Beigeladenen abdeckende Entlohnung hier indes gut erkennbar. Würde man mit dem Sozialgericht den Gesichtspunkt der auswärtigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 4., 5. und 6. in den Vordergrund stellen, würde die Eingliederung in den Betrieb des das Bauprojekt abwickelnden Unternehmens zu einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin nach den Maßstäben der Arbeitnehmerüberlassung führen. Dagegen spricht insbesondere der häufige Wechsel der Baustellen, auf denen diese Beigeladenen eingesetzt wurden. Gegen die Eingliederung ausschließlich in den Betrieb des Bauunternehmens spricht auch die Verantwortung für den Kran als solchen. Der von der Klägerin hervorgehobene Vergleich mit der Bereitstellung eines Musikinstrumentes für einen Musiklehrer überzeugt nicht. Bei einem Bauvorhaben steht nicht die Tätigkeit des Kranführers wie bei einem Musiklehrer im Vordergrund, bei dem sich das Instrument als Sachmittel seiner Musik unterordnet. Aufgabe des Kranführers ist es, die Gesamtausführung eines Bauvorhabens dienend zu unterstützen, indem er das Gerät nach Vorgaben anderer einsetzt. In diesem Kontext hatten sich die Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. indes nur der Klägerin gegenüber - ohne dass es hier auf die arbeits- oder zivilrechtliche Durchsetzbarkeit dieser Formularklauseln ankommt - zu einer verschuldensunabhängigen eigenen Haftung sowohl für das Gerät selbst als auch für die durch dessen Handhabung Dritten entstehenden Schäden verpflichtet, was ausweislich des Abzugs von der Vergütung für den Beigeladenen zu 6. auch so gelebt wurde. Das Führen von Turmdrehkranen ist mit einem derart hohen Risiko behaftet, dass sich ein Bauunternehmen im Verhältnis zur Klägerin nicht auf eine allein dieser geschuldeten Haftung eines (z.B. betreffend den Beigeladenen zu 4. zahlungsunfähigen oder -unwilligen) Kranführers hätte verweisen lassen. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. selbst über Krane verfügt hätten und diese von der Klägerin, z.B. zur Abdeckung von Lücken durch Materialausfall etc., in dem Fall herangezogen worden wären, dass die Klägerin selbst ihrer Verpflichtung zur Auftragserfüllung gegenüber dem Bauunternehmen nicht hätte entsprechen können. Deshalb geht die Rechtsprechung bei dem Führen sehr teurer Maschinen Dritter allgemein von der Eingliederung in einen fremden Betrieb aus (vgl. für einen Baummaschinen- und Kranführer: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05 -, juris, RdNr. 31ff.). Selbst wenn man den Angaben in der mündlichen Verhandlung Glauben schenken würde, es habe sich damals - im Gegensatz zum aktuellen Geschäftsmodell von K. R. S. e.K. - ausschließlich um die Kranführertätigkeit auf Kranen der Bauunternehmen gehandelt, ergibt sich daraus nichts Anderes. Das von der Klägerin hervorgehobene Argument eines im Vergleich zu Festangestellten höheren Stundensatzes trägt schon deshalb nicht, weil den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. eine Haftung für eine mit einem hohen Schadensrisiko behaftete Tätigkeit übertragen wurde. Der Beigeladene zu 6. hat nach dem ersten Unfall im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin regelmäßig erhebliche Abzüge von seiner Vergütung hinnehmen müssen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind strenge organisatorische Vorgaben für Arbeitsfeld und Arbeitsort ein starkes Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb (vgl. für eine Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag: BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, juris, RdNr. 25 m.w.N.). Auch dieser Gesichtspunkt tritt neben die vorgenannten Kriterien für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. in den Betrieb der Klägerin. Insbesondere sind Vorgaben der Arbeitssicherheit von einem selbstständigen Unternehmer im Rahmen seiner Verantwortung zur Unfallverhütung nach Maßgabe des eigenen Versicherungsschutzes eigenständig zu gewährleisten. Die Beigeladenen zu 4., 5. und 6. sind hier regelmäßig von der Klägerin nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften belehrt worden. Die Gesundheitsprüfungen sind im Auftrag der Klägerin durchgeführt worden. In der Rechtsprechung ist der Abschlussfreiheit, d.h. dem Recht, einen Auftrag abzulehnen, schon keine herausragende Bedeutung für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen worden. Im vorliegenden Fall tritt dieser Aspekt noch weiter in den Hintergrund, da die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. eine solche Regelmäßigkeit und einen solchen zeitlichen Umfang aufweist, dass diese Beigeladenen die Arbeit im Wesentlichen nur wie bei der Aufnahme eines normalen Arbeitsverhältnisses von längerer Dauer hätte ablehnen können. Soweit die Klägerin gemeint hat, einer Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. stehe eine anderweitige hauptberufliche Erwerbstätigkeit entgegen, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 SGB V hier nicht erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beigeladenen im streitigen Zeitraum überwiegend für andere Auftraggeber selbstständig erwerbstätig waren. Die Höhe der Beiträge ist von der Klägerin in Bezug auf die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I, S. 2787, 2789) gerügt worden. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt nach dieser Regelung ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Eine illegale Beschäftigung in diesem Sinne liegt zumindest bei der klassischen Schwarzarbeit vor, sodass es hier nicht darauf ankommt, dass der Begriff der illegalen Beschäftigung im Vergleich zur Schwarzarbeit als weitergehend angesehen wird (vgl. z.B. Werner in JurisPK SGB IV, 4. Aufl. 2021, Stand 1. August 2021, § 14 RdNr. 315ff). Nach diesem Maßstab besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass die Voraussetzungen der Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind. Die Zahlungen erfolgten hier teilweise selbst in Bezug auf den Nettolohn und die Mehrwertsteuer nicht an den Rechnungssteller, sondern an wechselnde Dritte. Die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf einen Bruttolohn nach Maßgabe der Beträge in den Rechnungen und Kontoauszügen ist für die Klägerin im Vergleich zu einer Schätzung im Rahmen eines Summenbescheides auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV, dessen Voraussetzungen aus Sicht des Senats erfüllt gewesen wären, die günstigere Variante. Insbesondere bestanden bei der Klägerin nachweislich parallel für dieselben Zeiträume mehrere Rechnungssysteme. Anhaltspunkte für eine Verjährung der Beitragsforderungen bestehen hier nicht, da aus Sicht des Senats von Vorsatz in Bezug auf die Nichtabführung geschuldeter Beiträge auszugehen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des Senats auch keine Bedenken gegen die Forderung von Säumniszuschlägen (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB IV). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gründe abweicht. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu den Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von 337.920,93 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 107.519,50 € aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. als Kranführer für Turmdrehkrane ab dem 1. Januar 2011. Die Klägerin wurde als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in G. mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2010 gegründet und hatte nach dem Handelsregister (Amtsgericht S., HRB XXXXX) als Gegenstand des Unternehmens „Ausführung von K.- und T.“. Die Klägerin wurde von dem am ... 1959 geborenen R. G. S. (mit Wohnadresse unter der Geschäftsadresse der Klägerin) und dessen am ... 1985 geborenen Neffen M. S. als Geschäftsführern vertreten. Zu dem Ausdruck aus dem Handelsregister vom 24. September 2025 wird auf Blatt 584 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst R. G. S. mit einer Stammeinlage von 18.750,00 € und M. S. mit einer Stammeinlage von 6.250,00 €. Die Klägerin nahm ausweislich der Gewerbeanmeldung am 1. Januar 2011 ihre Tätigkeit auf und soll nach ihren Angaben zuletzt, d.h. im Jahr 2019, noch mit 25 zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmern tätig gewesen sein. Der Klägerin wurde ab dem 16. Februar 2011 von der Bundesagentur für Arbeit eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern erteilt. Nach Angaben der Klägerin ging die Gesellschaft aus einem von R. G. S. im Jahr 1994 gegründeten Einzelunternehmen hervor, in das im Jahr 2008 M. S. als Gesellschafter unter Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgenommen worden sei. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen lassen sich die Unternehmen „T.-L. & Service R. S. GbR“ und „K. R. & R. S. GbR“ entnehmen. Die K. R. und R. S. GbR gab auf ihren Geschäftsschreiben dieselbe Adresse an, die für die Klägerin im Handelsregister eingetragen ist. Aus dem Handelsregister ist im Übrigen die erste Eintragung für den Einzelkaufmann mit der Firma „K. R. S.“ (Amtsgericht S., HRA XXX) am 28. März 2001 nachzuvollziehen. Das Erlöschen dieser Firma wurde am 28. Mai 2015 eingetragen. Am 7. November 2016 wurde „K. R. S.“ als Einzelkaufmann mit dem am 17. März 1964 geborenen R. S. (Bruder von R. G. S.) als Inhaber und Sitz in R. in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht N., HRA XXXX NP). Der Sitz der Firma wurde ausweislich der Eintragungen vom 4. und 8. Dezember 2020 zunächst nach B. (Amtsgericht B., HRA XXXX B), der Eintragungen vom 15. und 16. April 2021 dann nach N. (Amtsgericht N., HRA XXXX NP) und der Eintragungen vom 13. November und 1. Dezember 2023 schließlich nach G. (Amtsgericht S., HRA XXXX) verlegt. Zu den diese Eintragungen betreffenden Ausdrucken aus dem Handelsregister vom 24. September 2025 wird auf Blatt 586 bis 589 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen. Unter der Internetadresse „www.k.-p.de“ mit der Telefonnummer 0XXXX-XXXX bietet zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 „K. S.“, nach dem Impressum „K. R. S. e.K.“ in G. (Amtsgericht S., HRA XXXX), vertreten durch R. S., bundesweit sowohl die Vermietung von Turmdrehkranen mit Kranführern als auch Kranpersonal für Turmdrehkrane an. Mit Schreiben vom 20. November 2017 und 16. Oktober 2019 sind von der Klägerin Anträge bei dem Amtsgericht S. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen - zunächst wegen der im vorliegenden Verfahren streitigen Forderungen der Einzugsstellen, dann wegen einer zivilrechtlichen Forderung - gestellt worden, die nach den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 23. November 2017 (7 IN 196/17) und 7. November 2019 (7 IN 162/19) jeweils zur Erstellung von Gutachten durch verschiedene Sachverständige führen sollten, die dem Senat nicht vorliegen. Im Verfahren 7 IN 162/19 hat das Amtsgericht S. mit Beschluss vom 6. Januar 2020 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Es sei nach einem Gutachten vom 9. Dezember 2019 keine Masse vorhanden, welche die Verfahrenskosten decken würde. Ausweislich der am 22. Juni 2020 erfolgten Eintragung im Handelsregister ist die Klägerin aufgelöst. Die an die Klägerin gerichtete Ladung zur mündlichen Verhandlung des Senats ist von R. G. S. in den Geschäftsräumen der Klägerin entgegengenommen worden. Der Beigeladene zu 4. wurde am 3. Mai 1951 geboren und ist aktuell unbekannten Aufenthalts. Er schloss im Jahr 1995 die Prüfungen für die Überprüfung von Anschlagsmitteln, das Anschlagen von Lasten und zum Kranführer ab und erhielt die Zulassung für Turmdrehkrane. Er meldete mit Betriebsbeginn am 27. September 2012 an seinem damaligen Wohnort B. das Gewerbe für die Tätigkeit „K. (Wartung, Führen)“ an. Er unterhielt seit dem Jahr 2006 eine Betriebshaftpflichtversicherung. Gegen den Beigeladenen zu 4. liefen zumindest seit März 2011 Vollstreckungsmaßnahmen wegen offener Forderungen. Das Finanzamt T.-K. stellte der Klägerin für den Beigeladenen zu 4. die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 27. August und 29. Oktober 2013 über dem Land B. geschuldete Abgaben in Höhe von 10.495,72 € bzw. 16.955,93 € zu. Der Beigeladene zu 4. bezog zumindest von Dezember 2013 bis April 2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der am 20. November 1959 geborene und am 3. März 2022 verstorbene Beigeladene zu 5. erlangte im Jahr 2004 Befähigungen für das Führen von Baggern und eines bestimmten Krantyps. Dieser Beigeladene meldete mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 an seinem Wohnort Potsdam die Änderung seines Gewerbes für die Tätigkeit „Baumaschinenführer/Kranfahrer“ an. Den Betrieb gab er am 16. Mai 2013 auf. Vor dem streitigen Zeitraum hatte der Beigeladene zu 5. ausweislich eines Abmahnungsschreibens vom 14. September 2008 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der K. R. und R. S. GbR. Der Beigeladene zu 6. wurde am ... 1954 geboren. Er meldete mit Wirkung ab dem 17. März 2009 an seinem Wohnort B. die Änderung seines Gewerbes für gewerblichen Güterverkehr und Kranfahrerdienstleistungen an. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 versuchte er sich auch im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Finanzdienstleistungen und bezog zeitweise einen Existenzgründungszuschuss. Er unterhielt seit September 2012 eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Klägerin unterzeichnete unter dem 3. Januar 2011 drei jeweils als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete inhaltlich identische Verträge mit dem Beigeladenen zu 4., dem Beigeladenen zu 5. (von diesem mit dem Datum vom 17. April 2011 unterzeichnet) und dem Beigeladenen zu 6. über die Ausführung von Kranfahrerarbeiten ab dem 1. Januar 2011 (§ 1). Bestandteile des Vertrages seien „die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B)“ und „das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB“ (§ 2 2.1). Zur Vergütung ist geregelt, die Vertragspreise seien Stundensätze und betrügen im Einsatzgebiet B. 17,50 € ohne MwSt., in weiteren Einsatzgebieten bundesweit ergäben diese sich nach gegenseitiger Vereinbarung. Die Vertragspreise seien Festpreise, in denen alles enthalten sei, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfalle (§ 3). Der Vertrag enthält im Übrigen Regelungen zur Ausführung (§ 5), zur Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6) und zur Kündigung „des Vertrages mit dem Subunternehmer/Kranfahrer“ bei Einstellung der Arbeiten infolge höherer Gewalt durch den „Generalunternehmer“ (§ 7). Dem „Subunternehmer/Kranfahrer“ war es nach dem Vertrag nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiter zu vergeben (§ 8). Der „Subunternehmer/Kranfahrer“ hatte innerhalb von fünf Tagen nach Aufforderung „durch den Generalunternehmer“ Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, einen gültigen Kranschein und die Bestätigung der Haftpflichtversicherung vorzulegen (§ 9). In einem „Nachtrag Subunternehmervertrag“ vom 1. März 2013 wurde unter Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag vom 3. Januar 2011 mit den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. zu § 9 nun geregelt: „Kommt es infolge eines Unfalles zu einer Beschädigung an der dem AN zu Nutzung übergebenen Sache (Turmdrehkran) so haftet der AN für die Schäden und Folgeschäden. Schäden gegenüber Dritten werden über die bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des AN beglichen“. Der Klägerin wurde als „Arbeitgeberin“ für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen („Nachuntersuchungen während der Tätigkeit“) im Rahmen der von der Klägerin vorgehaltenen Unfallversicherung bei der BG Bau Bescheinigungen für die Beigeladenen zu 4. und zu 6. erteilt. Am 20. August 2011 erfolgte von Seiten der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. jeweils die „Belehrung über die Unfallverhütungsvorschriften für BGV D6 Krane“, nach welcher der Kranführer insbesondere „alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtsführenden oder der Firma K. & T. S. GmbH, bei Kranfahrerwechsel auch seinem Ablöser mitzuteilen“ hatte. Im gesamten Baustellenbereich und auf Anweisung des zuständigen Aufsichtsführenden sei geeignete Arbeitsschutzausrüstung zu tragen. Das beinhalte einen Arbeitsschutzhelm, Sicherheitsschuhe und eine Warnweste (erforderlich z.B. bei Arbeiten im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, in Bereichen von Gleisen). Vergleichbare Belehrungen erfolgten nachfolgend regelmäßig. Die vorliegenden Rechnungen (regelmäßig mit fortlaufenden Nummern), Tageslohnzettel und Überweisungen weisen Tätigkeitszeiträume für den Beigeladenen zu 4. vom 1. Januar 2011 bis zum 3. März 2014, für den Beigeladenen zu 5. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 und für den Beigeladenen zu 6. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2015 aus. Beim Abgleich mit den Buchungsvorgängen für das Girokonto der Klägerin sind die von dieser vorgelegten Rechnungen nicht vollständig und teilweise widersprüchlich. Die vorliegenden Rechnungen weisen sämtlich MwSt. aus und wurden sämtlich einschließlich der MwSt. bezahlt. Die Lohnbuchhaltung für die nachweislich zur Sozialversicherung angemeldeten festangestellten Kranführer müssen im Wesentlichen über andere Girokonten abgewickelt worden sein. Die Buchungen für das offengelegte Girokonto der Klägerin weisen für den Beigeladenen zu 4. Überweisungen an A. R. am 13. Juni, 21. Juni und 17. Juli 2012 für Rechnungen „RE-Nr. XX/2012 v. 05.06.12 „RE-Nr. XX/2012 v. 13.06.12“ und „RE-Nr. XX/2012 v. 04.07.12“ mit einer fehlenden Rechnung mit der Nr. XX für das Jahr 2012 und einer auf den tatsächlich vorliegenden Rechnungen mit den Nummern XX und XX/2012 angegebenen Kontoverbindung einer M. S. aus. Z.B. die Rechnung des Beigeladenen zu 4. mit der Nummer XX/2011 liegt mit dem Datum vom 20. Januar 2011 und im Übrigen noch einmal mit dem Datum vom 8. Februar 2011 vor. Beide Rechnungen weisen denselben Tätigkeitszeitraum und denselben Betrag, aber unterschiedliche Zahlungsempfängerinnen (M. S. bzw. S. S.) aus. Dieser Rechnungsbetrag ist von der Klägerin am 4. Februar 2011 auf ein Girokonto von M. S. und noch einmal am 14. Februar 2011 auf ein Girokonto von S. St. überwiesen worden. Der Beigeladene zu 4. ist auf keiner seiner vorliegenden (handschriftlichen) Rechnungen selbst als Zahlungsempfänger angegeben. Neben M. S. und S. St. finden sich weitere Empfängerkonten, die mehrfach wechseln (Kontoinhaber J. M., M. T.-K., A. W. und F. G.). Ab August 2013 sind den Angaben zur Abbuchung vom Girokonto der Klägerin neben dem jeweiligen Empfänger der Name des Beigeladenen zu 4. zu entnehmen. Die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 4. betreffen nach den Rechnungen und Tagelohnzetteln „Kranstunden“ und „diverse Arbeiten“ für überwiegend in B. liegende z.T. große Bauvorhaben (z.B. W.), die dann von großen Bauunternehmen wie Hoch-Tief durchgeführt wurden. Nach den Angaben gegenüber dem Hauptzollamt war dieser Beigeladene bei der Klägerin als „Turmdrehkranführer“ tätig. Die Rechnungen des Beigeladenen zu 5. beziehen sich zunächst auf „Transportarbeiten“, die Tagelohnzettel zunächst überwiegend auf Transportarbeiten, ab Ende des Jahres 2011 überwiegend auf Kranarbeiten. Für den Beigeladenen zu 6. werden auf den Tageslohnzetteln überwiegend Transportleistungen, später auch Kranstunden angegeben, nach den Rechnungen überwiegend für Tätigkeiten in B. Nach seinen Angaben gegenüber dem Hauptzollamt M. und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 war dieser Beigeladene bei der Klägerin ausschließlich als Kranführer tätig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 bestritten, zu irgendeinem Zeitpunkt Kosten für Übernachtungen der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. getragen zu haben. Aus den Akten liegen für die Beigeladenen zu 5. und zu 6. für deren Unterbringung unmittelbar der Klägerin gestellte Rechnungen der Beherbergungsunternehmen vor. Dem Beigeladenen zu 5. wurde teilweise auch ein Betrag für „Miete“, z.B. 100,00 € bezogen auf ein Bauvorhaben in H., auf seine Rechnung erstattet. Die von den Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. vorliegenden Rechnungen und Tagelohnzettel weisen im Übrigen teilweise den Ansatz von Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschlägen aus. Auch ein mitten in der Woche oder auf einem Montag liegender erster oder letzter Tag eines Monats ist in den Rechnungen der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. häufig den Rechnungen des vorausgegangenen oder folgenden Monats zugeordnet. Für den abgerechneten Nettobetrag ist für den Beigeladenen zu 4. jeweils eine Anzahl von Stunden mit dem Stundensatz von 17,50 € für das Jahr 2011, 18,00 € und 18,50 € für das Jahr 2012 sowie 19,00 € und 19,50 € für das Jahr 2013 multipliziert worden. Die Rechnungen des Beigeladenen zu 5. weisen den Stundensatz von 17,00 €, 19,00 € und 19,50 € für das Jahr 2011, 17,00 €, 18,00 €, 19,00 €, 21,50 €, 24,50 € und 25,00 € (Tätigkeit in München) für das Jahr 2012 und 18,50 € für das Jahr 2013 aus. Für den Beigeladenen zu 6. wurde im Jahr 2011 ein Stundensatz von 17,50 €, 18,00 €, 18,50 € und 19,50 €, im Jahr 2012 von 17,50 €, 18,00 € und 19,50 €, im Jahr 2013 von 18,50 €, 19,00 €, 19,50 € und 23,50 € (Tätigkeit in M.) sowie im Jahr 2014 von 19,50 €, 20,00 € und 20,50 € (für den Zeitraum ab dem 21. Dezember 2014 liegen keine Rechnungen vor) zugrunde gelegt. Die Klägerin stellte u.a. mit Schreiben vom 14. Mai 2013 und Abrechnung vom 5. August 2014 dem Beigeladenen zu 6. für die Wechsel-Reparatur für ein Hubseil nach der Kollision mit einem anderen Kran 8.942,73 € und für die Überprüfung eines Kranes nach Kollision 145,04 € in Rechnung. Die den zweiten Unfall betreffende Rechnung weist die Klägerin als Bestellerin für den Reparaturauftrag an einem Turmdrehkran, der Schadensbericht den Beigeladenen zu 6. als verantwortlichen Kranführer aus. Für den Unfalltag weist der Tageslohnzettel als Art der Arbeit „Transport“, die Rechnung vom 4. August 2014 „Kranarbeiten“ aus. Die Schadensbeträge wurden von den nachfolgenden Rechnungsforderungen des Beigeladenen zu 6. in Raten abgezogen, für den ersten Schaden ab der Rechnung 4/2014. Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen zu 4. ausweislich des Aufhebungsvertrages vom 27. Dezember 2013 am 3. Dezember 2012 einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag und am 2. Dezember 2013 für eine Tätigkeit als Kranführer ab dem 4. Dezember 2013 einen „Arbeitsvertrag Pauschalkräfte“ nun mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 450,00 € pro Monat. In dem letztgenannten Vertrag ist geregelt, die monatliche Arbeitszeit richte sich „nach dem jeweiligen Bedarf an Krankfahrern im Monat, max. 36,0 Stunden im Monat“. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin zum 15. April 2014 aus betrieblichen Gründen. Im Übrigen liegt ein „Rahmenvertrag Pauschalkräfte“ zwischen diesen Beteiligten für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 vor, in dem vereinbart wurde, dass „durch diese Vereinbarung kein Arbeitsvertrag begründet wird, sondern lediglich die Rahmenbedingungen für zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse bestimmt werden, die die Beteiligten ggf. schließen“. Ein befristetes Arbeitsverhältnis komme dadurch zustande, dass „der Arbeitgeber“ auf der Grundlage dieser Vereinbarung ein konkretes Arbeitsangebot unter Angabe von Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsleistung unterbreite. Das Arbeitsentgelt betrage im Falle des Zustandekommens eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses 12,50 € pro Stunde mit Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (20, 50 bzw. 100 Prozent des Gesamtstundenlohns). Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen zu 6. am 28. August 2015 einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit als Kranführer ab dem 1. September 2015 mit einem Stundenlohn von 14,10 € mit Nacht-, Sonntags- bzw. Feiertagszulagen (20, 50 bzw. 100 Prozent des Gesamtstundenlohns) und einer vorübergehenden Anhebung des Stundenlohns auf 15,50 € durch einen Nachtrag vom 30. September 2015 für eine Tätigkeit in München im Oktober 2015. Nach der Einleitung eines Verfahrens durch das Hauptzollamt am 21. Mai 2014 (Bekanntgabe an die Klägerin am 18. November 2015) führte die Beklagte bei der Klägerin vom 29. April 2016 bis zum 20. März 2017 eine Betriebsprüfung auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) i.V.m. §§ 2, 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) durch. Es erfolgte zunächst mit Schreiben vom 11. August 2016 die Anhörung zu Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 200.338,89 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 60.527,50 € (139.811,39 € Beiträge), die dann mit Schreiben vom 20. September 2016 auf 320.264,90 € einschließlich 88.150,00 € Säumniszuschlägen (232.114,90 € Beiträge) erweitert wurden. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21. März 2017 gegenüber der Klägerin für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. in verschiedenen Zeiträumen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2015 eine Nachforderung in Höhe von 337.920,93 € für Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 107.519,50 € (230.401,43 € Beiträge) fest. Nach Würdigung und Auswertung aller Aspekte seien die vorgenannten Beigeladenen in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gewesen. Bei Schwarzgeldzahlungen ab dem Abrechnungszeitraum 1. August 2002 erfolge die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Da zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit die individuellen Steuermerkmale nicht nachgewiesen gewesen seien, erfolge die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen der Hochrechnung eines Nettolohns auf den Bruttolohn unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse VI, der Kirchensteuer bei einer bekannten Konfessionszugehörigkeit (§ 39b Einkommensteuergesetz i.V.m. R39b und R39c Lohnsteuer-Richtlinien) und des Zuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung, weil die Elterneigenschaft nicht nachgewiesen worden sei. Für die Beigeladenen zu 5. und 6. sei Kirchensteuer nicht berücksichtigt worden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt handele es sich um vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, sodass die Beitragsansprüche nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht verjährt seien. In Bezug auf die Säumniszuschläge könne der Beitragsschuldner bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eine unverschuldete Unkenntnis nicht geltend machen. Den Anlagen zum Bescheid sind die aus den Rechnungen und Überweisungen entnommenen, auf einen Bruttolohn hochgerechneten Entgelte für den Beigeladenen zu 4. vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2013, für den Beigeladenen zu 5. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 und für den Beigeladenen zu 6. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2015 zu entnehmen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs geltend gemacht habe, die Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. seien für die Klägerin selbstständig tätig geworden, werde dem nicht gefolgt. Der Betrieb der Klägerin habe die Ausführung von Kran- und Transportleistungen zum Gegenstand seiner Tätigkeit gemacht. Diese Tätigkeit erbringe die Klägerin überwiegend mit eigenen zur Sozialversicherung angemeldeten Beschäftigten. Lediglich für die vorgenannten Beigeladenen sei die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung unterblieben, obwohl diese Krandienstleistungen erbracht hätten, die mit denjenigen der zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmern identisch gewesen seien. Gegenstand der mit diesen Beigeladenen geschlossenen Verträge sei nicht die Erstellung eines abgeschlossenen Werkes, sondern lediglich die Ausführung von Kranführerarbeiten gewesen. Aus den Tagelohnzetteln sei ersichtlich, dass diese Beigeladenen mit den zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmern zusammen auf den Baustellen eingesetzt worden seien. „Arbeitsstundenaufschreibungen“, die Unterbringung bei Montagearbeiten, Belehrungen und Gesundheitschecks seien wie bei allen Arbeitnehmern organisiert bzw. angewendet worden. Wesentlich sei, dass die Krankführer stets in den Arbeitsablauf auf der Baustelle eingegliedert und diese ihre Tätigkeit nur aufgrund einer Vielzahl von Einzelweisungen der Bauleiter/Poliere hätten erbringen können. Ein Kranführer könne kein eigenständiges Gewerk herstellen, sondern verrichte eine Arbeit, die den verschiedensten auf der Baustelle anfallenden Gewerken diene, von diesen vielfältig abhängig sei und führe damit eine Tätigkeit aus, die nur in Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erbracht werden könne. Da die Klägerin für die Mehrzahl der von ihr beschäftigten Kranführer die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung vorgenommen habe, habe sie auch um ihre Beitragspflichten gewusst, sodass die Anwendung der Verjährungsvorschriften und die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtmäßig erfolgt seien. Die Klägerin hat am 24. Oktober 2017 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Das Amtsgericht S. hat in der Strafsache gegen R. G. S. und M. S. (XX XX XXXX) das Verfahren wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt im Februar 2018 jeweils gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.700,00 € nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 sei rechtswidrig. Eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6. liege nicht vor, da im vorliegenden Fall die Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit überwögen. Die vorgenannten Beigeladenen seien in ihrer Entscheidung unabhängig gewesen, ob, wo und wieviel sie arbeiteten. Sie hätten Baustellen oder bestimmte Tätigkeiten ablehnen und sich auch der Hilfe eigener Arbeitnehmer oder externer Personen zur Auftragserteilung bedienen können. Die Regelung in § 8 der Subunternehmerverträge habe sich nur auf die Weitergabe der Aufträge im Rahmen weiterer Subunternehmerverträge bezogen. Diese Beigeladenen hätten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Urlaub gehabt. Sie hätten ihre An- und Abwesenheitszeiten „vollkommen autonom“ bestimmt. Ihre - der Klägerin - festangestellten Arbeitnehmer hätten in den Jahren 2011 bis 2013 11,50 € und im Jahr 2014 14,10 € (Lohngruppe 2 Bautarifvertrag) erhalten. Die vorgenannten Beigeladenen hätten pro Stunde im Jahr 2011 einen Stundensatz in Höhe von 17,50 € für Einsätze vor Ort und 18,50 € für auswärtige Einsätze, und einheitlich im Jahr 2012 in Höhe von 18,00 € und im Jahr 2013 in Höhe von 18,50 € abgerechnet. Die vorgenannten Beigeladenen hätten selbst ihre Preisforderung gestalten können, die dann angenommen worden sei oder nicht. Ob diese Beigeladenen auch für andere Auftragnehmer tätig gewesen seien, sei ihr - der Klägerin - nicht bekannt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, dass das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liege und eine Eigenvorsorge zulasse (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 7/15 R -). Zum Beweis dafür, dass die Subunternehmer eigene Arbeitskleidung getragen hätten, werde einerseits auf Fotos der Sicherheitswesten der Beigeladenen zu 5. und zu 6. (Anlage K 30, Blatt 140 und 141 Bd. I der Gerichtsakte) und andererseits derjenigen der festangestellten Arbeitnehmer (Anlage K 31: Beschriftung „K. & T.-S. S. GmbH, [Telefonsymbol] 0XXXXX www.XXX-XXX.de“, Blatt 142 Bd. I der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beigeladenen zu 5. und zu 6. hätten Visitenkarten gehabt und seien unternehmerisch werbend auf dem Markt aufgetreten. Die Beitragsberechnung sei fehlerhaft, weil weder Schwarzarbeit noch illegale Beschäftigung gegeben sei. Im Übrigen seien die vorgenannten Beigeladenen als hauptberuflich Selbstständige nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge für das Jahr 2011 seien verjährt, da diese nicht vorsätzlich vorenthalten worden seien. Es fehle an einem ihr - der Klägerin - zur Last zu legenden Verschulden als Voraussetzung für die Erhebung von Säumniszuschlägen. Das Sozialgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 4. Januar 2018 im Verfahren S 10 R 538/17 ER festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat und mit Urteil vom 9. Mai 2023 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das Gericht orientiere sich maßgeblich an der eine Musiklehrerin betreffenden Entscheidung des BSG vom 14. März 2018 (- B 12 R 3/17 R -). Unter Berücksichtigung der weniger wichtigen Abgrenzungskriterien (z.B. Werbung) und der wichtigen Maßstäbe (Eingliederung in den Betrieb) seien die drei Kranführer nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die von der Beklagten für eine abhängige Beschäftigung in Anspruch genommenen Kriterien seien teilweise falsch bewertet worden, teilweise weniger wichtig. Es sei nicht korrekt, dass die betreffenden Kranführer nur für einen Auftraggeber gearbeitet hätten, keine Kalkulationsangebote abgegeben, die Kranführer in den Betriebsablauf eingegliedert seien und keine Eigenwerbung betrieben werde. Die Tatsache, dass die drei Kranführer keine eigenen Maschinen einsetzten, erachte das Gericht als richtig, aber „nicht verwertbar“. Denn auch alle bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer nutzten keine eigenen Maschinen und Geräte der Klägerin, die schlicht keine Kräne besitze. Die Tatsache, dass die Kranführer keine eigenen Geschäftsräume besessen hätten, liege in der Natur der Sache. Demgegenüber habe sich das Auftragsverhältnis wie folgt gestaltet: Die Kranführer hätten nicht erst mit Beginn des Subunternehmervertrages, sondern seit Jahren ein selbstständiges Gewerbe angemeldet, führen mit dem eigenen Pkw auf die Baustelle und verrichteten dort ihre Arbeit. Zuvor hätten sie dem Generalunternehmer (das sei nicht die Klägerin) Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, den Kranschein und den Versicherungsschein der Haftpflichtversicherung vorzulegen gehabt. Während der Arbeit hätten sie die Gegebenheiten der Baustelle (des Generalunternehmers) berücksichtigen müssen, seien dabei aber nicht in den betrieblichen Ablauf der Klägerin eingegliedert worden. Alle hätten ihre eigene Versicherung abgeschlossen, hätten Umsatzsteuer gezahlt und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub und spezielle Lohnbestandteile gehabt. Vergleichbar der Musiklehrerin seien die Kranführer von der Klägerin auf der auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt worden, woraus sich eine Weisungsgebundenheit nicht ergebe. Im Ergebnis seien die drei Kranführer nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen, sodass auch Säumniszuschläge nicht in Betracht kämen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Mai 2023 zugestellte Urteil am 14. Juni 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ausgeführt, es sprächen wesentlich mehr Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4., zu 5. und zu 6., da deren Tätigkeit mit derjenigen der bei dem Kläger fest angestellten Kranführer vergleichbar gewesen sei. Deshalb sei der Wille des Klägers und dieser Beigeladenen, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, nicht entscheidend. Es werde auf die umfängliche Sachverhaltsdarstellung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ausgangspunkt der Prüfung seien hier die mit diesen Beigeladenen geschlossenen so genannten Subunternehmerverträge. Es sei diesen jeweils ein inhaltsgleicher Vertragstext angeboten und durch diese unterzeichnet worden. Bereits dieser Umstand spreche gegen ein Vertragsverhältnis auf Augenhöhe zwischen Unternehmern. Mit der Annahme der dann folgenden jeweiligen Aufträge seien diese Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 31. März 2017 (- B 12 KR 16/14 R -) daran festgehalten, dass jeweils auf die Verhältnisse abzustellen sei, die nach Annahme des jeweiligen Auftrags während dessen Durchführung bestünden. Für eine abhängige Beschäftigung spreche im vorliegenden Fall auch, dass trotz der Regelung in § 3 der sog. Subunternehmerverträge, wonach in den Preisen alles enthalten sei, was zur ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Kranfahrleistungen notwendig sei, einschließlich aller Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Subunternehmers anfielen, für den Beigeladenen zu 6. für den Zeitraum vom 3. bis zum 30. Januar 2011 ein möbliertes Zimmer (ohne Frühstück) gesondert durch die Klägerin angemietet und bezahlt worden sei. Es fehle bei den vorgenannten Beigeladenen an einem echten Unternehmerrisiko, da diese zur Verwertung ihrer Arbeitskraft keine eigenen Betriebsmittel von Gewicht eingesetzt hätten. Ferner belegten die der Klägerin vom Beigeladenen zu 5. gestellten fortlaufenden Rechnungen, dass dieser hauptsächlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2023 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Rechtslage sei vergleichbar mit der Benutzung eines teuren Musikinstrumentes im Rahmen des Musikunterrichts an einer Musikschule, das einem Musiklehrer regelmäßig zur Verfügung gestellt werde. Der Senat hat auf die Anfragen nach § 75 Abs. 2b Sozialgerichtsgesetz mit Beschlüssen vom 22. April und 6. Oktober 2025 die Versicherungsträger beigeladen, die dies beantragt haben und die Beiladung der von dem angefochtenen Bescheid betroffenen natürlichen Personen nach § 75 Abs. 2 SGG bewirkt. Sämtliche Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und keine Ausführungen gemacht. Zu dem Ergebnis der Befragung des Beigeladenen zu 6. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. Oktober 2025 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 3 BA 5/23 und S 10 R 538/17 ER sowie der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.